LVwG N LVwG-S-1330/001-2024

LVwG-S-1330/001-2024Landesverwaltungsgericht10.07.2025

Regest

Glücksspielrecht; Verwaltungsstrafe; Veranstalter; verbotene Ausspielungen; Unionsrechtskonformität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1330/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1330.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.6.2024, ***, betreffend Übertretungen des Glückspielgesetzes (GSpG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 4.000, Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.6.2024, ***, wurden über den Beschwerdeführer wegen vier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 erstes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 Glückspielgesetz (GSpG) vier Geldstrafen von jeweils 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage 8 Stunden) jeweils gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH in ***, ***, zu verantworten habe, dass die C GmbH in , *** im Zeitraum 1.7.2023 bis 15.12.2023, 21:19 Uhr in vier Fällen als Veranstalter einen Pokertisch aufgestellt und an diesem zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Kartenpokerspielen wie „“, bei dem einem Spieler gegen Geldeinsatz vermögenswerte Geldgewinne in Höhe des Mehrfachen des Einsatzes sowohl in Aussicht gestellt als auch ausgefolgt worden seien (Eingriffsgegenstände 1 bis 4), veranstaltet habe, ohne eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG zu besitzen. Die Ausspielungen seien auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei den angebotenen Glücksspielen sei ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen.

Die C GmbH habe auf eigenen Namen und eigene Rechnung das Lokal „***“ am genannten Standort betrieben, den Tisch aufgestellt, Dealer zur Verfügung gestellt, Pokerspiele bzw. Turniere beworben, und seien diese Spiele auch durchgeführt worden, dies auf eigene Rechnung und wirtschaftliches Risiko.

Darüber hinaus wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von 2.000 Euro verpflichtet.

Dagegen hat A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen. Dazu wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit anzulasten sei, da er auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.10.2023 zur Zahl *** vertraut habe, womit das Verwaltungsgericht Wien den Anträgen der C GmbH vollinhaltlich stattgegeben habe. Die C GmbH habe daher zum Zeitpunkt 1.7.2023 umfassenden Rechtsschutz nach dem „erga omnes“ Prinzip genossen, das Glücksspielgesetz sei bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht anzuwenden.

Weiters wurde vorgebracht, dass das österreichische Glücksspielgesetz infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auf gewerbliche Pokerbetriebe nicht angewendet werden dürfe, da die Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibungen der D AG als einziger Konzessionärin vergeben worden seien. Weiters wurden die Rz. 63-77 aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, zum eigenen Vorbringen erhoben, wonach die gewerblichen Pokeranbieter an der Vergabe von Pokerkonzessionen teilgenommen hätten, wenn ihnen aufgrund der Ausschreibung von Spielbankkonzessionen nach § 21 GSpG bekannt gewesen sei, dass damit auch die nunmehr im Konzessionsbescheid aufgelisteten Pokerspiele zur Vergabe kommen. Zum einen seien in den Ausschreibungsunterlagen keinerlei Pokerspiele genannt worden und zum anderen sei dies auch nicht zu erwarten, andernfalls es keine gesonderte Vergabe für Pokersalons nach § 22 GSpG gegeben hätte, die auf gewerbliche Anbieter zugeschnitten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe über eine Pokerkonzession aus dem Jahr 2009 zur GISA-Zl. *** verfügt, wonach er über eine Konzession für das Anbieten des Pokerspiels gemäß § 60 Abs. 36 in der alten Fassung bis zum 31.12.2019 verfügt habe. Er bzw. das Unternehmen, welches seinen Gewerbeschein in den Beschwerdeführer eingebracht habe, hätte selbstverständlich bei einer derartigen Ausschreibung mitgemacht. Die Konzessionserteilung widerspreche daher dem unionsrechtlichen Transparenzgebot.

