LVwG N LVwG-AV-946/001-2024

LVwG-AV-946/001-2024Landesverwaltungsgericht30.06.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-946/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.946.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der A GmbH, FN ***, ***, ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 1. Juli 2024, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 5. Juni 2024 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum behördlichen Kennzeichen ***, wie folgt.

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Es wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die gemäß Antrag der A GmbH, FN ***, vom 5. Juni 2024 begehrte Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum behördlichen Kennzeichen *** zu Unrecht verweigert hat

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Verfahren:

Der A GmbH, FN ***, ***, ***, im Folgenden: Beschwerdeführerin, stellte mit Schriftsatz vom 05.06.2024 den Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG betreffend das behördliche Kennzeichen ***.

Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu u.a. aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir geben bekannt, dass uns die A GmbH mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.

Unser Mandant betreibt die Tankstelle ***, *** in *** und es wurde dort am unten angeführten Datum in das Fahrzeug mit dem nachstehenden Kennzeichen Treibstoff getankt, ohne diesen zu bezahlen, wobei wir von einem Versehen ausgehen:

Datum Kennzeichen

Montag, 27. Mai 2024, 02:25 Uhr ***

Um die rechtlichen Ansprüche unseres Mandanten geltend machen zu können, dürfen wir bezüglich des genannten Kennzeichens um Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers ersuchen und bitten höflichst um ehestmögliche Bearbeitung.

…..“.

Im Wege der Beantwortung eines von der Behörde mit Schriftsatz vom 07.06.2024, ***, zu Rechtsausführungen der Behörde erstatteten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus:

„Bezugnehmend auf das Schreiben vom 07.06.2024 halten wir wie folgt fest:

Am 05.06.2024 wurde von unserer Kanzlei in rechtsfreundlicher Vertretung unserer Mandantin, der A GmbH, eine Halterabfrage im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG an ihre geschätzte

Behörde gestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass jemand das Fahrzeug mit dem betreffenden Kennzeichen an der Tankstelle unserer Mandantin betankt hat, ohne den Preis für den Treibstoff zu entrichten. Per E-Mail wurde uns am 06.06.2024 von Ihrer Mitarbeiterin Frau C mitgeteilt, dass der Erteilung der Halterauskunft die Übermittlung eines Nachweises der Verfügungsberechtigung über den Ort der Besitzstörung entgegensteht. Telefonisch wurde unsererseits darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall keineswegs um eine Besitzstörung geht, sondern dass es, wie bereits in unserer Halterabfrage geschildert, um eine nicht bezahlte Tankrechnung geht. Nach Rücksprache mit Herrn D wurde uns sodann von Frau C mitgeteilt, dass dennoch die Vorlage der Verfügungsberechtigung der Mandantin notwendig ist. Anderseits könne die Auskunft nicht erteilt werden.

Im Anschluss an das Telefonat mit Ihrer Mitarbeiterin Frau C forderten wir Sie mittels eines E-Mails nochmals auf, uns die gewünschten Halterdaten bekanntzugeben, zumal in gegenständlicher Angelegenheit keine Besitzstörung vorliegt und wir das rechtliche Interesse unseres Mandanten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen evidentermaßen ausreichend dargetan haben.

Darauf bezugnehmend haben wir nunmehr Ihr Schreiben vom 07.06.2024 erhalten, in welchem festgehalten wird, dass Sie beabsichtigen, die Erteilung der Halterdatenauskunft zu versagen, da kein ausreichendes rechtliches Interesse unsererseits dargetan wurde. Dieses Schreiben wurde wiederum von Herrn D verfasst, obwohl offenkundig hier juristische Auslegungsdifferenzen bestehen.

Wiederholt wird festgehalten, dass wir das rechtliche Interesse unserer Mandantin an der Auskunftserteilung des Fahrzeughalters in unserer Anfrage gesetzesentsprechend dargelegt haben, zumal zwischen unserer Mandantin und dem Fahrzeuglenker ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist. Hierzu sei auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere das Erkenntnis 21.09.2010, 2007/11/0134, ua verwiesen, in welchem ausdrücklich festgehalten wird, dass sich ein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG nicht nur aus subjektiv öffentlichen Interessen, sondern auch aus dem Privatrecht erfließenden Interessen ergeben kann. Die von Ihnen zitierte Judikatur ist weder auf den hier zugrundeliegenden Sachverhalt anwendbar, noch für diesen Sachverhalt relevant. Hier dürfte es sich offenkundig um völlig missverstandene Textbausteine Ihrerseits handeln.

