LVwG N LVwG-AV-2686/003-2023

LVwG-AV-2686/003-2023Landesverwaltungsgericht04.07.2025

Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; nichtamtlicher Sachverständiger; Barauslagen; Kostenersatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2686/003-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2686.003.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst aus Anlass der Beschwerde von A und B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.10.2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer nachträglichen Bewilligung und Einräumung eines Zwangsrechts nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: Gemeinde ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***), den folgenden

BESCHLUSS

1. Die mitbeteiligte Partei Gemeinde *** hat gemäß § 17 VwGVG iVm. § 76 Abs. 1 AVG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserbau, E, im hg. Beschwerdeverfahren z. Zl. LVwG-AV-2686/001-2023, in der Höhe von 13.400,60 Euro zu tragen.

Diese Kosten sind gemäß § 17 VwGVG iVm. § 59 Abs. 2 AVG binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 23.3.2023 suchte die Gemeinde *** (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für ca. 198,1 Laufmeter (lfm) bereits verlegte Wasserleitung DN 80 (Strang 28 und teilweise Strang 30) zwischen KP 5 auf Gst. Nr. ***, KG ***, und Hausanschluss (HA) Nr. *** auf Gst. Nr. ***, KG *** (auf Höhe des Gst. Nr. ***, KG ***), in der KG *** mit dem Zweck der Schließung eines Wasserleitungsringes an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei. Unter einem wurde um die Einräumung eines Zwangsrechts betreffend das im Eigentum von A und B (im Folgenden: Beschwerdeführer) stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht.

1.2. Mit näher begründetem Bescheid vom 11.10.2023, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde in Spruchteil I. („Bewilligung“) der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung „für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 (Strang 28 und teilweise Strang 30) zwischen KP 5 auf Gst. Nr. ***, KG *** und HA Nr. *** auf Gst. Nr. ***, KG *** (auf Höhe des Gst. Nr. ***, KG ***).“

In Spruchteil II. („Einräumung eines Zwangsrechtes“) wurde der mitbeteiligten Partei ein näher bezeichnetes Zwangsrecht (Dienstbarkeit) für die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eingeräumt.

In Spruchteil III. („Entschädigung“) verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei, für die Einräumung des mit Spruchteil II. verfügten Zwangsrechtes eine Entschädigung in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen, wobei die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages einem eigenen Nachtragsbescheid vorbehalten wurde.

In Spruchteil IV. („Verfahrenskosten“) verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei unter Anwendung von §§ 76 und 77 AVG zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 662,40.

Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung unter anderem auf das von ihr eingeholte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, F (im Folgenden: Behörden-ASV).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer eine näher begründete Beschwerde (hg. prot. z. Zl. LVwG-AV-2686/001-2023).

1.4. Das erkennende Gericht führte in der Sache am 28.2.2024 und 27.8.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der auch der vom erkennenden Gericht zunächst beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik, G, (im Folgenden: Gerichts-ASV) teilnahm. Dieser erstattete ferner mit Schreiben vom 4.3.2024, 7.5.2024 und 26.8.2024 Befund und Gutachten.

1.5. Mit Schriftsatz vom 29.5.2024 nahm die mitbeteiligte Partei zur fachlichen Stellungnahme des Gerichts-ASV Stellung und brachte darin – soweit hier wesentlich – vor, dass die von der mitbeteiligten Partei im Verfahren veranlasste Druckprüfung der verfahrensgegenständlichen Asbestzementrohrleitung für normgerecht und gemäß dem Stand der Technik für in Ordnung befunden worden sei. Die in der Stellungnahme des Gerichts-ASV vom 29.5.2024 gemachten gegenteiligen Ausführungen würden „der Meinung von regelmäßig mit diesem Verfahren befassten Technikern und im Übrigen auch jener des Amtssachverständigen 1. Instanz“ widersprechen. „Sollte der [Gerichts-ASV] daher weiterhin bei seiner Meinung bleiben wird aufgrund dieser offensichtlich divergierenden Sachverständigenmeinungen schon jetzt höflich gestellt der Antrag ein weiteres Gutachten zur Frage, in wie weit die hier gegenständliche Druckprüfung korrekt durchgeführt wurde, durch einen weiteren Amtssachverständigen, einzuholen.“

1.6. In der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2024 teilte die mitbeteiligte Partei nach erfolgter mündlicher Erörterung des Gutachtens des Gerichts-ASV vom 26.8.2024 mit, dass der „Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen aufrecht“ erhalten wird.

1.7. Mit verfahrensleitendem Beschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2024 schloss das erkennende Gericht das Beweisverfahren.

1.8.1. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 30.9.2024 bestellte das erkennende Gericht im wiedereröffneten Beweisverfahren Herrn E zum nichtamtlichen Sachverständigen (naSV) für Wasserbau.

1.8.2. Dem naSV wurde in der Folge der nachstehende Gutachtensauftrag erteilt:

„1.) Was ist aus fachlicher Sicht der im gegenständlichen Verfahren heranzuziehende „Stand der Technik“ (vgl. § 12a WRG 1959) und wurde dieser von den beiden bis dato beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik (s. die Stellungnahmen von F vom 17.4.2023, 24.8.2023 und 7.9.2023 sowie von G vom 4.3.2024, 7.5.2024 und 26.8.2024) entsprechend berücksichtigt?

