LVwG N LVwG-AV-240/001-2025

LVwG-AV-240/001-2025Landesverwaltungsgericht04.07.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Gelöbnis; Bundeshymne; Absingen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-240/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.240.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn B, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: Ukraine, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17.01.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17.01.2025, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6, 21 Abs. 1 und § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 21 Abs. 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen habe, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes und der Europäischen Union, Ausdruck verliehen werde.

Im gegenständlichen Verfahren gelte es aufgrund der niederschriftlichen Feststellung der BH Baden und seiner eigenen Aussagen im Verfahren als erwiesen, dass er sich am 15. Oktober 2024 aus religiösen Gründen aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgesellschaft der „Anhänger von Jehovas Zeugen“ geweigert habe, bei der Verleihungszeremonie zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Österreichische Bundeshymne abzusingen. Mit Schriftsatz vom 18. November 2024 habe er dazu ergänzend mitgeteilt, dass aus der Sicht der Zeugen Jehovas nur Gott die Anbetung zustehe und das Absingen von Nationalhymnen (somit wohl gemeint auch der österreichischen) aus der Sicht der Zeugen Jehovas und somit wohl auch aus seiner Sicht einem Akt der Anbetung gleichkomme und dies damit eine von der Bibel klar verurteilte Form eines Götzendienstes darstelle.

Aus diesem Sachverhalt heraus würden sich zwei wesentliche Gründe ergeben, warum in seinem Fall die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden könne.

Zum einen „hat“ gemäß § 21 Abs. 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft explizit in einem angemessenen feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes und der Europäischen Union Ausdruck verliehen werde. Dem Gesetzgeber könne in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass es sich hier um eine für die verleihenden Behörden oder betroffenen Verleihungswerber allenfalls dispositive Norm handeln solle und sich diese aussuchen könnten, ob sie diese Norm überhaupt oder nur in Teilen einhalten möchten. Vielmehr seien diese Verleihungsabläufe durch die Begrifflichkeit „hat“ zwingend determiniert, falls nicht bestimmte Umstände es dem Verleihungswerber verunmöglichen würden, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen (z.B. stumme Personen).

Wäre dem nicht so, dann obläge es weitgehend dem alleinigen Belieben der antragstellenden Personen, sich diesem gesetzlichen Auftrag nach § 21 StbG oder anderen Formalvorschriften des StbG nach persönlichem Gutdünken zu entziehen. Konsequent weitergedacht würde dies im Ergebnis letztlich bedeuten, die gesetzlich zwingend vorgesehenen Pflichten von individuellen Wünschen, Wertvorstellungen und Launen des jeweiligen Antragstellers abhängig zu machen und damit ad absurdum zu führen. Je nach persönlicher Befindlichkeit könnte dann eine antragstellende Person aus einer Palette diverser Gründe und Motive nicht singen wollen, die nächste die Beseitigung der Fahnen fordern und eine weitere allenfalls die Vornahme der Verleihung durch bestimmte geschlechtsspezifische Personen oder sonstiges verlangen bzw. verweigern.

Ein derartiger Inhalt könne den genannten Bestimmungen und der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention definitiv nicht unterstellt werden.

Sei eine Person trotz Möglichkeit – wie in seinem Fall – explizit nicht bereit, an Teilen der determinierten Verleihungsabläufe in der vorgesehenen Form aktiv mitzuwirken, und teile sie dies im Vorfeld sogar der amtsleitenden Person ausdrücklich mit, dann könne sie am gesamten Verleihungsakt nicht teilnehmen und sei eine Übergabe des Verleihungsdekretes nicht möglich.

Zum anderen sei zu prüfen, ob seine gezeigte Sinneshaltung nicht einen Versagungstatbestand nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstelle. Dieser möglichen Annahme seien bezüglich der österreichischen Bundeshymne diverse Überlegungen und Darstellungen voranzustellen.

Wenn nun eine antragstellende Person das Absingen der Bundeshymne trotz gesetzlichem Auftrag im Staatsbürgerschaftsgesetz verweigere und dies in der vorliegenden Stellungnahme damit begründe, dass aus Sicht der Zeugen Jehovas und somit auch aus seiner Sicht das Absingen der Nationalhymne für Zeugen Jehovas einem Akt der Anbetung gleichkomme und damit eine von der Bibel klar verurteilte Form eines Götzendienstes darstelle, dann sei im Hinblick auf die vorstehenden Darstellungen grundsätzlich die Frage zu stellen, ob eine Person mit dieser Gesinnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt sei bzw. überhaupt eingestellt sein könne.

