LVwG N LVwG-AV-313/001-2025

LVwG-AV-313/001-2025Landesverwaltungsgericht02.07.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk; Gebäude; Bewilligungspflicht; Konsenslosigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-313/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.313.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. September 2024 (Abbruchauftrag), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Leistungsfrist für den Abbruch wird mit sieben Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. September 2024 (Abbruchauftrag), den Beschluss:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. September 2024, Zl. ***, wurde seitens der Baubehörde I. Instanz ein baupolizeilicher Abbruchauftrag des Gebäudes (Holzblockhütte im Ausmaß von 2,90 x 2,84 Meter samt einem Holzofen mit Rauchfang) auf dem Grundstück Parzelle Nr. *** erteilt und eine Leistungsfrist bis 31. März 2025 festgesetzt. Dieser Bescheid erging sowohl an A als auch an B jeweils als Grundstücksmiteigentümer.

Begründend führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass am 3. Mai 2023 festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück *** (bzw. teilweise ***) konsenslos eine Holzblockhütte samt einem Holzofen mit Rauchfang errichtet wurde. Bei der Baulichkeit handle es sich um ein Gebäude, welches einer Bewilligungspflicht nach der NÖ Bauordnung 2014 unterliege. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe sich ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grünland-Freihaltefläche gewidmet sei. Grundstücke dieser Widmungsart seien nach dem NÖ Raumordnungsgesetz von jeglicher Bebauung freizuhalten. Ein Bauansuchen um nachträgliche Bewilligung des Gebäudes sei mit Bescheid vom 4. März 2024 abgewiesen worden und am 21. März 2024 in Rechtskraft erwachsen. Da zum Zeitpunkt der Errichtung keine Bewilligung vorgelegen sei, ein Antrag um nachträgliche Bewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei und damit keine Möglichkeit der Erreichung eines Konsenses bestehe, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen.

1.2. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. September 2024 erhob A mit Schriftsatz vom 22. September 2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend führte A zusammengefasst aus, dass laut telefonischer Auskunft der Bauabteilung der Marktgemeinde *** im Herbst 2020 die Errichtung einer Kleingerätehütte für die bestehende Widmung weder anzeige- noch baubewilligungspflichtig sei. Ohne diese Auskunft wäre eine Errichtung der Hütte nicht erfolgt. Bei dem Telefonat seien auch die Grundstücksnummern bekannt gegeben worden. Über eine Änderung der Flächenwidmung mit 28. Dezember 2017 habe er nie eine Information seitens der Gemeinde erhalten. Weiters seien im Bescheid Paragrafen bzw. deren Definition falsch angegeben worden. Es liege ein Verfahrensfehler vor, da unrichtige Angaben im Bescheid vorhanden seien.

1.3. Seitens des B wurde kein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. September 2024 erhoben.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 27. Jänner 2025, wurde die Berufung des A abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der vermuteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund einer mündlichen Auskunft zu beachten sei, dass Baubewilligungsverfahren und auch deren Einleitung stets eines schriftlichen Antrages bedürfen. Ein schriftlicher Antrag sei nicht gestellt worden, somit sei auch kein Bauverfahren eingeleitet worden. Mangels Vorliegens eines Verfahrens könne somit auch kein Verfahrensfehler vorliegen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung betreffend Verständigung der betroffenen Grundeigentümer im Rahmen der Flächenwidmungsänderung werde festgestellt, dass das Unterbleiben der Verständigung keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes hat. Selbst wenn ein betroffener Grundeigentümer von der Änderung der Flächenwidmung keine Kenntnis erlangt hat, sei dies nicht als Verfahrensmangel zu werten. Hinsichtlich der falschen Zitierung eines Paragrafen sei festzuhalten, dass aufgrund der im Bescheid erfolgten Wiedergabe des Gebäudebegriffes keine Unklarheit über die Begriffsbestimmung zum Gebäudebegriff vorliegen könne. Dieser Fehler sei so geringfügig, dass man daraus keinen Verfahrensmangel ableiten könne.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025 und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass A als Bevollmächtigter auch die Interessen des Miteigentümers B vertrete. Der Beschwerde war eine entsprechende Vollmacht angefügt.