Mit Schreiben vom 24.6.2024 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 1.7.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer selbst unentschuldigt nicht erschienen ist. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1330-2024, weiters durch Verlesung des Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISAZahl *** betreffend die C GmbH, der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.11.2017, der Glückspielberichte 2010 bis 2013, 2014 bis 2016, 2017 bis 2019, weiters der Studie von E und F, „Glückspielverhalten und Glückspielprobleme in Österreich. Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, des Evaluierungsberichts des Bundesministeriums für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010 bis 2014 vom November 2014 sowie des Forschungsberichts im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen zur Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich festgehalten, dass der objektive Tatbestand außer Streit gestellt wird und dass im gegenständlichen Tatzeitraum am gegenständlichen Tatort Kartenpokerspiele veranstaltet wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Die C GmbH ist im Firmenbuch zur FN *** eingetragen. Geschäftszweig ist der „Betrieb von Lokalen, Gastgewerbe in allen seinen Betriebsformen, Unterhaltungsveranstaltungen aller Art, insbesondere Geschicklichkeitsspiele, Billard, Darts und dergleichen“.

Der Beschwerdeführer ist seit 31.8.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, welche seit 24.7.2009 über die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankschalter“ im Standort ***, *** (seit 17.4.2019), verfügt.

Am 15.12.2023 fand um 21:19 Uhr im von der C GmbH betriebenen Lokal in ***, *** eine Kontrolle durch die Finanzpolizei als Organ des Amts für Betrugsbekämpfung statt. Dabei wurden vier Spieltische, die zur Durchführung von Kartenpokerspielen, vor allem ***, bestimmt waren, betriebsbereit vorgefunden, da jeweils eine Jetonlade eingesetzt war und an 3 der 4 Tische zum Zeitpunkt der Kontrolle gespielt wurde. Aufgrund von Spieleraussagen bzw. Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers sowie des Floormans und der Dealer wurde festgestellt, dass das Spiel nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen an den angeführten Tischen durchgeführt werden konnte. Bei jedem Spiel wurde ein Mindesteinsatz bedungen, der auf dem Spieltisch zu deponieren war. Als Gewinn stand die Summe aller bis zum Ende des Spiels geleisteten Einsätze in Aussicht bzw. wurde auch ausgefolgt. Jedes Spiel bestand aus mehreren Runden und war entweder nach der letzten Runde oder dann zu Ende, wenn nur mehr ein Spieler sich aktiv daran zu beteiligen bereit war. In jeder Spielrunde muss ein weiterer Einsatz geleistet werden oder konnte der geleistete Einsatz wiederholt gesteigert werden oder konnte das Spiel verlassen werden. Den Spielern wurde keine Möglichkeiten geboten, bewusst Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Kartenkombinationen, also auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern hing die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab.

Die an diesen Tischen durchgeführten Ausspielungen waren weder durch eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz gedeckt, noch gemäß § 4 Glücksspielgesetz von Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen.

Lokalbetreiberin und Veranstalterin dieser Pokerspiele war die C GmbH, welche in der Zeit vom 1.7.2023 bis 15.12.2023 im angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Kartenpokerspielen, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet hat. Sie hat sich 5 % des „Pots“ einbehalten und hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien beantragte die C GmbH die Erlassung folgender einstweiligen Anordnung:

„Die Zweitantragstellerin, FN ***, ***, ***, ist bis zur Entscheidung des VwGH über die ao Revision gegen das Erkenntnis des VwG Wien vom 31.01.2023, GZ: ***, ***, berechtigt, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen:

in eventu

Die verhängten Strafen betreffend das Erkenntnis des VwG Wien vom 31.01.2023. GZ: ***, ***, sind bis zur Entscheidung des VwGH über die ao Revision, nicht vollstreckbar und hat die LPD Wien die Eingriffsgegenstände herauszugeben. Die Zweitantragstellerin ist berechtigt, bis zur Entscheidung des VwGH über die gegenständliche ao Revision, das Pokerspiel durchzuführen:

in eventu

Die §§ 52, 53, 54 und 56a GSpG sind in Folge Vorrangs des Unionsrechts weder vom Amt für Betrugsbekämpfung, der LPD Wien oder dem VwG Wien in der gegenständlichen Angelegenheit bis zur Entscheidung des VwGH über die ao Revision betreffend das Erkenntnis des VwG Wien vom 31.01.2023, GZ: ***, *** anzuwenden. Die LPD Wien hat die gegenständlichen Gegenstände an die Zweitantragstellerin herauszugeben.“

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.10.2023, ***, wurde gemäß § 31 VwGVG „dem Antrag auf einstweilige Anordnungen, mit dem Zweck die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, als Ausfluss des im Unionsrecht verankerten erga omnes Prinzips, stattgegeben und aufschiebende Wirkung zuerkannt“. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25 VwGG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen fehlender Rechtsprechung zulässig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. EUR 1.800,-- netto, er hat keine Sorgepflichten. Weiters hat er Schulden in der Höhe von EUR 450.000,--, welche allerdings im Zusammenhang mit einem Versäumnis des Steuerberaters stehen.