2. ) Entspricht das gegenständliche Projekt aus fachlicher Sicht dem (aktuellen) „Stand der Technik“?

3. ) Ist aus fachlicher Sicht von einem ordnungsgemäßen Bau- bzw. Materialzustand der bestehenden, den Gegenstand des Bewilligungsansuchens bildenden Wasserleitung auszugehen?

4.1. ) Ist aus fachlicher Sicht von einer Dichtheit der bestehenden, den Gegenstand des Bewilligungsansuchens bildenden Wasserleitung auszugehen? Bieten die Beweisergebnisse, insbesondere das vorliegende Dichtheitsprotokoll vom 7.8.2023 (in der korrigierten Fassung), dafür eine ausreichende Beurteilungsgrundlage?

4.2. ) Ist bei Bejahung der Frage 4.1. aus fachlicher Sicht der Schluss zulässig, die Leitung weise einen ordnungsgemäßen Bau- bzw. Materialzustand auf?

4.3. ) Wurde die Dichtheitsprüfung, so wie sie mit dem Dichtheitsprotokoll vom 7.8.2023 (in der korrigierten Fassung) bestätigt wurde, der anwendbaren Norm gemäß durchgeführt? Sollte das nicht der Fall sein: Kann dennoch davon ausgegangen werden, dass die Leitung im Zeitpunkt der Prüfung dicht war?

4.4. ) Ist einer der in diesem Zusammenhang bereits angestellten Beurteilungen (s. Stellungnahme ASV F vom 24.8.2023 einerseits; ASV G vom 26.8.2024 andererseits) aus fachlicher Sicht eine höhere Schlüssigkeit zuzusprechen?

5. ) Für den Fall der Bewilligungsfähigkeit: Ist aus fachlicher Sicht die Vorschreibung von Auflagen erforderlich?“

1.9. Mit Schreiben vom 10.12.2024 übermittelte der naSV dem erkennenden Gericht eine Kostenwarnung, wonach Sachverständigenkosten für die Erstellung von Befund und Gutachten voraussichtlich € 13.409,- betragen werden. Unter einem wurde eine Kostenaufstellung übermittelt.

1.10. Das erkennende Gericht übermittelte die Kostenwarnung der mitbeteiligten Partei ins Parteiengehör, zu der sie mit Schriftsatz vom 15.1.2025 Stellung nahm. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen weder von der mitbeteiligten Partei beantragt noch durch ihr Verhalten ausgelöst worden sei. Zunächst sei zwar ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt worden, dieser sei aber vom Gericht durch Schluss des Beweisverfahrens abgewiesen worden. In weiterer Folge habe das Gericht von sich aus einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Diese Bestellung sei deshalb ausschließlich im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungspflichten getroffen worden.

Wenn überhaupt seien die durch das Gutachten entstehenden Kosten von den Beschwerdeführern zu tragen. Die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, sei überhaupt erst durch die Beschwerde ausgelöst worden. Dass ein in der Folge vom Gericht bestellter ASV zu einem anderen Ergebnis als dessen Kollege in der ersten Instanz komme, könne der mitbeteiligten Partei nicht zum Nachteil gereichen.

Ferner finde die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Falle der bloßen „Auslastung“ der der Behörde beigegebenen Sachverständigen im Gesetz keine Deckung. Ob bzw. in welchem Umfang geprüft worden sei, ob Amtssachverständige anderer Behörden herangezogen werden könnten, ergebe sich aus dem Bestellungsbeschluss nicht.

Der naSV habe schließlich einen Arbeitsaufwand von 60 Stunden in Aussicht gestellt. Eine klare Aufschlüsselung der geplanten Tätigkeiten sei jedoch nicht vorgelegt worden. Die mitbeteiligte Partei könne deshalb nicht überprüfen, ob der Zeitaufwand angemessen sei. Grundlegender Zweck der Bestellung des naSV sei es, ob das Vorliegen eines Dichtheitsprotokolls ausreichend für die Beurteilung eines einwandfreien baulichen Zustands des nachträglich zu bewilligenden Abschnittes der Ortswasserleitung sei. Dies sei von den bisher beigezogenen ASV unterschiedlich beurteilt worden. Der Stand der Technik lasse sich daraus wiederum ableiten. Eine weiterführende Befundaufnahme sei nicht notwendig.

1.11. Der naSV erstattete am 3.3.2025 schriftlich Befund und Gutachten. Mit Schriftsatz vom selben Tag legte der naSV eine Honorarnote samt Stundenaufschlüsselung für seine Tätigkeit in Höhe von € 11.167,20 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von € 2.233,44, sohin insgesamt € 13.400,60.

1.12. Mit Erkenntnis vom 29.3.2025, LVwG-AV-2686/001-2023, gab das erkennende Gericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen wird. Gleichzeitig behob es die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Revisionsverfahren ist derzeit anhängig.

