projekte
LVwG-AV-462/001-2025•LVwG N LVwG-AV-462/001-2025
LVwG-AV-462/001-2025Landesverwaltungsgericht04.07.2025
Tierrecht; Tierschutz; Maßnahmen; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Tierwohl; Gefahr im Verzug; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH Co KG in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2025, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:„Der Mandatsbescheid vom 16.10.2024, ***, wird ersatzlos aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.10.2024, ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Betreiberin eines Tierheimes nach § 29 TSchG nachfolgende Maßnahmen vorgeschrieben. In Einem wurde bei deren Nichteinhaltung der Entzug der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.4.2009, ***, erteilten Bewilligung angedroht.
1. Alle Räumlichkeiten und Unterkünfte (Zwinger), in denen Hunde untergebracht sind, sind bis spätestens 28.10.2024 ordentlich voneinander zu trennen bzw. abzugrenzen. Die Abgrenzungen müssen durchgängig und aus einem Material gefertigt sein, welches leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Hinweis: Es können dafür fertige Zwingerelemente verwendet werden. Einzelne Räume mit genügend Tageslicht, welche durch eine Tür absperrbar sind, können ebenso genutzt werden.
2. Die Reinigung der Bodenflächen aller Räumlichkeiten, in denen Hunde untergebracht sind, hat ab sofort einmal täglich zu erfolgen, und ist auf Dauer einzuhalten. Diese sind einmal täglich mit einem Reinigungsmittel nass zu reinigen und sind alle Zwingerflächen einmal täglich mit Wasser abzuspritzen. Zu diesen Zwecken ist ab sofort ein entsprechender Hygiene- und Reinigungsplan zu führen.
3. Die Desinfektion aller Böden und Räumlichkeiten, in denen Hunde untergebracht sind, hat ab sofort in regelmäßigen Abständen von 4 Wochen zu erfolgen sowie bei jedem Wechsel des Besatzes. Zu diesen Zwecken ist ab sofort ein entsprechender Hygiene- und Reinigungsplan zu führen.
4. Die Wände und Böden aller Räumlichkeiten und Unterkünfte (Zwinger), in denen Hunde untergebracht sind, müssen bis spätestens 06.11.2024 derart baulich verändert werden, dass diese leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Hinweis: Glatte und leicht abwischbare Oberflächen wie Fliesen oder PVC erleichtern eine entsprechende Reinigung.
5. Die Wände aller Räumlichkeiten, in denen Hunde gehalten werden, sind bis spätestens 06.11.2024 zu einer Höhe von 1,20 m mit abwischbarer Farbe zu versehen.
6. Ein Quarantäneraum im Erdgeschoß ist bis spätestens 06.11.2024 einzurichten. Kranke und verletzte Hunde müssen diesen Bereich leicht erreichen können. Der Raum muss auch für einen Hund einer großen Rasse genug Platz und Bewegungsfreiheit bieten. Dieser Quarantäneraum muss ebenso leicht zu reinigen sowie zu desinfizieren sein. Hinweis: Glatte Oberflächen wie Fliesen oder PVC erleichtern eine entsprechende Reinigung.
7. Den Rottweiler- und Deutschen Doggenhündinnen ist zusätzlich zu ihrer Haltung in einem Raum mit befestigter Terrasse eine Auslauffläche bis spätestens 28.10.2024 zu Verfügung zu stellen, um ihren natürlichen Bewegungsdrang zu stillen. Diese Auslauffläche hat nahe ihres Aufenthaltsbereichs zu sein. Hinweis: Der Garten vor der Terrasse und somit direkt angrenzend zum Haltungsbereich der beiden Hunde würde sich anbieten.
8. Es sind für die Betreuung der Hunde bis spätestens 28.10.2024 zwei Betreuungspersonen jeweils im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bereitzustellen und sind diese bis zu diesem Zeitpunkt dem Fachgebiet Veterinärwesen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit vollständigem Namen, Anschrift und Kontaktdaten bekanntzugeben. Die Betreuungspersonen müssen ausreichend qualifiziert sein. Als ausreichend qualifiziert gelten Personen welche:
ein Studium der Veterinärmedizin, Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft absolviert haben,
eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschafltichen Lehranstalt absolviert haben,
einen Lehrabschluss im Lehrberuf Tierpfleger haben oder
den Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (in Anlage 3 der Tierschutz- Sonderhaltungsverordnung festgelegt) erfolgreich besucht haben.Sollte der Bestand an im Tierheim gehaltenen Hunden auf sieben Hunde oder weniger reduziert werden, kann von dieser vorgeschriebenen Maßnahme Abstand genommen werden.
