LVwG N LVwG-AV-321/001-2025

LVwG-AV-321/001-2025Landesverwaltungsgericht07.07.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Vollstreckungsverfügung; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Nachholung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-321/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.321.001.2025

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) zulässig.

II.

Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst:

1. Der Antrag auf Aufhebung einer dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Februar 2025, Zl. ***, zugrundeliegenden Vollstreckbarkeitsbestätigung wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27. Oktober 2016, Zl. ***, ist A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen worden, die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtete Hütte bis 30. November 2016 zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** erhoben.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 16. Dezember 2016, Zl. ***, ist dieser Berufung keine Folge gegeben worden und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Verlängerung der Leistungsfrist bis 31. Jänner 2017 bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in deren Vertretung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und sich im Beschwerdeschriftsatz auf die erteilte Vollmacht berufen.

Diese Beschwerde ist mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2017, Zl. LVwG-AV-170/001-2017, als unbegründet abgewiesen worden und die Frist für die Durchführung des Abbruches mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt worden.

Dieses Erkenntnis ist an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als Empfänger adressiert gewesen und am 27. März 2017 an dessen Abgabestelle von einem seiner Arbeitnehmer übernommen worden.

Die Beschwerdeführerin hat den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Hütte nicht innerhalb der mit diesem Erkenntnis festgesetzten Frist durchgeführt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. November 2020, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Paritionsfrist bis 20. Jänner 2021 festgesetzt worden.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 10. November 2020, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme durch Abbruch der Hütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und Abtransport ihrer Bestandteile angeordnet, da die Beschwerdeführerin die ihr „mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.03.2017, Zahl: LVwG-AV-170/001-2017, zugestellt am 27.03.2017 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27.10.2016, Zahl ***, bestätigt mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 16.12.2016, Zahl: ***) auferlegte Verpflichtung zur Entfernung der Hütte auf GrStNr. ***, EZ ***, KG ***, bis längstens 27.06.2017“ nicht erfüllt habe.

Gleichzeitig ist der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2025, Zl. ***, der Auftrag erteilt worden, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, gegen nachträgliche Verrechnung, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 6.756,- Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder einzuzahlen.

Mit dem am 14. März 2025 zur Post gegebenen Schreiben hat die im nunmehrigen Vollstreckungsverfahren unvertretene Beschwerdeführerin persönlich gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und unter näherer Begründung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Mit dem ebenfalls am 14. März 2025 zur Post gegebenen Schreiben hat die Beschwerdeführerin beantragt, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben und das Vollstreckungsverfahren einzustellen.

Am 20. März 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Zugleich hat die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung einschließlich des als Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bezeichneten Begehrens (zuständigkeitshalber) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.

Mit dem am 23. April 2025 zur Post gegebenen und an die belangte Behörde adressierten Schreiben hat die Beschwerdeführerin neuerlich die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt; mit diesem Scheiben hat sie zugleich eine Beschwerde eingebracht, die inhaltlich mit jener übereinstimmt, die sie bereits mit dem am 14. März 2025 zur Post gegebenen Schreiben erhoben hatte.

Diese Anbringen sind von der belangten Behörde am 30. April 2025 (zuständigkeitshalber) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet worden.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat das Landesveraltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde ersucht, mitzuteilen, ob dem angefochtenen Bescheid ein mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Vollstreckungstitel zugrunde liegt, und – falls dies zutrifft – um Übermittlung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw. des damit versehenen Vollstreckungstitels ersucht. Als spätester Termin für die Beantwortung dieses Ersuchens ist der 6. Juni 2025 vorgesehen worden. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass mangels im vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlicher Vollstreckbarkeitsbestätigung angenommen wird, dass eine solche nicht vorliegt, sofern diese nicht bis zum genannten Termin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt wird.

In Beantwortung dieses Ersuchens hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 6. Juni 2025 mitgeteilt, dass dem angefochtenen Bescheid kein mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Vollstreckungstitel zugrunde liegt.

Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung befindet sich auch nicht im vorgelegten Verwaltungsakt.

Es wird festgestellt, dass dem angefochtenen Bescheid keine Vollstreckbarkeitsbestätigung zugrunde liegt.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl. ***, sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-AV-321/001-2025.

Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht in den zum Beschwerdeverfahren zu Zl. LVwG-AV-170/001-2017 geführten Gerichtsakt genommen.

Zur Feststellung, dass dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2025 keine Vollstreckbarkeitsbestätigung zugrunde liegt, gelangt das Landesverwaltungsgericht zunächst aufgrund des Umstandes, dass der vorgelegte Verwaltungsakt keine Vollstreckbarkeitsbestätigung und auch keinen damit versehenen Vollstreckungstitel enthält. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 26. Mai 2025 die belangte Behörde ersucht, mitzuteilen, ob eine Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt, und – sofern dies zutrifft – eine solche zu übermitteln. Zugleich ist klargestellt worden, dass mangels Übermittlung bis zum 6. Juni 2025 das Nichtvorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung angenommen wird. In Beantwortung dieses Ersuchens hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 6. Juni 2025 mitgeteilt, dass dem angefochtenen Bescheid kein mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Vollstreckungstitel zugrunde liegt. Das Fehlen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung ergibt sich somit übereinstimmend aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie aus der dementsprechenden Mitteilung der belangten Behörde. Auf dieser Übereinstimmung gründet die Feststellung, dass eine Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht vorliegt.

Der zum Beschwerdeverfahren zu Zl. LVwG-AV-170/001-2017 geführte Gerichtsakt enthält den Beschwerdeschriftsatz, mit dem der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in deren Vertretung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 16. Dezember 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hat.

Des Weiteren enthält dieser Gerichtsakt einen Zustellnachweis, der den Nachweis dafür erbringt, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2017, Zl. LVwG-AV-170/001-2017, an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als Empfänger adressiert gewesen und am 27. März 2017 an dessen Abgabestelle von einem seiner Arbeitnehmer übernommen worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur wiederholten Beantragung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Wiederholung der Beschwerde:

Mit dem am 14. März 2025 zur Post gegebenen Schreiben hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben und mit einem anderen am selben Tag zur Post gegebenen Schreiben einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gestellt.

Mit dem am 23. April 2025 zur Post gegebenen und an die belangte Behörde adressierten Schreiben hat sie sowohl die Beschwerde als auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wiederholt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lösen weitere – wiederholte – Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde, mithin des Verwaltungsgerichts, aus (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0025, m.w.N.).

Es begründen daher weder die erneut eingebrachte Beschwerde noch der wiederholte Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eine gesonderte Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichts.

3.2. Zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2017, Zl. LVwG-AV-170/001-2017:

Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtskräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 15.04.2025, Ra 2025/04/0013).

Die Erlassung erfolgt mit der mündlichen Verkündung, soweit eine solche nicht erfolgt, erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 859).

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt in Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 16. Dezember 2016, Zl. ***, erhoben und sich im Beschwerdeschriftsatz auf die erteilte Vollmacht berufen.

Der gemäß § 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigte – hier der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin – ist auch Zustellungsbevollmächtigter im Beschwerdeverfahren gewesen (vgl. VwGH 12.03.1998, 95/20/0317) und eine gemäß § 10 AVG in Verbindung mit § 8 RAO erteilte Vollmacht umfasst auch eine Zustellungsvollmacht nach § 9 Abs. 1 ZustG (vgl. VwGH 03.07.2009, 2008/17/0154).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Damit ist der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zugleich als deren Zustellungsbevollmächtigter im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzusehen gewesen, sodass der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als (formeller) Empfänger des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2017, Zl. LVwG-AV-170/001-2017, zu bezeichnen gewesen ist.

Dieses Erkenntnis ist an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als Empfänger adressiert gewesen und am 27. März 2017 an dessen Abgabestelle von einem seiner Arbeitnehmer übernommen worden.

Ein Arbeitnehmer des Parteienvertreters der beschwerdeführenden Partei, der zur Entgegennahme des Bescheides bereit ist, ist zulässiger Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).

Da der Arbeitnehmer des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin als deren Parteienvertreter als zulässiger Ersatzempfänger infrage kommt und er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2017, Zl. LVwG-AV-170/001-2017, am 27. März 2017 übernommen hat, ist dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin an diesem Tag im Wege der Entgegennahme durch diesen Arbeitnehmer erfolgt.