Nach der Rechtsprechung des VwGH habe die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Frage, ob ein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 erster Fall StbG vorliege, zu beurteilen, ob der Verleihungswerber das verfassungsrechtliche Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates respektiere, oder ob er den religiösen Geboten (im Fall des VwGH Erkenntnises den islamischen Rechtsvorschriften) Vorrang gegenüber den staatlichen Gesetzen einräume (VwGH 30.1.1991, 89/01/0276).

Ohne nun seine gesamte religiöse Gesinnung und Ausprägung im Verhältnis zum Staat Österreich im Detail zu kennen, lasse sich bereits aus den oben genannten Überlegungen ableiten, dass seine bejahende Einstellung gegenüber der Republik Österreich nicht jenem Ausmaß entspreche, wie es die genannte Bestimmung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfordern würde.

Es würden somit Versagungsgründe für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der (gesetzlich anerkannten) Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und lebe deren auf der Bibel basierenden Überzeugungen. Aus Sicht der Zeugen Jehovas stehe nur Gott Anbetung zu. Das Absingen von Nationalhymnen komme für Zeugen Jehovas einem Akt der Anbetung gleich und stelle damit eine von der Bibel klar verurteilte Form eines Götzendienstes dar. Das Absingen einer Nationalhymne komme daher für Zeugen Jehovas aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen nicht in Betracht.

Der Vorgang der Verleihung der Staatsbürgerschaft sei in § 21 StbG nicht abschließend geregelt, sondern auch in den §§ 22 und 23 StbG.

Gemäß den letztgenannten Bestimmungen setze die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die (naturgemäß vorangehende) Ablegung des in § 21 Abs. 2 StbG formulierten Gelöbnisses voraus. Das Gelöbnis sei vorrangig mündlich abzulegen, unter näher definierten Umständen jedoch auch schriftlich zulässig und dann der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft werde durch die Ausfolgung des bezughabenden Bescheides vollzogen, unter bestimmten Umständen aber auch durch dessen Zustellung. Insgesamt ergebe sich aus dem Zusammenhalt der §§ 21 bis 23 StbG sohin keineswegs, dass das Absingen der Bundeshymne ein absolut unerlässliches Element der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre.

Weiters vermeine die belangte Behörde, die Ablehnung des Beschwerdeführers, die Hymne zu singen, stelle einen Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 dar.

Demnach vermeine die Behörde offenbar, alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Absingen der österreichischen Bundeshymne ablehne, lasse schon bezweifeln, dass er insgesamt zur Republik bejahend eingestellt sei und lasse nicht ausschließen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und/oder noch weitere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen gefährde.

Der Beschwerdeführer habe sein Handeln, nämlich das Absingen der österreichischen Bundeshymne abzulehnen, mit der Wahrnehmung eines der Grundrechte, nämlich jenes auf Religionsfreiheit, wie es unter anderem in Art. 9 EMRK gewährleistet werde, begründet. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Berufung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte disqualifiziere den Beschwerdeführer als potentiellen österreichischen Staatsbürger, sei verfehlt.

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Absingen der Bundeshymne abhängig zu machen, würde eine Einschränkung des Rechtes auf Ausübung der Religionsfreiheit darstellen.

Solche Beschränkungen seien jedoch eben nur insoweit zulässig, als sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer unumgänglich seien.

Die belangte Behörde versuche, ihren Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers mit dem Bedürfnis des Schutzes bzw. der Erhaltung der öffentlichen Moral zu rechtfertigen. Auf welche Weise das Absingen der österreichischen Bundeshymne durch einen künftigen Staatsbürger anlässlich der Verleihungszeremonie von Einfluss auf die öffentliche Moral sein sollte, sei nicht erkennbar.