9. Es hat ab sofort in jeder Räumlichkeit, die zur Unterbringung eines Hundes herangezogen wird, sowie in jedem Zwinger eine saubere Trinkwasserschüssel zu stehen.
10. Alle Hunde sind bis spätestens 23.10.2024 einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Diese hat eine allgemeine klinische Untersuchung inklusive Kontrolle der Krallen und des Haarkleides sowie der Haut zu enthalten. Alle Untersuchungsprotokolle sind bis spätestens 28.10.2024 dem Fachgebiet V der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu übermitteln.
Einmal jährlich sind ab sofort umfassende tierärztliche Untersuchungen aller im Tierheim untergebrachten Hunde vorzunehmen wie beispielsweise Krallenpflege, Parasitenprophylaxe, Untersuchung auf chronische Altersbeschwerden und Erkrankungen wie Athrosen oder Cushing. Die Ergebnisse über die Untersuchungen sind schriftlich aufzuzeichnen und drei Jahre lang aufzubewahren
11. Die Aufzeichnungen der jährlichen tierärztlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre sind dem Fachgebiet Veterinärwesen der Bezirkshauptmannschafft St. Pölten bis spätestens 23.10.2024 vorzulegen.
12. Der Hund mit dem Glaukom am rechten Auge ist bis spätestens 13.10.2024 einem Fachtierarzt der Augenheilkunde vorzustellen.
13. Die Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang der Hunde der letzten drei Jahre ist bis zum 23.10.2024 dem Fachgebiet Veterinärwesen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorzulegen. Dieses Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden und hat Folgendes zu beinhalten:
Datum der Aufnahme
Vorbesitzer (Name und Adresse)
Gesundheitszustand der Hunde
Abtretungserklärungen
Fundtiere, Datum, Fundort, Meldung
Datum Abgang
Daten der neuen Besitzer
Begründend wurde ua. ausgeführt, es würde sich bei gegebener Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Tierwohls handeln.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen – rechtsfreundlich vertreten – Vorstellung und legte dar, dass das Mittel des Mandatsbescheides unangemessen gewesen sei. Vielmehr hätte ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren gezeigt, dass dringliche und schwerwiegende Mängel nicht vorliegen würden. Des Weiteren wurde auf die einzelnen Mängel eingegangen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2025 wurde die Vorstellung abgewiesen und der Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist des 12. Spruchpunktes auf „bis spätestens 23.10.2024“ verändert wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde – basierend auf den weiterhin gegebenen Missständen – ausgeschlossen.
Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zusammengefasst dar, es sei seit Genehmigung des Tierheimes zu keiner konsensrelevanten Abweichung gekommen. Frühere Kontrollen seien unauffällig verlaufen. Auf die mit Vorstellung dargelegten Unzulässigkeiten des Mandatsverfahrens sei von Seiten der Behörde nicht eingegangen worden. Tatsächlich sei zu keiner Zeit Gefahr im Verzug vorgelegen. Die rechtskräftig erteilte Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin verleihe einen Bestandsschutz. Eingriffe seien nur gestattet, sofern die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen würde oder mit dieser Bewilligung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten würden. Für Optimierungsmaßnahmen fehle es an der rechtlichen Grundlage. Ein konsenswidriger Betrieb liege gegenständlich nicht vor. Hinsichtlich der konkreten Maßnahmen wurde auf den bestehenden Konsens hingewiesen. Es wurde beantragt den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes der Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.06.2025. In dieser wurden die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen B, D, E sowie F einvernommen. Weiters führte das Gericht im Beisein des veterinärmedizinischen Sachverständigen sowie der Tierschutzombudsstelle einen Lokalaugenschein im Tierheim der Beschwerdeführerin durch. Im Anschluss daran erstattete der veterinärmedizinische Sachverständige sein Gutachten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.04.2009, ***, wurde der Beschwerdeführerin A die tierschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Tierheims in ***, *** für die Haltung von höchstens 50 Hunden – dies inklusive der eigenen Hunde – erteilt. Die Beschwerdeführerin hatte den Kurs Tierhaltung und Tierschutz absolviert. Pläne über die baulichen Gegebenheiten wurden dem Bescheid angeschlossen. Eine durch die Beschwerdeführerin im Antrag beigebrachte Skizze weist den Quarantäneraum im ersten OG, Zimmer 13,5 m2, aus. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, der gesamte Wohnbereich würde Fliesenboden aufweisen, die tierärztliche Betreuung würde die Tierarztpraxis G/I übernehmen. Für die Betreuung der Hunde im Tierheim stünden neben der Beschwerdeführerin F, der Sohn H und J zur Verfügung.
