LVwG N LVwG-S-2413/001-2024

LVwG-S-2413/001-2024Landesverwaltungsgericht08.07.2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Verfolgungshandlung; Verfolgungsverjährung; Subsidiarität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2413/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2413.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Hofrat Mag. Lindner über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsperson gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 28. Oktober 2024, Zl. *** (Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes und Verfahrenseinstellung betreffend A, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, als die Rechtsgrundlage § 45 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu lauten hat.

II)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Anzeige des B – B vom 2. November 2023, wurden diverse Missstände bei der Tierhaltung (Damwildgehege) durch den Tierhalter A angezeigt.

Ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht eingeleitet.

Die Staatsanwaltschaft *** teilte mit Schriftsatz vom 26. August 2024 mit, dass das Strafverfahren gegen A wegen § 222 (1) Z. 1 StGB eingestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fälle des Abs. 1 und Abs. 3 des § 222 StGB (zumindest bedingten) Vorsatz (bei Abs. 1 Z. 3 überschießende Innentendenz zu Qualen), der sich auch auf die – normativen – Tatbestandsmerkmale, wie „roh“, „unnötige Qualen“ und „mutwillig“ erstrecken müsse. Der Beschuldigte dürfe aktuell wegen der großen Anzahl von Tieren überfordert gewesen sein, sodass ihm im Zweifel kein strafrechtlich relevanter Vorsatz nachgewiesen werden könne.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd erließ den Bescheid vom 28. Oktober 2024, ***, mit nachstehendem Spruch:

„Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd sieht hinsichtlich der Privatanzeige des B vom 02.11.2023, mit welcher Ihnen vorgeworfen wurde, Sie hätten zu verantworten, dass das von Ihnen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, gehaltene Damwild bis zumindest Ende Oktober 2023

1. nicht mit ausreichend artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt und dadurch eine Übertretung des § 24 Abs. 1 Z. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. Anlage 8, Punkt 4 der 1. Tierhaltungsverordnung begangen haben,

2. durch Unterlassung der Fütterung und Tränkung einzelne Hirsche getötet und dadurch eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz begangen haben,

3. durch monatelanges Hungern und Dursten ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder es in schwere Angst versetzt und dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz begangen haben,

von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ab und stellt dieses ein.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zunächst im Sinne des § 38 Abs. 7 Tierschutzgesetz als Vorfrage zu beurteilen gehabt habe, ob die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Entsprechen der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft *** vom 26.08.2024 gründe sich das gerichtliche Strafverfahren auf den Vorwurf, dass dem von Herrn A gehaltenen Damwild durch Missstände in der Haltung unnötige Qualen zugefügt worden seien. Dieses vorgeworfene Verhalten bilde auch das Sachverhaltselement im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz. Die Unterscheidung liege lediglich darin; dass für die Verwirklichung der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz die Schuldform der Fahrlässigkeit gemäß § 5 VStG genüge.

Die Vorwürfe gingen jedoch auf das gleiche tatsächliche Verhalten zum Tatzeitpunkt zurück und zielten die Strafnormen auf den Schutz der Tiere vor Tierquälerei ab, wiesen somit im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur dieselbe Schutzrichtung auf.

Da eine bestandskräftige Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung gleichzuhalten sei, sei über ein und dasselbe Verhalten durch die Einstellung der Staatsanwalt *** bereits rechtskräftig abgesprochen, sodass eine erneute Verfolgung im Lichte der angeführten Judikatur einen Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK darstelle und gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren somit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsperson vom 11. November 2024 mit dem Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben, die bekämpfte Verfahrenseinstellung beheben und eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bestrafung aussprechen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft fälschlich davon ausgegangen sei, dass im Gegenstand die Sperrwirkung der Subsidiaritätsklausel greife, obwohl in der Sache nicht entschieden, sondern bereits das Ermittlungsverfahren aufgrund fehlender Nachweisbarkeit eines deliktischen Vorsatzes eingestellt worden sei. Die Tatsache, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z. 2 stopp erfolgte, bedeute nicht automatisch, dass nicht verwaltungsstrafrechtlich vorgegangen werden könne/müsse, da die Voraussetzungen nach § 333 StGB und § 5 TSchG jeweils andere seien. § 222 StGB setzte den Vorsatz als subjektives Tatbestandselement voraus, für die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz sei jedoch gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten ausreichend.

