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LVwG-S-581/001-2024•LVwG N LVwG-S-581/001-2024
LVwG-S-581/001-2024Landesverwaltungsgericht04.07.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; Gesamtgewicht; höchstes zulässiges Gesamtgewicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 8. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), durch Verkündung am 19. Mai 2025 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 465,-- auf € 232,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden auf 23 Stunden herabgesetzt werden.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 23,20 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 255,20 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12. März 2024 richtet sich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 8. Februar 2024, Zl. ***. Mit diesem wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der § 101 Abs.1 lit.a KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, § 102 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 und § 134 Abs.1 Z.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 465,- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) zuzüglich Kostenbeitrag von EUR 46,50 verhängt. Der Beschwerdeführer habe am 26.05.2023, 14:55 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** die Zugmaschine *** mit dem Anhänger *** gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug (der Anhänger) habe folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen: dem § 101 Abs.1 lit.a KFG, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 20.000 kg um 3.935 kg überschritten wurde.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden zunächst Bedenken gegen die vorgenommene Berechnung des auf den Anhänger entfallenden Gewichtes vorgebracht. Im Übrigen stehe die Vorgangsweise der Behörde im Widerspruch zum klaren Wortlaut der EU-VO 167/2013, da die zulässige Stützlast des Anhängers in Höhe von 4.000 kg unzutreffender Weise nicht berücksichtigt worden sei; bei deren Berücksichtigung sei das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einholung des im Parallelverfahren LVwG-S-1222/001-2024, den Zulassungsbesitzer betreffend, ergangenen Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen im Rechtshilfeweg sowie in (gemeinsam mit LVwG-S-1222/001-2024) durchgeführter mündlicher Verhandlung, in der der Zulassungsbesitzer einvernommen wurde sowie der Sachverständige mündlich Befund und Gutachten erstattete. Der Beschwerdeführer selbst ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen; er war anwaltlich vertreten.
1.4. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung und Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens, insbesondere auch wegen des Vorliegens eines entschuldbaren Rechtsirrtums; in eventu den Ausspruch einer bloßen Ermahnung.
2.1. Am 26.05.2023 gegen 14:55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen des Zulassungsbesitzers – der Zulassungsbesitzer lässt seinen Traktor immer wieder vom Beschwerdeführer lenken – im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** (gemeinsam mit der Zugmaschine ***) den Anhänger *** des Zulassungsbesitzers. Im Zulassungsschein dieses Anhängers – der Anhänger wurde am 31.05.2021 in dieser Form zugelassen – sind ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 20.000 kg und eine höchstzulässige Stützlast von 4.000 kg eingetragen, wobei laut Herstellerbescheinigung der gegenständliche Starrdeichselanhänger in technischer Hinsicht eine zulässige Gesamtmasse von 24.000 kg aufweist, die sich aus der Summe der höchstzulässigen Stützlast von 4.000 kg und den zulässigen Achslasten von jeweils 10.000 kg ergibt.
2. 2 Der Beschwerdeführer hat diesen Anhänger gelenkt und zu diesem Zweck in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass die Beladung dieses von ihm gelenkte Fahrzeug (Anhänger) den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Tatsächlich betrug nämlich das Gewicht des Anhängers einschließlich der vom Beschwerdeführer zuvor aufgenommenen Beladung 23.935 kg und wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers sohin um 3.935 kg überschritten.
3.1. Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsstrafakten einschließlich des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers und aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren kraftfahrtechnischen Gutachten des Amtssachverständigen, der seine im Beschwerdeverfahren getätigten schriftlichen Ausführungen – diese vor allem in Bezug auf die Differenzierung der technischen Möglichkeiten der Beladung eines Fahrzeuges und der Genehmigung betreffend das höchst zulässige Gesamtgewicht, welches im Zulassungsschein eingetragen ist – im Rahmen der Verhandlung auch nochmals detailliert erläuterte.
3.2. Im Konkreten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Traktorgespann einschließlich dieses Anhängers lenkte und ergeben sich die festgestellten Eintragungen im Bezug habenden Zulassungsschein aus eben diesem.
