LVwG N LVwG-AV-740/001-2025

LVwG-AV-740/001-2025Landesverwaltungsgericht08.07.2025

Regest

Finanzrecht; Hundeabgabe; Nutzhund; Anerkennung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-740/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.740.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 25. Juni 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. Mai 2025, Zl. ***, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. April 2025, Zl. ***, betreffend Anerkennung seines Hundes als Nutzhund (Wachhund) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben vom 3. April 2025 hat Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Anerkennung des Hundes „B", als Nutzhund (Wachhund) gestellt und begründend ausgeführt, dass die Aufgabe des Hundes neben der Bewachung der Bewohner der Liegenschaft ***, auch die Bewachung der im Garten befindlichen Holzvorräte aus eigenem Waldbesitz sowie des sonstigen Vermögens sei.

1.1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. April 2025, Zl. ***, wurde dieser Antrag auf Anerkennung als Nutzhund abgewiesen und gemäß § 5 NÖ Hundeabgabesetz die Höhe der Hundeabgabe für den gegenständlichen Hund auf jährlich € 150,00 festgesetzt. Die Höhe der Abgabe für einen Rottweiler (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach den §§ 2, 3 NÖ Hundehaltegesetz) ergebe sich aus der Verordnung der Marktgemeinde *** vom 15. September 2021 mit € 150,00 jährlich pro Hund.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlich wie folgt:

„In meinem Antrag vom 4.4.2025 wurde darauf hingewiesen, dass dieser Hund auch zur Bewachung der Holzvorräte aus eigenem Waldbesitz dient. Warum dies nicht möglich sein soll, kann ich aus der angeführten Begründung nicht nachvollziehen, da die 100 m Abstand zu einer geschlossenen Siedlung in diesem Fall laut dieser Bestimmung keine Voraussetzung sind. Da mir nicht nur schon gelagertes Holz aus meinen Garten gestohlen, sondern auch bereits gepflanzte Sträucher aus meinem Garten ausgegraben und entfernt wurden ist dies von nicht unerheblicher Bedeutung. Im übrigen haben in unmittelbarer Nähe auch schon Einbrüche stattgefunden. Auf meinem Grundstück sind schon des öfteren fremde Personen herumgeschlichen - es wurden auch schon welche, vom einzigen direkten Nachbarn zur Rede gestellt. In meinem Garten wurde auch schon ein von der Polizei gesuchter Straftäter, der mittels Luftunterstützung geortet werden konnte und der sich hier versteckt hatte, festgenommen (wer sonst in dieser Gemeinde hatte ein derartiges Erlebnis?). Der Garten ist kaum einsehbar und von dort in den Wohnbereich einzudringen - dazu fehlte wohl nicht viel Seitdem hat meine Frau jedenfalls Angstzustände, wenn sie alleine zu Hause ist. Es besteht somit zweifelsohne auch ein Subjektivs Schutzbedürfnis; ein Wachhund im Haus erscheint mir jedenfalls eine bessere Alternative zu schein, als den Besitz einer Schußwaffe zu beantragen. Es gibt nur ein direktes Nachbarhaus, wo die Bewohner berufsbedingt oft nicht zu Hause sind und da es sich bei beiden Häusern um landwirtschaftliche Gebäudekomplexe handelt, ist dadurch keine Situationgegeben, die zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beiträgt. Besuche bei meinem Nachbarn bleiben mir jedenfalls verborgen, sofern ich mich nicht gerade im Garten aufhalte; und umgekehrt trifft dies wohl ebenso zu. Zu § 3 lit a. des NÖ Hundeabgabegesetzes ist generell festzuhalten, dass damit der Landesgesetzgeber eingestanden hat, dass es unter bestimmten Umständen ein erhöhtes Schutzbedürfnis geben kann; allerdings völlig unzureichend, da subjektive Umstände keine Berücksichtigung finden und objektive auch unzulänglich erfasst werden (100 Meter Abstand sind im nebligen Waldviertel etwas anderes als im sonnigeren südlichen Niederösterreich und bei Berg- oder Hügelland, wo man das alleinstehende Nachbarhaus eventuellgar nicht mehr sehen kann, kann wohl auch kein Vergleich mit dem Flachland stattfinden). Dies erscheint mir daher von Anfang an ein Manko gewesen zu sein, aber nun kommt noch hinzu, dass diese Bestimmung aus geradezu idyllischen Zeiten stammt, die mit den heutigen Verhältnissen nichts mehr gemein haben. Sowohl Gefahrdungslage als auch Sicherheitsbedürfnis haben sich gravierend verändert."