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Antragsunterlagen sowie dem Bescheid vom 28.04.2009.
Am 20.09.2025 führte die Zeugin D eine routinemäßige Kontrolle im Tierheim der Beschwerdeführerin durch. Im Zuge dieser wurden Mängel in der Dokumentationspflicht festgestellt. Ein Vormerkbuch nach § 29 Abs. 3 TSchG sowie Nachweise über medizinische Behandlungen konnten nicht vorgewiesen werden. Als Frist zur Übermittlung an die Behörde wurde der 02.12.2024 vermerkt. Keller und Gang waren sehr verschmutzt. Die Verschmutzung der Räumlichkeiten war bereits bei früheren Kontrollen ein Thema gewesen. Dies hatte bisher zu mündlich vor Ort erteilten Behebungsaufträgen geführt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das als Quarantäneraum genutzte Badezimmer sehr klein dimensioniert sei.
Die Feststellungen sind der im Akt befindlichen Dokumentation zu entnehmen. Jene zur Verschmutzung sowie zum Quarantäneraum ergeben sich aus den Angaben der Zeugin D im Rahmen der Verhandlung.
Die belangte Behörde wurde am 27.09.2024 telefonisch über eklatante Missstände im Tierheim *** in Kenntnis gesetzt. Laut Information der Einschreiter gäbe es einen Erdkeller in welchem Welpen gehalten würden. Illegaler Welpenhandel stünde im Raum. Die Behörde führte am selben Tag durch die Veterinärmedizinerin B einen Lokalaugenschein durch. Diese Informationen erwiesen sich als unwahr.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 27.09.2024 befanden sich etwa 25 Hunde im Tierheim. Die Beschwerdeführerin zeigte sich durch Knieprobleme gesundheitlich beeinträchtigt. Sie war teils nur mit Unterstützung der bei der Kontrolle anwesenden polizeilichen Hundeführer in der Lage die Hunde zu fixieren. Mehrere Hunde waren nicht gechipt. Auch Dokumente zu den Hunden waren – mit Ausnahme einzelner Impfpässe – nicht vor Ort. Medizinische Aufzeichnungen konnten nicht vorgewiesen werden. Es wurden Hunde mit zu langen Krallen und entzündeten Augen vorgefunden. Ein Mischling wies einen Verdacht auf ein Glaukom auf. Welpen waren – mit Ausnahme einer 4 Monate alten Hündin – nicht vor Ort. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, Beginn 09:00 Uhr, waren die Hunde noch nicht gefüttert und die Zwinger noch nicht gereinigt. Nicht in allen Zwingern und Räumlichkeiten des Hauses waren Wasserschüsseln vorhanden. Der Verunreinigungsgrad in den Räumlichkeiten des Hauses ließ darauf schließen, dass seit mehreren Tagen nicht gereinigt worden war. Die Böden, Wände und Möbel waren teils mit dicken Schmutzbelägen behaftet. Das ehemalige Wohnzimmer, Zimmer 34,85 m2, war durch Barrikaden in Form eines Kastens, eines Baustellengitters sowie durch Holzplatten entlang der am Grundriss ersichtlichen Mauer in Richtung Küche geteilt. Der im kleineren Zimmer verbliebene Esstisch war mittels Platten vom übrigen Bereich abgeschirmt. Eine Rottweiler- und eine deutsche Doggenhündin wurden im größeren der durch die Abtrennung entstandenen Zimmer gehalten. Dieses wies einen Zugang in den Wintergarten sowie auf die mit einem Zwingerelement versehenen Terrasse auf. Der nicht ständig offene Zugang in den hinter dem Haus befindlichen Garten hatte durch einen schmalen Schlurf zu erfolgen und zur Voraussetzung, dass sich keine weiteren Hunde im Garten befanden. Die Beschwerdeführerin verneinte im Zuge der Kontrolle das Führen der Hunde aus dem Grund, dass es sich nicht um ihre Hunde handeln würde. Die beiden Hunde wurden am 29.09.2024 und 01.10.2024 in der Heimtierdatenbank auf den Zeugen F gemeldet.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Bericht der Zeugin B sowie ihrem Vorbringen vor Gericht. Der beschriebene Zustand ist großteils schon der aussagekräftigen fotographischen Dokumentation zu entnehmen. Dass die Rottweiler- und deutsche Doggenhündin auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin gemeldet wurden, ergibt sich aus dessen Vorbringen.
