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LVwG-AV-364/001-2025•LVwG N LVwG-AV-364/001-2025
LVwG-AV-364/001-2025Landesverwaltungsgericht02.07.2025
Sozialrecht; Mindestsicherung; Sozialhilfe; Kostenersatz; verwertbares Vermögen; Schenkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwältin C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Ersatz von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und Sozialhilfeleistungen dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.02.2025, Zl. **, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wie folgt zum Kostenersatz verpflichtet:
„I. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 24.10.2019, ***, zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellten worden sind, in Höhe von € 11.819,82 zu ersetzen.
II. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 15.07.2022, ***, für die Zeit von 06.07.2022 bis 31.12.2022 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 1.279,38 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
III. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 05.01.2023, ***, für die Zeit von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 3.324,72 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
IV. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 17.01.2024, ***, für die Zeit von 01.01.2024 bis 30.11.2024 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 2.887,28 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
Der Betrag in Höhe von insgesamt € 19.311,20 ist bis 31.05.2025 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Soziale Verwaltung, auf das nachstehende Konto zu überweisen:
B AG, IBAN: ***
***, BIC: ***
Hinweis:
Bitte verwenden Sie den beiliegenden Zahlschein.
Bei einer Überweisung ist die Geschäftsfallnummer *** unbedingt im Kundendatenfeld anzuführen.
Rechtsgrundlage
Ad I: §§ 6 Abs. 3 und Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 1., 28 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 iVm § 50 Abs. 4 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019 idgF
Ad II bis III: §§ 7 Abs. 2 und Abs. 3, 32 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019 idgF“
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG *** ist, welche bis 26.11.2024 als Wohnsitz und zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin diente. Seit 27.11.2024 ist die Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs im Pflegeheim D aufhältig. Unterhaltsberechtigte Angehörige seien keine vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der im Spruch genannten Bescheide Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und Leistungen nach dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes erhalten.
Infolge der Pflegebedürftigkeit sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Pflegeheim notwendig und sei sie nicht mehr auf ihren Wohnsitz an der Liegenschaft EZ *** KG *** angewiesen, um damit ihren Wohnbedarf abzudecken. Aufgrund dieser Tatsache sei aus ihrem unverwertbaren Vermögen ein verwertbares Vermögen geworden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, ***, sei an der Liegenschaft EZ *** KG *** die Summe in Höhe von € 11.819,82 bereits grundbücherlich sichergestellt worden. Infolge des grundbücherlich sichergestellten Ersatzanspruch unterliege diese Forderung nicht der Verjährung. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin Leistungen in Höhe von € 19.311,20 zu ersetzen. Angesichts der Tatsache, dass A im Pflegeheim untergebracht sei, stelle die Vorschreibung auch keine soziale Härte dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wie folgt Beschwerde:
„B E S C H W E R D E
Die Beschwerdeführerin hat C, Rechtsanwältin
***, *** mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.
Gegen den Bescheid vom 25.2.2025 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten *** Fachgebiet Soziale Verwaltung wird innerhalb offener Frist erstattet nachstehende
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht St. Pölten
Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seinem Inhalt nach angefochten.
A) Sachverhaltsdarstellung:
Die Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig und stationär im Pflegeheim D untergebracht. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 4 aufgrund körperlicher Gebrechen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr die Beschwerdeführerin verpflichtet
I) die Kosten, welche mit Bescheid der BH St. Pölten vom 24.10.2019 zugunsten des Landes Niederösterreich grundbücherlich sichergestellt wurden, in Höhe von € 11.819,82 zu ersetzen.
II) Die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 15.7.2022 *** für die Zeit von 6.7.2022 bis 31.12.2022 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von € 1.279,38 dem Land NÖ zu ersetzen
III) Die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 5.1.2023 *** für die Zeit von 1.1.2023 bis 31.12.2023 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von 3.324,72 zu ersetzen.
IV) die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 17.1.2024 *** für die Zeit von 1.1.2024 bis 30.11.2024 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von 2.887,28 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
Der Gesamtbetrag in Höhe von € 19.311,20 sei bis 31.05.2025 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu überweisen.
