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LVwG-AV-1204/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1204/001-2024
LVwG-AV-1204/001-2024Landesverwaltungsgericht30.06.2025
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Forstaufsicht; Waldverwüstung; Abfall; Entledigungsabsicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12. September 2024, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass
der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, jedoch die angeführte Rechtsgrundlage für die Sachentscheidung „§ 172 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 erster Satz des Forstgesetzes 1975“ zu lauten hat, sowie
der forstbehördliche Auftrag nunmehr erfüllt wurde.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 12. September 2024, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde) Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer) und Frau B an drei näher bezeichneten Standorten des Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf Grundlage des § 172 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a und d des Forstgesetzes 1975 folgende Aufträge:
Bei Standort 1 seien die vermischten Ablagerungen von Erdaushub, biogenen Abfall und Restholz im Ausmaß von 2 bis 3 m³ zu entfernen und einer geeigneten Verwertung oder sachgemäßen Entsorgung zuzuführen. Bei Standort 2 sei das abgelagerte Schnittholz (4 bis 5 Stück Latten) zu entfernen und einer geeigneten Verwertung oder sachgemäßen Entsorgung zuzuführen. Bei Standort 3 seien die abgelagerten Schwartlinge im Ausmaß von etwa 20 Raummeter entweder ordnungsgemäß am Waldrand zu lagern oder einer geeigneten Verwertung oder sachgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Für die Vornahme eines Ortsaugenscheins durch den Bezirksforsttechniker wurden Kommissionsgebühren in Höhe von 13,80 Euro vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin führte er aus, dass er allein über die Nutzung und Gestaltung seines Waldes bestimme und zwar solange, als es dem Gesetz entspreche. Es handle sich zudem um keinen Erdaushub, sondern er habe mit dem Hoftruck bis zur Grabenkante geebnet, damit die Grabenkante erkennbar sei. Es sei richtig, dass biogene Abfälle und Restholz dort entsorgt werden würden. Es handle sich hierbei um Gartenabfälle (Baumschnitt, Staudenschnitt, Blumenkistenerde). Dies sei eine sachgemäße Entsorgung, da es sich um keinen chemischen Abfall oder Sondermüll handle. Es sei rein biologisch abbaubares Material und er helfe durch Vermoderung der Erde zu neuen Nährstoffen. Dasselbe gelte für die Rundholzschwartlinge. Der Beschwerdeführer habe das Holz aus dem Wald entnommen, daraus Bauholz hergestellt und den Rest wieder in den Wald zurückgebracht. Auf den Bildern sei klar ersichtlich, dass das Holz bereits vermodert und wieder Nahrung für den Waldboden beschere. Die benutzte Fläche zur Kompostierung für die Rundholzschwarzlinge betrage etwa 60 m². Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde Lichtbilder, die die drei Standorte abbilden, an.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. *** in der KG ***. Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 27.770 m², ist mit forstlichem Bewuchs bestockt und Wald im Sinne des Forstgesetzes.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 1: Lage des Grundstücks und Standorte der Ablagerungen (rote Markierungen)
3.2. Im nördlichen Bereich dieses Grundstücks (auf der Karte als Standort 1 bezeichnet) wurde Erdaushub vermischt mit biogenem (Garten-)Abfall (insbesondere Baum- und Strauchschnitt bzw. Blumenkistenerde) und Restholz im Ausmaß von 2 bis 3 m² abgelagert. Der Beschwerdeführer entsorgte den biogenen (Garten-)Abfall und das Restholz sowie den Erdaushub an jener Stelle, an der sich eine Grabenkante befindet.
[Abweichend vom Original:
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Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 2: Ablagerungen bei Standort 1
3.3. Ebenso wurde im nördlichen Bereich dieses Grundstücks (auf der Karte als Standort 2 bezeichnet) Schnittholz, nämlich 4 bis 5 Latten, abgelagert. Die Latten wurden vom Beschwerdeführer nicht mehr benötigt und daher von ihm im Wald zurückgelassen, um sie dort vermodern zu lassen.
[Abweichend vom Original:
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Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 3: Ablagerungen bei Standort 2
3.4. Im westlichen Bereich dieses Grundstücks (auf der Karte als Standort 3 bezeichnet) wurden Schwartlinge im Ausmaß von etwa 20 Raummeter auf einer Fläche von 60 m² abgelagert. Diese Holzreste, die bei der Erzeugung von Bauholz anfielen, brachte der Beschwerdeführer in den Wald, um sie dort durch Vermoderung zu entsorgen. Die Schwartlinge wurden auf Haufen zusammen, aber auch quer über den Waldboden verstreut, abgelagert.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 4: Ablagerungen bei Standort 3
3.5. Der Beschwerdeführer hat die Schwartlinge, die Latten, das sonstige Restholz, den Erdaushub sowie die biogenen Abfälle mit einem Fahrzeug in den Wald transportiert.
3.6. Die auf Standort 2 und Standort 3 abgelagerten Materialien sind nicht dazu geeignet, die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich zu schwächen oder gänzlich zu vernichten.