Basierend auf den Wahrnehmungen der Zeugin B erließ die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 16.10.2024 mit Vorschreibung der unter Pkt. 1. wiedergegebenen Maßnahmen.
Der Hund mit dem Verdacht auf Glaukom wurde am 30.10.2024 von einem Tierarzt für Augenheilkunde erstuntersucht. Am 02.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die Stammdatenblätter der zu- und abgegangenen Hunde der vergangenen drei Jahre. Auf diesen ersichtlich sind die medizinischen Untersuchungen der jeweiligen Hunde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.
Am 03.12.2024 fand eine unangekündigte Kontrolle des Tierheims durch die Zeugin D statt. Neben der Beschwerdeführerin war der Zeuge F anwesend. Zumindest 13 Hunde waren vor Ort. Die Abtrennung des Wohnzimmers war auf Seiten des größeren Raumes mit einem Zwingerelement versehen. Boden und Wände waren großteils weiterhin schmutzig und mit normalem (nicht leicht abwaschbarem) Anstrich versehen. Ein schmutziger Wasserkübel wurde beanstandet. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan wurde nicht geführt. Es konnte keine Dokumentation über die tägliche Medikamentengabe sowie die jährlichen tierärztlichen Untersuchungen vorgewiesen werden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Dokumentationsbericht sowie den Angaben der Zeuginnen D und B im Rahmen der Verhandlung.
Am 17.01.2025 wurde eine chronologisch geführte Liste über tierärztliche Untersuchungen von Hunden für den Zeitraum 2022 bis 2025 übermittelt. Die Tierärztinnen G, K und L bestätigten, dass regelmäßig Hunde des ***tierheims in deren Praxis vorstellig wurden. Am 24.02.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ausständige medizinische Belege zu drei Tierheimhunden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.
Am 18.06.2025 war das Wohnzimmer vom als Lager genutzten Raum durch ein Zwingergitter getrennt. Ebenso erfolgte die Teilung des Wohnzimmers neben einem Kasten und mehreren Holzplatten wohnzimmerseitig durch ein Gitter. Im größeren Bereich des verbliebenen Wohnzimmers waren die Rottweiler- und die deutsche Doggenhündin untergebracht. Die Bodenflächen waren gereinigt, ebenso die Wände in jenen Räumen, in denen sich Hunde aufhielten. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan wurde vorgewiesen. Im kleineren Raum des geteilten Wohnzimmers grenzten weiterhin Holzplatten den Essbereich ab. Ebenso weiterhin vorhanden war das mit einer Platte abgedeckte Loch im Boden im Gangbereich, jenes im Raum war geschlossen worden. Die Wände waren mit Ausnahme des Stiegenbereichs sowie der Küche bis zu einer Höhe von 1,20 m mit leicht abwischbarem Material/Farbe versehen. Der Quarantäneraum befand sich weiterhin im Bad im 1. Stock. Das Zimmer mit 13,5 m2 war nahezu vollständig ausgeräumt und gesäubert worden. Die Zwinger im Außenbereich waren durch Sichtschutzgewebe bis auf eine Höhe von etwa 1,20 m voneinander abgeschirmt. Neben der Beschwerdeführerin stehen als Betreuungspersonen E – etwa 6 Stunden pro Woche – F – etwa 8 Stunden pro Woche – und H – etwa 6 Stunden pro Woche zur Verfügung.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Wahrnehmungen des unangekündigten Lokalaugenscheins, jene zu den Betreuungspersonen waren den Angaben der als Zeugen vernommenen Personen zu entnehmen. Dass die angeführten Personen durchschnittlich in Summe etwa 20 Stunden mit Arbeiten im Tierheim verbringen, erscheint plausibel und lässt sich mit den Wahrnehmungen der Amtstierärztinnen gut in Einklang bringen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin scheint es – selbst bei ihrem Arbeitseinsatz von über 40 Stunden – nicht möglich, die hygienischen Zustände wie sie am Tag des Lokalaugenscheins vorgefunden wurden, aufrecht zu erhalten, sofern eine Haltung von mehr als 10 Hunden längerfristig angestrebt wird. Allein eine gewissenhafte Reinigung der Räumlichkeiten und Zwingerelemente nimmt zusammen mit der Fütterung der Tiere eine Vollzeitbeschäftigung – ohne gesundheitliche Einschränkung – in Anspruch. Die Zeugen F und E gaben zu Protokoll hauptsächlich mit Tierarztbesuchen, Trainings (E) und Einkäufen (F) beschäftigt zu sein.