1.13. Mit Beschluss vom 29.3.2025 wurde dem naSV für seine Tätigkeit im Verfahren z. Zl. LVwG-AV-2686/001-2023 eine Gebühr in Höhe von € 11.167,20 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von € 2.233,44, sohin insgesamt € 13.400,60 zuerkannt und in Folge ausbezahlt.

1.14. Mit Schriftsatz vom 26.5.2025 nahm die mitbeteiligte Partei zum Parteiengehör vom 12.5.2025, mit dem der mitbeteiligten Partei die Honorarnote samt Stundenaufzeichnung des naSV übermittelt wurde, Stellung und brachte darin zusammengefasst vor, dass es das erkennende Gericht unterlassen hätte, den Auftrag des naSV auf konkret relevante Umstände einzuschränken. Dies wäre auch noch zum Zeitpunkt der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 15.1.2025 möglich gewesen, zumal ein erheblicher Teil der vom naSV erbrachten Leistungen nach diesem Datum erfolgt sei. Es sei ferner fraglich, inwieweit die Beiziehung des naSV überhaupt notwendig gewesen wäre. Im Wesentlichen gründe die Entscheidung auf den Umstand, dass ein Teil der in Rede stehenden Wasserleitung aus Asbestzement bestehe und die Inverkehrbringung von Asbestzementfasern nach § 2 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 verboten sei. Zum Umstand des Vorliegens einer Asbestzementleitung sowie des Verbots des Inverkehrbringens hätte es keines zusätzlichen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen benötigt. In dieser Form sei das Gutachten deshalb nicht verfahrensnotwendig gewesen.

Beantragt werde daher die Feststellung, dass „die hier gegenständlichen Gebühren des Nicht-amtlichen Sachverständigen aus Amtsgeldern bzw von den Beschwerdeführern; jedenfalls aber nichtvon der mitbeteiligten Partei, zu tragen sind.“

1.15. weitere Feststellungen:

1.15.1. Bis zur Bestellung des naSV lagen im Verfahren zwei wasserbautechnische Sachverständigengutachten vor, eingeholt von der belangten Behörde einerseits und vom erkennenden Gericht andererseits. Diese Gutachten kommen in der Beurteilung der Frage, ob das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projekt um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung dem Stand der Technik entspreche und deshalb aus fachlicher Sicht bewilligungsfähig sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Insbesondere wird in den Gutachten die Frage, ob das Vorliegen eines Dichtheitsprotokolls ausreichend für die Beurteilung eines einwandfreien baulichen Zustands des gegenständlich nachträglich zu bewilligenden Abschnitts der Ortswasserleitung ist, fachlich unterschiedlich beurteilt. Ebenso divergiert die Beurteilung des Dichtheitsprotokolls und die für die Dichtheitsprüfung herangezogene Norm.

Festgestellt wird, dass es für das erkennende Gericht nicht möglich war, einem der beiden vorliegenden wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachten – in der Fassung der fachlichen Stellungnahmen des Behörden-ASV vom 17.4.2023, 25.5.2023, 24.8.2023 und 7.9.2023 einerseits und der fachlichen Stellungnahmen des Gerichts-ASV vom 4.3.2024, 7.5.2024 und 26.8.2024 samt Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2024 und 27.8.2024 andererseits – eine höhere Schlüssigkeit zuzumessen und damit den Vorzug zu geben. Somit lagen zwei sich widersprechende Gutachten vor. Insbesondere in der Bewertung des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Dichtheitsprotokolls und dessen Abweichung von herangezogenen Prüfnormen unterschieden sich die Gutachten. Weiters kommen die beiden Amtssachverständigengutachten zu unterschiedlichen Schlüssen bei der Frage, ob sich die verfahrensgegenständliche Leistung zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Bau- bzw. Materialzustand befand. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet Wasserbau war deshalb notwendig.

1.15.2. Festgestellt wird, dass ab September 2024 auf Grund der Mitte September 2024 in Niederösterreich erfolgten Starkregen- und Hochwasserereignisse für die folgenden Monate kein ASV für Wasserbautechnik zur Verfügung stand. Die ASV für Wasserbautechnik waren in den vom Land NÖ gebildeten Hochwasserschadenskommissionen zur Begutachtung der durch das Hochwasser verursachten Schäden eingesetzt.

1.15.3. Für den naSV E ergab sich im Rahmen der Gutachtenserstellung folgender Zeitaufwand:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dieser Aufwand wurde wie folgt in Rechnung gestellt:

Gebühr für Aktenstudium § 36

Anzahl

EP

GP

Aktenstudium

1

Bände

à €

57,60

57,60

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)

Eigener PKW ***

0

km

à €

1,00

0,00

Kosten für die Beziehung von Hilfskräften (§ 30)

Stundentarif Techniker

Leistungskategorie B

Stundensatz gem. Vorlage der Bundes-

kammer der Ziviltechniker:innen (2022)

je Stunde

2

h

à €

175,00

350,00

Sonstige Kosten (§ 31)

Kosten für Lichtbilder (§ 31 Z 1)

0

Stk.

