LVwG N LVwG-AV-1476/001-2024

LVwG-AV-1476/001-2024Landesverwaltungsgericht27.06.2025

Regest

Auskunftsrecht; Umweltinformationen; Informationsbegehren; Konkretisierung; Mitteilungsschranken;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1476/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1476.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4. November 2024, ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Umweltinformationsgesetz zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Am 19. September 2024 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) bei der belangten Behörde ein Ersuchen um Übermittlung eines Gutachtens betreffend Betonbruch, vermischt mit Asbestzementfragmenten. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Gutachten des Sachverständigen B vom 15. August 2023 und das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie C vom 18. September 2023. Mit E-Mail vom 27. September 2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass „noch Entsorgungsnachweise und das Gutachten D GmbH fehlen“ würden und er ersuchte um Übermittlung derselben. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Analysebericht der E GmbH vom 25. August 2023 übermittelt. Zum Begehren des Beschwerdeführers, die Entsorgungsnachweise zu übermitteln, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen und den Antrag abgewiesen. Begründend führte sie an, dass Entsorgungsnachweise keine Umweltinformationen darstellen würden, und dass die Entsorgung des asbesthaltigen Materials im übermittelten Gutachten festgehalten worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Dabei führte er an, dass es sich bei den gewünschten Informationen sehr wohl um umweltrelevante Informationen handle, denn es sei wesentlich, wo und wie viel Abfall verbracht und deponiert worden sei. Er beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2025 richtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Er wurde unter Hinweis auf § 5 UIG u.a. aufgefordert zu präzisieren, welche konkreten Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG von der Behörde verlangt würden. Sein bisheriges Informationsbegehren sei zu allgemein. Unter einem wäre im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach das übermittelte Gutachten bereits Ausführungen zur Entsorgung des asbesthaltigen Materials enthalte, anzuführen, welche der Informationen noch nicht bekannt seien. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2025 führte der Beschwerdeführer an, er werde in einem Verfahren als Beschuldigter geführt und verstehe nicht, warum ihm Akteneinsicht verwehrt werde. Er benötige die komplette Akteneinsicht, insbesondere die grundlegende Charakterisierung des Abfalls sowie die Begleit- und Lieferscheine.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers im hg. Beschwerdeverfahren.

3. Rechtslage und Erwägungen:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des UIG, BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2018, lauten:

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

[…]

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Frage nach Unterlagen zu ungenau, um Inhalt und Umfang der gewünschten Umweltinformationen ausreichend klar zu bezeichnen (vgl. Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen [2021] 130 mit Hinweis auf VwGH 25. September 2019, Ra 2019/05/0078, wonach das pauschale Verlangen auf Übermittlung etwa von als Umweltinformationen bezeichneten Bescheiden samt Plänen nicht konkret genug ist). Der Beschwerdeführer hat nun ganz allgemein bestimmte Entsorgungsnachweise verlangt ohne anzuführen, welche Umweltinformationen er begehrt. Er hat sein Informationsbegehren trotz Aufforderung zur Präzisierung nach § 5 Abs 1 UIG durch das Verwaltungsgericht nicht konkretisiert. Sein Begehren um Übermittlung der Entsorgungsnachweise ist daher schon aus diesem Grund zu allgemein geblieben. Er hat aber auch trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach das übermittelte Gutachten bereits Ausführungen zur Entsorgung des asbesthaltigen Materials enthalte, nicht näher angeführt, welche Informationen noch nicht bekannt seien, sondern er hat nur angegeben, dass er nicht verstehe, warum ihm die Akteneinsicht verwehrt werde.

Im Fall eines zu allgemein gebliebenen Informationsbegehrens darf gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 UIG die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, sofern ein vorher zu erteilender Verbesserungsauftrag zu keiner ausreichenden Präzisierung dieses Begehrens geführt hat (vgl. VwGH 25. September 2019, Ra 2019/05/0078). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Umweltinformation keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. etwa VwGH 29. Dezember 2022, Ra 2022/12/0012).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – im Erwägungsteil näher angeführten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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