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LVwG-M-13/001-2025•LVwG N LVwG-M-13/001-2025
LVwG-M-13/001-2025Landesverwaltungsgericht30.06.2025
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex ante-Betrachtung; Gefährlichkeitsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Eva-MariaFeda-Kittl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 28. Jänner 2025 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Krems) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 6. März 2025 erhob Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einem seitens Polizeiorganen der Polizeiinspektion ***, und damit der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) zurechenbaren am 28. Jänner 2025 verfügten Betretungsverbot für die Wohneinheit an der Adresse ***, ***, sowie das Verbot der Annäherung an C im Umkreis von 100 Metern und das vorläufig erteilte Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG. Als gefährdete Personen gelte die Ehegattin, die Zeugin C.
Auf das Wesentliche zusammengefasst sei der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion *** aufgrund des Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie des vorläufigen Waffenverbotes aufgrund von unwahren Beschuldigungen seiner Ehegattin C überzogen und ungerechtfertigt behandelt worden. Anfangs hätte sich der vernehmende Polizist dahingehend geäußert, dass solche Verbote zwar ausgesprochen werden könnten und dies in der Art, dass es nicht danach aussehe. Zudem sei auch die Tochter des Beschwerdeführers, die Zeugin D, von einem der einschreitenden Polizisten zur möglichen Gefährdungslage der C angerufen worden, wobei diese mitgeteilt habe, dass sie sich keine solche vorstellen könne und dass ihre Mutter leider Alkoholikerin sei. Auch der zuhause lebende Sohn, der Zeuge E, hätte sich derart geäußert.
Eine Gefährdung sei auch deshalb nicht vorstellbar, weil es vom Notruf an, fast eine dreiviertel Stunde gedauert habe, bis die Polizeiinspektion *** gekommen sei.
Die Ehefrau sei nach einem erst kurz zurückliegenden Klinikaufenthalt wieder rückfällig geworden; durch unregelmäßige Medikamenten- und Alkoholeinnahme sei es am 28. Jänner 2025 zu aggressiven Aussagen und Anschuldigungen sowie falschen Wahrnehmungen der Ehegattin gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer habe dann auch laut gesagt „dass es mir das Kreuz fast obreißt, und sie es sich drinnen gut gehen lässt“, weil die Ehegattin ihm nicht helfe.
Der Beschwerdeführer ersuche alle drei genannten Maßnahmen als unnötig und überzogen anzuerkennen, da keine Gefährdung der Ehegattin, der Zeugin C, vorgelegen habe und er sie nie am Körper oder in der Seele verletzt habe und er sonst als unbescholten gelte. Für diese Maßnahmen gebe es keine wirklichen Beweise und keine Rechtsstaatlichkeit.
Im Übrigen würde der Beschwerdeführer nun wieder im gemeinsamen Haushalt leben und habe er maßgeblich dazu beigetragen, dass seine Ehegattin zum Suchtentzug aufgenommen werde.
Auch ersuche der Beschwerdeführer um Entschädigung für die massiven Auswirkungen, wie zum Beispiel die täglichen Fahrten vom Zweitwohnsitz des Sohnes F, Fahrten zur Gewaltprävention nach *** oder *** bzw. zur belangten Behörde, wo er auch vergeblich versucht habe, Akteneinsicht zu bekommen.
Der Beschwerdeführer ersuche auch um Gesetzesprüfung beim VwGH [gemeint wohl: VfGH] wegen dieser oft überzogenen Maßnahmen, die auch nicht individuell ausgeübt würden, Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes, keine Akteneinsicht, keine Inanspruchnahme des Amtsarztes oder eines Psychologen sowie keine Berücksichtigung allfälliger gegebener Krankheiten.
1.2. Mit Schriftsatz vom 9. März 2025 begehrte der Beschwerdeführer, dass eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Zwettl durchgeführt werde. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits am nächsten Tag, dem 29. Jänner 2025 eine Ausnahmegenehmigung für dringende landwirtschaftliche Arbeiten im betreffenden Anwesen ***, ***, erhalten habe. Der Beschwerdeführer übermittelte zudem das Protokoll betreffend seine Beschuldigteneinvernahme hinsichtlich der gefährlichen Drohung und ein Foto betreffend die Zeugeneinvernahme der C im Zusammenhang mit der gefährlichen Drohung.
1.3. Mit Schriftsatz vom 12. März 2025 übermittelte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 4. März 2025, Zl. ***, betreffend die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB).
1.4. Mit Schreiben vom 21. März 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage der Akten auf und räumte in einem die Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen.