B) Dieser Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wegen Vorliegens des Beschwerdegrundes der materiellen Rechtswidrigkeit seinem Inhalt nach sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften
C) Zur materiellen Rechtswidrigkeit
Die Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig und lebt im Pflegeheim D ( vgl
Begründung des Bescheides
Hierzu ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit VfGH-Entscheidung vom 11.10.2018 (E 229/ 2018) klargestellt hat, dass ein Zugriff auf das Vermögen von betroffenen PatientInnen in stationären Einrichtungen, der Angehörigen, deren ErbInnen oder von Beschenkten jedenfalls unzulässig ist, dies auch dann, wenn ein derartiger Zugriff vor dem 1.1.2018 bereits rechtskräftig entschieden war.
Damit ist ein Zugriff auf das Vermögen von
-in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen
-deren Angehörigen
-deren ErbInnen
-sowie Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern
im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten seit 1. Jänner 2018 unzulässig ist. Das Verbot des Pflegeregresses gilt für ganz Österreich.
Offenbar beabsichtigt nunmehr die belangte Behörde, das grundbücherliche Vermögen der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ( NÖ MSG) und des § 50 Abs 4 NÖ Sozialhilfe -Ausführungsgesetz zu verwerten, was den vorgenannten bundesweiten Regelungen widerspricht
Nachdem im konkreten Sachverhalt das Verbot des Pflegeregresses gem § 330a ASVG greift, hätte der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich nicht erlassen werden dürfen.
Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Demnach ist auch der Bescheid, der nunmehr entgegen § 330a ASVG erlassen wurde, unzulässig. Die Betroffene ist im Pflegeheim untergebracht, demnach ist die persönliche Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin unter Missachtung des § 330a ASVG rechtswidrigerweise erlassen worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2018, E 229/2018 folgendes ausgesprochen:
„Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“
Dem folgend wurden auch bereits vom OGH mehrfach ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 707a ASVG die Verfahren einzustellen sind.
Der betriebene Anspruch daran anknüpfend sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstellung nach § 707a ASVG gegeben. Der Verpflichteten war es im Titelverfahren (wegen der erst später erfolgten Rechtsänderung) naturgemäß nicht möglich, das Verbot des Pflegeregresses geltend zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ro 2018/10/0035
erwogen:
9 Die Revision ist im Hinblick auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zulässig.
10 § 330a (Verfassungsbestimmung) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG), BGBl. I Nr. 125/2017, lautet:
"ABSCHNITT II a Verbot des Pflegeregresses
§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig."
11 Die Erläuterungen zu dem Abänderungsantrag AA-225 XXV. GP, auf welchen die Einfügung unter anderem des § 330a ASVG zurückzuführen ist, führen zu dieser Bestimmung aus:
"Die in den landesgesetzlichen Vorschriften verankerten Regelungen, die einen Zugriff auf das Vermögen pflegebedürftiger Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, bzw. ihrer GeschenknehmerInnen ermöglichen, führen beim betroffenen Personenkreis oftmals zur gänzlichen Verwertung sämtlicher oft mühsam erworbener Vermögenswerte, wie etwa eines Eigenheimes oder Sparguthabens.
Dadurch kann die im Rahmen des Österreichischen Pflegevorsorgesystems intendierte Wahlmöglichkeit für die Betroffenen insofern eingeschränkt werden, als dadurch ein allfällig sachlich gebotener oder von der betroffenen Person gewünschter Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung oftmals nicht realisierbar ist.
Durch die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll der Pflegeregress verboten werden."
(…)
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 2018, Ra 2018/10/0062, bereits ausgesprochen, dass zum einen der Begriff der "stationären Pflegeeinrichtung" iSd § 330a ASVG schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist und zum anderen von einer Aufnahme in einer solchen Einrichtung nur gesprochen werden kann, wenn die davon betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht) untergebracht sind
und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten.