Gegen ihn liegen 12 rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 4 Glücksspielgesetz vor.

Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen (0,34% bis 0,60% der Bevölkerung) ein problematisches Spielverhalten auf. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen (0,47% bis 0,77% der Bevölkerung) spielsüchtig. Insgesamt lag 2015 bei 1,1% (ca. 64.000 Personen) aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten vor. All diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Pathologisches Glücksspiel (= Spielsucht) wird im Diagnoseschlüssel der WHO als häufig wiederholtes, episodenhaftes Glücksspielverhalten definiert, das die Lebensführung der betroffenen Personen beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen und familiären Werte und Verpflichtungen führt. In Österreich wird jährlich bei rund 0,66% der Bevölkerung eine behandlungsbedürftige Spielsucht diagnostiziert. Im WHO-Klassifikationssystem ICD-11 werden Glücksspiel- und Videospielsucht als „Suchterkrankungen“ geführt. Die volkswirtschaftlichen Kosten für Spielsucht in der Steiermark wurden 2006 mit 35,7 Mio. bis 54 Mio. Euro beziffert; rechnet man dies auf ganz Österreich hoch, kommt man zu einer Gesamtbelastung von maximal 235 Mio. Euro. Im Jahr 2015 gaben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) an, in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt zu haben, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto „6 aus 45" war 2015 das beliebteste Glücksspiel in Österreich, jeder dritte Österreicher gab 2015 an, mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%) zu haben, der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den „Euromillionen“, zu konstatieren: Der Prozentwert für eine Teilnahme in den letzten 12 Monaten hat sich seit 2009 von 9% auf etwa 13% erhöht. Auch beim „Joker“ gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele (2015: jeweils 4% bei der 12-Monats-Prävalenz). An Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen wird von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6%, jeweils bezogen auf die 12Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen, und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 Euro pro Monat für Glücksspiele ausgegeben, im Vergleich zu 53 Euro im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz war am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt wurden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203 Euro eingesetzt, im Jahr 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317 Euro. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von monatlich ca. 194 Euro. Auch für diese Glücksspielform wurde im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009 (da waren es noch monatlich ca. 291 Euro). Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während sich bei den Rubbellosen nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der D nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von ca. 33,2% im Jahr 2009 auf ca. 27,2% im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt mehrmals jährlich Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau"). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2017 1.310, 2018 920 und 2019 723 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2017 2.834, 2018 1.751 und 2019 1.335 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. 2019 wurden bei der sog. „Operation Joker“ in Österreich und Ungarn 43 Hausdurchsuchungen und sechs Festnahmen durchgeführt sowie 600 illegale Glücksspielautomaten und 382.000 Euro sichergestellt. Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2019 in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei Auskunfteien 4.700 online-Sofort-Checks". 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw. Befragungen führte.