Eine bestehende oder wahrscheinliche Gefahr für das Tierwohl, die sich als erheblich und konkret erweist, lag weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandats- noch des Vorstellungsbescheides vor. Ebenso manifestierte sich diese zum Zeitpunkt des gerichtlichen Lokalaugenscheins nicht.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 57 (1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 23 (2)Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
Zur Wahl des Mandatsverfahrens:
Das Gericht hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Vorstellungsbescheides nach der Sach- und Rechtslage des gerichtlichen Entscheidungszeitpunktes zu überprüfen. Dieser trat nach Erhebung des remonstrativen Rechtsmittels der Vorstellung und Durchführung des Vorstellungsverfahrens an die Stelle des von der Behörde erlassenen Mandatsbescheides.
Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung zu überprüfen (VwGH 16.05. 2006, 2005/05/0096).
Nach Erhebung der Vorstellung hat die Vorstellungsbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG jenes Ermittlungsverfahren, das zur Erledigung des Verfahrens, in dem das Mandat erlassen wurde, erforderlich ist, durchzuführen und dessen Ergebnisse bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen (VwGH 22. 10. 2003, 2002/09/0048). Die Behörde hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides bestehenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Allerdings steht auch ihr die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis nur im Rahmen dessen zu, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). „Sache“ in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides gebildet hat (VwGH 15. 3. 2021, Ra 2021/01/0049).
Die Behörde hat auf Grund der Vorstellung insofern bescheidmäßig neu zu entscheiden, als sie auszusprechen hat, ob das Mandat nach der Sach- und Rechtslage des Entscheidungszeitpunktes des Vorstellungsbescheides aufrecht bleibt oder behoben bzw. abgeändert wird (VwGH 11. 4. 1984, 82/11/0358; 10. 10. 2003, 2002/18/0241).
Der Mandatsbescheid ist nur dann rechtmäßig und durch die Behörde zu bestätigen, wenn sowohl die formellen Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG als auch die materiellen Voraussetzungen für die darin getroffene Anordnung vorliegen (VwGH 4. 12. 1987, 87/11/0115). Eine formelle Voraussetzung der Anwendung des § 57 Abs 1 AVG ist (hier wesentlich) das Vorliegen unaufschiebbarer Maßnahmen die ein Einschreiten wegen Gefahr im Verzug erfordern. Dies hat zur Folge, dass den Parteien ausnahmsweise nicht schon vor Erlassung des Bescheides Gehör gewährt werden muss (VwGH 28. 3. 1989, 88/11/0270). Weiters ist der Mandatsbescheid mit dessen Erlassung trotz Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung vollstreckbar, sodass sich die Partei ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides damit konfrontiert sehen muss, dass die Rechtswirkungen des Bescheides durch die Behörde jederzeit vollzogen werden können. Diese Möglichkeit steht der Behörde offen, um dem Vorliegen von Gefahr im Verzug begegnen und unaufschiebbare Maßnahmen rasch in die Wirklichkeit umsetzen zu können.
Bestätigt die Behörde den Mandatsbescheid nach Durchführung des Vorstellungsverfahrens, bringt sie mit dieser Entscheidung zum Ausdruck, dass nach ihrer Meinung sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides gegeben waren. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57 Abs 1 AVG ist daher auch im Beschwerdeverfahren zu überprüfen und aufzugreifen (VwGH 2. 7. 1986, 85/11/0167; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 53).
Entspricht die im Mandatsbescheid getroffene Verfügung nicht dem Gesetz, so ist das Mandat (ersatzlos) zu beheben oder entsprechend abzuändern (VwGH 10. 10. 2003, 2002/18/0241). Eine Bindung an den Mandatsbescheid besteht nicht (VwGH 1. 10. 1991, 91/11/0112). War die Erlassung eines Mandatsbescheides wegen Fehlens von Gefahr im Verzug unzulässig, so ist dieser unabhängig von seiner materiellen Rechtmäßigkeit (VwGH 10. 10. 2003, 2002/18/0241; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 51), wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG aufzuheben (VwGH 26. 6. 1997, 97/11/0123). Sofern das darin Normierte dem Gesetz entspricht, hat die Behörde einen auf § 56 AVG basierenden inhaltlich übereinstimmenden Bescheid auf Grund eines ordentlichen Verfahrens zu erlassen.
