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LVwG-AV-144/001-2025•LVwG N LVwG-AV-144/001-2025
LVwG-AV-144/001-2025Landesverwaltungsgericht08.07.2025
Freie Berufe; Verfahrensrecht; Bescheid; amtswegige Aufhebung; Beschluss; Einstellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 25.09.2024, Zl. ***, mit dem ein Antrag auf Waisenversorgung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, den
BESCHLUSS:
1. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (idF: belangte Behörde) vom 25.09.2024, Zl. ***, wurde der Antrag von A, geb. *** (idF: Beschwerdeführer), vom 25.07.2024 auf bescheidmäßige Feststellung der Einstellung der Waisenversorgung nach dem am 06.05.2013 verstorbenen Wohlfahrtsfondsmitglied B, geb. ***, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.12.2013 die Waisenversorgung von 01.06.2013 bis vorläufig 31.07.2017 gewährt und ausgesprochen habe, dass für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung und bei Bezug der Familienbeihilfe die Waisenversorgung darüber hinaus weitergewährt werden.
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 16.10.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein.
1.4. Darin wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass ein Teil einer näher bezeichneten Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Verordnung), welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenversorgung regelt, im Widerspruch zum Ärztegesetz 1998 steht.
1.5. Mit Bescheid vom 21.05.2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde – in Spruchpunkt 1. dieses Bescheides – den hier angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 aufgehoben. Dieser Bescheid ist am 24.06.2025 in Rechtskraft erwachsen.
Die getroffenen Feststellungen, die gleichsam den Verfahrensgang bilden, ergeben sich unstrittig aus den Akten; hinsichtlich des vorbezeichneten Bescheides vom 21.05.2025 wurde auf Ersuchen des Gerichts am 02.07.2025 eine auf den 24.06.2025 lautende Rechtskraftbestätigung übermittelt.
Wird ein Bescheid in einem beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 rechtskräftig aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen (vgl. Raschauer in Altenburger/Wessely, Kommentar zum AVG, LexisNexis, § 68, Rz 59, unter Verweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg 19.245 A/2015]; ähnlich zu § 88 VfGG auch VfSlg 18.510/2008). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer Verhandlung konnte – trotz Antrags – gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und da dem überdies Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC nicht entgegenstanden.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da dieser nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und hier auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 (iVm Abs. 9) B-VG vorliegt.
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