Letztlich entbehre es jeglicher Verhältnismäßigkeit, einem fremden, welcher sämtliche, ohnehin schon strengen, vom StbG vorgegebenen Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle und sohin nachgewiesen habe, dass er bestens in die österreichische Gesellschaft integriert sei und diese sowie die österreichische Rechtsordnung respektiere, und welcher dies auch noch zusätzlich durch das Gelöbnis im Sinne des § 21 Abs. 2 StbG zu bekräftigen bereit sei, die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließlich deshalb zu verweigern, weil er aus Gründen seiner religiösen Überzeugung das Absingen der österreichischen Bundeshymne ablehne.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt seitens des belangten Behörde mit Schreiben vom 03.03.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.05.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Beim vorgesehenen Verleihungsakt am 15.10.2024 bei der

Bezirkshauptmannschaft Baden weigerte er sich explizit, die österreichische Bundeshymne zu singen und begründete dies mit seiner Zugehörigkeit zur Religionsgesellschaft der „Anhänger von Jehovas Zeugen“.

Aufgrund dieser Weigerung wurde ihm im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2024 mitgeteilt, dass das Absingen der Bundeshymne zwingend vorgesehen ist und ihm somit der Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgefolgt wird.

Der Beschwerdeführer wurde am *** in ***, Russische Föderation, geboren. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 20.09.2002 in Österreich auf und verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Mit 15.05.2024 ist der Beschwerdeführer aus der georgischen Staatsangehörigkeit ausgetreten.

Er besuchte in Österreich bereits den Kindergarten, dann die Volksschule und anschließend die Bundeshandelsakademie in ***. Die Matura an der Bundeshandelsakademie *** hat er laut Reife- und Diplomprüfungszeugnis vom 8. Juni 2020 mit gutem Erfolg bestanden. Momentan ist er dabei, im Rahmen eines Universitätsstudiums seine Bachelorarbeit zu schreiben.

Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum Juli 2016 und Juli 2017 bei der D AG als Lagermitarbeiter/Logistik, im Zeitraum März 2017 bis September 2017 bei der E GmbH in *** im Verkauf, im Zeitraum 10/2017 bis 10/2018 bei der F GmbH im Marketing, Marktforschung, im Zeitraum Mai 2019 bis Jänner 2020 bei der G AG in ***, wobei zu den Tätigkeiten Seminarbesuche, Kundenbetreuung, Kundenstammaufbau, Erstellung von Finanzplänen, Erstkontakt und Beratungsgespräche zählten. Weiters war er im Zeitraum August 2020 bis September 2021 bei der H GmbH im Innendienst, Einkauf, Verkauf, Projektmanagement beschäftigt. Seit 01.09.2023 ist er bei der I GmbH als Angestellter tätig.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung scheinen keine Eintragungen auf. Im Verwaltungsstrafregister bei der Bezirkshauptmannschaft Baden scheinen keine Vormerkungen auf.

Der Beschwerdeführer ist, seit er denken kann, bereits Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und er hat sich im 14. Lebensjahr taufen lassen. Er möchte Österreicher werden, weil er sich mit dem Land sehr verbunden fühlt, hier in die Schule gegangen ist, an der Arbeitswelt teilnimmt und kurz vor dem Abschluss seines Studiums steht. Er hat auch viele soziale Kontakt, spielt Fußball in einem Fußballverein und fühlt sich mit der Kultur und den Menschen des Landes Österreich verbunden.

Das Gelöbnis im Zuge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft würde er ablegen und respektiert die Flaggen als Hoheitszeichen der Republik. Er beschreibt sich als politisch neutral und nimmt nicht an Wahlen teil. Dies kann er zwar derzeit nicht, würde er aber auch nicht, wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft hätte.

Der Beschwerdeführer ist in einer christlichen Familie, welche christliche Werte vertritt, aufgewachsen und hat sich daher schon früh mit der Bibel beschäftigt, die er als eine Art Kompass ansieht, wie er als Mensch sein möchte und wie er sich den Menschen gegenüber verhalten möchte. Durch das Bibelstudium hat er für sich erkannt, dass Gott Liebe ist und Gott nicht zwischen Herkunft und Nationen unterscheidet. Der Beschwerdeführer gibt an, in seinem täglichen Leben zu versuchen, die Liebe und Respekt nach außen zu tragen, ohne zu unterscheiden, welchen Menschen er begegnet.

Die österreichische Hymne verweist nach Ansicht des Beschwerdeführers auf Nationalstolz. Er kann er sich nicht damit identifizieren, dass nicht alle Menschen gleich sind. Das stört den Beschwerdeführer und ist daher einer der Gründe, dass er die Hymne nicht mitsingen möchte.