3.3. Dass der Anhänger zur Tatzeit – isoliert gesehen – über ein Gesamtgewicht von 23.935 kg verfügte, ergibt sich aus dem Ergebnis der Messung des Gesamtgewichtes des Gespanns aus Zugmaschine und Anhänger, den Berechnungen der Behörde zum Gewicht des Anhängers sowie aus den Darlegungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26. Februar 2025 sowie aus seinen Ausführungen in mündlicher Verhandlung, die als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen sind. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen den „Rechenweg“ der Behörde wurden nach den dazu ergangenen Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr wiederholt bzw. nicht substantiiert aufrechterhalten. Das Beschwerdevorbringen besteht in Bezug auf das objektive Tatbild im Wesentlichen ausschließlich darin und die Rechtsfrage betreffend, dass bzw. ob als höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht jenes heranzuziehen sei, das im Zulassungsschein eingetragen sei; aufgrund der Herstellerangaben sei nach Auffassung des Beschwerdeführers der Anhänger deutlich höher – ohne Gefährdung der Betriebssicherheit – beladbar gewesen und diese Herstellergrenze sei gewahrt, sodass nicht von einer Überladung des Anhängers auszugehen sei. Dieses Vorbringen zielt sohin ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung ab.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 2 Z 32, 32a und 33 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(…)
32. Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;
32a. Höchstgewicht das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;
(…)“
§ 101 Abs. 1 lit. a KFG:
„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a)das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,
(…)“
§ 102 Abs. 1 KFG:
„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG:
„(1) Wer
(…)
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
5.1. Dem Beschwerdeführer wird als Lenker des verfahrensgegenständlichen Anhängers eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zur Last gelegt.
5.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Anhänger einschließlich der Beladung zum Tatzeitpunkt ein Gesamtgewicht von 23.935 kg aufgewiesen hat und im Zulassungsschein dieses Anhängers ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 20.000 kg eingetragen ist. Das Beschwerdevorbringen besteht in Bezug auf das objektive Tatbild – wie bereits oben ausgeführt – im Wesentlichen lediglich darin, dass als höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht jenes heranzuziehen sei, das im Zulassungsschein eingetragen sei, sondern dass aufgrund der Herstellerangaben der Anhänger deutlich höher – ohne Gefährdung der Betriebssicherheit – beladbar gewesen sei und diese Herstellergrenze gewahrt worden sei; laut Zulassungsschein sei auch eine höchst zulässige Stützlast von 4.000 kg eingetragen und sei diese konkret der Zugmaschine und nicht dem Anhänger zuzurechnen.
§ 101 Abs. 1 lit. a KFG normiert eine Verpflichtung, bei der Beladung von Kraftfahrzeugen das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten. § 102 Abs. 1 KFG verpflichtet den Lenker das Fahrzeug erst in Betrieb zu nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen. Der Lenker ist somit insbesondere (neben dem nach § 103 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ebenfalls verantwortlichen Zulassungsbesitzer) für die Einhaltung der Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG verantwortlich.
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.
5.3. Der Gesetzgeber sieht dazu in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 33 KFG eine Legaldefinition des „höchst zulässigen Gesamtgewichtes“ insofern vor, als darunter das höchste Gesamtgewicht zu verstehen ist, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Gemäß Z 32 leg. cit. ist zudem das Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen sowie das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, welches sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last ergibt.
Es ist daher zwischen dem tatsächlichen Gesamtgewicht, das etwa für § 4 Abs. 7a KFG relevant ist, und dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht, wie es für § 101 Abs. 1 lit. a KFG maßgeblich ist zu unterscheiden (vgl. z.B. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/02/0300), wobei bei letzterem unter dem Gesamtgewicht das bei der Genehmigung festgesetzte (und in der Genehmigungsdatenbank bzw. im Zulassungsschein abgebildete) Gesamtgewicht zu verstehen ist und auf die objektive Eignung, gewichtsmäßig eine größere als die genehmigte Ladung aufnehmen zu können, das Gesetz nicht Bedacht nimmt (VwGH 05.02.2016, Ra 2016/02/0007; VwGH 10.02.1958, 251/56; Michael Grubmann, Kraftfahrgesetz, Rz 63 zu § 2). Bereits aus der Unterscheidung zwischen „Höchstgewicht“ in § 2 Z 32a – „das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges“ – und „höchstzulässiges Gesamtgewicht“ in Z 33 leg. cit – „das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf“ – ist demnach klar, dass es in Bezug auf § 101 Abs. 1 lit. a KFG gerade nicht auf das „Herstellergewicht“ ankommt, sondern auf das „rechtlich zulässige Gewicht“.
Außerdem ist zu beachten, dass auch aus der Wortfolge „die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge“ in § 101 Abs 1 lit a KFG hervorgeht, dass die Stützlast nur bei der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugmaschine und Anhänger zu berücksichtigen wäre, in Bezug auf diese Summe aber kein Tatvorwurf erhoben wurde.
