LVwG N LVwG-AV-398/001-2025

LVwG-AV-398/001-2025Landesverwaltungsgericht02.07.2025

Regest

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; Obsorge; Privatwirtschaftsverwaltung; Bescheid;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-398/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.398.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. März 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Pflegekindergeld, nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:„Der Antrag von Frau A vom 30.01.2025 auf Gewährung von Pflegekindergeld gemäß § 64 Abs. 3 NÖ KJHG für C, geboren am ***, wird zurückgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.03.2025, Zl. ***, wurde betreffend einen Antrag auf Gewährung von Pflegekindergeld wie folgt entschieden:

„Sie haben am 06.08.2024 einen Antrag auf Gewährung von Pflegekindergeld gestellt.

Nach Aufhebung des abweisenden Bescheides vom 10.09.2024 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 16.01.2025, haben Sie neuerlich am 30.01.2025 einen Antrag auf Gewährung von Pflegekindergeld gemäß § 64 Abs. 3 NÖ KJHG bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eingebracht.

Sie wurden über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 28.02.2025 in Kenntnis gesetzt und haben die Möglichkeit erhalten sich hierzu zu äußern.

Nach Einlangen Ihrer Äußerung stellt die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, wie folgt fest:

Ihr Antrag vom 06.08.2024 in Verbindung mit der neuerlichen bzw. präzisierten Antragstellung auf Gewährung von Pflegekindergeld gemäß § 64 Abs. 3 NÖ KJHG

vom 30.01.2025 für C wird abgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass C am 10.06.2024 von der Beschwerdeführerin nach Niederösterreich gebracht worden sei und zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin noch nicht die Obsorge innehatte. Erst am 19.06.2024 erging der Beschluss zu ***, mit welchem den Eltern die Obsorge entzogen worden sei und an die Beschwerdeführerin übertragen worden sei. C sei aber schon zuvor in Niederösterreich aufhältig gewesen. Das NÖ KJHG differenziere nicht, ob ein in Niederösterreich ansässiger Kinder- und Jugendhilfeträger vormals die Maßnahme der vollen Erziehung innehatte oder ein Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, der in einem anderen Bundesland zuständig ist. Eine derartige Unterscheidung würde zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen.

Weiters sei die „volle Erziehung“ nicht Voraussetzung für die Gewährung von Pflegekindergeld. Gemäß § 5 NÖPKGV 2014 ist Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, monatliches Pflegekindergeld auszuzahlen.

Es würden alle Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegekindergeld vorliegen. Einerseits habe vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden, dass seit der Unterbringung des minderjährigen C durch die Kinder- und Jugendhilfe Tirol in *** ein „theoretischer“ Anspruch auf Pflegekindergeld bestanden habe. Es bestehe seit 10.06.2024 ein Anspruch gemäß § 4 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, da sich der minderjährige C bis zur Rechtskraft des Beschlusses am 19.06.2024 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Beschwerdeführerin befunden habe. Ab dem 19.06.2024 sei das Pflegekindergeld gemäß § 5 leg.cit. weiter zu gewähren gewesen. Weiters sei durch die obgenannte Unterbringung die Maßnahme der vollen Erziehung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger selbst initiiert worden und liege auch durch die Übernahme in Pflege und Erziehung die Zustimmung zur Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vor.

Durch die unrichtige Auslegung der normativen Grundlagen der §§4, 5 NÖPKGV erleide die Beschwerdeführerin und damit C eine massive Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Kindern in derselben Ausgangssituation.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich solle eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung des Pflegekindergeldes ab 10.06.2024 Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

ntscheidungsrelevante Feststellungen:

Der mj. C, geb. ***, ist das außereheliche Kind von D und E. Am 20.05.2022 vereinbarten die in Lebensgemeinschaft lebenden D und E die gemeinsame Obsorge für den mj. C.

D ist die Tochter der Beschwerdeführerin; mj. C somit das Enkelkind der Beschwerdeführerin.

Am 12.05.2023 wurde der mj. C im Rahmen einer Gefahr-im-Verzug Maßnahme von der Kinder- und Jugendhilfe *** im Landeskinderheim *** (Tirol) untergebracht.

Am 16.05.2023 ist mit den Eltern eine Vereinbarung zur vollen Erziehung getroffen worden, in welcher die Voraussetzungen für eine mögliche Rückführung vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung ist vom Vater am 22.05.2023 widerrufen worden.