In der drittletzten Zeile der Bundeshymne wird auf die Treue zum Vaterland hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat bereits bei seiner Taufe Gott seine Treue geschworen, sodass er nicht mit gutem Gewissen die Bundeshymne singen könnte.

Das Wort „Hymne“ kommt nach Aussagen des BF aus dem Griechischen und bedeute „Anbetung“ und „Verehrung“. Diese Art von Anbetung und Verehrung möchte er Gott vorbehalten. Es geht dem Beschwerdeführer dabei nicht um die österreichische Bundeshymne an sich, sondern würde er auch die ukrainische Hymne nicht singen. Er würde aber jemanden anderen nicht davon abhalten, die Bundeshymne zu singen. Zu dieser Überzeugung ist er aufgrund des Bibelstudiums gekommen. Wenn die Hymne im Zuge der Verleihungszeremonie abgespielt werden würde, würde er aufstehen und ruhig stehen bleiben.

Diese Ansichten beruhen auf seiner persönlichen Überzeugung, welche er aufgrund des Bibelstudiums erhalten hat. Er würde die Hymne aufgrund seines Gewissens nicht singen und dieses Gewissen möchte er für sich und vor Gott bewahren.

Treue und Loyalität sieht der Beschwerdeführer als zwei verschiedene Dinge an. In seinem Bibelstudium hat er gelernt, dass er Gesetze befolgen soll und sich dem Staat gegenüber loyal verhalten soll, dies versucht er auch zu leben. Die Treue zu Gott ist für ihn diesbezüglich höherwertig, dazu hat er sich auch taufen lassen.

Als zukünftiger Staatsbürger würde er die Steuern zahlen, sich an Gesetze halten und Zivildienst ableisten.

Wenn bei einem Fußballspiel die Hymne gesungen wird, sieht er sich als respektvoller Beobachter. Wenn ein Gesetz eingeführt werden sollte, mit welchem das Absingen der Bundeshymne bei Fußballspielen verpflichtend wäre, würde er mit dem Fußballspielen aufhören.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass ihn die Religion im Alltag nicht wirklich beeinflusst. Er versucht die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas zu besuchen, hat seine persönlichen Gespräche mit Gott und führt ein Bibelstudium durch.

Dies beeinflusst ihn in seinem Alltag nicht. Er feiert auch kein Weihnachten und keine Geburtstage, wobei dies seinen Alltag nicht beeinflusst und auch nicht seine Mitmenschen.

4. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt des Behördenaktes in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und sind auch insoweit unstrittig.

Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen persönlichen Ansichten und Motiven der Weigerung, die Bundeshymne zu singen, befragt. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und konsistent seine persönlichen Überzeugungen, sodass das Landesverwaltungsgericht keinen Grund hat, an diesen Angaben zu zweifeln.

Es war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Religionswissenschaften einzuholen, zumal im Zuge der Einzelfallbeurteilung der persönliche Glaube und die innere Überzeugung des Beschwerdeführers wesentlich sind und nicht die generellen Ansichtigen der Zeugen Jehovas. Seine innere Überzeugung konnte er im Zuge der mündlichen Verhandlung ausreichend darlegen.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2024

§ 24.

(1)

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]

Staatsbürgerschaftgesetz 1985 – StbG i.d.F. BGBl. I Nr. 154/2024

§ 10.

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn […]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; […]

§ 21.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.

(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

§ 22.

(1) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach § 39 zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen Hauptwohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen.

(2) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach § 39 zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.

(3) Hat der Fremde überhaupt keinen Hauptwohnsitz oder ist auf ihn Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach § 39 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.

(4) Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 23.

(1) Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.

(2) Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.

(3) Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat.

6. Erwägungen:

6.1.

Wie aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht, weigerte sich der Beschwerdeführer beim vorgesehenen Verleihungsakt am 15.10.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden explizit, die österreichische Bundeshymne zu singen, dies aufgrund seiner persönlichen religiösen Überzeugung, wobei er Anhänger der Religionsgesellschaft von Jehovas Zeugen ist.

Die belangte Behörde begründete den abweisenden Bescheid unter anderem damit, dass § 21 Abs. 1 StbG eine zwingende Bestimmung darstelle.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 21 Abs. 1 StbG „hat“ die Verleihung der Staatsbürgerschaft in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.

Vorauszuschicken ist, dass keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 21 Abs. 1 StbG besteht.

Nach den Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen. Worte und Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist (VwGH 24.01.2025, Ra 2024/07/0014; OGH 13.06.2001, 7 Ob 133/01m).

Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).

Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf zur Interpretation einer Rechtsvorschrift nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219; 20.06.2023, Ro 2022/06/0014).

Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde beizupflichten, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Begriff „hat“ die Verleihungsabläufe zwingend determiniert sind.

Dennoch ist auch auf andere Gründe einzugehen, weshalb es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes beim § 21 Abs. 1 StbG um eine zwingende Bestimmung handelt.

Nach den Erläuterungen zur Einführung des § 21 Abs. 1 im Jahr 2013 soll mit dieser Bestimmung der einer Staatsbürgerschaftsverleihung angemessene äußerliche Rahmen näher bestimmt werden, damit durch diesen dem besonderen Charakter der Verleihung Rechnung getragen wird (ErläutRV 2303 BlgNr XXIV. GP.).

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass es sich beim § 21 Abs. 1 um eine Selbstbindungsvorschrift handle, dieser daher ausschließlich „Innennormcharakter“ zukomme. Diese binde nur die Verwaltung selbst, wirke aber nicht unmittelbar nach außen und statuiere keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen. Insbesondere eine Unterlassung des „gemeinsamen Absingens“ hätte so keine Konsequenzen (Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 (2017), § 21 Rz 3). Nachdem wohl weder der Verleihungswerber noch der anwesende Organwalter zum Absingen der Bundeshymne verhalten werden könnten, handle es sich um eine Soll-Vorschrift ohne Konsequenzen (Krumphuber in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG², § 21 Rz 1).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werden Selbstbindungs- bzw. Statutarbestimmungen dadurch charakterisiert, dass der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber die obersten Organe (im internen Verhältnis) bindet, ohne dass Einzelpersonen berührt werden oder daraus einen Rechtsanspruch ableiten können (VfGH 06.03.2024, V3/2024).

Da sich die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 StbG jedoch nicht nur an die jeweilige Landesregierung (§ 39 StbG), sondern vielmehr auch an den Verleihungswerber selbst richtet, kommt von vornherein die Qualifikation der genannten Rechtsvorschriften als (bloße) Selbstbindungs- bzw. Statutarregelung nicht in Betracht. Denn es wird nach dem Norminhalt das „gemeinsame Absingen“ statuiert, wonach schon begrifflich eine aktive Teilnahme und ein aktives Tun vom Verleihungswerber gefordert wird. Dieser könnte durch sein Verhalten und seine Weigerung – wie im gegenständlichen Fall geschehen – die Verpflichtung der Behörde zur Herstellung eines angemessenen äußerlichen Rahmens im Zuge der Staatsbürgerschaftsverleihung verunmöglichen. Aus diesem Grund kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes beim § 21 Abs. 1 StbG um keine reine Selbstbindungsvorschrift handeln.

Ist eine volljährige Person trotz Möglichkeit – anders wäre der Fall wohl im Rahmen der verfassungskonformen Interpretation z. B. für eine stumme oder minderjährige Person zu beurteilen gewesen – explizit nicht bereit, an Teilen der determinierten Verleihungsabläufe in der vorgesehenen Form aktiv mitzuwirken, dann kann sie am gesamten Verleihungsakt nicht teilnehmen und ist eine Übergabe des Verleihungsdekretes nicht möglich.

Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass sich aus dem Zusammenhalt der §§ 21 bis 23 StbG keineswegs ergebe, dass das Absingen der Bundeshymne ein absolut unerlässliches Element der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre, ist dazu auszuführen, dass § 22 StbG die Modalitäten der Ablegung des Gelöbnisses und § 23 StbG die Modalitäten der Bescheiderlassung regelt. Es trifft zu, dass die feierliche Zeremonie in Fällen, in denen das Gelöbnis schriftlich abgelegt werden kann, nicht zur Anwendung kommt. Dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmebestimmungen und kann in diesem Zusammenhang nicht daraus geschlossen werden, dass es sich beim § 21 Abs. 1 StbG um keine verbindliche Norm handeln würde, wenn der Verleihungswerber zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses vor der zuständigen Behörde verpflichtet ist.