Mangels mündlicher Verkündung ist das Erkenntnis mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 27. März 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen und damit an diesem Tag rechtskräftig geworden.

3.3. Zur Anordnung der Ersatzvornahme:

3.3.1. Zu den Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme:

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf vertretbare Leistungen, die also auch durch einen Dritten bewerkstelligt werden können (vgl. VwGH 19.10.1970, 0750/70). Ein Hauptanwendungsgebiet bieten die baupolizeilichen Vorschriften (vgl. AB 360 BlgNR 2. GP 37), wie im vorliegenden Fall § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hinsichtlich des Abbruchs eines konsenslos errichteten Gebäudes.

In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.10.1970, 0750/70) ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Abtragung eines Gebäudes – gerade darum geht es im vorliegenden Fall – eine Leistung zum Gegenstand hat, die sich auch von einem Dritten bewerkstelligen lässt und damit vertretbar ist; sie ist daher durch Ersatzvornahme zu vollstrecken.

Voraussetzung für jede Vollstreckung ist ein (in der Regel rechtskräftiger) Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. ein Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts (Vollstreckungstitel) sowie die Vollstreckbarkeitsbestätigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 973). Dass im vorliegenden Fall ein rechtskräftiges Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vorliegt, findet seine Darstellung unter Punkt 3.2.

Dies gilt auch für die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme: Voraussetzung für die Ersatzvornahme ist damit insbesondere ein vollstreckbarer Vollstreckungstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung, der die Leistung präzise umschreibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 986).

3.3.2. Zur Vollstreckbarkeitsbestätigung:

Der Vollstreckungstitel muss gemäß § 3 Abs. 2 VVG mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung).

Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung stellt keinen Bescheid dar, sondern nur eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft der Behörde (vgl. VwGH 18.11.1949, 1255/49; 23.10.1986, 86/02/0103; VfGH 20.06.1968, B440/67). Ist eine solche Bestätigung unrichtig, so ist sie zurückzunehmen; die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung kein Bescheid (vgl. VfGH 20.06.1968, B440/67).

Ausdrücklich angesprochen ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung in § 3 Abs. 2 VVG im Zusammenhang mit der Eintreibung von Geldleistungen, doch besteht in der Lehre – soweit ersichtlich – Übereinstimmung darüber, dass diese Regelung – in analoger Anwendung gemeinsam mit § 54 Abs. 2 EO – auch auf die Vollstreckung anderer Leistungen, seien sie vertretbar oder unvertretbar, anzuwenden ist (siehe hierzu Diem, Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG, 33, der folgende Literaturnachweise anführt: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 998; Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang 79 [80]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss11, Rz 1288; Raschauer, ZfV 1997, 437 [438]; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 692; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 1311; Lampert, Einführung2 61; Larcher, Vollstreckung, Rz 93).

3.3.3. Zur Vollstreckungsverfügung:

Es ist daher davon auszugehen, dass in analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 VVG und § 54 Abs. 2 EO auch für die Vollstreckung vertretbarer Leistungen – etwa der Abtragung eines Gebäudes wie im gegenständlichen Fall – im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG Voraussetzung das Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw. eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Vollstreckungstitels ist.

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sohin um einen Bescheid (vgl. etwa VwGH 01.02.2022, Ra 2019/05/0116; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 986).

Fehlt eine Vollstreckbarkeitsbestätigung, liegt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ersatzvornahme nicht vor, sodass eine ohne Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung erlassene Vollstreckungsverfügung rechtswidrig ist und aufzuheben ist.

Im vorliegenden Fall ist mit dem angefochtenen Bescheid eine Ersatzvornahme angeordnet worden. Gegenstand ist die Abtragung eines Gebäudes, also eine vertretbare Leistung. Der Anordnung der Ersatzvornahme liegt aber nicht die erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung zugrunde, welche nach analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 VVG und § 54 Abs. 2 EO Voraussetzung für die Vollstreckung ist.

Schon für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ist Voraussetzung ein auf eine inhaltlich hinreichend bestimmte Leistung gerichteter Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 998).