Für die vorliegende Konstellation ergibt sich daraus Folgendes:
Die Behörde erließ wie festgestellt am 16.10.2024 einen Mandatsbescheid. Zur Zulässigkeit der Wahl des Mandatsverfahrens führte die Behörde aus, es habe sich bei gegebener Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinn des Tierwohls gehandelt. Anlässlich der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid leitete die Behörde das Ermittlungsverfahren ein. Letztlich wurde das Mandat in formeller und materieller Hinsicht – mit einer geringfügigen inhaltlichen Änderung – mit dem Vorstellungsbescheid vom 20.03.2025, ***, bestätigt. Rechtlich führte die Behörde aus, es sei Gefahr im Verzug vorgelegen, die Maßnahmen seien unaufschiebbar gewesen. Die Feststellungen der veterinärmedizinischen Kontrolle vom 03.12.2024 seien für den gegenständlichen Bescheid nicht gegenständlich, da es sich bei der rechtlichen Beurteilung um die Feststellungen zum Zeitpunkt der (Mandats-)Bescheiderlassung handeln würde, demnach um jene Tatsachen und Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde vorgelegen seien. Mit diesen Ausführungen verkennt die Behörde die für sie relevante Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Vorstellungsbescheides. Die Behörde hätte im Vorstellungsbescheid das Mandat nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides gegebenen Sachlage zu überprüfen gehabt. Wenngleich die Behörde ihrer Prüfung fälschlicherweise die Sachlage zum Zeitpunkt des Mandatsbescheides zu Grunde legte, ist dem Bescheid in den rechtlichen Ausführungen zu entnehmen, dass sie auch zum Zeitpunkt des Vorstellungsbescheides noch vom Vorliegen von Gefahr im Verzug ausging. Durch die Bestätigung des Mandatsbescheides brachte die Behörde dessen Rechtmäßigkeit, sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht zum Ausdruck.
Nach den eindeutigen Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen, die in die gerichtlichen Feststellungen Eingang fanden, lag Gefahr im Verzug weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides vor. Hätte die Behörde im Vorstellungsverfahren das Fehlen formeller Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides richtigerweise erkannt, wäre der Mandatsbescheid unabhängig von dessen materieller Rechtmäßigkeit mittels Vorstellungsbescheid zu beheben gewesen (Hengstschläger/Leeb, § 57, Rz 51). Parallel dazu wäre es der Behörde offen gestanden, ein Verfahren nach § 56 AVG – ohne Erfordernis eines unverzüglichen Einschreitens – unter vollständiger Wahrung der Parteienrechte einzuleiten.
Nichts anderes kann für die gerichtliche Entscheidung gelten. Auch das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der gewählten Verfahrensart zu überprüfen und aufzugreifen. Obgleich das Mandat durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wurde, artikulierte die Behörde durch die Bestätigung des Mandats im Vorstellungsbescheid dessen Rechtmäßigkeit, womit die gewählte Verfahrensart zum Prüfungsinhalt des Verwaltungsgerichts wird. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Verfahrensart mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug nicht hätte gewählt werden dürfen, der Mandatsbescheid durch die Behörde zumindest im Laufe des Vorstellungsverfahrens hätte behoben werden müssen, ist dieser Mangel in der gerichtlichen Entscheidung aufzugreifen und der Vorstellungsbescheid letztlich durch das Gericht zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache scheidet aus, nachdem die durch die Behörde gewählte Verfahrensart zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr sanierbar ist. Andernfalls wäre ein rechtswidriges Vorgehen mittels Mandatsbescheid (ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug) im Beschwerdeverfahren nicht relevierbar und entstünde den Rechtsunterworfenen ein erhebliches Rechtsschutzdefizit.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass gegenständliche Entscheidung ausschließlich auf der formellen Rechtswidrigkeit des Vorstellungsbescheides beruht und die materiell vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zum Prüfungsinhalt der Entscheidung wurden. Selbst bei Rechtmäßigkeit der materiell vorgeschriebenen Maßnahmen war der Bescheid – allein basierend auf den nicht vorliegenden formellen Voraussetzungen – zu beheben. Der Behörde steht es damit offen, der Beschwerdeführerin unter Wahrung der Parteienrechte bescheidmäßig Maßnahmen nach § 56 AVG vorzuschreiben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.