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LVwG-AV-145/001-2025•LVwG N LVwG-AV-145/001-2025
LVwG-AV-145/001-2025Landesverwaltungsgericht11.07.2025
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Krankenunterstützung; Antrag; Fristversäumnis; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 02. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Krankenunterstützung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 02. Oktober 2024, Zl. ***, wurde der Antrag von A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 21. August 2024 auf Gewährung der Krankenunterstützung betreffend den Krankenstand vom 02. Mai 2024 bis 21. Juli 2024 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen seien, wobei die verspätete Einbringung nachgesehen werden könne, sofern die Verspätung entsprechend begründet werde. Da der Antrag des Beschwerdeführers am 21. August 2024 – somit über vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet – eingelangt und keine Verspätungsbegründung erfolgt sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
1.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass ihm der besagte Bescheid aufgrund seines Antrages vom 21. August 2024 auf Gewährung der Krankenunterstützung von 02. Mai bis 21.Juli 2024 vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich am 02. Oktober 2024 ausgestellt worden sei. Die übermittelte Begründung ziele auch darauf ab, dass er keinerlei Angaben zur Verspätung seines eingebrachten Antrages abgegeben habe.
Der Antrag sei von ihm tatsächlich mit drei Tagen Verspätung per E-Mail eingebracht worden, was natürlich sein Versäumnis sei. Die Frist sei ihm leider zuvor nicht bekannt und schon gar nicht bewusst gewesen, wobei – wie er nun gesehen habe – diese auf der Homepage und auf dem Formular angegeben sei. Ihm bekannte Fristen hätten größtenteils Anspruchsfristen von mehreren Jahren, zumindest mehrere Monate. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Begründung für die Verspätung hätte liefern sollen, da dies für ihn nirgends ersichtlich gewesen sei. Er habe seinen Krankenstand nach einer erfolgten Schulteroperation per 21. Juli 2024 beendet, da er im Anschluss den lange geplanten Sommerurlaub (wo auch die Ordination wie gemeldet geschlossen gewesen sei) konsumiert habe und diese Zeit noch zur Genesung habe nutzen wollen. Nach diesen zwei Wochen habe er wieder die Kassenordination eröffnet, die als Gruppenpraxis betrieben werde. Er sei an den ordinationsfreien Tagen zusätzlich auch schon wieder am LK *** tätig gewesen. Darüber hinaus sei die Ordination am 18. August für einen Wochenenddienst geöffnet gewesen. Es sei sicher vorstellbar, wie stressig die erste Phase nach der urlaubsbedingten Ordinationsschließung und seiner fast dreimonatigen Abwesenheit gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsache habe er sich erst am 21. August 2024 in den Abendstunden mit der Übermittlung des Formulares für die Krankenunterstützung beschäftigen können, was man auch an der Uhrzeit der gesendeten E-Mail (20:52 Uhr) sehen könne. Er bitte somit um Nachsicht und Gewährung der Krankenunterstützung in diesem Fall, da dies das erste Versäumnis seinerseits sei und er eine Erklärung für die dreitägige Verspätung liefern könne, welche hoffentlich nachvollzogen werden könne.
1.3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22. Jänner 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer gehört dem Wohlfahrtsfonds und der Ärztekammer für Niederösterreich an.
2.2. Der Beschwerdeführer war von 02. Mai 2024 bis 21. Juli 2024 arbeitsunfähig.
2.3. Der Antrag auf Krankenunterstützung samt Beilagen (Aufenthaltsbestätigung im Landesklinikum ***, Arbeitsunfähigkeitsmeldung) wurde vom Beschwerdeführer am 21. August 2024 um 20:52 Uhr per E-Mail eingebracht.
Die getroffenen Feststellungen – einschließlich des Verfahrensganges – ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie auch aus den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde.
Die Feststellungen betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind gegenständlich unstrittig und ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, anderseits auch aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (vgl. Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK vom 14.Juni 2024, Aufenthaltsbestätigung Landesklinikum ***, Arbeitsunfähigkeitsmeldung der SVS-GW vom 18.07.2024).
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 21/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Eigener Wirkungsbereich
§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
[…]
7. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
2. Satzung des Wohlfahrtsfonds,
[…]
§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.