1.5. Mit Schreiben vom 2. April 2025 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt zur Zl. *** und erstattete eine Gegenschrift. In dieser führte die belangte Behörde aus, dass für die Bestätigung des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die belangte Behörde insbesondere die der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, zu entnehmenden nachvollziehbaren Schilderungen der gefährdeten C zu erfolgten körperlichen Übergriffen sowie der gefährlichen Drohung durch den Beschwerdeführer, wodurch die einschreitenden Beamten vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a Abs.1 SPG ausgehen haben konnten, ausschlagend gewesen seien. Bereits erfolgte körperliche Übergriffe sowie gefährliche Drohungen würden jedenfalls bestimmte Tatsachen (Vorfälle) darstellen, aufgrund derer anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe. Die durch die eingeschrittenen Polizeibeamten getroffene Maßnahme sei daher zum Zeitpunkt der Befugnisausübung rechtlich zulässig gewesen.
1.6. Mit Schreiben vom 4. April 2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem Waffenverbot zur Zl. *** vor und erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Die belangte Behörde sah in der gegenständlichen Angelegenheit von der Möglichkeit der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.
1.7. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt.
1.8. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 übermittelte Rechtsanwalt B, in ***, *** eine Vollmachtbekanntgabe und stellte einen Antrag auf Aktenübermittlung.
1.9. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten.
1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Mai 2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung als auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Zunächst wurde der Beschwerdeführer zum Verfahrensgegenstand befragt. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches das Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hat (G) sowie ein weiteres Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches Wahrnehmungen zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes hatte (I), wurden jeweils als Zeugen einvernommen. Des Weiteren wurden die Ehegattin des Beschwerdeführers (als gefährdete Person) und der Sohn des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person, E, der am Tag des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes anwesend war sowie die Tochter des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person, D, als Zeugen einvernommen. Als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift wurde ein Schreiben des H bezeichnet als „Arztbrief Arbeitsunfähigkeit“, zum Akt genommen. In diesem Schreiben wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im H aufgrund von Rückenproblemen von 29. Jänner 2025 bis 6. Februar 2025, am 14. Februar 2025, am 19. Februar 2025 und am 21. Februar 2025 in Behandlung war. Als Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift wurde ein Screenshot der Anrufliste, insbesondere vom 28. Jänner 2025 der Zeugin D und insbesondere des eingehenden Anrufes des einschreitendenden Polizeiorganes zum Akt genommen. Die Einvernahme der Polizeiorgane der Polizeiinspektion *** war aufgrund ihrer lediglich unterstützenden Rolle während der Amtshandlung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht notwendig und wurde auch von keiner Partei beantragt.
1.11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde dahingehend, dass alle drei Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären seien und begehrte den Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG. Überdies wurde bezüglich der rechtswidrig gesetzten Maßnahme für die gesonderte Wohnsitznahme ein Kostenersatz in der Höhe von 650,00 Euro geltend gemacht.
2.1. Der Beschwerdeführer ist mit C verheiratet. Sie haben drei gemeinsame, erwachsene Kinder. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes über eine Waffenbesitzkarte und eine im ZWR eingetragene Waffe der Marke Walther PP, Kath. B, Nummer ***, ***, die im Zuge des Betretungs- und Annäherungsverbotes vorläufig abgenommen wurde.
2.2. C (im Folgenden: gefährdete Person) wurde als gefährdete Person angeführt. Sie lebt mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt, an der Adresse ***, ***, in der oberen Wohneinheit im ersten Stock. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin haben dort ihren Hauptwohnsitz gemeldet.
2.3. Bei der gefährdeten Person handelt es sich um eine zierliche Frau, die dem Beschwerdeführer aufgrund ihres Erscheinungsbildes körperlich unterlegen ist. Die gefährdete Person ist alkoholkrank. Am 28. Jänner 2025 – nachdem die gefährdete Person zunächst den Alkoholtest verweigert hatte – wies die gefährdete Person bei einem Vortest einen Alkoholwert von 1,62 Promille auf. Für den einschreitenden Polizisten war im Zeitpunkt der Befragung der gefährdeten Person zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung der Grad der Alkoholisierung der gefährdeten Person nicht oder zumindest nicht in diesem Ausmaß ersichtlich. Aus Sicht des Polizeibeamten konnte sich die gefährdete Person klar verständigen und war aus Sicht des einvernehmenden Polizeiorganes „voll da“. Der Test wurde nach dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie des vorläufigen Waffenverbotes durchgeführt. Der durchgeführte Test des Beschwerdeführers ergab einen Wert von 0,00 Promille. Nicht festgesellt werden kann, ob die anfängliche Verweigerung des Tests durch die gefährdete Person vor oder nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes stattgefunden hat.
2.4. Vergangene Familienkonflikte waren der örtlichen Polizeiinspektion *** nicht bekannt. Es gab keinen Eintrag des Beschwerdeführers in der Zentralen Gewaltschutzdatei.
2.5. Am 28. Jänner 2025 verfügte der einschreitende Polizist G gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnungseinheit an der Adresse ***, *** ein Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 Meter sowie ein vorläufiges Waffenverbot. Gemäß der Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer um 17:40 Uhr ausgesprochen. Die exakte Uhrzeit betreffend den Ausspruch gegenüber dem Beschwerdeführer kann nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.