Zum 31.12.2019 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 36.314 Spielbankbesuchern aufrechte Sperren. In den VLT-Outlets wurden 2019 36.864 Besucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) den Screening-Prozessen unterzogen. Bei 17.481 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.842 Informationsgesprächen sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen führte. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende: fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung des GSpG für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) vorgeschrieben. Seit 1.7.2017 ist das gesamte legale automatisierte Glücksspiel in Österreich an das Datenrechenzentrum angeschlossen. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, hat die Stabsstelle für Spielerschutz, basierend auf der Studie eines Suchtforschungsinstituts, Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung erarbeitet. Diese Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz, und tragen unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Weiters sollen diese Bestimmungen dazu beitragen, ein Abdriften von Spielteilnahmen in illegale und unkontrollierte Glücksspielangebote möglichst zu vermeiden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Die Standards und Leitlinien wurden im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und -inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Das Berücksichtigungsgebot des jeweiligen Suchtgefährdungspotentials eröffnet dem Konzessionär daher eine gewisse Wahlfreiheit, ob und in welcher Intensität die Werbestandards auf die konkrete Glücksspielwerbung anzuwenden sind. Diese Werbestandards sind auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber seit 1.1.2015 anzuwenden und fließen in die aufsichtsbehördliche Tätigkeit ein. Auch Einzelfällen wird nachgegangen, wenn einzelne Sujets oder Werbemaßmaßnahmen nicht den Richtlinien entsprechen. Regelmäßig und intensiv spielende Personen konsumieren Glücksspiel auch dann, wenn überhaupt keine Werbung dafür gemacht wird, während gelegentliche Spieler, die den Großteil ausmachen, durch Werbung kanalisiert werden. Ein Werbeverbot würde die Werbung für Glücksspielprodukte in den illegalen Markt führen und deren Ziel auf Problemspieler verlagern, was zu einer Erhöhung der Suchtrate führte. Eine Auswertung von Gerichtsakten in der Steiermark ergab, dass 2006 38 Fälle von (Beschaffungs-)Kriminalität mit dem Motiv Glücksspielsucht begangen wurden und 2007 im ersten Halbjahr 36 Fälle, wobei gewerbsmäßiger Diebstahl das häufigste Delikt im Zusammenhang mit Spielsucht war, gefolgt von Raub und gewerbsmäßigem Betrug. Im Jahr 2016 gaben 14,3% der behandelten Spielsüchtigen in der Steiermark und 27% der KlientInnen der Spielsuchthilfe Wien an, kriminelle Delikte begangen zu haben (13,7% der KlientInnen der Spielsuchthilfe Wien waren infolgedessen vorbestraft); nach einer Erhebung der Sigmund Freud Privatuniversität Wien geben rund 20% der in Behandlung stehenden Spielsüchtigen Beschaffungskriminalität zu. Die Einnahmen des Staates aus den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG sind in etwa gleichbleibend (2018: 247,70 Mio. Euro, 2019: 246,01 Mio. Euro).

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zahl ***, in dem die Dokumentation der Kontrolle der Finanzpolizei samt Lichtbildern sowie vier verschiedene Erhebungsblätter Glücksspiel enthalten sind, worin Angaben zu den durchgeführten Spielen gemacht wurden. Weiters ist im Akt auch die Niederschrift gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz, die bei der Kontrolle mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgenommen wurde, enthalten, welcher angegeben hat, dass 5% des „Pots“ einbehalten werden. Dass Pokerkartenspiele im angelasteten Zeitraum veranstaltet wurden, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH beruhen auf der Einsichtnahme in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer ***, die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der C GmbH auf dem GISA-Auszug zur GISA-Zl. ***.

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich schließlich auch der Antrag der C GmbH auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, der wörtlich zitiert wurde, sowie der Spruch des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.10.2023. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig und wurde seitens des Beschwerdeführervertreters ausdrücklich der objektive Tatbestand außer Streit gestellt.

Weiters ist im vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Verwaltungsstrafregisterauszug der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie der Bezirkshauptmannschaft Schärding enthalten, worauf die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des nunmehrigen Beschwerdeführers beruhen. Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens sowie der Schulden beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Kohärenz des österreichischen Glücksspielrechts ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Unterlagen, nämlich den Glücksspielberichten des BMF für die Jahre 2010-2013, 2014-2016 und 2017-2019, dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“ (2014), der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glückspielregulierung vom 17. November 2017, dem „Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen zur Novelle des Glückspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ sowie der Studie von E/F „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich. Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen hinsichtlich der Ausführungen des BMF in dessen Berichten keine Bedenken gegen deren Richtigkeit, zumal auch davon auszugehen ist, dass der BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Hinweise, dass vom BMF auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 1 Glückspielgesetz (GSpG) lautet auszugsweise:

(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

[...]

