projekte
LVwG-AV-719/001-2025•LVwG N LVwG-AV-719/001-2025
LVwG-AV-719/001-2025Landesverwaltungsgericht02.07.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Änderung von Grundstücksgrenzen; Verfahrensrecht; Niederschrift; Einwendungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch RA B, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.5.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Abänderung einer Niederschrift vom 14.12.2020, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid unter Abweisung der Berufung dahingehend abgeändert wird, dass der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit auf § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestützten Antrag vom 23.10.2024 begehrte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** wörtlich wie folgt:
„„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
ich stelle den Antrag gem. §15 AVG wegen Unrichtigkeit der Niederschrift der Marktgemeinde *** vom 14.12.2020 zu folgendem Satz:
„Der genaue Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze konnte nicht geklärt werden und beide Nachbarn gehen davon aus das sich der Grenzverlauf in der Mitter der gemeinsamen Reiche befindet"
Mittels einer heute zu verfassenden neuen Niederschrift möge die Baubehörde die Feststellung dokumentieren, dass sämtliche Baudokumente an der strittigen Grenze zeigen, dass sich die Grenze zwischen den Liegenschaften A und C an der Hausmauer, Gartenmauer und Querhalle C befindet.“
Diesen Antrag stützte sie auf mehrere historische Dokumente aus diversen Bauakten.
Mit Bescheid vom 14.2.2025 wies der angerufene Bürgermeister den zitierten Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass in einer Niederschrift gemäß § 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nichts Erhebliches mehr ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden dürfe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die antragsgegenständliche Niederschrift ohne Erhebung von Einwendungen unterschrieben, weswegen diese Niederschrift grundsätzlich vollen Beweis über Gegenstand und verlauf des Ortsaugenscheins am 14.12.2020 liefere. Zudem bilde § 15 zweiter Satz AVG keine Grundlage dafür, eine neue Niederschrift auszustellen.
In ihrer Berufung dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter umfangreicher Erzählung der Baugeschichte der beiden betroffenen Gebäude vor, dass es Beweise für den tatsächlichen Grenzverlauf gebe. Wörtlich endet der Berufungsantrag wie folgt:
„Wenn die Baubehörde die Rechtsmeinung vertritt, dass vorliegende von mir vorgebrachten Gegenbeweise im Sinne des § 15 zweiter Satz AVG 1991 nicht ausreichen, möge die Baubehörde im vorliegenden Berufungsverfahren mitteilen, welche Gegenbeweise die Baubehörde benötigt, um meinem Antrag gem. §15 AVG wegen Unrichtigkeit der Niederschrift der Marktgemeinde *** vom 14.12.2020 zu entsprechen.“
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung, gestützt auf §§ 14 und 15 AVG, im Wesentlichen mit der Begründung wie der Bürgermeister und darüber hinaus damit ab, dass zwischen der Frage der Zulässigkeit von Korrekturen einer Niederschrift und der Frage der Beweiskraft einer Urkunde unterschieden werden müsse. Im gegenständlichen Verfahren sei die Beweiskraft nicht zu prüfen. Wörtlich führt die belangte Behörde weiter aus: „Dies wäre nur in jenen Verfahren zu prüfen, bei welchen diese Niederschrift als Beweismittel verwendet wird, z.B. also in einem zivilrechtlichen Grenzfestsetzungsverfahren oder ähnlichem. Ob die Niederschrift volle Beweiskraft hat oder nicht bzw. ob der Berufungswerberin ein Gegenbeweis gelingt oder nicht, ist im hier gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Hier verfahrensgegenständlich ist ausschließlich der Antrag der Berufungswerberin auf Korrektur bzw. Neuausstellung der Niederschrift. Aus § 14 Abs 4 AVG 1991 folgt aber klar und eindeutig, dass ein solcher Antrag keine Rechtsgrundlage hat und folglich zu Recht abgewiesen wurde.“
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor und beantragt nunmehr – erstmals anwaltlich vertreten – wörtlich wie folgt:
„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gem. Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die in der Niederschrift vom 14.12.2020 enthaltene Textpassage
„Der genaue Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze konnte nicht geklärt werden und beide Nachbarn gehen davon aus, dass sich der Grenzverlauf in der Mitte der gemeinsamen Grenze befindet.“ richtiggestellt wird wie folgt: „Der genaue Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze konnte nicht geklärt werden und beide Nachbarn gehen davon aus, dass sich der Grenzverlauf in der Mitte der gemeinsamen Grenze befindet.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
“Niederschriften
§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.“
Die Baubehörden beider Instanzen haben ihrer jeweiligen Beurteilung eine Interpretation des verfahrenseinleitenden Antrags nicht nur in Richtung des ausdrücklich einzig angezogenen § 15 AVG, sondern auch in Richtung des allenfalls implizit angesprochenen § 14 AVG zugrunde gelegt. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin spätestens in ihrem Berufungsantrag verdeutlicht hat, dass sie nicht bloß eine Korrektur einer historischen Niederschrift im Sinne einer wahrheitsnäheren Wiedergabe des dort dokumentierten Ortsaugenscheines, sondern vielmehr einen auf Feststellung des strittigen Grenzverlaufs gerichteten neuen Beweis begehrt.