2.5.1. Die gefährdete Person wählte am 28. Jänner 2025 gegen 17:00 Uhr den polizeilichen Notruf und gab über die Landesleitzentrale Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer sie aus dem gemeinsamen Haus, an der Adresse ***, *** ausgesperrt habe und er sie bedroht habe, indem er gesagt hätte „i hau da des Kreuz ab!“.
2.5.2. Daraufhin gab die Landesleitzentrale Niederösterreich einen Funkspruch ab, dass die gefährdete Person, von ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer, bedroht worden wäre. Aufgrund dieses Funkspruches fuhren die Streife *** und *** zur Wohnadresse der gefährdeten Person. Am Weg zur gefährdeten Person hatte Beifahrer G zur gefährdeten Person telefonisch Kontakt.
Um 17:30 traf die Polizeistreife ***, mit G und I ein. Unmittelbar danach traf die unterstützende Polizeistreife *** ein. Die Polizisten der Polizeiinspektion *** waren unterstützend bei der Amtshandlung dabei. Die Amtshandlung führten die einschreitenden Organe der Polizeiinspektion ***.
2.5.3. Der Zeuge G hat vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes das Gespräch mit der gefährdeten Person, getrennt vom Beschwerdeführer geführt. Er hat sich auch die Befragung des Beschwerdeführers von seinem Kollegen I schildern lassen und danach den Beschwerdeführer hierzu zum Vorfall noch selbst befragt, und ihm Gelegenheit gegeben zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, bevor das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde. Dabei hat der Beschwerdeführer auch gegenüber dem G angegeben, dass seine Ehegattin psychische Probleme hat sowie Alkoholikerin ist und hat die Vorwürfe abgestritten.
2.5.4. Der Zeuge G hat auch mit dem Sohn des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person, dem Zeugen E, geredet. Ebenso wurde der Zeuge E von I befragt. Der Zeuge E hat gegenüber den einschreitenden Polizisten angegeben, dass er keinen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der gefährdeten Person mitbekommen hat.
2.5.5. Zudem fand ein Informationsaustausch zwischen dem Zeugen I und dem Zeugen G statt. Um sich ein Gesamtbild von der Familiensituation zu machen, hat I mit der Zeugin D telefoniert. Gemäß Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift hat das Telefonat um 17:48 Uhr begonnen. D, die am 28. Jänner 2025 nicht in ***, *** anwesend war, hat dem Zeugen I mitgeteilt, dass die gefährdete Person alkoholsüchtig und psychisch krank ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Zeuge I, die Aussage der Zeugin D, wonach der Beschwerdeführer gegenüber der gefährdeten Person nicht gewalttätig geworden sei und sie sich dies auch nicht vorstellen könne, wahrgenommen hat.
2.5.6. Zeuge G und Zeuge I haben das sich vor Ort ergebende Gesamtbild gemeinsam bewertet. Vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes war den einschreitenden Polizisten bekannt, dass die gefährdete Person nach den Aussagen des Beschwerdeführers und auch der Zeugin D alkoholkrank ist und psychische Probleme hat.
2.6. Für das das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ G erschien die Aussage der gefährdeten Person glaubwürdig. Er hielt die Aussage der gefährdeten Person, dass der Beschwerdeführer sie mehrmals an den Haaren gezogen hätte und er ihr gedroht hätte, dass er ihr das Kreuz „abhaue“ und sie nun Angst habe, dass er ihr etwas antun könnte, für plausibel. Aus Sicht des einschreitenden Polizisten handelte es sich um eine gefährliche Drohung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Zeuge, dass er der gefährdeten Person auch deshalb glaubte, weil sich die Aussage der gefährdeten Person im Zuge des Telefonats „wild“ anhörte und die gefährdete Person von ihrer Aussage im Rahmen der persönlichen Befragung auch nicht abgewichen ist. Für den Zeugen G als auch für den I waren die Gewaltanwendung in Form vom Haare ziehen, die Drohung im Zusammenhang mit dem Kreuz „abhauen“ oder eintreten und das Aussperren aus der Wohnungseinheit, Indikatoren, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehen kann.
2.7. Auf die einschreitenden Polizeiorgane wirkte die gefährdete Person beim Eintreffen der Polizeibeamten aufgelöst, aufgebracht und weinerlich. Gegenüber G verhielt sich die gefährdete Person während des Telefonats sehr unfreundlich.
Der Beschwerdeführer war während der gesamten Amtshandlung ruhig, gefasst und kooperativ.
2.8. Mit Bescheid vom 29. Jänner 2025, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ansuchens vom 29. Jänner 2025 eine Ausnahme des am 28. Jänner 2025 verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes insofern, als der Umkreis von 100 Metern um die Wohnung und die gefährdete Person zur Durchführung der zwingend notwendigen Arbeiten zur Versorgung der Tiere der Landwirtschaft in ***, *** unterschritten werden darf, wobei die Wohnräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen und ein persönliches Zusammentreffen mit der gefährdeten Person nicht zulässig ist.