§ 2 GSpG lautet:

(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann das Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Finanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 52 GSpG lautet auszugsweise:

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

[…]

Zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glückspielgesetzes:

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Judikatur (siehe die zahlreichen Verweise im Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016) wiederholt festgehalten, dass die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit dem Glücksspielsektor beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt werden (u.a. Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung), zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen können. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Eine nationale Regelung ist allerdings nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Eine begrenzte Erlaubnis im Rahmen von besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung von Zielen dienen, die im Allgemeininteresse liegen. Auf diese Weise ist es nämlich möglich, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Ein Mitgliedstaat kann die genannten Ziele auch durch die Schaffung einer Monopolregelung verfolgen, allerdings muss eine derart restriktive Maßnahme, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Das Ziel, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausnutzung zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, kann eine „kontrollierte Expansion“ des Monopolinhabers erfordern, die mit dem Angebot einer breiten Palette von Spielen, bestimmten Werbetätigkeiten und dem Einsatz neuer Vertriebstechniken verbunden ist. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass eine solche Politik dazu beitragen kann, Spieler, die verbotenen Glücksspielen nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Die mit einer kontrollierten Expansion verbundene Werbung darf allerdings nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zur aktiven Teilnahme am Spiel angeregt werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das an die Verwendung der Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse anknüpft. Gleiches gilt, wenn die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen. Durch die Expansion entsteht freilich auch ein Widerspruch zum Ziel, Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen. Aus diesem Grund kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen (tatsächlich) darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken. Rechtsakte, welche die Werbung für Glücksspiel einschränken, können den Willen der nationalen Behörden belegen, die Expansion der Glücksspiele in Grenzen zu halten. Es verbleibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union letztlich bei den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob das Verbot angesichts seiner konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die es rechtfertigen könnten, und ob die mit ihm auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Hiebei muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie im gegenständlichen Verfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird. Es obliegt dem nationalen Gericht, im Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts im betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen, denen die Tätigkeit des Monopolunternehmens grundsätzlich unterliegt, wirksam durchgeführt und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines Monopolunternehmens angestrebt werden. Des Weiteren haben die Gerichte insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen. Schließlich bleibt auch die Geschäftspolitik, die vom Inhaber des Monopols selbst verfolgt wird, nicht außer Acht; eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit eines mit ausschließlichen Rechten im Glücksspielbereich ausgestatteten Anbieters sowie eine wesentliche Steigerung der Einnahmen, die er damit erzielt, erfordert eine besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des kohärenten und systematischen Charakters der fraglichen Regelung und somit ihrer Geeignetheit für die Verfolgung der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ziele. Kommt das Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in Frage stehende Regelung nicht wirklich dem Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung (sondern etwa der Maximierung der Staatseinnahmen) dient und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, widerspricht die betreffende Regelung dem Unionsrecht. Der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, darf allerdings nur eine Nebenfolge der Maßnahmen sein.

Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016, die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, näherhin des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das Glücksspielmonopol des Bundes sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten, als nicht unionsrechtswidrig erachtet und ausgesprochen, nicht erkennen zu können, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprächen. Nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht der österreichische Rechtsrahmen im Hinblick auf die Regulierung des Glücksspielsektors den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgelegten Anforderungen und verstoßen die §§ 52, 53 und 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insb. Art. 56 bis 62 AEUV).

Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis aber auch darauf hingewiesen, dass die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dazu führt, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht nur auf deren Norminhalt beschränken darf. Es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als „kohärent“ anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts. Letztlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur Leitlinien für die Kohärenzprüfung fest. Diese ist Sache der nationalen Gerichte, die in gesamthafter Betrachtung die für ihre Beurteilung notwendigen Erhebungen anstellen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11.7.2018, Ra 2018/1770048), dass bei der oben angesprochenen Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten in den Blick zu nehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat deshalb im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob die Monopolregelung insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht bzw. ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechts in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt den damit verbundenen Problemen gekommen wäre (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist etwa bei 0,66% der Bevölkerung eine behandlungsbedürftige Spielsucht diagnostiziert. Die Spielsucht stellt daher in Österreich ein relevantes Problem dar. Durch das im GSpG geregelte Glücksspielmonopol sollen unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden. Diese Zielsetzungen vermögen daher eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten im Sinne der Judikatur des EuGH zu rechtfertigen. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich soll gerade auch durch das im GSpG geregelte Monopol entgegengetreten werden, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems um eine geeignete Maßnahme handeln kann, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Aus dem GSpG geht klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten können, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllen. Eine beschränkte Zahl von Konzessionären ist effektiver zu überwachen als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern; somit ist das im GSpG normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Bereits aufgrund von vorläufigen Beschlagnahmen wurden grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Die festgestellten Umstände, insbesondere die Kontrollen der Konzessionäre, die Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, die Festlegung der Anbindung der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH und die Einrichtung der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz, zeigen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in kohärenter und systematischer Weise erfolgt ist. Dass durch die konzessionierten Betreiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt wurden, ergibt sich z.B. aus den obigen Feststellungen betreffend die Wirtschaftsauskünfte, Screenings und Sperren. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Anzahl der Spielsüchtigen gleichbleibend ist und es zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht seit 2009 in Österreich gekommen ist. Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel ist die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens seit 2009 zurückgegangen. Auch ist der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken merklich gesunken. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Der durchschnittliche Geldeinsatz hat sich nur in etwa um die Inflationsrate erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er aber sogar deutlich zurückgegangen.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich weiters, dass es nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität gibt, sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl. das Erkenntnis vom 6.12.2012, B1337/11). Die Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel - kann durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl. abermals das soeben zitierte VfGH-Erkenntnis), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.