Da im vorliegenden Fall die für die Anordnung der Ersatzvornahme und überdies für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung fehlt, liegt eine gesetzliche Voraussetzung sowohl für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens als auch für die Anordnung der Ersatzvornahme nicht vor. Die Vollstreckungsverfügung hätte daher nicht erlassen werden dürfen.

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sohin um einen Bescheid.

Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082).

Da eine Vollstreckungsverfügung ohne Vorliegen der erforderlichen Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand – nämlich das (rechtmäßige) Fehlen einer Vollstreckungsverfügung bei Nichtvorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung – nur durch Kassation dieser Vollstreckungsverfügung hergestellt werden kann, sind die Voraussetzungen für deren Behebung im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als erfüllt anzusehen.

3.4. Zur Unzulässigkeit des Nachtrags einer Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Verwaltungsgericht:

Geht man davon aus, dass eine ohne Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung erlassene Vollstreckungsverfügung rechtswidrig und aufzuheben ist und schon für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens Voraussetzung ein auf eine inhaltlich hinreichend bestimmte Leistung gerichteter Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung ist, kann diese vom Verwaltungsgericht nicht nagetragen – also nachträglich eingeholt oder ausgestellt – werden, zumal sich die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsverfügung dann nach dem Zeitpunkt ihrer Erlassung beurteilt.

Eine nachträgliche Einholung oder Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Verwaltungsgericht – selbst wenn es im konkreten Fall als Titelbehörde anzusehen wäre – würde der zum Zeitpunkt der Erlassung fehlenden Voraussetzung nicht abhelfen.

Da die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits eine Voraussetzung für zulässige Einleitung des Vollstreckungsverfahrens darstellt, kann ihr Fehlen nicht durch einen Nachtrag im Rechtmittelverfahren geheilt werden.

Auch wenn das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden und den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen hat, gehört der Nachtrag einer Vollstreckbarkeitsbestätigung – als eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft – nicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts.

Der maßgebliche Sachverhalt besteht in jenen Tatsachen, deren Feststellung erforderlich ist, um diese unter die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu subsumieren.

Im vorliegenden Verfahren besteht der festzustellende Sachverhalt gerade darin, dass keine Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt. Diese Feststellung ist zur Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung – insbesondere gemäß § 4 Abs. 1 VVG sowie § 3 Abs. 2 VVG und § 54 Abs. 2 EO analog – erforderlich.

Die nachträgliche Einholung oder Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Verwaltungsgericht dient aber nicht der Feststellung von Tatsachen, sondern der Schaffung neuer Tatsachen durch das Verwaltungsgericht, wozu das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 bzw. 3 VwGVG nicht als berufen anzusehen ist.

Ein solcher Nachtrag ginge über die (reine) Sachverhaltsermittlung hinaus. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts kann sich daher im konkreten Fall nur auf die Feststellung des tatsächlichen Nichtvorliegens einer Vollstreckbarkeitsbestätigung beziehen, nicht aber auf deren Einholung oder Ausstellung.

3.5. Zum Auftrag zur Kostenvorauszahlung:

Die Vollstreckungsbehörde kann gemäß § 4 Abs. 2 VVG im Fall der Ersatzvornahme dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.

Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des § 4 Abs. 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid (vgl. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0070).

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (vgl. VwGH 24.11.2008, 2008/05/0179).

Da der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig ist (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0225).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen. Dabei handelt es sich um einen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0070), der das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt (vgl. VwGH 24.11.2008, 2008/05/0179).

Da im gegenständlichen Fall die für die Anordnung der Ersatzvornahme erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung fehlt, liegt – wie bereits ausgeführt – eine gesetzliche Voraussetzung für die Vollstreckung und für die Anordnung der Ersatzvornahme nicht vor, sodass sich die Vollstreckungsverfügung als rechtswidrig erweist und mit dem vorliegenden Erkenntnis aufgehoben wird. Infolge dieser Rechtswidrigkeit der Vollstreckung darf auch der damit im Zusammenhang stehende Kostenvorauszahlungsauftrag, der das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, nicht ergehen (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0225); der bescheidmäßige Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist daher ebenfalls aufzuheben.