2.9. Seitens der belangten Behörde wurde weder in den Gegenschriften noch in der mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die im vorgelegten Akt befindlichen Unterlagen sowie insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der G, I, die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person D, der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person E sowie die gefährdete Person als Zeugen einvernommen wurden.
3.2. Die Feststellungen in Pkt. 2 gründen sich insbesondere auf die getroffenen Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und auf die Dokumentation gemäß § 38a SPG, Bearbeiter G (GZ: ***).
Die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit der Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, insbesondere dahingehend bestritten, dass die wesentliche Befragung seiner Tochter D in der Dokumentation gemäß § 38a SPG nicht angegeben und nicht berücksichtigt sei (VHS, S 26). Im Rahmen des Beweisverfahrens sind dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausschließlich in Bezug auf die exakte Uhrzeit des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes Bedenken entstanden, die jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf das Ergebnis der Maßnahmenbeschwerde hatte, weshalb die Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG als Beweismittel herangezogen werden konnte; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich weder aus dem behördlichen Akt noch aus dem landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren Hinweise auf entscheidungserhebliche Widersprüche ergeben haben und die als maßgeblich wahrgenommenen Umstände für ihr Einschreiten in der Dokumentation dargelegt wurden (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002; VfSlg. 20.653/2023).
3.3. Die Feststellung betreffend die familiären Verhältnisse stützt sich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 6). Der Besitz der Waffenkarte und einer im ZWR eingetragene Waffe gründen sich insbesondere auf die Dokumentation nach § 38a SPG und auf die Aussagen des G (VHS, S 15) und des I (VHS, S 19) sowie auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 6. März 2025.
3.4. Die Feststellungen in Pkt. 2.2. waren aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person und der im Akt befindlichen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister zu treffen.
3.5. Die Feststellung betreffend die körperliche Statur und das Erscheinungsbild der gefährdeten Person auch im Vergleich zum Beschwerdeführer war auf Grund des persönlichen Eindruckes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Alkoholkrankheit der gefährdeten Person war insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin zu treffen (VHS, S 38). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers (VHS, S 10) sowie der Zeugin D (VHS, S 30) stützen diese Feststellung. Der mit einem Vortest gemessene Alkoholwert der gefährdeten Person und des Beschwerdeführers stützt sich auf die Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG. Die Feststellung, dass die gefährdete Person zunächst den Alkoholtest verweigerte, gründet auf den Aussagen des G (VHS, S 16) und der gefährdeten Person (VHS, S 36). Die einschreitenden Polizisten konnten in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, ob die Tests vor oder nach Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes durchgeführt worden sind (VHS, S 16 [G] und S 21 [I]). G erklärte allgemein, dass die Tests insbesondere vor dem Hintergrund der Anzeige betreffend die gefährliche Drohung durchgeführt werden (VHS, S 16). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der chronologischen Darstellung in der Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 11), geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Alkoholtests nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes durchgeführt wurden. Die Feststellung, dass die gefährdete Person auf das einschreitende Polizeiorgan nicht oder zumindest nicht in dem Ausmaß der Testung alkoholisiert gewirkt hat, stützt sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen G in der mündlichen Verhandlung („Wie ich mit ihr geredet habe, hätte ich nie gedacht, dass sie alkoholisiert ist. […] Ich habe auch keinen Alkoholgeruch wahrgenommen [VHS, S 13] und „Für mich war sie voll da, also für mich hat sie nicht alkoholisiert gewirkt. Sie hat nicht gelallt.“ [VHS S, 15]), der mit der gefährdeten Person die Befragung am 28. Jänner 2025 durchgeführt hat. Dies deckt sich auch mit der Dokumentation gemäß § 38a SPG. Daran vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, auch die in der Dokumentation nach § 38a SPG enthaltende Aussage, wonach die gefährdete Person „aufgrund der starken Alkoholisierung nicht vernommen“ werden konnte, nichts zu ändern, zumal sich diese Aussage, auf die Vernehmung in Bezug auf die gefährliche Drohung bezogen hat, und die einschreitenden Beamten dies auch in der mündlichen Verhandlung so erklärten (VHS, S 16 [Zeuge G] und VHS, S 22 f. [Zeuge I]). Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich waren zudem die Aussagen des Zeugen G, trotz der Aussagen der Zeugin D (VHS, S 28) und des Zeugen E (VHS, S 33), wonach auch fremde Personen am 28. Jänner 2025 die Alkoholisierung der gefährdeten Person wahrnehmen würden, äußerst glaubwürdig, zumal er seine Wahrnehmungen – wie oben dargelegt – sorgfältig schildern konnte.
3.6. Die in Pkt. 2.4 getroffene Feststellung gründet sich auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G (VHS, S 12) und I (VHS, S 19) sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 9) sowie der Dokumentation nach § 38a SPG.