14 Der Verfassungsgerichtshof hat sich jüngst in seinem Erkenntnis vom 12. März 2019, G 276/2018, mit den Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG beschäftigt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG unter seinen übrigen Voraussetzungen auch auf stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden, bezieht. Weiters hat er Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung" im Sinn von § 10a Salzburger Behindertengesetz 1981 als vom Pflegebegriff des § 330a ASVG erfasst qualifiziert, sodass er die Rechtsgrundlage für den Kostenersatz (§ 17 Abs. 2 Salzburger Behindertengesetz) für die Unterbringung in der dort verfahrensgegenständlichen Einrichtung gemäß § 707a Abs. 2 ASVG als mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten beurteilte. (…)
17 Ausgehend davon hat das VwG im gegenständlichen Fall eine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zu Recht angenommen, zumal - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - von einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn des § 330a ASVG auch dann ausgegangen werden kann, wenn den dort untergebrachten Personen Pflegepersonal in der Nacht lediglich über eine bestehende Rufbereitschaft zur Verfügung steht.(…)
19 Liegt aber eine Unterbringung der Mitbeteiligten in einer stationären Pflegeeinrichtung vor,
so greift das Verbot des Pflegeregresses des § 330a ASVG, der auch einen Vermögenszugriff auf
die Geschenknehmer zur Abdeckung der Pflegekosten für unzulässig erklärt, (…)
Wie in den vorgenannten Entscheidungen bezieht auch die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 4 und ist ganztags aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen - starke Sehbehinderung und massive Mobilitätseinschränkung – auf stationäre Pflege angewiesen. Somit scheidet auch in diesem Fall eine Haftung der Beschwerdeführerin aus. Der Bescheid bedeutet und bewirkt, dass die Beschwerdeführerin als Person haften soll. Das Vermögen der Beschwerdeführerin soll der Exekution durch die belangte Behörde unterzogen werden soll. Auch dieser Vermögenszugriff ist aber seit der vorgenannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes während der Dauer der stationären Pflege jedenfalls unzulässig. Würde man nunmehr vermeinen, dass ein Vermögenszugriff nach den Bestimmungen des NÖ dennoch zulässig ist, würde dies zu einer Verletzung der einfachgesetzlichen Rechte der Beschwerdeführerin (§ 330a ASVG, § 707a Abs 2 ASVG) und zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Eigentum Art 5 STGG sowie auf der Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz führen.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlen auch einfachgesetzliche Regelungen im NÖ Mindestsicherungsgesetz bzw. im NÖ Sozialhilfe – Ausführungsgesetz, die den Regelungen des § 330a ASVG ausreichend Rechnung tragen, insbesondere fehlt in § 7 Abs 3 NÖ Sozialhilfeausführungsgesetz und § 6 Mindestsicherungsgesetz eine ausdrückliche Integration der Regelungen des § 330a ASVG bzw. stehen die einfachgesetzlichen Bestimmungen im teilweisen Widerspruch zu § 330 a ASVG, da der Ausschluss des Regresses bei Pflegebedürftigkeit nicht einfachgesetzlich normiert wurde.
D) Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Im Bescheid vom 25.2.2025 wird zugrundegelegt, dass die Beschwerdeführerin über verwertbares Vermögen nämlich der EZ *** KG *** verfügt. Tatsächlich wurde mit Übergabsvertrag vom 18.2.2025 die Liegenschaft EZ *** KG *** übergeben, sodass der Bescheid auch unrichtige Feststellungen enthält. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft.
Der gegenständliche Bescheid ist ergangen, ohne die Beschwerdeführerin anzuhören. Wäre diese einbezogen worden in die geplante Bescheiderlassung, wäre der Behörde die Tatsache des Eigentumsübergangs selbstverständlich bereits mitgeteilt worden. Da somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Beschwerdeführerin über kein Vermögen mehr verfügt hat, ist somit auch aus diesem Grund der Bescheid verfehlt.
Wäre die Beschwerdeführerin gehört worden, hätte sie vorgebracht, dass sie nur ein Einkommen von € 400—von der Pension Ihres geschiedenen Gatten und € 191,51 Eigenpension hat, wovon 80 % als Sozialhilfebeitrag für die Unterbringung im Pflegeheim einbehalten werden. Ebenso wird vom Pflegegeld ein Betrag von 692,10 an das Pflegeheim überwiesen und nur 57,70 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin hat somit kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen.
Beweis: vorzulegende Pflegegeld- und Pensionsbescheide
Offenes Grundbuch
Übergabsvertrag vom 18.02.2025
Aus all diesen Gründen werden erstattet nachstehenden
Anträge
Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben
a) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben
In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben
und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz
zurückverweisen
a) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten der Beschwerde auferlegen “
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** und führte am 11.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl die Beschwerdeführerin als auch E als Zeuge persönlich einvernommen wurden.
