LVwG N LVwG-S-533/001-2025

LVwG-S-533/001-2025Landesverwaltungsgericht10.07.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; feuerpolizeiliche Beschau; Verwaltungsstrafe; Nachbeschau; Zutrittsverweigerung; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-533/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.533.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Aufgrund einer Anzeige der Stadtgemeinde *** (Schreiben vom 23. Februar 2024) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 6. September 2024, Zl. ***, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) wegen Übertretung von § 16 Abs. 1 iVm § 85 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 verhängt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 12. September 2024 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Einspruches. Begründend machte der Beschwerdeführer eine gesetzwidrige Ankündigung der feuerpolizeilichen Beschau, eine illegale Hausdurchsuchung und Dokumentenfälschung, Behördenversäumnis, zu Unrecht festgestellte Mängel, Behördenversagen, Ortsabwesenheit sowie fehlerhafte Kostenabrechnung geltend.

1.3. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 der belangten Behörde erging eine „Aufforderung zur Rechtfertigung“ hinsichtlich der Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 85 Abs. 1 Z 6 NÖ Feuerwehrgesetz 2015.

1.4. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer ein mit „Säumnisbeschwerde“ betiteltes Schreiben bei der belangten Behörde ein.

1.5. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 12. Februar 2024, in ***, ***, als Eigentümer der angeführten Liegenschaft der Verpflichtung gemäß § 16 NÖ Feuerwehrgesetz nicht nachgekommen sei, indem er dem zuständigen Rauchfangkehrermeister den Zutritt zu seiner Liegenschaft zur Durchführung der feuerpolizeilichen Nachbeschau nicht gestattet hätte, obwohl der Eigentümer den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Nachbeschau zu gestatten hat. Dadurch habe er § 16 Abs. 1 iVm § 85 Abs. 1 Z 6 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 85 Abs. 2 NÖ FG 2015 eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der im Spruch angeführten Liegenschaft und es sei mit Ladung vom 7. Dezember 2023 eine feuerpolizeiliche Nachbeschau angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der feuerpolizeilichen Nachbeschau am 12. Februar 2024 um 8:00 Uhr nicht vor Ort gewesen und er habe auch keinen bevollmächtigten Vertreter entsendet. Die feuerpolizeiliche Nachbeschau habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Dies ergebe sich aus den schlüssigen und nicht widersprüchlichen Angaben in der Anzeige der Stadtgemeinde *** vom 23. Februar 2024. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch außer Streit gestellt, dass er an dem Tag nicht anwesend gewesen sei. Das Vorbringen, wonach die feuerpolizeiliche Beschau gesetzwidrig angekündigt wurde, sei im gegenständlichen Strafverfahren unbeachtlich, da es im Strafverfahren um die feuerpolizeiliche Nachbeschau gehe, welche jedenfalls ordnungsgemäß angekündigt worden sei. Die Ladung zur feuerpolizeiliche Nachbeschau stelle keinen Bescheid, sondern eine bloße Verfahrensanordnung dar, welche ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe genügend Zeit gehabt, da er laut eigener Aussage ab 3. Februar 2024 wieder ortsanwesend gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 12. März 2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass mit Ladung vom 7. Dezember 2023 vom zuständigen Rauchfangkehrer „angeblich“ eine feuerpolizeiliche Nachbeschau für den 12. Februar 2024, 8:00 Uhr, angeordnet worden sei. Er habe eindeutig nachgewiesen, dass ihm eine derartige Ladung niemals zugestellt worden sei. Er sei vom 2. Dezember 2023 bis 2. Februar 2024 ortsabwesend gewesen. Er habe dadurch nachweislich keine Kenntnis von einer Nachbeschau gehabt. Ein Zustellnachweis der Ladung vom 7. Dezember 2023 liege nicht vor. Die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 4. Dezember 2024 sei ihm ebenfalls nicht zugestellt worden. Weiters habe der zuständige Rauchfangkehrer näher angeführte strafrechtliche Delikte begangen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 17. März 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter der Liegenschaft in ***, ***. Am 22. Februar 2022 fand auf der Liegenschaft eine feuerpolizeiliche Beschau durch den Rauchfangkehrerbetrieb B statt, bei der aus Sicht des Rauchfangkehrers zwei Mängel („leicht entzündliche, schwer löschbare und/oder zündschlagfähige Güter lagern am Dachboden“ sowie „Feuerlöscher fehlt Garage“) festgestellt wurden. Als Behebungsfrist wurde der 23. Mai 2022 festgesetzt.

4.2. Hinsichtlich der vom Rauchfangkehrer bei der feuerpolizeilichen Beschau am 22. Februar 2022 festgestellten Mängel wurde seitens der Stadtgemeinde *** kein Bescheid gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz NÖ FG 2015 erlassen.

4.3. Mit „Ladung“ vom 7. Dezember 2023 („Ladung Feuerpolizeiliche Nachbeschau“) des Rauchfangkehrerbetriebs B wurde für 12. Februar 2024, um 8:00 Uhr, auf der oben angeführten Liegenschaft „gemäß § 14ff des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG 2015)“ eine feuerpolizeiliche Nachbeschau angekündigt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungaktes in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Unstrittig ist insbesondere, dass am 22. Februar 2022 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine feuerpolizeiliche Beschau stattgefunden hat. Aus der Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau (datiert mit 22. Februar 2022) geht hervor, dass aus der Sicht des Rauchfangkehrers bei der Beschau zwei Mängel festgestellt wurden und eine Behebungsfrist bis 23. Mai 2022 festgesetzt wurde.