Dahingegen stützt sich der Beschwerdeantrag nunmehr eindeutig auf § 14 AVG und entfernt sich damit weit vom verfahrenseinleitenden Antrag.
Aus folgenden Überlegungen kann es jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeantrag noch im Rahmen derselben Sache bewegt wie der verfahrenseinleitende Antrag:
Soweit sich der verfahrenseileitende Antrag ausdrücklich nur auf § 15 AVG stützt, ist dazu auf die Rechtsprechung und Literatur zu verweisen, der zufolge der Gerichtshof schon im Erk vom 12.11.1957, 846/57, darauf hingewiesen hat, dass es den Parteien – neben der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit von Einwendungen gegen die Niederschrift – freisteht, durch Ergreifung von Rechtsmitteln den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des durch eine Niederschrift bezeugten Verlaufs und Gegenstandes einer Amtshandlung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Verwaltungssache“ (dh nach dem nunmehrigen Regime: bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts) zu führen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15). Wie die Baubehörden beider Instanzen zutreffend ausgeführt haben, war und ist bei ihnen kein baubehördliches Verfahren anhängig, in dem die Niederschrift vom 14.12.2020 ein entscheidungswesentliches Beweismittel darstellen würde. Ebenso wenig bietet § 15 AVG eine tragfähige Rechtsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin verfahrenseinleitend begehrte „neue“ Niederschrift.
Soweit die Baubehörden beider Instanzen den verfahrenseinleitenden Antrag auch als auf § 14 AVG gestützt interpretierten und sich der Beschwerdeantrag zumindest überwiegend auf diesen stützt, ist auszuführen, dass die Beweiskraft beeinträchtigende Einwendungen iSd § 14 Abs 4 AVG– im Gegensatz zu Einwendungen nach § 14 Abs 3 oder 7 AVG – aber nur bis zur Fertigstellung der Niederschrift (dh längstens bis zur ihrer Unterfertigung durch die beigezogenen Personen [vgl VwGH 2. 7. 2009, 2009/12/0083]) möglich sind (vgl Hengstschläger 4 Rz 140; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger 9 Rz 168; Walter/Thienel I2 AVG § 14 Anm 5). Mangels Anwendbarkeit des § 14 Abs 3 und 7 AVG steht der Partei nach Unterfertigung der vorgelegten Niederschrift daher nur mehr der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs (§ 15 zweiter Satz AVG; § 15 Rz 3) offen (VwGH 2. 7. 2009, 2009/12/0083; vgl aber auch VwGH 25. 2. 2004, 2001/03/0386).
Die Beschwerdeführerin hat niemals bestritten, dass sie die verfahrensgegenständliche Niederschrift ohne Erhebung von Einwendungen mehrere Jahre vor dem verfahrenseinleitenden Antrag unterschrieben hat.
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der verfahrenseinleitende Antrag ebenso anfänglich unzulässig war wie seine Erscheinungsbilder als Berufungs- und Beschwerdeantrag. Er war daher niemals als zulässig zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt vor.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.