An der Verhandlung nahmen auch die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil.
Zu Beginn der Verhandlung wurden die Beilagen ./1 bis ./3 (Anweisung von Pflegegeld der Beschwerdeführerin, Beilage ./1, Protokoll betreffend Unterhaltszahlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin, Beilage ./2 und Information der PVA betreffend eine Nachzahlung in Höhe von € 1.692,20 an die Beschwerdeführerin, Beilage ./3) von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegt und zum Akt genommen.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, Zl. *, wurden die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.09.2019 gewährten Mindestsicherungsleistungen an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, grundbücherliche sichergestellt in Höhe von € 11.819,82.
Die Beschwerdeführerin erhielt weiters aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2022, Zl. ***, für den Zeitraum von 06.07.2022 bis 31.12.2022 Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 1.279,38.
Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 05.01.2023, Zl. ***, für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 3.324,72.
Die Beschwerdeführerin erhielt weiters mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. ***, für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von insgesamt € 3.849,67.
Die Beschwerdeführerin ist sehr stark sehbehindert, Diabetikerin und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 4. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 400,00 an Unterhaltsleistungen sowie monatlich für Jänner und Februar 2025 € 191,51 aus einer deutschen Rentenversicherung.
Die Beschwerdeführerin hat kein Vermögen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides war es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar bisher unverwertbares Vermögen verwertbar zu machen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 27.11.2024 im Pflegeheim D in *** untergebracht.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Beziehung von Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Sozialhilfeleistungen Eigentümerin der Liegenschaft mit der Einlagezahl EZ *** KG ***. Diese Liegenschaft diente der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt in das Pflegeheim D in *** als Wohnaufenthalt.
Die gegenständliche Liegenschaft ist nicht an eine Kanalisation angebunden und darüber hinaus sehr schlecht an den Verkehr angebunden. Zur Liegenschaft muss über einen asphaltierten Güterweg zugefahren werden. Es gibt weiters keinen Anschluss an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen, weshalb es kein Wasser auf dem Grundstück gibt, Strom ist vorhanden. Die Liegenschaft wurde zum Zeitpunkt des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft nur mit einem Holzofen beheizt.
Die Beschwerdeführerin verschenkte am 18.02.2025 die Liegenschaft an Herrn E (im Folgenden: Zeuge).
Betreffend die Schenkung wurde am 18.02.2025 ein Übergabsvertrag gemacht, welcher u.a. zu den Punkten III. und IV. wie folgt vorsieht:
„3.1. Die Übergeberin sichert ausdrücklich zu, dass das Übergabsobjekt abgesehen von den grundbücherlich ersichtlichen Belastungen unbelastet ist. Die Parteien halten fest, dass ein Übergabspreis nicht vereinbart und das Rechtsgeschäft unentgeltlich ist.
3.2. Hinsichtlich des zu C-LNR 10a einverleibten Pfandrechtes sichert der Übernehmer zu, dieses in seine weitere Duldung und Zahlungspflicht zu übernehmen und die Übergeberin vollumgänglich Schad- und Klaglos zu halten.
3. 3 Hinsichtlich des unter C-LNR 7a grundbücherlich eingetragen Wohnungsgebrauchsrechtes erklärt die Übergeberin ausdrücklich hierauf zu verzichten. Der Übernehmer E teilt die Annahme. Die Übergeberin A erteilt ausdrücklich die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Wohnungsgebrauchsrechtes.
[…]
IV.
4. 1 Die vertragsgegenständliche Liegenschaft wurde dem Geschenknehmer bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages außerbücherlich im Sinne einer wirklichen Übergabe gemäß § 943 ABGB übergeben (Ausführung der Zuwendung). Dies mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Geschenkgeberin die vertragsgegenständliche Liegenschaft besessen und benützt hat oder zu besitzen oder benützen berechtigt war.[…]“
Zu einem nicht mehr genau festgestellten Zeitraum vor dem Übergabsvertrag wurde die gegenständliche Liegenschaft dem Zeugen bereits außerbücherlich übergeben. Bereits seit Jänner 2025 betreut der Zeuge gegenständliche Liegenschaft und sanierte auch den Hang, welcher infolge des Hochwassers 2024 aufgrund einer damit verbundenen Rutschung wieder neu befestigt werden muss. Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe kann nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde hat kein Liegenschaftsbewertungsgutachten eingeholt.