Artikel 9 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Nach der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention sind unter bestimmten Umständen Eingriffe in die Religions- und Bekenntnisfreiheit zulässig. Jeder gerechtfertigte Eingriff muss ein legitimes Ziel verfolgen, gesetzlich vorgesehen sein und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Als legitime Ziele zur Einschränkung des Art. 9 nennt die Konvention die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Regelmäßig bejaht der EGMR in seine Rechtsprechung das Vorliegen eines solchen Zwecks ohne nähere Prüfung (HK-EMRK/Gerhold Art. 9, Rn. 33, 34).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht das Wesen der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Ausschluss "staatlichen Zwangs auf religiösen Gebieten" (VfSlg. 3220/1957 unter Verweis auf VfSlg. 1408/1931; VfSlg. 13.513/1993, 14.978/1997). Jedermann soll in Sachen der Religion volle, von niemandem beschränkte Freiheit genießen (VfSlg. 799/1927, 800/1927).

Der in Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG verankerte Gleichheitsgrundsatz begründet in Verbindung mit Art9 Abs1 EMRK und Art14 Abs2 StGG das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (VfGH 11.02.2020, G4/2020).

Das Verhältnis von Kirche und Staat ist in Österreich durch den Grundsatz der Säkularität des Staates geprägt, worunter zu verstehen ist, dass sowohl die Aufgaben des Staates als auch die zu ihrer Erfüllung einzusetzenden Mittel bewusst und gewollt auf rein Weltliches reduziert sind (VwGH vom 10.12.2021, Ra 2021/01/0291 vgl. VwGH v. 30.1.1991, Zl 89/01/0276).

Bei der „Österreichischen Bundeshymne“ handelt es neben anderen Symbolen (z.B. Fahne und Wappen), um ein anerkanntes und verfassungsrechtlich verankertes Staatsymbol, das gemäß § 248 StGB auch strafrechtlich geschützt ist.

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass – wie bereits der Begriff Staatssymbol zum Ausdruck bringt – die „Österreichische Bundeshymne“ eine Symbolik hat, die innerhalb eines Staates identitätsstiftende und verbindende Ziele zum Ausdruck bringt oder erzeugen soll. Damit kommt der „Österreichischen Bundeshymne“ in der österreichischen Gesellschaft sehr hohe Bedeutung zu.

Durch die Verpflichtung des „gemeinsamen Absingens“ der Bundeshymne wird in den praktizierten Brauch des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen die Bundeshymne nicht zu singen, eingegriffen. Nach der Judikatur des EGMR müssen jedoch Einschränkungen auch in anderen Bereichen hingenommen werden, z.B. bei Eingriffen im Bereich der religiösen Kleidungsvorschriften (EGMR, 10.11.2005 - 44774/98; 13.11.2008 - 24479/07).

Es besteht das souveräne Recht eines Staates festzulegen, wer seine Staatsbürger sein sollen. Hierzu kann es auch als erforderlich angesehen werden, dass Staatsbürger sich zum Staat bekennen, indem sie im Rahmen des feierlichen Aktes die Bundeshymne absingen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann im Hinblick auf § 21 Abs. 1 StbG festgestellt werden, dass dieser ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Im Ergebnis ist daher nicht von einem unerlaubten Eingriff in die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers auszugehen.

6.2.

Gemäß § 21 Abs. 2 StbG hat ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

Die Ablegung des Gelöbnisses ist – unbestritten - unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer gibt an, bereit zu sein, das Gelöbnis im Zuge der Verleihungszeremonie abzulegen, jedoch lehnt er die „Treue zum Vaterland“ also auch ein Treueverhältnis zum österreichischen Staat ab. Er gab selbst an, dass für ihn Treue und Loyalität zwei verschiedene Dinge sind. Dem Staat gegenüber ist der lediglich loyal, die Treue ist Gott vorbehalten. Die Treue zu Gott ist für ihn höherwertig.

Jedoch ist es ein Teil des Gelöbnisses, auszusprechen, dass man „der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger“ angehören wird. Trotz der formellen Bereitschaft, das Gelöbnis abzulegen, würde der Beschwerdeführer somit einen „Meineid“ sprechen, zumal für ihn die Treue Gott vorbehalten ist.

Der Sinn und Zweck eines Gelöbnisses liegt in der persönlichen Bekräftigung der durch § 21 Abs. 2 StbG normierten Aussage. § 21 Abs. 2 StbG impliziert die Verpflichtung zur Wahrheit und zum Tragen der Konsequenzen der Gelöbnisaussage (vgl. § 63c Abs. 1 StbG) (Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StBG 1985 (2017), § 21 Rz 4).