(2) Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung festzusetzen.
[…]“
4.2. § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) lautet wie folgt:
„§ 63
Antrag
[…]
(4) Anträge auf Krankenunterstützung sind spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.
[…]“
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 4 der Satzung WFF ist der Antrag auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen „nach Ende der Berufsunfähigkeit“ infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls er als verspätet eingebracht zurückzuweisen ist.
Die Frist beginnt somit nicht schon am letzten Tag der Berufsunfähigkeit, sondern erst an dem auf diesen folgenden Tag zu laufen.
Ausgehend vom letzten Tag der Berufsunfähigkeit, Sonntag, 21. Juli 2024 begann die Frist daher am Montag, 22. Juli 2024 zu laufen. Die vierwöchige Antragsfrist endete somit am Montag, 19. August 2024, um 23:59 Uhr (vgl. dazu auch § 33 AVG). Spätestens an diesem Tag hätte der Antrag auf Krankenunterstützung eingebracht werden müssen.
Der Antrag auf Krankenunterstützung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jedoch erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung WFF, konkret am 21. August 2024, eingebracht worden. An diesem Tag war die Frist – wie dargelegt – bereits abgelaufen.
Der Antrag auf Krankenunterstützung wurde demnach verspätet eingebracht.
5.2. Zur Frage der ausreichenden Begründung der Fristversäumnis:
Die Fristversäumnis ist im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung WFF nicht ausreichend begründet.
5.2.1. § 63 Abs. 4 der Satzung WFF sieht vor, dass bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden kann.
5.2.2. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015, handelt es sich bei der in § 63 Abs. 4 der Satzung WFF umschriebenen Frist um eine materiellrechtliche Frist. Der Verwaltungsgerichtshof weist darin darauf hin, dass angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung kein Zweifel daran bestehe, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung WFF nur dann in Betracht komme, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestünden, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei. Die für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, vorgesehene Nachsicht schaffe im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkomme.
5.2.3. Es müsste daher ein Grund für das Fristversäumnis vorliegen, der zumindest ebenso wie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis geeignet ist, den Beschwerdeführe an der Antragsstellung zu hindern.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nach Beendigung des Krankenstandes seinen Sommerurlaub konsumiert habe (und diese Zeit noch zur Genesung genutzt habe), nach diesen zwei Wochen wieder die Kassenordination eröffnet habe und an den ordinationsfreien Tagen zusätzlich auch schon wieder am LK *** tätig gewesen sei, dass er darüber hinaus die Ordination am 18. August 2024 bereits wieder einen Wochenenddienst geöffnet habe, und er daher erst am 21. August 2024 in den Antrag eingebracht habe, kann jedoch die Fristversäumnis im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung WFF nicht ausreichend begründen.
Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund eingeschränkter Dispositionsfähigkeit oder massiver beruflicher Belastung den Antrag nicht selbst einbringen hätte können, wäre es ihm möglich gewesen, einen Vertreter zu bevollmächtigen, einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde in seinem Namen zu stellen. Es war dem Beschwerdeführer – was sich auch aus seinem Vorbringen ergibt – nach seiner Arbeitsunfähigkeit und seinem Urlaub bereits wieder möglich, seine Ordination zu eröffnen. Es war ihm daher in dieser Zeit jedenfalls auch möglich, administrative Tätigkeiten zu verrichten. Für die Antragstellung bedarf es weder besonderer Rechtskenntnisse noch eines besonderen Aufwandes. Darüber hinaus hätten dem Beschwerdeführer als Arzt und Kammermitglied die betreffenden einschlägigen Bestimmungen – so auch die Fristen für die Antragstellung – bekannt sein müssen (vgl. wenngleich andere Materien betreffend VwGH 29.4.1993, 92/12/0282; 11.5.2017, Ra 2017/04/0045).
5.2.4. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0013). Darüber hinaus stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 19.1.2024, Ra 2024/09/0003; 23.4.2021, Ra 2021/09/0032 mwN) und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. allgemein VwGH 12.3.2024, Ra 2024/01/0052 sowie bereits zur Frage des Vorliegens einer ausreichenden Begründung für die Versäumung der Frist für den Antrag auf Krankenunterstützung VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015).
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