5.2. Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige vom 23. Februar 2024 und den angeschlossenen Beilagen der Stadtgemeinde *** geht hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer kein Bescheid gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz NÖ FG 2015 erlassen wurde.

5.3. Aus der „Ladung“ vom 7. Dezember 2023 geht aus dem Briefkopf und der Fußzeile insbesondere hervor, dass diese vom Rauchfangkehrerbetrieb B selbst stammt und nicht etwa von der Stadtgemeinde ***. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass die „Ladung“ auch an die „Feuerpolizeibehörde der Stadtgemeinde ***“ adressiert bzw. gerichtet war.

6. Rechtslage:

6.1. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, lauten:

(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die

(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.

(5) Bei Bauwerken

(6) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.

(7) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.

(8) Die Höhe der Kosten gemäß Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.

[…]

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:

[…]

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

6.2. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, lauten:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

[…]“

6.3. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, lauten:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Anhand der zitierten rechtlichen Grundlagen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 lässt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes folgender Regelungszusammenhang ableiten:

7.1.1. Eine feuerpolizeiliche Beschau im Sinne des NÖ FG 2015 ist entweder ohne bestimmten Anlass („mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren“) gemäß § 14 Abs. 1 NÖ FG 2015 oder bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß § 14 Abs. 2 NÖ FG 2015 durchzuführen. Bei einer feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen (§ 14 Abs. 3 NÖ FG 2015).

7.1.2. Aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere aus § 15 Abs. 7 NÖ FG 2015 geht hervor, dass im NÖ FG 2015 grundsätzlich zwischen der feuerpolizeilichen Beschau (im engeren Sinn) gemäß § 14 Abs. 1 bzw. 2 NÖ FG 2015 und der „Nachbeschau“ gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 unterschieden wird.

7.1.3. Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen; dabei hat der zuständige Rauchfangkehrer den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen (§ 15 Abs. 1 NÖ FG 2015).

7.1.4. Wurden bei der feuerpolizeilichen Beschau Mängel durch den Rauchfangkehrer festgestellt, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, hat der Rauchfangkehrer die Mängel der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (§ 15 Abs. 2 erster Satz NÖ FG 2015).

7.1.5. Werden die Mängel nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben, hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen (§ 15 Abs. 2 letzter Satz NÖ FG 2015). Nach Ablauf der im Bescheid der Gemeinde gesetzten Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden und zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen (§ 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NÖ FG 2015). Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen (vgl. zu alledem Paar, Niederösterreichisches Feuerwehrgesetz 20153, S. 42).

7.1.6. Aufgrund der Überschrift zu § 15 NÖ FG 2015 („Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau“) und aufgrund des Sinn und Zweckes der Bestimmung, die Überprüfung von Mängeln zu gewährleisten, ergibt sich, dass sich die Mitwirkungspflichten gemäß § 16 NÖ FG 2015 sowohl auf die feuerpolizeiliche Beschau iSd § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 als auch auf die Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 beziehen. Daraus folgt daher grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht bei der Nachbeschau iSd § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015, insbesondere die Gestattung des Zutrittes bei der Durchführung zur Liegenschaft des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.

7.2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 jedoch nicht vorgelegen. Nach den Feststellungen wurde seitens der Gemeinde kein Bescheid gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz NÖ FG 2015 erlassen, mit dem dem Beschwerdeführer die Behebung der am 22. Februar 2022 festgestellten Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufgetragen wurde. Zudem wurde die Nachbeschau entgegen § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 nicht durch die Gemeinde, sondern durch den Rauchfangkehrerbetrieb angeordnet.

Die Mitwirkungspflichten gemäß § 16 NÖ FG 2015 bei einer Nachbeschau können nur zur Anwendung gelangen, wenn diese dem NÖ FG 2015 – insbesondere § 15 NÖ FG 2015 – entsprechend angeordnet wurde (vgl. dazu die Bezugnahme des § 16 Abs. 1 NÖ FG 2015 auf § 15 NÖ FG 2015 durch Verwendung der Wortfolge „Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau“). Eine isolierte Anwendung des § 16 Abs. 1 NÖ FG 2015 ohne Beachtung der Kriterien des § 15 NÖ FG 2015 im Zusammenhang mit einer Nachbeschau würde zu einer überschießenden und dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Belastung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten führen. Es handelt sich dabei nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift. Da eine dem NÖ FG 2014 entsprechende Anordnung verfahrensgegenständlich nicht der Fall war, ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, dass er einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachgekommen sei.

7.3. Aus diesem Grund konnte dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der „Ladung“ für die Nachbeschau vom 7. Dezember 2023 Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 16 NÖ FG 2015 hat.

7.4. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

7.5. Damit ist auch der im Straferkenntnis enthaltene Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hinfällig, der nach § 64 Abs. 1 VStG die Erlassung eines Straferkenntnisses voraussetzt. Im Falle der Aufhebung einer Strafe durch das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde sind gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde zu tragen.

7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung aufzuheben war bzw. konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG absehen, weil im Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage – insbesondere des klaren Gesetzeswortlautes betreffend der feuerpolizeilichen (Nach-)Beschau iSd §§ 14 bis 16 NÖ FG 2015 – liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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