LVwG N LVwG-S-1519/001-2024

LVwG-S-1519/001-2024Landesverwaltungsgericht03.07.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautprellerei; Ersatzmaut; Aufforderung; Zustellung; Wirksamkeit; Ausland;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1519/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1519.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** (Frankreich) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.06.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Zahlungshinweise:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.06.2024, ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe am 05.07.2023, um 06:51 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen französischen Kennzeichen *** auf einer Mautstrecke in Fahrtrichtung *** gelenkt, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 BStMG iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BSMG angelastet und wurde über sie gemäß § 20 Abs 1 BStMG, BGBl I 109/2002 idF BGBl I 155/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schreiben vom 05.07.2024 hat die Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut in der Höhe von 120 Euro nicht erhalten habe. Sie wären fünf Wochen weg gewesen. Als sie zurückgekommen seien und sie zur Post gegangen sei, um den Brief der ASFINAG abzuholen, habe ihr die Post mitgeteilt, dass dieser an den Absender zurückgeschickt worden sei, da Einschreiben nur zwei Wochen lang aufbewahrt werden würden. Die ASFINAG hätte ihnen dann mitgeteilt, dass ihr Akt an die Behörde übermittelt worden sei. Wenn sie die Rechnung per Post erhalten hätte, hätte sie die 120 Euro bezahlt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.07.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl *** und die darin einliegende Anzeige der ASFINAG vom 19.10.2023.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin lenkte am 05.07.2023, um 06:51 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen französischen Kennzeichen *** auf der Autobahn *** im Gemeindegebiet von ***, nächst. Strkm ***, in Fahrrichtung ***. Die Beschwerdeführerin ist auch Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges.

Bei der *** handelt es sich um eine Straße des mautpflichtigen Straßennetzes. Das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug wies ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf, unterlag sohin der zeitabhängigen Maut.

Zum Tatzeitpunkt war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert. Die Beschwerdeführerin, die auf ihrer Fahrt in den Urlaub erstmals Österreich durchquerte, ging davon aus, dass die Maut, so wie in Frankreich, an Mautstellen entrichtet werde.

Das an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben der ASFINAG vom 26.07.2023, welches die Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut beinhaltete, wurde dieser eingeschrieben zugesandt und, nachdem die hinterlegte Briefsendung von der Beschwerdeführerin nicht behoben worden war, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von der französischen Post mit dem Vermerk „Unclaimed recorded delivery“ an die ASFINAG retourniert.

Eine weitere Ersatzmautaufforderung wurde der Beschwerdeführerin durch die ASFINAG nicht zugesandt. Die Beschwerdeführerin hat die Ersatzmaut in weiterer Folge nicht zur Einzahlung gebracht.

5. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie das Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit an der beschriebenen Tatörtlichkeit gelenkt hatte bzw. wurde diesbezüglich auch keine andere Person konkret namhaft gemacht. In ihrem Einspruch gegen die in dieser Angelegenheit ergangene Strafverfügung vom 13.03.2024 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie erstmals durch Österreich gefahren seien. Sie hätten gedacht, sie würden Mautstellen wie in Frankreich vorfinden. Sie würden sich für diese Unaufmerksamkeit entschuldigen, da sie nicht darüber informiert worden seien. In einem weiteren Schreiben an das erkennende Gericht vom 30.07.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf dem Weg in die Türkei in Österreich keine Registrierkasse gesehen hätte. Sie hätten auch gedacht, dass dieser Teil der Autobahn damals mautfrei gewesen sei.

Die Feststellungen zur Ersatzmautforderung der ASFINAG ergeben sich aus dem vorliegenden Briefwechsel der Beschwerdeführerin mit der ASFINAG.

6. Rechtslage

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BStMG lauten in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I 155/2021 auszugsweise wie folgt:

„Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

[…]“

„Mautentrichtung

§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

[…]“

„Ersatzmaut

§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

[…]

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

[…]

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

[…]“

„Strafbestimmungen

Mautprellerei

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

[…]“

7. Erwägungen

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug iSd § 10 Abs 1 BStMG die mautpflichtige Autobahn *** im Gemeindegebiet von *** benutzt hatte, ohne zuvor die zeitabhängige Maut nach den Vorschriften des § 11 BStMG durch Anbringen einer Klebevignette oder durch Lösen einer digitalen Vignette entrichtet zu haben. Damit ist der objektive Tatbestand des § 20 Abs 1 BStMG verwirklicht.

Was das Verschulden anbelangt, oblag es der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 VStG darzutun, dass sie an dieser Übertretung kein Verschulden traf. Dies ist ihr aber nicht gelungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist an die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeuglenkers bei Benützung einer mautpflichtigen Straße ein strenger Maßstab anzulegen. Danach hat sich der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs für den jeweils beabsichtigten Nutzungszeitraum von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern (vgl. VwGH Ra 2024/06/0204). Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, bevor sie auf die mautpflichtige Straße fährt, für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut Sorge zu tragen. Sie kann sich dabei auch nicht damit entschuldigen, dass sie von falschen Gegebenheiten ausgegangen seien bzw. die mautpflichtige Straße verlassen hätten, nachdem sie kein Bezahlterminal gesehen hätten.