3.7. Die Feststellung, dass der einschreitende Polizist G gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnungseinheit an der Adresse ***, ***, ein Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 Meter sowie ein vorläufiges Waffenverbot verfügt hat, war aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers sowie der Dokumentation nach § 38a SPG zu treffen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte die exakte Uhrzeit betreffend den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eruiert werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Die in der Dokumentation enthaltende Angabe (17:40 Uhr) ist für das erkennende Gericht aus folgenden Umständen nicht plausibel und nachvollziehbar: Allein aufgrund der Darstellung des Ablaufes der Amtshandlung (Befragung der gefährdeten Person durch G, Befragung des Beschwerdeführers zunächst durch I, Befragung des Zeugen E und der Zeugin D durch I; Informationsaustausch zwischen G und I, sowie Befragung des Beschwerdeführers durch das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ G) ist die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer, um 17:40 Uhr, 10 Minuten nach Eintreffen der Polizeiorgane nicht nachvollziehbar, wenngleich das aussprechende Organ hierzu keine Angaben mehr machen konnte (VHS, S 27). Hingegen hat der Zeuge I angegeben, dass die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes ungefähr erst eine Stunde nach dem Eintreffen der Polizeistreife stattgefunden hat (VHS, S 21) und eine Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach 10 Minuten nach dem Eintreffen der Polizeistreife nicht für möglich hält (VHS, S 21 und 26). Darüber hinaus hat der Zeuge I glaubhaft dargelegt, dass das Telefonat mit der Zeugin D vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes stattgefunden hat (VHS, S 22 und 24). Gemäß Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift hat das Telefonat um 17:48 Uhr begonnen.
3.8. Die Feststellungen zum Ablauf vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes und zu den Umständen und Beweggründen des G für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes stützen sich auf die Aussagen der Zeugen, die sich auch mit der Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG decken.
Die Feststellung, dass die gefährdete Person den polizeilichen Notruf am 28. Jänner 2025 gewählt hat, war schon aufgrund der Aussage der gefährdeten Person zu treffen (VHS, S 35). Die Aussage der gefährdeten Person, sie habe dem Notruf gesagt, dass der Beschwerdeführer sie aus der Wohneinheit ausgesperrt, jedoch nicht mehr angegeben (VHS, S 35) war nicht glaubwürdig, zumal die gefährdete Person auf Nachfrage selbst angegeben hat, sie wisse nicht, was sie dem polizeilichen Notruf gesagt habe (VHS, S 37). Die Feststellungen betreffend die Angaben der gefährdeten Person über die Landesleitzentrale Niederösterreich und des Funkspruches stützen sich auf die Dokumentation nach § 38a SPG und der Zeugenaussagen des G (VHS, S 12) und des I (VHS, S 19). Die Feststellung betreffend das Telefonat zwischen gefährdeter Person und G war aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der gefährdeten Person (VHS, S 35) und des Zeugen (VHS, S 12 und 14) zu treffen. Die Rollenverteilung zwischen Polizeiinspektion *** und *** war aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der einvernehmenden Polizeiorgane zu treffen (VHS, S 13 [Zeuge G] und S 19 f. [Zeuge I]).
Die Feststellungen zum Ablauf vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere hinsichtlich der getrennten Befragung der gefährdeten Person und des Beschwerdeführers und der Möglichkeit des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen sowie der Äußerung des Beschwerdeführers, dass seine Ehegattin Alkoholikerin sei und die Vorwürfe nicht stimmen würden, ergeben sich aus den schlüssigen Schilderungen des Ablaufes der Amtshandlung der einschreitenden Polizeiorganen in der mündlichen Verhandlung, die sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung decken (VHS, S 8 und 10).
Die Feststellung betreffend die Befragung des Zeugen E stützt sich auf die Aussagen des Zeugen E (VHS, S 32 f.), die sich mit der Dokumentation und den Aussagen der einschreitenden Polizeiorgane in der mündlichen Verhandlung decken (VHS, S 14 [Zeuge G] und S 23 [Zeuge I]).
Die Feststellung betreffend das Telefonat zwischen I und Zeugin D war einerseits aufgrund der Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift und den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu treffen (VHS, S 22 und 24 [Zeuge I] und S 31 [Zeugin D]). Dass der Zeuge I wahrgenommen hat, die Zeugin D, hätte ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der gefährdeten Person nie gewalttätig geworden sei und sie sich das in dieser Situation nicht vorstellen könne, kann aufgrund der Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden (VHS, S 24).
Die Feststellung, wonach die einschreitenden Polizisten vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wussten, dass die gefährdete Person – zumindest nach den Aussagen des Beschwerdeführers und auch der Zeugin D – Alkoholikerin und psychisch krank ist, gründet auf den diesbezüglichen Aussagen der Polizeiorgane in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 14 [Zeuge G] und S 25 [Zeuge I]). Dass der Zeuge G und Zeuge I das sich vor Ort ergebende Gesamtbild gemeinsam bewertet haben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
Die einschreitenden Polizeiorgane haben sich im Zuge der Amtshandlung ein Gesamtbild von der Situation vor Ort verschafft. Sie sprachen mit dem anwesenden Sohn, dem Zeugen E, der angab, nichts von einem Streit mitbekommen zu haben. Dies ließ Zeuge G nicht an den Ausführungen der gefährdeten Person zweifeln, und führte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, dass er dachte, der Sohn möge damit nichts zu tun haben (VHS, S 14).