à €

1,50

0,00

Kosten für Ablichtungen (§ 31 Z 1)Aktenkopien und Ausdrucke in Farbe

0

Stk.

à €

1,00

0,00

Kosten für Ablichtungen (§ 31 Z 1Aktenkopien und Ausdrucke SW

40

Stk.

à €

0,50

20,00

Katasterabfrage (BEV)

0

à €

0,00

0,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33

Verständigung (Ladung) der Parteien,Retournierung von UnterlagenPostaufgabe Wegzeiten

0

h

à €

32,90

0,00

Digitalisierung des Auszuges aus demGerichtsaktNicht alle Stunden verrechnet

4

h

à €

32,90

131,60

Übersendung des Gutachtens an dasGericht, Übersendung des Aktes an dasGericht

0

h

à €

32,90

0,00

Gebühr für Mühewaltung, Befund und Gutachten § 34 Abs. 1/§ 34 Abs. 2)

Ausarbeitung von Befund undGutachten, Teilnahme an VerhandlungenLeistungskategorie AStundensatz gem. Vorlage des Bundes-kammer der Ziviltechniker:innen (2024)in Anwendung de § 34 (2) GebAG um20 % reduziertje Stunde

60

h

à €

176,00

10. 560,00

Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten (§ 31 Z 3)

Urschrift (Parie PDF)

24

S

à €

2,00

48,00

Parien B, C und X

0

S

à €

0,60

0,00

Porto (§ 31)

für Aktenrücksendung undGutachtenübermittlung

0

P

à €

3,10

0,00

ERV Pauschale gem § 31 (1a)Übersendung an das Gericht

0

P

à €

13,20

0,00

Zwischensumme

11 167,20

Umsatzsteuer

20

%

2 233,44

Zusammen

13 400,64

Gerundet gemäß § 39 Abs. 2

13 400,60

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt z. Zl. LVwG-AV-2686-2023, in dem unter anderem die oben angeführten Schriftstücke, Projektunterlagen, Gutachten, Verhandlungsschriften, Stellungnahmen, Parteiengehörschreiben sowie Behörden- und Gerichtsentscheidungen enthalten sind. Sämtliche Dokumente sind der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht bzw. in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.

2.2. Die Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen, gründen in folgender Beweiswürdigung:

In der fachlichen Stellungnahme vom 24.8.2023 geht der Behörden-ASV auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Dichtheitsprüfung ein. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt im behördlichen Verfahren noch nicht klar ist, ob die gegenständliche Leitung durchgehend aus Asbestzement hergestellt wurde, wird auf Grund des Prüfergebnisses festgehalten, dass die Leitung dicht ist. In der Stellungnahme des Behörden-ASV vom 7.9.2023 wird eine Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORM EN 805 und B 2538 mit der Anmerkung gefordert, dass diese bereits erfolgt ist.

In seiner Stellungnahme vom 4.3.2024 führt der Gerichts-ASV unter anderem aus, dass im Zusammenhang mit dem Stand der Technik zwischen Neubau und Betrieb unterschieden wird. Dabei wird festgehalten, dass für den Neubau von Wasserleitungen eine Liste von üblichen Rohrmaterialien vorhanden ist. Für diese Rohre, Formstücke und Armaturen sind Prüfberichte einer akkreditierten Zertifizierungsstelle über die technische Eignung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit vorzulegen. Wasserleitungen aus Asbestzement sind demnach nicht mehr Stand der Technik, weil das Inverkehrbringen asbesthältiger Produkte in Österreich seit dem Jahr 1990 nicht mehr erlaubt ist. Der Gerichts-ASV weist darauf hin, dass für den Betrieb gemäß dem Stand der Technik entsprechende Dokumentationen betreffend den Leitungsbestand entsprechend ÖNORM B 2538 vorliegen müssen. Darüber hinaus ist auch die exakte Schadensstatistik erforderlich, um die technische Nutzungsdauer einer Leitung möglichst genau zu ermitteln bzw. auch erreichen zu können. Diesbezüglich verweist der Gerichts-ASV auch auf das DVGW-Merkblatt W 403 „Entscheidungshilfen für die Rehabilitation von Wasserverteilungsanlagen“, vom April 2010.

Bei der Beurteilung der (in zwei Versionen) vorgelegten Dichtheitsprüfung durch den Gerichts-ASV stellt dieser fest, dass die Dichtheit am höchsten Punkt und nicht am tiefsten Punkt des Leitungsabschnittes bestimmt worden sei, was eine Abweichung von den Vorgaben der ÖNORM EN 805 sei. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfung werden diverse Ungereimtheiten hinsichtlich des Rohrmateriales (AZ, PVC, PEE oder PP) erwähnt, ebenso die Art und die Länge der Hausanschlüsse. Dazu stellt er fest, dass die Druckprüfung für den Rohrwerkstoff PEHD durchgeführt wurde und in Folge der Materialänderung ohne Änderung der sonstigen spezifischen Angaben, eine Konformität mit der ÖNORM EN 805 nicht gegeben sei. Die vorliegende Dichtheitsprüfung wird in weiterer Folge gutachterlich als negativ beurteilt, weil die angewendete Methode für ein elastisches Material gedacht ist, aber nicht für Asbestzement. Ebenso wäre dafür eine exakte Ermittlung des Materials und die Länge der Hausanschlüsse erforderlich, um ein richtiges Ergebnis zu erzielen. Im Speziellen weist der Gerichts-ASV in seiner Stellungnahme noch einmal darauf hin, dass für einen Betrieb entsprechend dem Stand der Technik Bestandsunterlagen im Sinne der ÖNORM B2538, sowie eine Schadensstatistik erforderlich sei.