1.1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. Mai 2025, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass es sich beim Hund „B" (Rasse: Rottweiler) um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential nach § 2 NÖ Hundehaltegesetz handle, der zum Schutz der Bewohner des Gebäudes ***, sowie zum Schutz der dort eingesetzten Pflanzen und der dort gelagerten Holzvorräte einsetzt werde. Ein Gewerbe (z.B. zum Holzhandel, Holzverarbeitung, Gärtnerei oder Handel mit Sträuchern) betreibe der Beschwerdeführer dort nicht. Das genannte Gebäude in *** stehe nicht einzeln, zumal sich unmittelbar angrenzend die Gebäude der Liegenschaft mit der Adresse *** befänden. Das Gebäude *** sei überdies nur ca. 75 Meter - sehe man vom unmittelbar angrenzenden Gebäude *** ab - von der nächsten geschlossenen Siedlung (beginnend mit dem nächstgelegenen Gebäude an der ***, ***) entfernt. Unter Warenvorräten werde eine größere Menge von körperlichen Gegenständen verstanden, die nicht zum Eigenverbrauch, sondern typischerweise zum gewerblichen Umsatz bestimmt ist. Ein Warenvorrat könne sohin nur dann vorliegen, wenn sich auf dem Grundstück ein Betrieb befindet, der diese „Waren" produziert bzw. diese zur Produktion nutzt oder diese in den wirtschaftlichen Verkehr bringt. Der Beschwerdeführer betreibe an dieser Adresse kein Gewerbe, welches mit Holzwaren handelt oder diese erzeugt bzw. verarbeitet. Das genannte Holz (zum Eigengebrauch) stelle daher keinen Warenvorrat iSd § 3 lit. a leg.cit dar. Da für den Hund „B“ bzw. durch deren Einsatzzweck die Voraussetzungen des § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 nicht erfüllt werden, seien diese Bestimmungen (insbesondere § 3 lit. a leg.cit.) nicht anzuwenden. Der Hund sei daher nicht als Nutzhund anzuerkennen. Die Hundeabgabe sei entsprechend der Verordnung der Marktgemeinde *** vom 15. September 2021 für den hier gegenständlichen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential (Rottweiler) mit € 150,00 pro Jahr festzusetzen.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

„Da in der Berufungsentscheidung auf die Listenhundeproblematik hingewiesen wird, soll zunächst darauf eingegangen werden. In einem Land in dem Terroristen und Straftäter ungehindert einreisen können (und nicht einmal nach schwersten Straftaten außer Landes gebracht werden), in dem Psychopathen - wie sich jetzt in Graz gezeigt hat - scheinbar problemlos eine Waffenbesitzkarte erhalten können (und noch KEINE EINZIGE STIMME einen Datenabgleich mit den psychologischen Bundesheerergebnissen gefordert hat, inwieweit auch andere Psychopathen bereits Waffenbesitzkarten erhalten haben), derartige Regelungen ins Leben zu rufen, um angeblich die Bevölkerung zu schützen, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Nach dieser inszenierten medialen Hetze, wo teilweise sogar ein Rottweiler abgebildet wurde, auch wenn aus dem Artikel hervorging, dass eigentlich ein anderer Hund zugebissen hatte, hat man seitens der Politik eine kleine Minderheit von Hundebesitzern entgegen dem Rat von einschlägigen Experten herausgepickt, um bei Hundehassern zu punkten. Dass es solche Bestimmungen beispielsweise auch in einigen Bundesländern Deutschlands gibt, wovon auch abgeschrieben wurde, macht das Ganze nicht besser (obzwar mittlerweile dort einige Kommunen davon wieder abgekommen sind, weil eine dahingehende Evaluierung darin keinen Sinn ergeben hat). Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber dass bei uns keine Evaluierung stattfindet, davon kann wohl ausgegangen werden; so etwas sollte aber in einer überbürokratisierten Gesellschaft wie der unseren eigentlich die Grundvoraussetzung für jedes neu geschaffene Gesetz sein. In einer Zeit in der Diskriminierung - augenscheinlich aber nur mit Worten - derart verpönt ist, gleichzeitig Hundehalter zu diskriminieren, die sich nichts zu Schulden haben kommen lassen - darauf kann man ja wirklich stolz sein.