Gegenleistungen betreffend die Schenkung, ausgenommen die in Punkt III. zu Unterpunkt 3.2. Schad- und Klagloshaltung betreffend das einverleibte Pfandrecht der belangten Behörde, wurden keine vereinbart.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 19.311,20 verpflichtet.
Der Beschwerdeführerin war es zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, am 25.02.2025 weder möglich noch zumutbar die gegenständliche Liegenschaft zu verwerten.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen gründen auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aufgrund der Beschwerde.
Betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin wurde in die Kontoauszüge sowie in den Anweisungsauszug betreffend das Pflegegeld Einsicht genommen. Darüber hinaus wurden Angaben betreffend die Einbehaltung des Pflegegeldes des Heimes vorgebracht, welche unstrittig waren.
Betreffend die Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Beschwerdeführerin wurden sowohl Unterlagen (Kontoauszüge) übermittelt als auch glaubwürdige und nachvollziehbare Aussagen betreffend die Einbehaltung eines gewissen Beitrages des Unterhaltsbeitrages vorgebracht.
Betreffend die Schenkung wurde in den Übergabsvertrag vom 18.02.2025 Einsicht genommen.
Betreffend den Zustand des Hauses zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. auch schon vorher mit Jänner 2025 wurde aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen der Zustand in der Form festgestellt.
Dass die Beschwerdeführerin sowohl Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Sozialhilfeleistungen in den festgestellten Zeitraum erhalten hat, ergibt sich aus den bezughabenden Bewilligungsbescheiden sowie aus den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde, dass diese Leistungen auch tatsächlich zur Anweisung gebracht wurden und wurden darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Betreffend die grundbücherliche Sicherstellung der Forderung in Höhe von € 11.819,82 sowohl ins Grundbuch Einsicht genommen. Darüber hinaus ist dieses Pfandrecht unstrittig.
Die weiteren festgestellten wesentlichen Feststellungen sind unstrittig.
Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):
§ 6:
„(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;
4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;
5. Renten nach dem Heimopferrentengesetz.
(2b) Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz,
LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“
§ 25:
„(1) Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),
2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 26a),
3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 27),
4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§ 29).
(2) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“
§ 26:
„(1) Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
3. im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,
2. Kosten für Leistungen nach § 12 bei Schwangerschaft und Entbindung.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
§ 26a:
„(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“
§ 28:
„(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.
(4) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(5) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 23 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 26 Abs. 1 unberührt.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 3:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
§ 7:
„(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
(3) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.“
§ 50 Abs. 4:
„(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.“
§ 31:
„(1) Für Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§§ 32 und § 37),
2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33),
3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 34),
4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (§ 36).
(2) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“
§ 32:
„(1) Die Person, der Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 7 Abs. 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
3. im Fall des § 7 Abs. 2 und 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 18 ausgenommen.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.“
§ 33:
„(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet. Eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers besteht dann nicht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“
§ 35:
„(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 3 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(4) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 29 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 32 Abs. 1 unberührt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
§ 50 Abs. 4:
„(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.“
Erwägungen:
Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. dazu VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 u.a.).
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid, die Kosten in Höhe von € 19.311,20 dem Land NÖ als Träger der Mindestsicherung und Sozialhilfeleistung zu Ersetzen. Dieser Ausspruch erfolgte betreffend die Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Anwendung von § 50 Abs. 4 NÖ SAG.
Wie festgestellt erhielt die Beschwerdeführerin für die jeweils festgestellten Zeiträume sowohl bedarfsorientierte Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung als auch Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG.
Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG (betreffend Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf §§ 26, 28 NÖ MSG) und begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund ihrer Unterbringung im Pflegeheim für die Beschwerdeführer die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar geworden ist.
Weitere Ausführungen finden sich dazu im angefochtenen Bescheid nicht.