Zur Frage, ob die Übermittlung der Ersatzmautaufforderung vom 26.07.2023 eine ordnungsgemäße Zustellung darstellt, ist Folgendes festzuhalten: Die maßgeblichen Bestimmungen für den von der ASFINAG veranlassten und tatsächlich auch durchgeführten Versuch der Zustellung der Zahlungsaufforderung finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mit der Zustellung mittels „Einschreiben“ beauftragten Österreichischen Post AG. Nach den für den Versand von grenzüberschreitenden Briefsendungen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG (BRIEF INTERNATIONAL Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten gemäß Punkt 1.1.2. ergänzend zu den AGB für die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kundinnen das „Handbuch Brief International“. Das „Handbuch Brief International“ (abrufbar unter ***) enthält die Bedingungen, zu denen im Auslandsverkehr Briefsendungen angenommen bzw. an die Empfänger abgegeben werden und welche Verlangen Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit der Beförderung einer Briefsendung stellen können (siehe „Handbuch Brief International“, Punkt 1.2.). Betreffend Briefe, die – wie hier – mit der Leistung „Einschreiben“ versendet werden, enthält Punkt 4.2. des „Handbuchs Brief International“ weitere Rahmenbedingungen. Unter Punkt 4.2.1. (Behandlung) ist festgehalten, dass die Aufgabe eines Einschreibens bescheinigt wird und die „Abgabe gegen Übernahmebestätigung und nach den geltenden Vorschriften im Bestimmungsland“ erfolgt. Grundsätzlich wird der Übernahmeschein vom Empfänger unterzeichnet. Er kann aber auch von einer anderen, nach den Vorschriften des Bestimmungslandes dazu berechtigten Person, unterzeichnet oder - ausgenommen im Fall der eigenhändigen Zustellung - von Amts wegen durchgeführt werden. Daraus folgt, dass eine Zustellung eines internationalen Einschreibens die Abgabe (an den Adressaten bzw einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes dazu berechtigten Person) gegen Übernahmebestätigung erfordert und im Übrigen nach den geltenden Vorschriften im Bestimmungsland (hier: Frankreich) zu erfolgen hat. Gegenständlich ist jedoch nach der Aktenlage unstrittig keine Abgabe gegen Übernahmebestätigung erfolgt, sodass keine Zustellung des internationalen Einschreibens vorliegt, weil die Sendung als nicht abgeholt („unclaimed“) an die ASFINAG rückübermittelt wurde. Dass keine Zustellung iSd der Bedingungen für den Brief International erfolgt ist, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus Punkt 6.6. des „Handbuchs Brief International“, in der „unzustellbare“ Briefsendungen behandelt werden. Briefsendungen sind danach ua unzustellbar, wenn „der Empfänger eine postlagernde Sendung oder eine andere Sendung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeholt hat“. Unzustellbare Sendungen werden nach Punkt 6.6.1. des Handbuchs grundsätzlich an das Einlieferungsland zurückgesendet. Aufgrund der im gegenständlichen Fall am rückgelangten Kuvert angebrachten Angabe „unclaimed“ ist davon auszugehen, dass die Zahlungsaufforderung der ASFINAG bei der für die Beschwerdeführerin an der genannten Anschrift zuständigen Einrichtung der französischen Post zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit fruchtlosem Ablauf der postlagernden Sendung wurde das Aufforderungsschreiben zu einer „unzustellbaren Briefsendung“ und an das Einlieferungsland (bzw in der Folge an die ASFINAG) zurückgesendet (vgl. LVwG Vorarlberg LVwG-1-713/2023-R21).

Die (versuchte) unmittelbare Zustellung der Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin war daher im Sinne der angeführten Bedingungen unwirksam. Im gegenständlichen Verfahren ist daher von keiner wirksamen Zustellung der Zahlungsaufforderung der ASFINAG auszugehen. Der Bereithaltung der Sendung zur Abholung kommt, anders als im Inland gemäß § 17 Zustellgesetz, keine Zustellwirkung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.04.2022, Ra 2019/06/0174, zur hier anzuwendenden Rechtslage festgehalten, dass die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs 5 BStMG einen Strafaufhebungsgrund darstellt. Die Tat wird nach Rechtsprechung des VwGH dann nicht straflos, wenn die in § 20 Abs 5 BStMG angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung, aus welchen Gründen immer, unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit iSd § 20 Abs 5 BStMG zu bewirken.

Im gegenständlichen Verfahren kam es zu keiner ordnungsgemäßen Zustellung des Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Ersatzmaut. Aus diesem Grund bestand die Möglichkeit, die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen. Ein Rechtsanspruch des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen gemäß § 19 Abs 6 BStMG jedoch nicht. Indem der Beschwerdeführer die Ersatzmaut im Zuge des anhängigen Verfahrens nicht bezahlt hat, wurde der Strafaufhebungsgrund gemäß § 20 Abs 5 BStMG nicht verwirklicht.

8. Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Zufolge § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut, wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht unerheblich beeinträchtigt.

Ein Absehen von der Bestrafung (allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung) kommt bei Übertretungen nach § 20 Abs 1 BStMG auch bei bloß geringem Verschulden nicht in Betracht, da es schon am ersten Kriterium des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, fehlt (vgl. VwGH Ra 2024/06/0204).

Gemäß dem im Wege des § 38 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs 1 VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann es dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH Ra 2016/02/0118).

Das Benützen einer Mautstrecke ohne Entrichtung der zeitabhängigen Maut, und sei es nur auf einem kurzen Straßenstück, ist ein typischer, in der Mautordnung geregelter Fall eines nach der Strafbestimmung des § 20 Abs 1 BStMG iVm der Mautordnung verpönten Verhaltens. Somit fehlt es für die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bereits an der Voraussetzung des „geringen Verschuldens“.

Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs 1 BStMG Geldstrafen von 300 Euro bis 3.000 Euro vorsieht. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an einer weiteren der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt auch eine Ermahnung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Indem hinsichtlich des Strafausspruches lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 92/10/0419).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

9. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 VwGVG verzichtet werden, zumal der Tatvorwurf dem Grunde nach nicht bestritten wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde im Übrigen eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und hat keine der Verfahrensparteien eine Verhandlung beantragt.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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