5.4. Ob und inwieweit in faktischer Hinsicht durch die Stützlast das tatsächliche Gewicht des Anhängers von der Zugmaschine getragen wird, ist in rechtlicher Hinsicht daher ohne Belang, zumal eben ausschließlich auf die Eintragung im Zulassungsschein und daher auf die Genehmigung des Fahrzeuges abzustellen ist. Der Anhänger war daher zum Tatzeitpunkt um 3.935 kg überladen und hat der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten EU-VO Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1, idgF, ergibt sich keine Einschränkung in der Vollziehung der hier verfahrensgegenständlichen nationalen Bestimmungen des KFG, weil die Verordnung ausdrücklich nicht die Vorschriften betreffend „Straßenverkehrssicherheit“ berührt (Art. 1 Abs. 3) und die tatsächlich zulässigen Gewichtsgrenzen im Straßenverkehr daher nicht regelt.
5.5. § 102 Abs. 1 KFG verlangt für das Vorliegen einer Übertretung, dass es für den Lenker auch zumutbar gewesen sein muss sich zu überzeugen, dass die Beladung den Vorschriften entspricht. Zur Überladung hat der VwGH (25.04.2008, 2008/02/0045) ausgesprochen, dass der Lenker verpflichtet ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Sicherstellung einer zulässigen Beladung ist unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung daher als zumutbar anzusehen; im Verfahren wurde auch nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Die Frage, ob der Lenker gegebenenfalls über das höchstzulässige Gesamtgewicht geirrt hat, ist kein Aspekt der Zumutbarkeit, sondern einer eines (hier behaupteten) Rechtsirrtums.
5.6. Zudem ist dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen. Bei der Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 30.06.2023, 2023/02/0103; VwGH 25.04.2008, 2008/02/0045), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Weder im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren noch im Beschwerdeverfahren ist ein Grund hervorgekommen, der auf ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwirklichung der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Überladung seines Anhängers hindeuten würde. Durch seine Nicht-Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer auch der Möglichkeit begeben, dazu konkreteres Vorbringen zu erstatten.
5.7. Sofern sich der Beschwerdeführer auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum beruft, ist festzuhalten, dass ein solcher voraussetzt, dass dem Täter das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, sind geeignete Erkundigungen anzustellen und hat sich der Betroffene rechtzeitig mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (z.B. VwGH 17.01.2016, Ra 2015/03/0092; VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Konkret gehört es zur Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, sich mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben vertraut zu machen. Dazu reicht es nicht aus, auf bloße Zusicherungen der Herstellerfirma wie gegenständlich im Sinne der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunft der C GmbH Co.KG oder anderer Institutionen zu vertrauen; die Erkundigung bei einer zuständigen Behörde wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
5.8. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögenverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.9. Der Schutzzweck der Vorschriften im Hinblick auf Überladungen von Fahrzeugen liegt im Schutz vor den evidenten Gefahren für Personen und Sachen, die durch Überbeladung eines Fahrzeuges entstehen können. Es besteht demnach ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, auf diese Bestimmungen zu achten und Überladungen zu unterbinden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit hoch. Schon aus diesem Grund kommt eine Ermahnung nicht in Betracht.
5.10. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der Verwaltungsstrafbehörde berücksichtigt. Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
5.11. Dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten ist, dass er im Hinblick auf die ihm vom Hersteller bekanntgegebenen Auskünfte – vermittelt durch den Zulassungsbesitzer, der ihn das Fahrzeug bereits öfter überließ – gutgläubig darauf vertraute, den Anhänger zusätzlich im Ausmaß der höchst zulässigen Stützlast beladen zu dürfen. Dadurch wird der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht exkulpiert, sein Verschulden ist aber demnach als sehr gering zu bewerten. Auch ist aus dem Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, dass es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gekommen ist; wie vom Amtssachverständigen vielmehr auch ausgeführt, bestehen offenbar im Gegenteil keine technischen Hindernisse, den Anhänger im Sinne des vom Beschwerdeführer begehrten höchst zulässigen Gesamtgewichtes genehmigen zu lassen.
5.12. Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, unter weiterer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens war die der von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
5.13. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Zumal der Beschwerde zumindest teilweise infolge der Strafherabsetzung Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mess- und Wiegetechnik im Sinne des in der Beschwerde gestellten Antrages des Beschwerdeführers bedurfte es nicht mehr, zumal die vom Beschwerdeführer dazu aufgeworfenen Fragen dem Fachgebiet der Verkehrstechnik zuzuschreiben sind, vom verkehrstechnischen Sachverständigen alle tatsächlich relevanten Fragen abschließend und umfassend beantwortet wurden und die Fragen, soweit sie rechtlicher Natur sind, auch nicht von einem Sachverständigen zu beantworten waren.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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