Demnach lagen dem Gericht zwei divergierende technische Bewertungen vor. Dass die zwei vorliegenden wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wird auch von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2024 die Beiziehung eines weiteren Amtssachverständigen für Wasserbau beantragt und den Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 27.8.2024 explizit aufrechterhält.

2.3. Die Feststellung, dass für den hier maßgeblichen Zeitraum ab September 2024 kein (weiterer) ASV dem erkennenden Gericht zur Verfügung gestanden wäre, ergibt sich durch die Erhebungstätigkeiten des Gerichts, auf Grund derer dem Gericht von Amtssachverständigenseite mitgeteilt wurde, dass sämtliche ASV für Wasserbautechnik in diesem Zeitraum in den Hochwasserschadenskommissionen zum Einsatz kommen. Das Hochwasserereignis in Niederösterreich im Herbst 2024 kann auf Grund der intensiven Medienberichterstattung als offenkundig angesehen werden.

2.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.15.3. waren anhand der vom naSV übermittelten Gebührennote samt Stundenaufstellung festzustellen. Darin legt der naSV detailliert und nachvollziehbar den vom ihm getätigten Arbeitsaufwand dar.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

[…]

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

[…]

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten auszugsweise:

§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

[…]

§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

[…]

§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

[…]

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

[…]

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro (Anm. 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

[…]

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 29 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 29 bis 87 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 72,50 bis 145 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 116 bis 217,50 Euro)

[…]

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro (Anm. 1) bis 38,40 Euro (Anm. 2), für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro (Anm. 3) mehr.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 7,60 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 44,90 €

Anm. 3: ab 1.7.2007: 39,70 €

[…]

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Im Zeitpunkt vor der Bestellung des naSV lagen im Verfahren zwei Gutachten von wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor. Eines eingeholt von der belangten Behörde, das zweite eingeholt vom Verwaltungsgericht. In der Folge holte das erkennende Gericht ein weiteres Gutachten vom nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserbau ein. Hier ist zunächst die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren erforderlich war.

Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen, es ist jedoch von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht jedenfalls zwingend ein „Obergutachten“ einzuholen (vgl. VwGH 23.1.2023, Ra 2021/04/0075). Ein solches war gegenständlich jedoch notwendig:

Verfahrensgegenstand war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung eines Abschnitts einer Ortswasserleitung, und somit eine Wasserbenutzung samt dazugehörigen Anlagen. Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054). Wird der Stand der Technik nicht in einer Verordnung nach § 12a Abs. 2 WRG 1959 bestimmt, ist diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären (vgl. VwGH 20.9.2001, 2000/07/0221; 17.6.2010, 2009/07/0037). Dementsprechend war im Verfahren (u.a.) zu ermitteln, ob das beantragte Vorhaben dem Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 entspricht (vgl. auch zu diesem Erfordernis bei Verletzung von geltend gemachten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959: VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).

Wie ausgeführt, kommen der Behörden-ASV und der Gerichts-ASV in ihren Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen, was die Frage der Dichtheit der in Rede stehenden Asbestzementrohrleitung sowie die Validität der durchgeführten Druckprüfung samt Druckprüfungsprotokoll anbelangt. Während der Behörden-ASV das vorliegende Druckprüfungsprotokoll als ausreichenden Nachweis für die Dichtheit der Rohrleitung und, daraus abgeleitet, das Vorliegen eines ausreichenden Bau- und Materialzustandes ansah, wird die Dichtheitsprüfung vom Gerichts-ASV als negativ beurteilt, weil die angewendete Methode für ein elastisches Material gedacht ist, aber nicht für Asbestzement. Ebenso wäre dafür eine exakte Ermittlung des Materials und die Länge der Hausanschlüsse erforderlich, um ein richtiges Ergebnis zu erzielen. Die Vorgaben der ÖNORM EN 805 wären deshalb nicht eingehalten. Zusätzlich kommen die ASV in Bezug auf die Frage der Verwendung einer Asbestzementrohrleitung ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während der Behörden-ASV den Stand der Technik im Ergebnis gewahrt sieht, differenziert der Gerichts-ASV zwischen Neubau und Betrieb und führt in seinem Gutachten aus, dass im Neubau die Verwendung eines Asbestzementrohres nicht mehr gestattet sei.