Des Weiteren führen Sie in Ihrem Schreiben aus, dass keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer dargelegt wurde, da der Zulassungsbesitzer nicht zwingend auch der Lenker des Fahrzeuges sein muss. In diesem Zusammenhang darf auf die gesetzlich normierte Halterhaftung verwiesen. Im Übrigen auch gleichsam darauf, dass der hier in Rede stehende Treibstoff in das Fahrzeug des Halters betankt wurde. Es liegt daher zweifelsfrei ein rechtlicher Auskunftsanspruch aus der Zulassungsevidenz vor. Was nunmehr die Ihrerseits angeforderte Übermittlung eines Pachtvertrages oder ähnlicher Vertragsurkunden unserer Mandantin damit auch nur im Entferntesten zu tun haben sollen, bleibt ohnehin offen und ist juristisch jedenfalls verfehlt.

Aufgrund der geschilderten Ausführungen ersuchen wir namens und auftrags unserer Mandantin wiederholt höflich um Erteilung der beantragten Auskunft!

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2024, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz vom 05.06.2024 abgewiesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters mit E-Mail am 01.07.2024 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2024,, bei der Behörde eingebracht am 24.07.2024, hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt:

„I.

Wir, die A GmbH, betreiben eine Tankstelle an der Adresse *** in *** im Bezirk Mistelbach. Im Geschäftsbetrieb kommt es vor, dass Fahrzeuglenker ihr Fahrzeug betanken, die Rechnung für den Tank jedoch in weiterer Folge nicht begleichen. Zur Verfolgung und Eintreibung derartiger Fälle haben wir Herrn Rechtsanwalt B beauftragt und entsprechend bevollmächtigt.

II.

Am 27.05.2024 kam es erneut zu einem derartigen Vorfall. Konkret fuhr ein Fahrzeuglenker mit einem Seat Alhambra (Kennzeichen ***) zur Zapfsäule 1 und betankte sein Fahrzeug mit 67,65 Liter Diesel. Der Lenker bezahlte weder den Tankbetrag, noch betrat er überhaupt die Tankstelle. Er fuhr vielmehr unmittelbar nach dem Tankvorgang mit dem betankten Fahrzeug davon, sodass der Tankbetrag in Höhe von EUR 106,01 nach wie vor offen aushaftet.

Beweis: Unterlagen zum Wegfahrer lt. OILPAY-System (Beilagenkonvolut ./1);

wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten.

Um den Fahrzeughalter bzw. -lenker zum Zwecke der Geltendmachung der offenen Forderung bzw. der zusätzlich im Rahmen der Forderungseintreibung entstandenen Kosten auszuforschen, wurde die Angelegenheit unserer rechtsfreundlichen Vertretung übergeben, welche sodann auftragsgemäß am 05.06.2024 eine Anfrage auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 2a KFG zu dem betreffenden Kennzeichen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Mistelbach übermittelte.

Beweis: Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 05.06.2024 (Beilage ./2);

wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 07.06.2024 wurde jedoch die beabsichtigte Abweisung des gestellten Antrags mitgeteilt. In einer daraufhin an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erstatteten Stellungnahme wurde nochmals gesondert das rechtliche Interesse dargetan.

Beweis: Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 07.06.2024 (Beilage ./3);

Stellungnahme (Beilage ./4);

wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten.

Letztlich wies die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit dem hier bekämpften Bescheid vom 01.07.2024 unseren Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu angeführtem Kennzeichen als unbegründet ab.

Beweis: Bescheid vom 01.07.2024 (Beilage ./5);

wie bisher;

weitere Beweise vorbehalten.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 01.07.2024 zu ***, verletzt uns in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gem. § 47 Abs 2a KFG bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Gemäß § 47 Abs 2a KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

Eben diese Voraussetzungen liegen jedoch allesamt vor – der bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig.

Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 21.09.2010 zu GZ 2007/11/0134 klarstellte, sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs 2a KFG nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen; auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, können rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs 2a KFG darstellen.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich bereits klar, dass Erfüllungs-, Schadenersatz und Bereicherungsansprüche unter den Begriff „rechtliches Interesse“ subsumiert werden.

Wieso die belangte Behörde derartige Ansprüche lediglich als wirtschaftliches, nicht aber als rechtliches Interesse einstuft, ist nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern widerspricht schlichtweg der ständigen Rechtsprechung.