Die Feststellungen zu den Umständen und den Beweggründen des G, die zur Beurteilung des Gesamtbildes und zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes geführt haben, stützen sich auf die Aussagen der Zeugen, die sich auch mit der Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG decken. G und I gaben übereinstimmend und glaubhaft an, dass die Gewaltanwendung durch Haare ziehen, die gefährliche Drohung, die Angst der gefährdeten Person und das Aussperren Indikatoren für die Gefährdungsprognose darstellten und sie die Aussagen der gefährdeten Person für glaubwürdig hielten. G gab in der mündlichen Verhandlung an, es war für ihn glaubwürdig, dass eine gefährliche Drohung stattgefunden hat und der Beschwerdeführer die gefährdete Person an den Haaren gezogen hat. Der Beschwerdeführer und die gefährdete Person hatten eine Meinungsverschiedenheit, weil sie nicht mit in den Stall gehen wollte (VHS, S 15). Ebenso führte G für das erkennende Gericht auch äußerst nachvollziehbar aus, dass die gefährdete Person sowohl am Telefon als auch im persönlichen Gespräch dieselben Aussagen tätigte. Da sich laut Aussage des G, die Aussage der gefährdeten Person am Telefon „wild“ angehört hat, und diese auch im persönlichen Gespräch nicht davon abgewichen ist, war dies ein Grund dafür, der gefährdeten Person – ungeachtet des Umstandes, dass den einschreitenden Beamten bekannt war, dass die gefährdete Person nach Angaben des Beschwerdeführers Alkoholikerin ist (VHS, S 14 [Zeuge G] und S 25 [Zeuge I]) – zu glauben. Soweit die gefährdete Person in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob sie am 28. Jänner 2025 Angst gehabt hätte, verneinte und antwortete, dass der Beschwerdeführer ihr nie etwas körperlich angetan habe (VHS, S 37), so mag dies aus heutiger Sicht nachvollziehbar und tatsächlich so sein, doch kommen dem erkennenden Gericht deshalb keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der einschreitendenden Beamten auf: G und I vermittelten einen äußerst sorgfältigen, reflektierten und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck, die zudem in keinen familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu den betroffenen Personen standen.
3.9. Der persönliche Eindruck von der gefährdeten Person konnte aufgrund der Aussagen der Zeugen G und I (VHS, S 17 [Zeuge G] und S 23 [Zeuge I]), die übereinstimmend und glaubhaft ihre Eindrücke von der gefährdeten Person zum Verhalten der gefährdeten Person im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeiorgane schildern konnten, getroffen werden. Ebenso trifft dies auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu (VHS, S 17 f. [Zeuge G] und S 23 [Zeuge I]). Die Feststellung in Bezug auf das unfreundliche Verhalten der gefährdeten Person gegenüber G während des telefonischen Gespräches stützt sich auf die diesbezüglichen, glaubhaften Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 13).
3.10. Die Feststellung betreffend die erteilte Ausnahmegenehmigung des am 28. Jänner 2025 verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2025, Zl. ***.
3.11. Die Feststellung gemäß Pkt. 2.9. war aufgrund der im Akt befindlichen Gegenschriften der belangten Behörde und dem Verhandlungsprotokoll zu treffen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 89/2024 (bezogen auf das gesamte Gesetz) lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 147/2024 (bezogen auf das gesamte Gesetz) lauten auszugsweise:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024 (bezogen auf das gesamte Gesetz), lauten:
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
[…]
§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
[…]
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
[…]
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
[…]
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
[…]“
5.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (vgl. zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde iZm § 38a SPG VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037) ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektiv öffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zulässig.
Zum Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG:
5.2. Vorliegend ist der Prüfungsgegenstand das am 28. Jänner 2025 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot. Ein Betretungsverbot und das damit verbundene Annäherungsverbot sind an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.
Unter einem gefährlichen Angriff gemäß § 16 SPG wird die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung verstanden, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Als gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs. 3 SPG auch ein Verhalten anzusehen, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 03.01.2023, Ra 2020/01/0030; 7.9.2020, Ro 2019/01/0005; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, jeweils mwN), wobei diese – auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Sicherheitsexekutive – vorzunehmen ist (VfSlg. 20.653/2023).
Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde [2016] S 168 f).
Auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte können, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg.], SPG3 [2024], Anm. 3-4 zu § 38a).
Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. dazu VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Zum Prüfungsumfang:
5.3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbotes im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, Zl. 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, Zl. 2008/17/0061).