Für das erkennende Gericht war deshalb – entgegen dem Vorbringen in den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei – nicht einwandfrei abzuleiten, worin der Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Projekt genau bestand. Aus diesem Grund war die Frage des Standes der Technik sachverständig zu erörtern, zumal direkt davon abhängt, ob und in welcher Form die beigezogenen ASV den korrekten Stand der Technik ihrer Begutachtung zugrunde gelegt haben. Damit korrespondiert auch das Beweisthema, ob das verfahrensgegenständliche Projekt effektiv dem „Stand der Technik“ entspricht, hängen diese zwei Fragen denn unmittelbar zusammen. Wäre der schließlich beigezogene naSV in seinem Obergutachten zum Schluss gekommen, die ASV hätten nicht den korrekten Stand der Technik ihrer Begutachtung zugrunde gelegt, so hätte dies zu einer unschlüssigen Bewertung dahingehend geführt, ob das Projekt dem maßgeblichen Stand der Technik einhält. Die Beantwortung dieses Beweisthemas war deshalb ebenso erforderlich.

Auf Grund der unterschiedlichen Beurteilung des Druckprüfprotokolls war weiters die Beantwortung der Frage erforderlich, ob von einer Dichtheit der Leitung auszugehen ist und ob diese Dichtheit mit dem vorliegenden Prüfprotokoll valide bestätigt werden kann. Damit hängt außerdem die Frage, ob die Wasserleitung einen ordnungsgemäßen Bau- und Materialzustand aufweist, zusammen. So schließt nämlich der Behörden-ASV auf Grund des Druckprüfprotokolls auf einen solchen ordnungsgemäßen Zustand, während der Gerichts-ASV eine solche Ableitung eben auf Grund der von ihm erachteten Defizite im Prüfbericht nicht anzustellen vermag. Der naSV hatte sich deshalb notwendigerweise auch mit diesen Beweisthemen auseinanderzusetzen.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass mangels höherer Schlüssigkeit eines der Amtssachverständigengutachtens die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich war. Dies war offenbar auch von der mitbeteiligten Partei so gewünscht, hätte sie denn nicht in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2024 wie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2024 den Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt. Warum nun die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auf einmal nicht mehr erforderlich gewesen sein soll, obwohl die mitbeteiligte Partei dies mehrmals begehrte, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht. Ebenso konnte sich die Tätigkeit des naSV nicht bloß darauf beschränken, ob das vorliegende Dichtheitsprotokoll valide ist, oder nicht. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Wasserbau im erfolgten Umfang war deshalb erforderlich.

4.2. Ob die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zulässig ist, ist zunächst anhand der Bestimmung des § 52 Abs. 2 AVG zu lösen. Demnach kann die Behörde – und im Wege des § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht – ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

4.2.1. Nach der Rechtsprechung ist der Kreis der Amtssachverständigen, die einem Verwaltungsgericht in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027). Ferner sieht § 16 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) vor, dass dem Landesverwaltungsgericht NÖ die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Ob bei anderen Behörden und deren Hilfsapparate, wie beispielsweise Ministerien oder andere Ämter der Landesregierung, tätige Amtssachverständige zur Verfügung gestanden wären, ist somit nicht relevant.

Wie festgestellt, waren die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beim Amt der Landesregierung im Nachgang des Hochwassers in Niederösterreich im September 2024 in den vom Land NÖ und den Gemeinden aufgestellten Hochwasserschadenskommissionen im Einsatz. Durch den mit einer Oberbegutachtung im gegenständlichen Fall verbundenen Arbeitsaufwand hätte sich so die Gutachtenserstellung im Fall, dass das erkennende Gericht versucht hätte, einen weiteren Amtssachverständigen beizuziehen, um Monate verzögert. Damit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem erkennenden Gericht – in diesem zweifelsohne speziell gelagerten Fall – ein Amtssachverständiger innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestanden wäre (§ 52 Abs. 2 erster Fall AVG).

4.2.2. Ferner können ausnahmsweise auch dann nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten ist (§ 52 Abs. 2 zweiter Fall AVG). Dies ist nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn das vorliegende Gutachten eines Amtssachverständigen nicht hinreichend oder nicht schlüssig ist (vgl. VwSlg 5845 A/1962; 7567 A/1969; VwGH 19.2.1991, 90/05/0096), oder wenn mehrere, einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. VwSlg 5845 A/1962; VwGH 19.2.1991, 90/05/0096; 17.2.1999, 95/03/0120).

Genau ein solcher Fall liegt hier vor: Wie dargestellt, konnte das erkennende Gericht keinem der vorliegenden und sich in zentralen Punkten widersprechenden wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachten eine höhere Schlüssigkeit zubilligen. Diese einander widersprechenden Amtssachverständigengutachten konstituieren nun jene „Besonderheit des Falls“, welche die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ermöglicht.

4.2.3. Selbst unter der Annahme, wie die mitbeteiligte Partei behauptet, dass § 52 Abs. 2 erster Fall AVG tatsächlich nicht erfüllt gewesen wäre, so war doch die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 zweiter Fall leg. cit. gegeben. Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger dem Verfahren beigezogen werden konnte.