Auch dient die Auskunft aus der Zulassungsevidenz nicht – wie die belangte Behörde vermeint

– der „Abwicklung unternehmerischer Geschäfte“, sondern der Geltendmachung von Ansprüchen!

Im Übrigen ist völlig irrelevant, dass derartige Ansprüche allenfalls auch im Strafrechtswege durchgesetzt werden könnten. Es besteht keine Verpflichtung zur Einleitung eines Strafverfahrens mit Privatbeteiligtenanschluss vor einem Zivilverfahren, zumal der strafrechtliche Gehalt regelmäßig in derartigen Fällen nicht vorliegen wird.

Wenn die belangte Behörde auf die weiteren Ausführungen zum angeführten Judikat des VwGH (keine Geltendmachung weiterer Anhaltspunkte dafür, dass der „Ehestörer“ auch Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs wäre) verweist, so halten wir dem Folgendes entgegen:

Davon abgesehen, dass anzunehmen ist, dass der Lenker zugleich auch Halter des gegenständlichen Fahrzeuges ist, kann (selbst für den Fall, dass es sich bei dem Lenker und Halter um verschiedene Personen handelt) nur der Halter Auskunft darüber erteilen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt haben könnte – dies auch unter Vorlage der durch uns von der Tat angefertigten Lichtbilder und Videos.

Davon unabhängig bestehen ohnehin parallel Ansprüche direkt gegen den Halter des Fahrzeuges. Diese gründen nicht nur darauf, dass die inkriminierte Handlung des Lenkers dem Halter zugerechnet werden kann (gleichgelagert wie bei einer Besitzstörung bzw. wird diesbezüglich auch auf die Halterhaftung verwiesen), sondern auch darauf, dass bereicherungsrechtlicher Ansprüche direkt gegen den Halter (der hier in Rede stehende Treibstoff wurde in das Fahrzeug des Halters getankt) vorliegen.

Zusammengefasst wurden sohin sämtliche Angaben im Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz bzw. in der nachfolgenden Korrespondenz mit der Behörde gemacht, insbesondere wurde das rechtliche Interesse sowie die Beziehung zum Zulassungsbesitzer ausreichend dargelegt.

Die Abweisung des Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz ist aus all diesen Gründen rechtswidrig und werden gestellt die Anträge das zuständige Verwaltungsgericht möge

1. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – den angefochtenen Bescheid abändern und uns die beantragte Auskunft aus der Zulassungsevidenz erteilen;

2. in eventu gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Eingabe u.a. einen Lichtbildausdruck aus der Überwachungskamera (mit erkennbarem Lenker) betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt und das (auf dem Lichtbildausdruck klar erkennbare) behördliche Kennzeichen *** sowie den Bezug habenden Rechnungsauszug aus dem Oilpaysystem der E GmbH (Tankbetrag: € 106,01) an.

Festgestellter Sachverhalt:

Die A GmbH, FN ***, hat zum maßgeblichen Zeitpunkt (27.05.2024) eine Tankstelle an der Adresse ***, ***, Bezirk Mistelbach betrieben.

Am 27.05.2024 kam es im Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens zum Vorfall, dass der Lenker eines Seat Alhambra mit dem behördlichen Kennzeichen *** zur Zapfsäule 1 fuhr, das Fahrzeug mit 67,65 Liter Diesel betankte, in weiterer Folge die offene Rechnung für diese Tankfüllung jedoch nicht begleich.

Der Lenker bezahlte weder den Tankbetrag noch betrat er überhaupt

das Tankstellengebäude. Er fuhr vielmehr unmittelbar nach dem Tankvorgang mit dem betankten Fahrzeug weg, sodass der Tankbetrag in Höhe von EUR 106,01 offen aushaftete.

Auf diesen Vorgang bezog sich der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.06.2024 auf Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 2a KFG an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.

Begründend wurde das rechtliche Interesse von der Beschwerdeführerin als Antragstellerin (zusammengefasst) initiativ dahingehend dargelegt und durch entsprechende Beweismittel untermauert, dass das Ziel der begehrten Auskunft aus der Zulassungsevidenz die Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruches (Bezahlung des Treibstoffes), dies auf Grund des Verlassens der Tankstelle durch den Lenker nach der Betankung des Fahrzeuges; ohne für den Treibstoff zu bezahlen, ist.