Es ist dem Verwaltungsgericht folglich auch verwehrt, seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinem eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage anhand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0266; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Folglich muss bei der rechtlichen Beurteilung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG auch außer Acht bleiben, ob sich die Hintergründe der Amtshandlung tatsächlich so abgespielt haben oder nicht.
Zum verfügten Betretungs- und Annäherungsverbot:
5.4. Das am 28. Jänner 2025 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot sowie das vorläufige Waffenverbot entsprach nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den in Pkt. 5.2. genannten Kriterien. Aufgrund der im Rahmen des sich bietenden Gesamtbildes der einschreitenden Polizeibeamten waren im Lichte der getroffenen Feststellungen folgende Gründe für G für die Verhängung des verfahrensgegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes entscheidungswesentlich, weshalb dieser vertretbar davon ausgehen konnte, es bestehe eine unmittelbare Gefährdung bzw. stehe ein gefährlicher Angriff auf die gefährdeten Personen unmittelbar bevor:
5.4.1. Wie bereits ausgeführt, muss nach § 38 SPG für die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, ein gefährlicher Angriff stehe bevor.
5.4.2. Die gefährdete Person wählte am 28. Jänner 2025 den polizeilichen Notruf. Sie gab gegenüber dem das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechenden Polizeibeamten G an, dass der Beschwerdeführer sie aus der Wohnungseinheit ausgesperrt habe, er sie an den Haaren gezogen habe und er ihr gedroht habe, dass er ihr das Kreuz „abhaue“ und sie nun Angst habe, dass der Beschwerdeführer ihr etwas antun könne. Für die einschreitenden Beamten war dies eine gefährliche Drohung (§ 107 StGB). Aufgrund dieser Schilderungen, die der G für plausibel hielt und aufgrund ihres Verhaltens beim Eintreffen der Polizeiorgane (weinerlich und aufgelöst) ging er davon aus, dass es sich beim geschilderten Vorfall um eine bestimmte Tatsache nach § 38a SPG handeln kann.
5.4.3. Diese Einschätzung der Polizisten im Zeitpunkt des Einschreitens ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht unvertretbar. Als solche bestimmten Tatsachen kommen die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person (weinerlich und aufgelöst) stellt eine bestimmte Tatsache dar. Ebenso kann die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg.], SPG3 [2024], Anm. 3-4 zu § 38a). Im vorliegenden Fall konnten die Polizeiorgane im Zeitpunkt ihres Einschreitens aufgrund der Schilderung der gefährdeten Person vertretbar davon ausgehen, dass das Haare ziehen als Form „bloßer“ Misshandlung ohne Verletzungserfolg auf das erhöhte Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers hinweist.
Darüber hinaus ist auch zur Gefährdungsprognose festzuhalten, dass zur Vertretbarkeit der Annahme eines möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriffes ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig wäre, bildet aber ein solcher ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN).
5.4.4. Die einschreitenden Polizeiorgane haben sich offenkundig bemüht, sich in der gebotenen Kürze ein Gesamtbild der Situation zu verschaffen und sind auch nicht mit vorgefertigten Meinungen an die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes herangegangen. Dies zeigt sich dadurch, dass sie sich zuvor einen persönlichen Eindruck verschafft haben und die anwesenden Personen sowie auch die Zeugin D befragt haben.
5.4.5. Aus den Schilderungen der gefährdeten Person haben die einschreitenden Polizeiorgane den Schluss gezogen, es bestehe die Gefahr eines gefährlichen Angriffes nach § 16 SPG. Für die einschreitenden Beamten ergab sich aufgrund des Verhaltens der gefährdeten Person und ihren Aussagen, dass die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Zeitpunkt des Einschreitens notwendig war.
5.4.6. Betretungs- und Annäherungsverbote stellen eine Sicherungsmaßnahme dar, die einerseits zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sind, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden kann. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer zum Vorfall am 28. Jänner 2025 befragt und wurde er auch persönlich von den einschreitenden Beamten mit den Vorwürfen, seiner Ehegattin gedroht zu haben, in dem er zu ihr sagte, dass er ihr das Kreuz „abhauen“ würde, die gefährdete Person an den Haaren gezogen zu haben und sie aus dem Wohnbereich im ersten Stock ausgesperrt zu haben, konfrontiert, wobei er diese Vorwürfe abgestritten hat und gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angab, dass seine Ehegattin psychische Probleme habe und Alkoholikerin sei. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich die Gefährdungsprognose der Organe stützte, zu äußern, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte. Anzumerken ist, dass die einschreitenden Polizeibeamten in der gebotenen Kürze vorliegend rechtskonform vorgegangen sind und sich über alle am Sachverhalt beteiligten Personen einen persönlichen Eindruck verschafft haben.