4.3. Zur Frage der Kostentragung:

4.3.1. Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung betrifft ein Bescheid, mit dem die Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen. Auf Grund eines solchen Bescheides hat die Behörde den Sachverständigen zu bezahlen und erwachsen ihr damit Barauslagen im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG. Der Partei, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082; 24.6.2003, 2001/01/0260, jeweils mwN). Die dargestellten Grundsätze gelten Kraft des Verweises des § 17 VwGVG auch bei beschlussmäßiger Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VwGH 27.3.2025, Ra 2025/16/0004).

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen (VwGH 13.10.2000, 98/18/0065). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 erster Satz AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG).

Die mitbeteiligte Partei hat mit ihrem Ansuchen um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung unstrittig den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt. Sie trifft daher grundsätzlich die Pflicht, für die Barauslagen in Form der Gebühren, die dem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, aufzukommen. Dabei ist nicht von Relevanz, dass zwischenzeitig das erkennende Gericht mit verfahrensleitendem Beschluss in der Verhandlung am 27.8.2024 verfügt hat, dass das Beweisverfahren geschlossen wird und nach dessen erfolgter Wiedereröffnung der naSV bestellt wurde. Für die Ersatzpflicht nach § 76 Abs 1 erster Satz AVG ist nur darauf abzustellen, dass die Partei (wer) den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; 27.11.2008, 2008/03/0091). Es ist nicht erforderlich, dass diese Partei die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich (konkret) beantragt hat (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260). Dass für die Beiziehung eines Sachverständigen im Hinblick auf eine spätere Kostentragung ein zusätzlicher Antrag im Zuge des Verfahrens zu stellen wäre, kann § 76 Abs. 1 AVG also nicht entnommen werden.

4.3.2. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter, wie etwa der Beschwerdeführer, kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde.

Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102, mwN).

Die mitbeteiligte Partei bringt dazu nun vor, die Beschwerdeführer hätte die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen schon durch das Einbringen der Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid verschuldet, weshalb diese die Sachverständigengebühren tragen müssten.

Nach der Rechtsprechung begründet jedoch allein das Vorbringen, dass gegen den Genehmigungsbescheid seitens anderer Parteien als der Projektwerberin Beschwerde erhoben worden sei, die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder im Interesse der Beschwerdeführer beigezogen worden seien, die Sachverständigen den Standpunkt der Projektwerberin bestätigt hätten und letztlich die Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid rechtskräftig abgewiesen worden seien, kein Verschulden der Beschwerdeführer. Gegenteiliges würde für das Rechtsmittelverfahren eine Erfolgshaftung bedeuten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des § 76 Abs. 2 AVG entgegen (VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033).

Dass die Beschwerde offensichtlich aussichtlos gewesen ist, war schon allein auf Grund deren Stattgabe durch das erkennende Gericht nicht anzunehmen. Dass die Beschwerdeführer sich gegen einen Bescheid vor Gericht wehren, mit dem ein Zwangsrecht für ein in deren Eigentum stehendes Grundstück eingeräumt werden soll, gründet in einem berechtigten Rechtsschutzinteresse. Ohne weitere Anhaltspunkte kann deshalb nicht von einem Verschulden der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Solche waren jedoch nicht ersichtlich, weshalb fallbezogen ein Kostenersatz der Beschwerdeführer für die Sachverständigengebühren nicht in Frage kommt.

4.4. Zur Höhe der vorzuschreibenden Gebühren:

Der naSV legte mit Schriftsatz vom 3.3.2025 sein im Verfahren erstelltes Gutachten vor und machte mit Schreiben vom selben Tag beim erkennenden Gericht Gebühren für die Erstellung seines schriftlichen Gutachtens geltend.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen die entstandenen Reisekosten (Z 1), den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten (Z 2), die Entschädigung für Zeitversäumnis (Z 3) sowie jene für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium (Z 4).

4.4.1. Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde.

Der naSV macht als Gebühr für Mühewaltung einen Stundensatz von € 176,- geltend, wobei er darauf hinweist, dass dieser Stundensatz bereits in Anwendung von § 34 Abs. 2 GebAG um 20 % reduziert wurde. Der gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm. § 34 Abs. 2 GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit vorzunehmende Abschlag in Höhe von 20 %(vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 34 GebAG Anm. 6) ist deshalb bereits durch den naSV erfolgt, weshalb vom Stundensatz nicht nochmals 20 % abzuziehen waren.

Die Höhe begründet der naSV unter Verweis auf die „Leistungskategorie A Stundensatz gem. Vorlage der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen 2024“. In dieser Vorlage ist als Orientierungswert für die „Leistungskategorie A (Ziviltechniker:innen)“ eine Stundensatzbandbreite von € 187,- bis € 293,- angegeben. Die Höhe des Stundensatzes stößt beim erkennenden Gericht auf keine Bedenken, bewegt sie sich denn innerhalb der Referenzbandbreite. Außerdem handelte es sich bei dieser Gutachtenserstellung um Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, für die ein Universitätsstudium bzw. eine gleichwertige Ausbildung erforderlich ist.