Die Beschwerdeführerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt (Vorfall vom 27.05.2024) Tankstellenbetreiberin der Tankstelle an der Adresse ***, ***, Bezirk Mistelbach.

Beweiswürdigung:

Der der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei bereits aus dem Verwaltungsakt der Behörde, aus dem Antrag der Beschwerdeführerin und aus dem Beschwerdevorbringen einschließlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (insbesondere aus dem Lichtbildausdruck betreffend eine Aufnahme der Überwachungskamera in Bezug auf den Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** sowie aus dem Bezug habenden Rechnungsauszug aus dem Oilpaysystem der E GmbH - Tankbetrag: € 106,01).

Das vorgebrachte Interesse der Beschwerdeführerin an der Bezahlung des Kraftstoffes sowie die Tatsache der nicht erfolgten Bezahlung (dies entweder als irrtümliches Unterlassen der Zahlung oder auf Grund einer deliktischen Tathandlung des Lenkers) wurden vom erkennenden Verwaltungsgericht als glaubwürdig eingestuft.

Eine weitergehende Beweisführung war nicht erforderlich.

Rechtlich wurde erwogen:

§ 47 Abs. 2 und 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023:

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

Eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann gemäß höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 29. April 2025, Ra 2014/11/0150) natürlichen Personen, juristischen Personen und sonstigen Unternehmungen, bei denen es sich nicht um eines der in § 47 Abs. 2 KFG 1967 genannten Organe handelt, erteilt werden.

§ 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).

Zitation aus VwGH Ra 2024/11/0150 vom 29.04.2025:

„32 4.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (vgl. VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134; 26.6.2012, 2011/11/0044 Rz 32 ff)):

Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen, wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG 1994 einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können (vgl. VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 60/2003, RV 23 BlgNR XXII. GP 3).

33 Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen.

….

43 Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“

Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 mit der Verwendung (Betankung und unterlassene Bezahlung) jenes Kraftfahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzer sie ausfindig machen wollte, um ihre rechtlichen Interessen weiter zu verfolgen.

Davon abgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen präsumiert werden darf, dass der Lenker zugleich auch der Zulassungsbesitzer des Bezug habenden Fahrzeuges ist, kann (selbst für den Fall, dass es sich beim Lenker und Zulassungsbesitzer um verschiedene Personen handelt) nur der Zulassungsbesitzer Auskunft darüber erteilen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt haben könnte. Dazu wurde gegenständlich von der Beschwerdeführerin initiativ das Beweismittel eines Lichtbildausdruckes aus einer Überwachungskamera des Tankstellengeländes im Verfahren vorgelegt.

Weiters ist entsprechend der zivilgerichtlichen Judikatur von einer subsidiären Haftung des Zulassungsbesitzers in bestimmten Fällen auszugehen.

Die Beschwerdeführerin erstattete bezogen auf das konkrete, zur Auskunft beantragte Kraftfahrzeug und unter Angabe des genauen Zeitpunktes und Ortes der behaupteten Betankung ohne Bezahlung ein Vorbringen, das das spezifische geltend gemachte rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung erkennen ließ (VwGH 29. April 2025, Ra 2025/11/0017, Rn 14, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt).

Es wurde von der Beschwerdeführerin somit auf den konkreten, verfahrensgegenständlichen Einzelfall bezogen, zur beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz initiativ dargetan, durch welche konkrete Handlung bzw. Unterlassung (Wegfahrt nach dem Tankvorgang ohne Bezahlung des von der Beschwerdeführerin mit Rechnungsbeleg nachgewiesenen Forderungsbetrages) sie in ihrem privatrechtlichen Interesse beeinträchtigt bzw. verletzt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat dazu entsprechende Bescheinigungsmittel (Lichtbildausdruck betreffend den Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen „***“ sowie aus dem Bezug habenden Rechnungsauszug aus dem Oilpaysystem der E GmbH - Tankbetrag: € 106,01) hinsichtlich der behaupteten Eingriffe vorgelegt, sodass das konkret geltend gemachte rechtliche Interesse entsprechend glaubhaft gemacht wurde.

Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage war daher unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (bezogen auf den verfahrensgegenständlichen, spezifischen Einzelfall) davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz vorliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43, zur Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und der diese Bestimmung ausführenden Gesetze ausgeführt hat, kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 36; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 67).

Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.

Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen (VwGH Ra 2024/11/0150 vom 29.04.2025, Rn 52).

Es waren daher die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen

werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitergehende Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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