3.7. Der forstpolizeiliche Auftrag wurde im Juni 2025 erfüllt und die Ablagerungen entfernt.
4.1. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. (Eigentum, Lage, Größe und Bewuchs des Grundstücks) konnten durch Einsichtnahme ins Grundbuch, den im Verwaltungsakt liegenden Luftbild aus dem NÖ Atlas/Imap (AS 20) sowie aufgrund der schriftlichen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Bezirksforsttechnikers (AS 20) zweifelsfrei getroffen werden. Sie erweisen sich als unstrittig.
4.2. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. bis 3.4. ergeben sich unzweifelhaft aus den zahlreichen Lichtbildern die vom Bezirksforsttechniker (AS 17 bis AS 20) aber auch vom Beschwerdeführer (Beilage zur Beschwerde) angefertigt wurden und dem Verwaltungsgericht digital und in Farbe vorlagen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde selbst aus, dass er den biogenen Abfall und das Restholz am Grundstück entsorgte („Es ist richtig, dass wir biogenen Abfall und Restholz dort entsorgen“). Auch bei den Schwartlingen steht nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die Entsorgungsabsicht klar im Vordergrund („Dasselbe gilt auch für die Rundholzschwartlinge – Wir haben […] daraus Bauholz hergestellt und den Rest haben wir wieder in den Wald zurückgebracht.“) Allein schon in Anbetracht des durch zahlreiche Fotos im angefochtenen Bescheid bzw. im Akt dokumentierten äußeren Erscheinungsbildes der genannten Ablagerungen ist die Entledigungsabsicht als einzig naheliegendes Motiv anzunehmen. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch bei der am 7. Mai 2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. gründen auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 3.6. gründen auf den nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen für Forstwesen, C, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass unbehandeltes Holz auf einer solch geringen Fläche keine negativen Auswirkungen auf die Produktionskraft des Waldbodens hat.
4.5. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilten dem Verwaltungsgericht mit, dass der forstpolizeiliche Auftrag im Juni 2025 erfüllt wurde (Pkt. 3.7.).
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:
„Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
[…]
Forstaufsicht
§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht).
[…]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“
6.1. Der Beschwerdeführer hatte – wie festgestellt – nicht die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich beeinträchtigt oder gänzlich vernichtet, sondern Abfall auf Waldboden abgelagert.
6.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Definition des Begriffs „Abfall“ im Sinne des § 16 Abs 2 lit d und Abs 4 Forstgesetz 1975 auf die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 1 AWG 2002 zurückzugreifen (VwGH 27.11.2012, Zl. 2009/10/0088). Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) erfüllt ist. Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine bewegliche Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht. (VwGH Ra 16.03.2016, 2016/05/0012). Ob nun in einem bestimmten Fall eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0034).
6.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall war ein Hauptmotiv für die Verbringung der Materialien, dass der Beschwerdeführer diese Materialien loswird. Es besteht eine Entledigungsabsicht und damit sind die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt (VwGH 23.04.20214, 2013/07/0064).
6.4. Nach Lage des Falles ist auch nicht zweifelhaft bzw. wird von der Beschwerde explizit eingeräumt, dass gegenständlich ein „Ablagern“ (im Sinn von etwas Langfristigem) im Sinne des § 16 Abs. 1 lit d und Abs. 4 ForstG vorliegt. Im Ausschussbericht zur Forstgesetz-Novelle 1987 wird zu § 16 Abs. 2 lit. d ForstG (AB 285 BlgNR 27. GP, 4) darauf verwiesen, dass von „Ablagern“ von Abfall, das auch dann als Waldverwüstung gelte, wenn es nicht flächenhaft erfolge, „im Regelfall“ dann gesprochen werden könne, wenn – wie es hier der Fall war – der Abfall mit einem Fahrzeug zum Zweck der Beseitigung in den Wald transportiert werde.
6.5. Im Übrigen besteht vom Verbot des § 16 Abs. 2 lit. d ForstG 1975, Abfall im Wald abzulagern, auch dann keine Ausnahme, wenn die Abfälle grundsätzlich zur Düngung des Bodens geeignet sind. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die von ihm abgelagerten Materialien würden durch Vermoderung der Erde zu neuen Nährstoffen verhelfen.
6.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass Abfall im Wald abgelagert wurde. Es liegt somit eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Forstgesetz 1975 vor. Der forstpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung dieser Waldverwüstung erfolgte seitens der belangten Behörde zu Recht.
6.7. Dem Beschwerdeführer wurden die Kommissionsgebühren von der belangten Behörde zu Recht vorzugeschrieben, da der Ortsaugenschein des Bezirksforsttechnikers erforderlich war und vom Beschwerdeführer verschuldet worden war. (VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123)
6.8. Der Beschwerdeführer hat den forstpolizeilichen Auftrag zwischenzeitlich erfüllt, wobei diese Erfüllung den behördlichen Auftrag nicht rechtswidrig macht, denn nach der Rechtsprechung ist darin keine zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 14.6.1983, 82/07/0205 mHa VwGH 16.4.1956, Slg 4040 A (verstSen); 28.11.2013, 2010/07/0241).
6.9. Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen, wobei vergangenheitsbezogen festzustellen war, dass der angefochtene Auftrag zu Recht erlassen wurde.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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