Anlässlich einer Tagsatzung beim Pflegschaftsgericht (***, BG ***) am 26.02.2024 wurde das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten erörtert, welches der Mutter keine ausreichende und dem Vater nur eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. Eine Rückführung zu den Kindeseltern ist daher vom Pflegschaftsgericht nicht befürwortet worden.

Mit Schreiben vom 13.03.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Obsorge für mj. C.

Anlässlich obgenannter Tagsatzung vom 26.02.2024 haben beide Eltern am 19.03.2024 eine Vereinbarung zur vollen Erziehung unterfertigt.

Mit Schreiben vom 23.03.2024 haben beide Eltern zugestimmt, dass die Pflege und Erziehung für den mj. C von der Beschwerdeführerin übernommen wird.

Im Zuge der Tagsatzung am 03.06.2024 beim Pflegschaftsgericht haben sich die Eltern ausdrücklich mit der Übertragung der Obsorge an die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt. Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich bereit erklärt, die Obsorge zu übernehmen.

Am 10.06.2024 wurde der mj. C in Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin übernommen und lebt seither im Haus der Beschwerdeführerin in ***.

Mit Beschluss vom 19.06.2024 ist den Kindeseltern die Obsorge entzogen und der Beschwerdeführerin die alleinige Obsorge übertragen worden.

Am 06.08.2024 hat die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf Pflegekindergeld (auszugsweise) wie folgt gestellt:

„Antrag auf Gewährung von Pflegekindergeld“ und den Daten des Pflegekindes, folgender Text abgedruckt ist:

„Über Antrag

wird Pflegekindergeld mittels Bescheid gewährt, wenn Sie

mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind;

kann Pflegekindergeld mittels Bescheid gewährt werden, wenn Sie

vom Gericht mit der Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden,

davor Pflegeperson(en) im Sinne des § 58 Abs. 2 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz waren, oder

mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn voll Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z. 1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz gewährt wird.

[…]“

Das hierfür, von der Behörde übermittelte, verwendete Formular enthielt eine Belehrung hinsichtlich des Pflegekindergeldes gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 3 NÖ KJHG, jedoch keine Möglichkeit, eine der beiden Varianten auszuwählen.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Gewährung von Pflegekindergeld auf § 64 Abs. 1 NÖ KJHG oder § 64 Abs. 3 leg. cit. bezog.

Die Behörde hatte auf Grund des inhaltlich unklaren Antrages der Beschwerdeführerin kein Ermittlungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchgeführt, obwohl sie - im Falle des Vorliegens eines inhaltlich unklaren Antrages zu einem solchen Vorgehen betreffend die Klarstellung des Antrages verpflichtet gewesen wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, welchen Antrag die Beschwerdeführerin – ob nach § 64 Abs. 1 oder nach § 64 Abs. 3 NÖ KJHG gestellt hat. Es konnte in der Folge auch nicht festgestellt werden, worüber die Behörde, über welchen Antrag, entschieden hat. Diesbezüglich hat die Behörde keine überprüfbaren Feststellungen getroffen.

Aus diesem Grund wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.01.2025, Zl. LVwG-AV-1241/001-2024, der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom 06.08.2024 auf Gewährung von Pflegekindergeld dahingehend Folge gegeben als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zurückverwiesen wurde.

Zur Aufhebung und Zurückverweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht im Ermessen der Behörde liegt, bei Zweifel über den Inhalt des Antrags diesen zu interpretieren und auf Basis des Auslegungsergebnisses einen Bescheid zu erlassen.

Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG und § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde im Beschluss ausgeführt, dass, sollte man im gegenständlichen Antrag einen Antrag gemäß § 64 Abs. 3 NÖ KJHG sehen, so liege nach Ansehen des erkennenden Gerichts ein Fall der Privatwirtschaftsverwaltung vor und wäre ein diesbezüglicher Anspruch nicht mittels Bescheid zu gewähren bzw. abzuweisen, sondern zurückzuweisen.

Die belangte Behörde wurde aufgefordert, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, ihren ursprünglich mangelhaften und unklaren Antrag bzw. Anträge zu verbessern und nach entsprechenden Feststellungen möge die belangte Behörde über einen eindeutigen und klaren Antrag entscheiden.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin nunmehr von der belangten Behörde aufgefordert, Ihren ursprünglichen Antrag zu präzisieren und übermittelte diesbezüglich ein neues Antragsformular.

Mit E-Mail vom 30.01.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen konkreten präzisierten Antrag, mit welchem sie zweifelsfrei und eindeutig Pflegekindergeld gemäß § 64 Abs. 3 NÖ KJHG beantragte.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass der Antrag abzuweisen ist.