Die vom Sachverständigen geltend gemachte Anzahl an Stunden für Mühewaltung für die Erstellung von Befund und Gutachten erweisen sich für das erkennende Gericht ebenso als plausibel und nachvollziehbar. Angesichts der umfangreichen Aktendokumentation – alleine der Behördenakt hat 878 Seiten mit mehreren Projektunterlagen, technischen Berichten, Amtssachverständigengutachten und von den späteren Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahmen und Privatgutachten –, der fachlichen und erforderlich detaillierten Auseinandersetzung mit den sich widersprechenden Gutachten der im Verfahren tätigen wasserbautechnischen ASV sowie der Komplexität des Falles stoßen die vom naSV in Ansatz gebrachten60 Stunden für die Ausarbeitung von Befund und Gutachten nicht auf Bedenken.

Soweit darin ein Ansatz für die „Teilnahme an Verhandlungen“ verzeichnet ist, erfolgte seitens des Gerichts eine Aufforderung zur Aufklärung an den naSV. Dieser teilte am 27.3.2025 mit, dass die verzeichneten 60 h eine solche Verhandlungsteilnahme nicht enthalten würden. Zumal der naSV effektiv 68 Stunden Mühewaltung aufwendete, allerdings – wohl bedingt durch die Kostenwarnung –60 Stunden davon verrechnete, konnte dieser Widerspruch aufgeklärt werden.

Wiewohl vom naSV nicht in Ansatz gebracht, ist dennoch in diesem Zusammenhang ferner auf die Bestimmung des § 37 GebAG hinzuweisen, wonach für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen ist, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

An Gebühr für Mühewaltung konnte deshalb insgesamt € 10.560,- (= 60 Stundenà € 176,-) (Umsatzsteuer [noch] nicht enthalten) zugesprochen werden.

4.4.2. Gemäß § 25 Abs. 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige gemäß § 25 Abs. 1a GebAG das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten soll und muss nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich so abgefasst sein, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist (vgl. OGH 30.10.2008, 2 Ob 180/08x). Im Gutachten muss der Sachverständige in einer Weise, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist (vgl, VwGH 24.3.1993, 92/03/0243; 27.4.1993, 92/08/0208). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen (VwGH 18.2.1994, 93/07/0102).

Der naSV hat in seinem Gutachten die an ihn vom Gericht gestellten Fragen vollständig unter Darlegung der angewendeten Methodik und für die Befundung herangezogenen Unterlagen beantwortet. Er hat sich kritisch, umfassend begründet und wertend mit den sich widersprechenden Gutachten der Amtssachverständigen auseinandergesetzt. Dass das Gutachten unvollständig geblieben wäre, war demnach nicht anzunehmen, sodass der naSV mit seinem Gutachten den gerichtlichen Gutachtensauftrag erfüllt hat und eine weitere Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Ebenso kam der naSV mit Schreiben vom 10.12.2024 seiner Warnpflicht im Sinne des § 25 Abs. 1a GebAG nach.

4.4.3. Die übrigen Position in der Gebührennote waren vom erkennenden Gericht ebenfalls nicht zu beanstanden, wurde dazu denn von der mitbeteiligten Partei eine allfällige Rechtswidrigkeit auch nicht vorgebracht.

4.4.4. Der naSV legte seine Honorarnote gleichzeitig mit seinem Gutachten und demnach Abschluss seiner Tätigkeit dem Gericht vor. Die Geltendmachung der Gebühr erfolgte demnach fristgerecht im Sinne des § 38 Abs. 1 GebAG.

4.5. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29.03.2025, LVwG-AV-2686/003-2023, wurden dem naSV die Sachverständigengebühren in Höhe von € 11.167,20 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 2.233,44, sohin gesamt € 13.400,60, zuerkannt und die Auszahlung angewiesen, sie sind dem Gericht also im Sinne des § 76 AVG „erwachsen“ und waren der mitbeteiligten Partei demnach vorzuschreiben. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 7ff).

4.6. Zusammengefasst ist darzulegen, dass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Wasserbau im vom Gericht festgelegten Umfang notwendig war. Die Voraussetzungen für die Beiziehungen eines nichtamtlichen Sachverständigen waren gegeben, dieser hat den an ihn erteilten Gutachtensauftrag vollständig erfüllt. Die ihm entstandenen Kosten für die Gutachtenserstellung wurden ordnungsgemäß dargelegt und vom Verwaltungsgericht zugesprochen und ausbezahlt, weshalb dem Gericht die Barauslagen erwachsen sind. Die mitbeteiligte Partei stellte den verfahrenseinleitenden Antrag, weshalb ihr im Ergebnis die Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren vorzuschreiben waren, zumal ein Verschulden einer anderen Verfahrenspartei nicht anzunehmen war.

Soweit von der mitbeteiligten Partei die Feststellung begehrt wird, dass die Gebühren des „Nicht-amtlichen Sachverständigen aus Amtsgeldern bzw. von den Beschwerdeführen, jedenfalls aber nicht von der mitbeteiligten Partei zu tragen sind“ wird dieser Antrag mit dem in diesem Sinne abweisenden Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses, mit dem der mitbeteiligten Partei in der Hauptsache der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben wird, miterledigt.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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