3.6. Zum Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung:

3.6.1. Zur Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 23.10.1986, 86/02/0103) hat über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde (und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat) zu entscheiden. Das ist dann, wenn ein Berufungsbescheid ergangen ist, die Berufungsbehörde (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0103). Dabei hat eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhalts ist (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0103).

Diese Rechtsprechung ist auf verwaltungsgerichtliche (Sach-)Entscheidungen – gerade auch mit Blick auf deren gleichen Wirkungen wie Berufungsentscheidungen – zu übertragen (zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu den Berufungsbehörden auf die Verwaltungsgerichte siehe Diem, Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG, 66).

So führt der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) aus, dass angesichts der Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des Verwaltungsgerichts jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen ist, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 06.05.2014, B 320/2014, m.w.N.) festgehalten, dass (spätestens) mit der (Sach-)Entscheidung des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides tritt.

Im gegenständlichen Fall ist mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2017, Zl. LVwG-AV-170/001-2017, eine Rechtsmittelentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Gemeindevorstands getroffen worden. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen worden. Damit liegt eine Sachentscheidung vor, die – im Lichte der referierten Rechtsprechung – an die Stelle des Bescheids des Gemeindevorstands getreten ist. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bildet somit den Vollstreckungstitel, wodurch dieses Gericht zugleich als Titelbehörde im Sinne des § 7 Abs. 4 EO anzusehen und zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung berufen ist.

3.6.2. Zur Unzulässigkeit des Antrages auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung:

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung gestellt.

Den Feststellungen zufolge ist im vorliegenden Fall keine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt worden.

Ist eine solche nicht erteilt worden, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für einen Abspruch über eine solche (vgl. VwGH 15.02.1991, 86/18/0271).

Ein zulässiger Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung setzt daher das Vorliegen einer solchen voraus. Liegt keine solche Bestätigung vor, erweist sich der Antrag als unzulässig; ein solcher Antrag ist daher – wie im vorliegenden Fall – zurückzuweisen.

3.7. Zu dem als Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bezeichneten Begehren:

Mit dem am 14. März 2025 zur Post gegeben Schreiben hat die Beschwerdeführerin neben einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auch ein Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gestellt.

Während über den ersteren Antrag mit Zurückweisung zu entscheiden ist, stellt sich die Frage, ob letzterer als Beschwerdebegehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu qualifizieren ist

Parteienerklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/01929).

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (vgl. VwGH 29.11.2005, 2005/12/0076).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens inhaltlich eindeutig, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Vollstreckungsbehörde richtet, mit dem im Vollstreckungsverfahren eine Ersatzvornahme angeordnet worden und somit eine Vollstreckungsverfügung ergangen ist. Sie begehrt im Ergebnis dessen ersatzlose Aufhebung, um damit die „Einstellung“ des Vollstreckungsverfahrens zu erreichen.

Auch wenn der Antrag nicht im selben Schreiben wie die als Beschwerde bezeichnete Eingabe eingebracht worden ist, ist er am selben Tag gestellt worden und bezieht sich offensichtlich auf denselben Sachverhalt im selben Vollstreckungsverfahren. Die inhaltliche Verbindung beider Eingaben ist damit eindeutig.

Im Lichte der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag, mit dem erkennbar die ersatzlose Behebung eines behördlichen Bescheides einschließlich der Einstellung des Verfahrens angestrebt wird, als Beschwerdebegehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu werten.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens ist daher – ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung – inhaltlich eindeutig als Beschwerdebegehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu qualifizieren.

Es handelt sich damit nicht um einen gesonderten Antrag, sondern um ein Begehren als Bestandteil der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde, das im Zusammenhang mit der Beschwerde, über die im vorliegenden Erkenntnis abgesprochen wird, zu prüfen ist. Für einen gesonderten Abspruch besteht damit kein Raum.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid (mit Erkenntnis in Teil I. der vorliegenden Entscheidung) aufzuheben ist.

Zudem wird mit dem Beschluss (in Teil II. der vorliegenden Entscheidung) ausschließlich ein Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung zurückgewiesen und keine Entscheidung in der Sache getroffen, und zwar insbesondere deshalb, weil sich dieser Antrag mangels Vorliegens einer Vollstreckbarkeitsbestätigung als unzulässig erweist und damit der inhaltlichen Entscheidung über den gestellten Antrag ein Prozesshindernis entgegensteht. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt aber nicht zur Anwendung, wenn – wie im konkreten Fall – einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, m.w.N.).