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, insbesondere wurde in den Antrag vom 28.01.2025 Einsicht genommen. Weiters wurde in die Beschwerde Einsicht genommen.

Darüber hinaus sind die entscheidungsrelevanten Feststellungen unstrittig.

Folgende rechtlichen Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG):

§ 58:

„(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 49 beauftragt wurden.

(3) Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Abs. 2 aufhalten, sind keine Pflegekinder.“

§ 64 Abs. 1 bis 3:

„(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.

(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die

1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren oder

2. mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z1 gewährt wird.“

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014):

§ 1:

(1) Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgt

€ 785,00 und

€ 832,00.

(2) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.

(3) Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.“

§ 4:

„Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, sowie Sonderbedarf gemäß § 3, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.“

§ 5:

„(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst initiiert hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.

(2) Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger hereingebrachten Unterhaltszahlungen dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.“

Erwägungen:

Primär ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob es sich gegenständlich um ein hoheitliches Verfahren handelt oder ob der Bereich Pflegekindergeld bei Verwandtenpflege vom Gesetzgeber dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung durch den Gesetzgeber zugeordnet wurde.

Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257).

Auch wenn ein Fehlen eines Rechtsanspruches noch nicht zwingend die bescheidförmige Vollziehung ausschließt (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl. Ra 2017/11/0257), so spricht eine systematische Auslegung der Bestimmung doch gegen die Annahme einer Erledigung in Bescheidform. Der Gesetzgeber hat sich nämlich dafür entschieden, die Entscheidungsform in § 64 Abs. 2 NÖ KJHG ausdrücklich festzulegen und eine Entscheidung in Bescheidform vorzusehen; eine derartige Anordnung findet sich in den übrigen Absätzen des § 64 NÖ KJHG nicht. Auch in den Erläuterungen zu § 64 NÖ KJHG wird darauf verwiesen, dass die „im Absatz 2 normierte Aufgabe hoheitlicher Natur ist“ (Motivenbericht, Ltg.-1843/K-18/1-2021, S. 16), sodass im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass die übrigen Bestimmungen nicht als Aufgaben der Hoheitsverwaltung anzusehen sind.

Da Pflegepersonen, denen vom Gericht die Erziehungsrechte über das Pflegekind übertragen werden, ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Rechte nicht mehr als Pflegepersonen gelten, fällt die Möglichkeit der Gewährung des Pflegekindergeldes nach Absatz 1 weg. Um Härtefälle zu vermeiden, ist in Absatz 3 leg. cit geregelt, dass auch Pflegepersonen, denen die Erziehungsrechte übertragen wurden bzw. auch Verwandten aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen Pflegekindergeld gewährt werden kann.

Somit ergibt sich eindeutig der Wille des Gesetzgebers, („Kann-Bestimmung“) Anträge nach Abs. 3 leg. cit nicht mit hoheitlichen Verfahren zu erledigen.

Obgleich § 4 NÖ Pflegekindergeldverordnung den Passus enthält, dass über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld gebührt, ändert diese Bestimmung nichts an dem Vorgesagten, muss sich doch eine ausführende Verordnung im Rahmen des Gesetzes (Nö KJHG) bewegen und sieht eben § 64 Abs. 3 NÖ KJHG eindeutig eine „Kann-Bestimmung“ ohne Rechtsanspruch vor, weshalb bei systematischer Auslegung der Verordnung § 4 NÖ Pflegekindergeldverordnung so zu verstehen ist, dass kein Bescheid zu erlassen ist. (vgl. sinngemäß auch die Entscheidung des LVwG NÖ vom 24.10.2024, LVwG-AV-708/001-2024 zum Sonderbedarf).

Besteht in einer Angelegenheit kein Rechtsanspruch, beispielsweise, weil es sich um Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, ist darüber nicht mit Bescheid abzusprechen und finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (vgl. VwGH vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die begehrte Leistung steht grundsätzlich der Durchführung eines mit Bescheid zu erledigenden Verfahrens entgegen. Einem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens ist jedoch auch in einer Angelegenheit der Privatwirtschaftswirtschaftsverwaltung zu entsprechen. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens hat nämlich auch dann Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn lediglich die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (vgl. VwGH vom 26. März 1994, Zl. 93/08/0012). Im gegenständlichen Fall hätte daher die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müssen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Trotz Vorliegen eines Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen konnte und es um die Klärung einer Rechtsfrage ging. Auch wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht notwendig erscheinen würde, weil es umfassende Rechtsprechung zur Privatwirtschaftsverwaltung gibt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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