Soweit der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass den einschreitenden Polizisten bewusst sein habe müssen, dass alkoholisierte Personen eine eingeschränkte Wahrnehmung hätten und diese – vor dem Hintergrund der Alkoholisierung der gefährdeten Person – davon ausgehen hätte müssen, dass der Vorfall, nicht wie die gefährdete Person geschildert habe, vorgefallen sei, und sohin keine Tatsache vorgelegen sei, ist anzumerken, dass der Zeuge G in der mündlichen Verhandlung für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubwürdig angegeben hat, dass die gefährdete Person bei der Schilderung des Vorfalles auf ihn nicht alkoholisiert gewirkt hat und den Vorfall aus seiner Sicht plausibel und nachvollziehbar schildern konnte. Überdies war den einschreitenden Polizeiorganen vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes bekannt, dass die gefährdete Person nach den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin D Alkoholikerin ist, wenngleich dieser Umstand sie nicht an der Glaubwürdigkeit der Aussage der gefährdeten Person zweifeln ließen (VHS, S 14 [Zeuge G] und S 25 [Zeuge I]).
Soweit der Beschwerdeführervertreter darauf verweist, dass die einschreitenden Beamten die Aussagen des Zeugen E und der Zeugin D vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes überhaupt nicht berücksichtigt hätten, obwohl sich die Einschätzung der zeugenschaftlich einvernommenen Kinder des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person mit der Aussage des Beschwerdeführers decken würden, ist anzumerken, dass sich die einschreitenden Beamten sehr wohl ein Gesamtbild von der Familiensituation gemacht haben und sie mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangten, dass sie die Ausführungen der gefährdeten Person dennoch für glaubwürdig, nachvollziehbar und plausibel hielten. Überdies haben die einschreitenden Beamten auch keine vorangegangenen Vorfälle in die Gefährdungsprognose miteinbezogen, weil ihnen solche auch nicht bekannt waren. Dabei wird nicht verkannt, dass diese Ersteinschätzung nicht immer zweifelsfrei zu fällen ist und gerade im vorliegenden Fall, die an dem Konflikt Beteiligten mit "Aussage gegen Aussage" gegenüberstanden. Gerade in solchen Situationen besteht für die einschreitenden Organe jedoch die Verpflichtung, auf Basis des sich ihnen bietenden Gesamtbildes ex ante einzuschätzen, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff – also ein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person – durch den Wegzuweisenden bevorstehen könnte. Insgesamt vermag daher dieses Vorbringen an der Vertretbarkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Gefährdungsprognose der einschreitenden Polizeiorgane nichts zu verändern. Dabei sei nochmal erwähnt, dass es nicht Aufgabe des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist, die tatsächlichen Abläufe und Hintergründe darzustellen und strafrechtlich einzuordnen. Das Annäherungs- und Betretungsverbot ist eine Präventivmaßnahme um künftige Übergriffe hintanzuhalten. Dementsprechend hat auch die rechtliche Überprüfung zu erfolgen.
5.4.7. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Maßnahmen unnötig und überzogen seien. Insoweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringt, dass das verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot unverhältnismäßig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 38a Abs. 9 SPG ohnehin nachgekommen ist, um auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus ist der örtliche Umfang des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit dem 100-Meter Verbotsbereich um die betroffene Wohnungseinheit bzw. die gefährdete Person gesetzlich festgelegt.
5.4.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher im vorliegenden Fall gesamthaft zum Ergebnis, dass die von G vorgenommene Gefährdungsprognose in Bezug auf die gefährdete Person vertretbar war, zumal dieser im Lichte der zum Zeitpunkt seines Einschreitens vorliegenden Tatsachen davon ausgehen konnte, es bestehe eine unmittelbare Gefährdung bzw. stehe ein gefährlicher Angriff auf die gefährdeten Personen unmittelbar bevor.
5.5. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unkonkretisiert vor, dass er um eine Gesetzesprüfung ersuche. Der Beschwerdeführervertreter hat dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisiert. Das erkennende Gericht sieht sich aufgrund des vorliegenden Falles nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der präjudiziellen Rechtsvorschriften an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. zB VfGH 10.06.2024, G 3063/2023 ua, mwN).
5.6. Das vorläufige Waffenverbot war mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG verbunden und stellt damit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme bzw. eigens bekämpfbaren Verwaltungsakt dar (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/21/0125, zuletzt etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, Rn. 39). Vor diesem Hintergrund war ein eigener Ausspruch zum vorläufigen Waffenverbot nicht geboten.
5.7. Ein Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zumal die belangte Behörde als obsiegende Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen solchen Antrag gestellt hat, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen scheidet der beantragte Kostenersatz des Beschwerdeführers für die gesonderte Wohnsitznahme aufgrund der rechtswidrig gesetzten Maßnahme schon aufgrund des Umstandes aus, dass die gesetzte Maßnahme nicht für rechtswidrig erklärt wurde. Schon vor diesem Hintergrund war ein eigener Ausspruch zum beantragten Kostenersatz des Beschwerdeführers nicht zu treffen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Darüber hinaus liegt dazu die insbesondere unter Punkt 5. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. zum konkreten Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zuletzt etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0266; zur Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg vgl. VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163), von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.07.2023, Ra 2023/01/0074).
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