Die Tatbestandsmerkmale für eine gerichtliche Strafverfolgung seien nicht gegeben gewesen, eine Sperrwirkung nach § 22 VStG iVm § 38 Abs. 7 TSchG sei daher nicht entstanden.

Eine Verfahrenseinstellung seitens der bescheiderlassenden Behörde hätte daher rechtens nur nach einer entsprechenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen erfolgen dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.6.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme erfolgte durch Einvernahme der Zeugen C, D, des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen E, Vorbringen der Vertreterin der NÖ Tierschutzombudsstelle und der Vertreterin der belangten Behörde sowie Verlesung des erstinstanzlichen Aktes und des Gerichtsaktes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 38 Abs. 7 Tierschutzgesetz liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lauten:

Verjährung

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Beschuldigter

§ 32

(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, muss demnach während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

§ 32 Abs. 2 VStG definiert die Verfolgungshandlung als jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, welche den Verfolgungswillen der Behörde manifestiert. Es muss deutlich werden, dass die Behörde einen konkreten Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person erhebt und muss sich die Verfolgungshandlung auf eine konkret bestimmte Verwaltungsübertretung beziehen.

Sowohl aus der Anzeige als auch dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt sich ein Tatzeitraum „bis zumindest Ende Oktober 2023“. Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde seitens der belangten Behörde keinerlei Verfolgungshandlung gesetzt, sondern lediglich der angefochtene Bescheid erlassen. Zwar wurde in diesem Bescheid erstmalig Herr A in Verbindung mit der Aufzählung einiger konkreter Verwaltungsübertretungen angesprochen, diese Verfahrenshandlung manifestiert aber eben gerade nicht einen Verfolgungswillen der Behörde, indem ja von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und dieses eingestellt wurde.

Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten, liegt ein Verfolgungshindernis vor und ist folglich daher das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 einzustellen.

Ergänzend darf unpräjudiziell auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2025, Ra 2023/02/0203-12, 0204-10, hingewiesen werden, in welchem ausgeführt ist wie folgt:

„…. Den Mitbeteiligten wurde außerdem zur Last gelegt, dass sie nicht für eine ordnungsgemäße Betäubungskontrolle gesorgt hätten, wodurch den betroffenen Tieren entgegen § 5 Abs. 1 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden zugefügt wurden (Übertretung des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013).

Insoweit bestehen zwischen dem den Verwaltungsstraftatbestand erfüllenden Verhalten und dem Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB zumindest in objektiver Hinsicht Parallelen.

Ein wesentlicher Unterschied liegt aber darin, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt als Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist.

In der zitierten Rechtsprechung wurde zwar erkannt, dass die Anwendung der Subsidiaritätsklausel nicht schon dann ausscheidet, wenn nicht alle Aspekte des Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Der gerichtliche Tatbestand könne auch erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werden. Wird aber der Zweck und das Ziel der Subsidiaritätsklausel im Auge behalten, eine Doppelverfolgung und –bestrafung wegen derselben Tat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK hintanzuhalten, so kommt den unterschiedlichen Anforderungen in Bezdug auf die subjektive Tatseite durchaus Bedeutung zu.

….

Ausgehend davon käme zwar eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren wegen der vorsätzlichen Begehung des in Rede stehenden Verwaltungsdelikts nicht in Betracht, weil insoweit Subsidiarität zum gerichtlichen Straftatbestand bestünde. Einer Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel aber nicht ausgeschlossen.“

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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