Da somit der Beschwerdeführer zwar formell das Gelöbnis ablegen würde, dies jedoch nicht mit seinen inneren Überzeugungen im Einklang steht, kann ihm auch aus diesem Grund die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, da dann nicht von einem gültigen bzw. wahrheitsgemäßen Gelöbnis auszugehen ist.

6.3.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Die nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0150).

Die beiden Kriterien des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers nicht bloß eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlußfolgerungen gezogen werden können (VwGH 14.12.1994, 93/01/0852).

Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056).

§ 11 StbG dient als Interpretationsmaxime für § 10 Abs. 1 und 2 StbG (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291).

Die belangte Behörde begründete das Vorliegen des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG mit der Weigerung des Beschwerdeführers, bei der Verleihungszeremonie die Bundeshymne abzusingen. Seine bejahende Einstellung gegenüber der Republik Österreich entspreche nicht jenem Ausmaß, wie es die genannte Bestimmung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfordere.

Im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer wohnt seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich. Er besuchte hier bereits den Kindergarten, dann die Volksschule und anschließend die Bundeshandelsakademie in ***. Die Matura an der Bundeshandelsakademie *** hat er laut Reife- und Diplomprüfungszeugnis vom 8. Juni 2020 mit gutem Erfolg bestanden. Momentan ist er dabei, im Rahmen eines Universitätsstudiums seine Bachelorarbeit zu schreiben.

Er ist am Arbeitsmarkt integriert, pflegt soziale Kontakte, ist Mitglied im Fußballverein und nimmt damit am gesellschaftlichen Leben auch teil. Er ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Als zukünftiger Staatsbürger würde er die Steuern zahlen, sich an Gesetze halten und den Zivildienst ableisten. Er beschreibt sich als politisch neutral und nimmt nicht an Wahlen teil.

Wie bereits oben ausgeführt, ist er bereit, das Gelöbnis im Zuge der Verleihungszeremonie abzulegen, jedoch lehnt er die „Treue zum Vaterland“, also auch ein Treueverhältnis zum österreichischen Staat ab. Er gab selbst an, dass für ihn Treue und Loyalität zwei verschiedene Dinge sind. Dem Staat gegenüber ist er loyal, die Treue ist Gott vorbehalten. Die Treue zu Gott ist für ihn höherwertig. Zum Absingen der Bundeshymne ist er nicht bereit.

Die politische Gesinnung des Beschwerdeführers ist als neutral zu bezeichnen. Auch wenn er die Treue Gott vorbehält, verhält er sich dem österreichischen Staat gegenüber loyal, befolgt Gesetze und ist absolut unbescholten. Er ist weiters zur Ableistung des Zivildienstes bereit. Auch wenn seine Ansicht, dass die Treue zu Gott höherwertig ist, als die Loyalität zum Staat, in einem Spannungsfeld zum Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche steht, erreicht die Beeinträchtigung nicht ein solches Ausmaß, dass die Einstellung des Beschwerdeführers als antidemokratisch bezeichnet werden könnte. Bisher ist seine diesbezügliche Einstellung lediglich im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen, ansonsten ist er bislang nicht negativ in Erscheinung getreten. Im Zuge des zu beurteilenden Gesamtverhaltens ist auch auf seine bisherige – durchaus gelungene – Integration in Österreich Bedacht zu nehmen, welche sich in seiner erfolgreichen beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung in die Gesellschaft äußert (siehe dazu auch VfGH 13.10.2006, B 329/06; 11.12.2007, B 863/07). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich seine Ansichten in Zukunft ändern werden, zumal er in diesen sehr gefestigt erscheint.

Insgesamt liegt daher der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor. Da jedoch, wie bereits oben ausgeführt, von der Missachtung der zwingenden Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 StbG durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, war dennoch im Ergebnis die Beschwerde abzuweisen.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - nicht nur den Einzelfall betreffenden - Rechtsfrage, ob es sich beim § 21 Abs. 1 StbG lediglich um eine Selbstbindungsnorm handelt oder ob das „gemeinsame Absingen der Bundeshymne“ verpflichtend und somit Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Weiters fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob im Falle des Widerspruches der Gelöbnisformel des § 21 Abs. 2 StbG zu den inneren Überzeugungen des Beschwerdeführers dennoch von einem gültigen Gelöbnis auszugehen ist.

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