5. Zur Zu- bzw. Unzulässigkeit der Revision:

5.1. Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Teils I.:

Betreffend das Erkenntnis (in Teil I. der vorliegenden Entscheidung), mit dem der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, ist die (ordentliche) Revision zulässig, weil nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob in analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 VVG und § 54 Abs. 2 EO auch für die Vollstreckung vertretbarer Leistungen – etwa der Abtragung eines Gebäudes wie im gegenständlichen Fall – im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG Voraussetzung das Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw. eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Vollstreckungstitels ist, und ob bei Fehlen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung eine gesetzliche Voraussetzung für die Ersatzvornahme nicht vorliegt, sodass eine ohne Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung erlassene Vollstreckungsverfügung rechtswidrig ist und aufzuheben ist.

Ausdrücklich angesprochen ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung in § 3 Abs. 2 VVG im Zusammenhang mit der Eintreibung von Geldleistungen, doch besteht in der Lehre – soweit ersichtlich – Übereinstimmung darüber, dass diese Regelung – in analoger Anwendung gemeinsam mit § 54 Abs. 2 EO – auch auf die Vollstreckung anderer Leistungen, seien sie vertretbar oder unvertretbar, anzuwenden ist (siehe hierzu Diem, Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG, 33, der folgende Literaturnachweise anführt: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 998; Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang 79 [80]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss11, Rz 1288; Raschauer, ZfV 1997, 437 [438]; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 692; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 1311; Lampert, Einführung2 61; Larcher, Vollstreckung, Rz 93).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zum Erfordernis des Vorliegens einer Vollstreckbarkeitsbestätigung im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen – soweit ersichtlich – dahingehend geäußert, dass nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für eine Vollstreckung nach § 5 VVG nicht Voraussetzung ist (vgl. VwGH 28.02.2012, 2010/05/0106).

Diese Entscheidung beantwortet die aufgeworfene Frage aber nicht, da sie sich ausschließlich auf die Vollstreckung unvertretbarer Leistungen nach § 5 VVG bezieht und nicht auf die Vollstreckung vertretbarer Leistungen – wie im vorliegenden Fall der Abtragung eines Gebäudes – im Wege der Ersatzvornahme nach § 4 VVG.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Anordnung einer Ersatzvornahme hat der Verwaltungsgerichthof (VwGH 24.04.2007, 2006/05/0259) formuliert: „Die belangte Behörde hatte daher im Rahmen der von ihr zu prüfenden Berufungsgründe der Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG jedenfalls zu prüfen, ob ein tauglicher Exekutionstitel vorliegt. Ob ein mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Exekutionstitel vorgelegen war, kann weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden. Auf Grund des Einwandes der Beschwerdeführer, die Vollstreckung sei nicht zulässig, hätten die Vollstreckungsbehörden insbesondere die belangte Behörde, die Tauglichkeit der Vollstreckbarkeit dieses Exekutionstitels prüfen müssen. Dass die belangte Behörde eine solche Prüfung vorgenommen hätte, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.“

Diese Entscheidung kann dahingehend interpretiert werden, dass sie impliziert, dass die Behörde im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vollstreckung verpflichtet ist, zu prüfen, ob ein mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Exekutionstitel vorliegt.

Ausdrücklich beantwortet wird die aufgeworfene Rechtsfrage aber nicht, zumal die zitierte Entscheidung zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vollstreckung vertretbarer Leistungen die Pflicht der Behörde zur Prüfung des Vorliegens einer tauglichen Exekutionstitels hervorhebt, jedoch nicht ausdrücklich klärt, ob das Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung Voraussetzung für die Vollstreckung vertretbarer Leistungen nach § 4 VVG ist, also ob deren Fehlen die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung bewirkt.

5.2. Zur Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des Teils II.:

Betreffend den Beschluss (in Teil II. der vorliegenden Entscheidung), mit dem der Antrag auf Aufhebung einer dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Februar 2025, Zl. ***, zugrundeliegenden Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird, ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig, da diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen ist, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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