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG hält das erkennende Gericht vorweg wie folgt fest:
Gemäß § 330a ASVG (Verfassungsbestimmung) ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Gemäß § 707a Abs. 2 ASVG (Verfassungsbestimmung) tritt § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1025/2017 mit 01.01.2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Durchführungsverordnungen zu einem aufgrund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetze sind vom Bund zu erlassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 29.11.2018, Ra 2018/10/0062 u.a.) stellt die Bestimmung des § 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 auf „stationäre Pflegeeinrichtung“ ab, wobei eine Legaldefinition dieses Begriffes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Jedenfalls ist für eine angesprochene Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung erforderlich, dass die davon etwa auch wegen einer Behinderung betroffene Person dort dauernd Tag und Nacht stationär untergebracht sind und dort auch dauernd Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten, sodass bereits die Inanspruchnahme eines teilstationären Dienstes für die Anwendung dieser Bestimmungen ausscheidet.
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zum Ersatz von Kosten betreffend die Abdeckung ihrer Pflegekosten verpflichtet, sondern vielmehr zum Ersatz von gewährten Sozialhilfeleistungen, welche sie zu bestimmten Zeiträumen aufgrund ihrer sozialen Notlage sowohl zum Leben als auch für das Wohnen erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Beschwerdeführerin in ihrem Eigenheim, wurde in keiner Pflegeeinrichtung betreut und war zu diesem Zeitpunkt wegen des Wohnbedarfes der Beschwerdeführerin die Verwertung der Liegenschaft nicht möglich.
Erst mit 27.11.2024 kam die Beschwerdeführerin in das Pflegeheim D in *** und ist seitdem dort auf Dauer aufhältig.
Das erkennende Gericht vertritt daher die Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf § 330a ASVG im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen, weil es sich um einen Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen in einem Zeitraum handelt, in welchem die Beschwerdeführerin eben gerade nicht Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten erhalten hat.
Dennoch kommt der Beschwerde im gegenständlichen Fall Berechtigung zu:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.02.2025 die gegenständliche Liegenschaft dem Zeugen unentgeltlich übergeben und somit verschenkt.
Für eine Entscheidung über den Ersatz für geleistete Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen (vgl. dazu etwa VwGH vom 28.02.2018, Ra 2016/10/0055 u.a.).
Zu Recht wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kostenersatzverpflichtung nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war. Hiezu ist auszuführen, dass die belangte Behörde ihren Kostenersatz auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 3 iVm. § 7 Abs. 3 NÖ SAG (bzw. die inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem NÖ MSG) stützte. Zu prüfen war daher nunmehr, ob der Beschwerdeführerin am 25.02.2025 – den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar war. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 27.11.2024 im Pflegeheim. Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es Gespräche betreffend die Schenkung der ggst. Liegenschaft. Seit Jänner 2025 kümmert sich der Zeuge um die Liegenschaft und hat etwa zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft auch bereits außerbücherlich erhalten. Jedenfalls mit Übergabsvertrag vom 18.02.2025 wurde die außerbücherliche Eigentümereigenschaft des Zeugen auch vertragsmäßig festgehalten. Mit 18.02.2025 war es der Beschwerdeführerin weder zumutbar noch möglich die ggst. Liegenschaft zu verwerten. Einerseits konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einseitig von dem Schenkungsvertrag zurücktreten und andererseits war der Titel bereits mit diesem Vertrag bindend vereinbart. Daran ändert auch die erst mit 21.03.2025 vorgenommene grundbücherliche Einverleibung des Eigentums an den Zeugen nichts. Die Beschwerdeführerin hatte am 25.02.2025 nicht mehr die alleinige Verfügungsgewalt über die gegenständliche Liegenschaft und somit nicht mehr die Möglichkeit der Verwertung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einschränkung (z.B. mittels Vereinbarung oder Vertrages) der Dispositionsbefugnis hindert die Möglichkeit der Person, deren Dispositionsbefugnis eingeschränkt wurde, rechtlich über das Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht verwertbar ist (vgl. VwGH vom 08.01.2014, 2013/10/0099 u.a.).
Unter sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur war es der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt 25.02.2025 auch nicht mehr möglich die Liegenschaft nachträglich zu verwerten.
Verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen, weil außerhalb der „Sache“ liegend, war die Frage, ob durch die Schenkung der ggst. Liegenschaft an den Zeugen der Tatbestand des § 26a NÖ MSG bzw. § 33 NÖ SAG verwirklicht worden ist und ein Kostenersatzverfahren gegen den Schenkungsnehmer zu führen ist. Dies hat die Behörde in einem eigenen neuen Verfahren zu prüfen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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