Dass Sträucher keine Vorräte darstellen, ist mir bekannt; es sollte nur ein weiteres Beispiel angeführt werden und ein Holzdiebstahl geht sicher einfacher vonstatten, als das Ausgraben von mehljährigen Sträuchern. Was die veränderte Gefährdungslage anbetrifft, ist der Gemeindevorstand wohl für die insoweit vorzunehmende teleologische Interpretation nicht die richtige Instanz. Die diesbezügliche Kritik meinerseits richtete sich ja darauf, dass sich Gefährdungslage und Sicherheitsbedürfnis gravierend verändert haben und ob dies in heutiger Betrachtungsweise den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers noch entspricht. Gebäude - wenn auch in Nachbarschaft - die weitgehend leer stehen, tragen jedenfalls nichts zur Sicherheit bei. Dies trifft im übrigen auch für das in der Berufungsentscheidung angeführte Gebäude *** zu. Selbst wenn ich in Todesangst um Hilfe schreien würde, bekäme man dort nichts mit und dazu bedürfte es nicht einmal des nicht unerheblichen Lärmpegels der Westbahn, durch die unsere beiden Liegenschaften getrennt sind. Interessant erscheint in diesem Zusammenhang, dass in der Berufungsentscheidung auf angeblich heute nicht mehr aktuelle Intentionen des historischen Gesetzgebers hingewiesen wird, insoweit es die Bewachung von Vorräten betrifft, die Intentionen des historischen Gesetzgebers bezüglich des Abstandes von geschlossenen Siedlungen jedoch nicht erörtert werden. Wie sich kürzlich durch den tragischen Vorfall in Graz wieder einmal bestätigt hat, haben sich die Lebensumstände zweifelsfrei drastisch geändert; es würde jedoch den Rahmen sprengen all das anzufuhren, was mittlerweile zum Alltag gehört und vor einigen Jahrzehnten noch nicht vorstellbar war.

Dass ein Wachhund der beste Schutz ist, sollte eigentlich amtsbekannt sein und wurde meines Wissens auch schon durch Befragung von gefaßten Einbrechern in Studien bestätigt. Insbesondere em Rottweiler - hier gereicht der schlechte Ruf zum Vorteil - ist ein wirksames Mittel der Abschreckung. Ein landwirtschaftlicher Gebäudekomplex, welcher durch Videokameras gesichert wird, die noch dazu von technisch versierten Einbrechern relativ einfach gehackt werden können, sodass der vermeintliche Vorteil im Gegenteil sogar zum Nachteil mutieren kann, wäre mir nicht bekannt. Und wenn man vermeint, derartiges wäre günstiger, dann sicher nicht bei der Weitläufigkeit des Anwesens. Hier könnte sich eine ganze Bande wochenlang verstecken und man würde es höchstwahrscheinlich nicht einmal bemerken (ein Hund allerdings riechen), da keine regelmäßigen Rundgänge unternommen werden. Warum gibt es denn selbst bei videoüberwachten Liegenschaften oder bei Einsatz von sonstigen Alarmanlagen oft noch zusätzlich einen Wachdienst, der regelmäßig (und sehr oft auch mit Hund) vorbeischaut? Warum werden denn z. B. beim Bundesheer insbesondere Rottweiler zur Bewachung eingesetzt, obwohl diese Liegenschaften entsprechend gesichert sind? Dann könnte man sich diesen ganzen Aufwand doch sparen und im übrigen hätten dann einige schwerwiegende Vorfälle, die es mit diesen auch entsprechend ausgebildeten Hunden im privaten Bereich gab, vermieden werden können. Ein Profieinbrecher wird sich auch von einer Alarmanlage nicht abhalten lassen, denn bis die Polizei kommt, ist sowieso ein Einbruch meist schon gelaufen und beispielsweise eine Bande, die sich aus strafunmündigen Minderjährigen zusammensetzt und somit nichts zu befürchten hat, schon mal gar nicht. Es gibt sicher jedes Jahr eine Unzahl von Einbrüchen in videoüberwachte oder sonstige durch Alarmanlagen gesicherte Gebäude. Die in der Berufungsentscheidung getätigte Aussage ein Hund wäre kein taugliches Mittel zur Abschreckung und würde nicht schützen, richtet sich unter den gegebenen Umständen wohl von selbst.

In diesem Sinne wird daher einerseits um Aufhebung des vorliegenden Bescheides und Stattgabe meines Antrages auf Anerkennung meines Hundes als Nutzhund ersucht und andererseits darum gebeten, die Bestimmungen, welche eine gravierend höhere Hundeabgabe für Listenhunde rechtfertigen sollen einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, da es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt. Vielleicht kann die Rechtsprechung hier einen Beitrag zur Verbesserung dieser unbefriedigenden Rechtslage leisten.“

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 und vom 4. Juli 2025 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde ***.