2.2. Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Kleingerätehütte unter 10 m2 aufgrund der telefonischen Auskunft der Baubehörde, wonach solch ein Objekt auf dem Grundstück baubewilligungs- und anzeigefrei sei, errichtet worden sei. Im Bescheid seien unkorrekte Angaben (kein baubehördliches Verfahren anhängig, Bestätigung der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft im Schreiben vom 26. Mai 2023, falsches Ausmaß der Holzblockhütte, falsche Angabe eines Paragrafen bzw. einer Begriffsdefinition, fälschliche Anführung eines Holzofens mit Rauchfang) enthalten und stelle dies Verfahrensfehler im eingeleiteten baubehördlichen Verfahren dar. Die Widmungsänderung auf die Widmung „Grünland-Freihaltefläche“ sei nicht nachvollziehbar und gehe aus dem Grundbuch sowie aus dem Schreiben vom 26. Mai 2023 die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ hervor. Seitens der Gemeinde sei keine Information an die Eigentümer über eine Widmungsänderung erfolgt, obwohl es laut Raumordnungsgesetz dazu eine Verpflichtung gebe. Die fehlende Information habe Auswirkung auf die Möglichkeiten der Nutzung von Grund und Boden. Aufgrund der telefonischen Auskunft der Baubehörde und dem damaligen Wissensstand über die Widmung sowie die Existenz zahlreicher Bauten in der Nachbarschaft sei die Errichtung einer Kleingerätehütte zu keinem Zeitpunkt fragwürdig bzw. rechtswidrig gewesen. Die Hütte sei eigenständig ohne jegliche Fachkenntnis auf einfachste Weise ausgeführt worden. Es bestehe kein Fundament und keine Verankerung. Die Hütte sei aufgrund der undichten Wände, dem Fehlen von Fenstern, Türen und des Bodens für Wohnzwecke nicht einsetzbar. In unmittelbarer Nachbarschaft bestünden Hütten und Nebengebäude, die seitens der Baubehörde als legale Bauten bestätigt worden seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen ähnlichen Sachverhalten dar.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 17. März 2025, hg. eingelangt am 19. März 2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Bauakt zur Entscheidung vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt, in das offene Grundbuch und in den bezughabenden Flächenwidmungsplan.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes *** sowie des Grundstücks ***, EZ ***, KG ***, mit der Flächenwidmung „Grünland-Freihalteflächen“ und der darauf befindlichen Baulichkeit, welche frühestens im Jahr 2020 errichtet wurde.

4.2. Auf den Grundstücken befindet sich eine Holzblockhütte im Ausmaß von ca. 2,90 x 2,84 Meter (samt einem Holzofen mit Rauchfang). Die Holzblockhütte hat ein Dach und vier Wände.

4.3. Für diese Holzblockhütte liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie aus dem offenen Grundbuch.

5.2. Die Feststellung, wonach die Baulichkeit frühestens im Jahr 2020 errichtet wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers A in der Berufung, wonach die Baulichkeit erst nach der behaupteten Auskunft der Bauabteilung im Herbst 2020 errichtet wurde.

5.3. Die Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geht aus dem Auszug des Flächenwidmungsplanes hervor. Eine mögliche anderslautende Beschreibung im Grundbuch sowie eine mutmaßlich fälschliche Auskunft über die Flächenwidmung vermögen an dem Bestehen der Flächenwidmung „Grünland-Freihalteflächen“ nichts zu ändern.

6. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2024 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

[…]

[…]

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

[…]

[…]

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

7. Erwägungen:

7.1. Zum Spruchpunkt I.:

7.1.1. Nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

7.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde (entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) daher sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist.

7.1.3. Im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren ist zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.