Aus den Feststellungen, dass sich im Zeitraum 2009 bis 2015 die Anzahl jener Personen, die in den letzten 12 Monaten überhaupt irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, kaum verändert hat, sondern sogar leicht rückläufig ist, dass sich der Geldeinsatz nur in etwa um die Inflationsrate erhöht hat und bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos sogar deutlich zurückgegangen ist, und dass die Anzahl der Spielsüchtigen nicht gestiegen ist, ist weiters abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirken konnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben werden. Aufgrund dieser festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Der Konzessionär muss zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten - wie oben dargelegt - nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt (vgl. abermals VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016). Selbst wenn die eine oder andere Werbemaßnahme über das Ziel hinausschießen sollte, ist damit nicht der Beweis erbracht, dass insgesamt nicht der Einsatz maßvoller Werbung vorliegt, die eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben wurden, muss die Vorgehensweise der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Dass die Werbung verharmlosend wäre oder die Werbepolitik expansionistisch, konnte nicht festgestellt werden. Eine teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik kann aber selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden (vgl. zu all dem VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit haben die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannte Gründe des Allgemeininteresses und sind geeignet, diese in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die Beschränkungen erscheinen auch nicht unverhältnismäßig (vgl. abermals VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016). Zumal die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, macht es die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechende (etwa gleichbleibende) Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden (vgl. zu alldem abermals VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann aus all diesen Gründen, ausgehend von den gegenständlich getroffenen sachverhaltsmäßigen Feststellungen, ebenso wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016, und der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, und seitdem in ständiger Rechtsprechung, nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des GSpG, insb. auch durch jene zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f. GSpG), auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht widersprechen. Auch in seinem Beschluss vom 3.10.2023, Ra 2022/12/0128, hat der Verwaltungsgerichtshof zum wiederholten Mal festgehalten, dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und der darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des GSpG für Unionsrechts konform erachtet hat. Die für eine Gesamtwürdigung der Unionsrechtskonformität des GSpG relevanten Umstände haben sich seitdem nicht geändert, wenn auch der Verfassungsgerichtshof (G 259/2022) eine Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken im Zusammenhang mit dem (primären) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft als verfassungswidrig aufgehoben hat. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß eine Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen unionsrechtswidrig wäre (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/17/0225).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser über eine Pokerkonzession aus dem Jahr 2009 verfügt habe und an der Vergabe von Pokerkonzessionen teilgenommen hätte, wenn ihm aufgrund der Ausschreibung von Spielbankkonzessionen nach § 21 GSpG bekannt gewesen sei, dass damit auch die im Konzessionsbescheid aufgelisteten Pokerspiele zur Vergabe kommen, erweist sich als nicht zielführend. Soweit der Beschwerdeführer auf die Rz. 63-77 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, verweist, ist festzuhalten, dass mit eben dieser Entscheidung die Revisionen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, womit der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen über die Übertragung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession ersatzlos behoben wurde, als unbegründet abgewiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass der wesentliche Mangel (Nichtveröffentlichung der Subkriterien und deren Gewichtung) sich vor Erstellung der Anträge ereignet habe, weshalb im Revisionsfall eine Entscheidung über die gestellten Anträge ausgeschlossen sei. Die Konzessionswerber hätten auch keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung über ihre Anträge, weil ein solcher Rechtsanspruch im vorliegenden Verfahren auf Erteilung einer Spielbankenkonzession nicht allein durch Stellung eines Antrages auf Konzessionserteilung ausgelöst wird, sondern weiters eine den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechende, öffentliche Interessentensuche voraussetzt. Zur Übertragung einer Spielbankenkonzession nach § 21 GSpG sei ein neues Verfahren samt einer dem Transparenzgebot entsprechenden Interessentensuche durchzuführen. Mangels näherer Ausführung in der Beschwerde erschließt sich daher nicht, inwiefern dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren relevant sein soll.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z. 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Gemäß § 52 Abs. 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs. 1 Z. 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass mit den gegenständlichen Pokertischen Kartenpokerspiele durchgeführt wurden, welche gemäß § 1 Abs. 2 GSpG ex lege als Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Da die Spieler bei jeder Spielrunde einen Einsatz leisten mussten und für die Spieler von der C GmbH Gewinne in Aussicht gestellt wurde, handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da die Spieler keine Möglichkeit hatten, auf das Spielergebnis Einfluss zu nehmen und die Entscheidung über das Spielergebnis vom Zufall abhing, für die von der C GmbH veranstalteten Kartenpokerspiele weder eine Konzession noch eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden war und die Pokerspiele auch nicht von Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren (zu Pokerspielen als verbotene Ausspielungen vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0488), lagen verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG vor.