Vom Landesverwaltungsgericht konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hund um einen reinrassigen Hund der Rasse „Rottweiler“ handelt.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers wird der Hund zur Bewachung der Bewohner der Liegenschaft ***, sowie zur Bewachung der im Garten befindlichen Holzvorräte aus eigenem Waldbesitz sowie des sonstigen Vermögens gehalten. Der Beschwerdeführer betreibt an der genannten Adresse kein Gewerbe. Das auf der Liegenschaft mit der Anschrift *** errichtete Gebäude steht nicht einzeln, zumal sich unmittelbar angrenzend die Gebäude der Liegenschaft mit der Adresse *** befinden. Das Gebäude *** ist überdies nur ca. 75 Meter von der nächsten geschlossenen Siedlung (beginnend mit dem nächstgelegenen Gebäude an der ***, ***) entfernt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 4. Juli 2025)

Der angeführte Sachverhalt konnte vom Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten, ins Beweisverfahren einbezogenen, unbedenklichen Verfahrensakt sowie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt werden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung idF BGBl. I Nr. 25/2025:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Hundeabgabegesetz 1979 idF LGBl. 3702-9:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes (Nutzhunde) gehalten werden, erhoben wird (Hundeabgabe), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. …

(3) Der Gemeinderat hat in der Verordnung die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen und zu bestimmen, ob die Hundeabgabe für alle Hunde oder nur für Hunde, die nicht als Nutzhunde gelten, eingehoben wird.

Höhe der Abgabe

§ 2. (1) Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund € 6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.

Nutzhunde

§ 3. Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten:

a) Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind; …

Abgabepflichtiger

§ 4 (1) Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. …

2.3. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** in der geltenden Fassung vom 15. September 2021:

§ 1

Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschließt aufgrund der Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702, in der derzeit geltenden Fassung für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt zu erheben:

für Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund

für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich € 150,00 pro Hund

für alle übrigen Hunde jährlich € 40,00 pro Hund

Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu entrichten. Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Jahres ohne weitere Aufforderung zu entrichten.

2.4. NÖ Hundehaltegesetz idF LGBl. 56/2022:

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

§ 2. (1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier

  • American Staffordshire Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

  • Dogo Argentino

  • Pit-Bull

  • Bandog

  • Rottweiler

  • Tosa Inu

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2024:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, ob die Hündin des Beschwerdeführers iSd § Abs. 2 lit a) NÖ Hundeabgabegesetz als Wachhund im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist.

Das NÖ Hundeabgabegesetz 1979 enthält in § 3 eine taxative Aufzählung der Nutzhunde. Hunde sind dann als Nutzhunde zu qualifizieren, wenn sie

-zu einem sozial anerkannten Zweck

-bei objektiver Eignung des Hundes zur Erfüllung dieses Zweckes

-nachweislicher Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Hundeeinsatzes

-tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt werden.

Ein Wachhund (sozial anerkannter Zweck), der die entsprechenden körperlichen Voraussetzungen erfüllt (objektive Eignung des Hundes), wenn er zur Bewachung eines besonders gefährdeten Objektes (gravierende Notwendigkeit und evidente Zweckmäßigkeit) herangezogen wird (Einsatz als Wachhund), kann nur dann als Nutzhund gelten, wenn das Gebäude mehr als 100 Meter von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung entfernt ist (vgl. VwGH 95/17/0395).

Unstrittig ist, dass das Anwesen des Beschwerdeführers im geschlossenen Siedlungsgebiet liegt, in einer Entfernung von weniger als 100 Metern mehrere ganzjährig bewohnte Häuser situiert sind. Der Tatbestand der Notwendigkeit der Bewachung eines einzelstehenden Gebäudes, wenn dieses von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100m entfernt ist, ist daher nicht erfüllt. Die Anwendung des ersten in § 3 lit. a leg.cit. genannten Tatbestandes scheidet daher aus.

3.1.2.

Es ist jedoch – neben dem hier ebenfalls nicht in Betracht kommenden dritten Tatbestand (der „Bewachung von Binnenschiffen“) – auch nicht der zweite in § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 aufgezählte Fall („Bewachung von Warenvorräten“) einschlägig, da die im Garten gelagerten Holzvorräte im Hinblick auf den systematischen Gesamtzusammenhang nicht als „Warenvorrat“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 2006/17/0137).

Die Notwendigkeit des Hundeeinsatzes – bezogen auf die Bewachung von Warenvorräten – ist nach den Intentionen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1948 zu interpretieren, der mit einer Mangelsituation bei bevorzugten Wirtschaftsgütern konfrontiert war. Weiters muss die mögliche Diebstahlsgefahr, welcher im Freien (etwa auf einem Lagerplatz) oder in einer (offenen) Halle oder sonst in irgendeiner Form exponiert gelagerte Warenvorräte ausgesetzt sind, besonders gegeben sein, um die Bewachung durch einen Hund zu rechtfertigen. Bei der gegenständlichen Lagerung von im Garten kann davon keine Rede sein und scheidet daher auch der zweite Fall des § 3 lit. a leg.cit. aus. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer in *** kein Gewerbe betreibt.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anerkennung der Hündin „B“ als Nutzhund abgewiesen.

Was die Vorschreibung der Hundeabgabe betrifft, so kann festgestellt werden, dass seitens der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der korrekte, in der Bezug habenden Verordnung vorgesehene Betrag zur Anwendung gelangt ist. Die Vorschreibung ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oben Punkt 3.1.) und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen insbesondere aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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