7.1.4. Die verfahrensgegenständliche Baulichkeit ist zweifellos ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014, weil seine fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und weil es durch sein Eigengewicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Es ist auch ein „Gebäude“ im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, weil es ein Dach und wenigstens 2 Wände aufweist und von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Auch zum Zeitpunkt der Errichtung war eine Baubewilligung erforderlich. Eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit im Sinne des § 17 NÖ BO 2014 – zum Zeitpunkt der Errichtung und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – liegt gegenständlich nicht vor. Insbesondere liegt aufgrund der Situierung der Grundstücke im Grünland keine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit im Sinne des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 vor („die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte […] auf einem Grundstück im Bauland“). Somit ist im vorliegenden Fall auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer von einer Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft oder Grünland-Freihaltefläche ausgehen musste – in beiden Fällen wäre das Vorhaben bewilligungspflichtig gewesen. Überdies bestand die Flächenwidmung Grünland-Freihaltefläche bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit und eine allfällige (irgendwann bestandene) Baulandwidmung wurde seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht behauptet.

7.1.5. Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass das „Ofenrohr“ des Holzofens mittlerweile entfernt worden sei, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einem baupolizeilichen Auftrag das Verwaltungsgericht (ebenso wie vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Berufungsbehörde) Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz grundsätzlich zu berücksichtigen hat. Lediglich in der Herstellung eines Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht (durch den Bescheidadressaten oder im Wege der Vollstreckung), ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde erfolgte daher in diesem Zusammenhang zu Recht und war seitens des Verwaltungsgerichtes daher von keiner Änderung des maßgebenden Sachverhaltes auszugehen.

7.1.6. Soweit in der Beschwerde das Bestehen anderer konsensloser Bauten in der Umgebung behauptet wird, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der bei einer allfälligen rechtswidrigen Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) zukommt. Auch eine allfällige unrichtige mündliche Auskunft der Behörde über eine allfällige Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit vermag eine Baubewilligung, soweit eine Bewilligungspflicht besteht, nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; VwGH 17.6.2009, 2006/17/0077).

7.1.7. Mangels Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung trotz bestandener und bestehender Bewilligungspflicht für das verfahrensgegenständliche Gebäude hatte daher die Baubehörde I. Instanz den Abbruchbescheid nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 gegenüber einem Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der Baulichkeit (vgl. VwGH 15.2.2011, 2008/05/0087) zu erlassen und erfolgte daher die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des baupolizeilichen Abbruchauftrages durch die belangte Behörde zu Recht.

7.1.8. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine angemessene Leistungsfrist für den Abbruch des Gebäudes einzuräumen (vgl. z.B. VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das erkennende Gericht hatte aufgrund der seit dem Erlass des erstinstanzlichen Bescheides verstrichenen Zeit die Leistungsfrist neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Zustellung dieser Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers geht. Das gewählte Fristausmaß von sieben Monaten entspricht in etwa der von der erstinstanzlichen Behörde bemessenen Zeitspanne, die vom Beschwerdeführer nicht als zu kurz beanstandet wurde und auch angemessen (vgl. § 59 Abs. 2 AVG) und objektiv geeignet erscheint, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

7.2. Zu Spruchpunkt II.:

Der Beschwerdeführer B hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Das Rechtsmittel der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde nur seitens des A (für sich selbst) mittels E-Mail-Eingabe vom 22. September 2024 erhoben. Der verfahrensgegenständliche angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde betrifft daher lediglich das Rechtsmittel des A; dies geht aus dem Berufungsbescheid ausdrücklich hervor.

B hat erst gegen den Berufungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Für die Erhebung dieses Rechtsmittels fehlt es diesem Beschwerdeführer aber an der Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH 23.2.2011, 2008/11/0165). Die Zustellung des Berufungsbescheides auch an B vermag an der fehlenden Beschwerdelegitimation nichts zu ändern (VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183). Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025 seitens des Beschwerdeführers B war daher als unzulässig zurückzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die Spruchpunkte I. und II. nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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