Weiters wurde festgestellt, dass die C GmbH die Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet hat. Sie hat sich 5 % des „Pots“ einbehalten und hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Da die C GmbH aus der Veranstaltung von Kartenpokerspiele selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt hat, war sie Unternehmerin im Sinn dieser Bestimmung.

Die C GmbH ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“. Gemäß § 60 Abs. 36 GSpG ist § 2 Abs. 4 GSpG auf Pokerangebote, die auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31.12.2012 aufrecht war, ab 1.1.2020 anzuwenden. Somit war hinsichtlich der im angelasteten Tatzeitraum vom 1.7.2023 bis 15.12.2023 durchgeführten Kartenpokerspiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erforderlich.

Die C GmbH hat die Pokertische sowie das Personal bereitgestellt und 5 % des Pots einbehalten, weshalb sie die gegenständlichen Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet hat. Wäre das Spielangebot von Spielern nicht angenommen worden, hätte sich dieser Umstand in ihrer Vermögenssphäre ausgewirkt (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2018/17/0002). Somit ist der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 1. Tatbild GSpG in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe und diesbezüglich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.10.2023 zur Zahl *** verwiesen, womit das Verwaltungsgericht Wien den Anträgen der C GmbH vollinhaltlich stattgegeben habe und diese umfassenden Rechtsschutz nach dem „erga omnes“ Prinzip genieße.

Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, wieso den Beschwerdeführer aufgrund dieses Beschlusses vom 3.10.2023 kein Verschulden hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1.7.2023 bis zur Erlassung des Beschlusses treffen soll, durfte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht darauf vertrauen, dass die C GmbH aufgrund dieses Beschlusses berechtigt gewesen wäre, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen, und zwar aus folgenden Gründen:

Zunächst ist festzuhalten, dass dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.10.2023 im Zusammenhang mit dem vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31.1.2023, *** und ***, ergangen ist, womit das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes mit drei Eingriffsgegenständen in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen hat. Dagegen erhob unter anderem die C GmbH Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung (zur Entscheidung über die Revision vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2023/12/0015, womit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien hinsichtlich der Schuldfrage bestätigt wurde). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die C GmbH aufgrund dieses Beschlusses berechtigt gewesen sei, im gesamten Bundesgebiet Kartenpokerspiele durchzuführen, ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.10.2023 vorangestellten Rubrum als Antragsgegenstand, „der Revision auf europarechtlicher Grundlage aufschiebende Wirkung zuerkennen“. Aus Spruchpunkt I. des Beschlusses geht hervor, dass dem Antrag auf einstweilige Anordnungen mit dem Zweck „die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu sichern“ stattgegeben und aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Durch den Verweis auf den Zweck, der Entscheidung in der Hauptsache die volle Wirksamkeit zu sichern, kann ungeachtet des Hinweises auf den „Ausfluss des im Unionsrecht verankerten erga omnes Prinzips“ nicht geschlossen werden, dass aufgrund dieses Beschlusses die C GmbH berechtigt gewesen wäre, im gesamten Bundesgebiet Kartenpokerspiele zu veranstalten, da die „Hauptsache“ dieses Verfahrens die Verhängung von Geldstrafen nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes darstellt, welche mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sofort zu vollstrecken wären, weil Revisionen gemäß § 30 Abs. 1 VwGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweilige Anordnungen die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/12/0161 mwN).

Darüber hinaus steht eine derartige Auslegung des Beschlusses, dass die C GmbH aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.10.2023 berechtigt gewesen sei, im gesamten Bundesgebiet Pokerspiele durchzuführen, im Widerspruch dazu, dass das Verwaltungsgericht Wien zuvor in der Hauptsache, die von der Landespolizeidirektion Wien verhängten Geldstrafen bestätigt hat. Es ist nicht zu erkennen, warum es in weiterer Folge im Wege einer einstweiligen Anordnung die Berechtigung, im gesamten Bundesgebiet Kartenpokerspiele durchzuführen, verfügen hätte sollen, zumal bisher in keinem einzigen höchstgerichtlichen Erkenntnis die Unionswidrigkeit des GSpG festgestellt worden ist. Auch würde das Verwaltungsgericht Wien damit eine Zuständigkeit beanspruchen, die ihm nicht zukommt, ist es doch gegenständlich zuständig, über die Beschwerde in der Hauptsache, nämlich über die verhängte Geldstrafe abzusprechen und gegebenenfalls aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31.1.2023 zuzuerkennen (zur Beschränkung der Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Parteien und den jeweils entschiedenen Fall vgl. im Übrigen z.B. VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010, Rz. 47 mwN).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich somit aus dem Beschluss vom 3.10.2023 nicht ableiten, dass die C GmbH einstweilen berechtigt gewesen wäre, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher in keinem einzigen Erkenntnis die Unionswidrigkeit des GSpG festgestellt, wie dies auch vom EuGH bisher in keinem einzigen Judikat ausdrücklich festgestellt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr in etlichen Judikaten den nationalen Gerichten aufgetragen, diverse Feststellungen zu treffen. Weiters hat er vielmehr in seiner gesamten Rechtsprechung bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole mit dem Europäischen Unionsrecht vereinbar sind und bleiben, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Monopols verfolgen (vgl. dazu Strejcek/Hoscher/Eder (Hrsg), Glücksspiel in der EU und in Österreich, 2015, Seite 7f.). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis auf das Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl. z. B. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238). Dass der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit des Pokerspiels eine Rechtsauskunft bei der Behörde eingeholt hat, ist nicht hervorgekommen. Zusammenfassend ist daher somit von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, sodass ihm auch subjektiv die angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt illegalem Glücksspiel, dass sich der behördlichen Kontrolle naturgemäß entzieht und in dem die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, eine besondere Sozialschädlichkeit zu (vgl. VwGH 31.8.2022,

Ra 2020/17/0006). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Gewährleistung eines entsprechenden Spielerschutzes, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat als erheblich zu werten. Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Gemäß § 52 Abs. 2 GSpG ist bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.12.2023 wurden vier Kartenpokertische betriebsbereit vorgefunden, wovon drei bespielt wurden (zur Qualifikation eines Pokertisches als Eingriffsgegenstand unabhängig davon, ob dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt bespielt wurde oder nicht s. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0534, Rn. 12; 26.11.2018, Ra 2017/17/0576, Rn. 14). Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass nach der Aktenlage gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer 12 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes vorliegen. Gemäß § 42 VwGVG darf vom Verwaltungsgericht aufgrund einer - wie hier - vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Das damit normierte Verbot der reformatio in peius verbietet jede Erhöhung einer Geldstrafe, sodass ausgehend von einem Tatzeitraum von 5,5 Monaten und den Strafzumessungsgründen die von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Geldstrafen samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß jedenfalls zu bestätigen waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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