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LVwG-AV-627/001-2025•LVwG N LVwG-AV-627/001-2025
LVwG-AV-627/001-2025Landesverwaltungsgericht26.06.2025
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Parteistellung; Antragsrecht; Zuständigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der Gemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06. Mai 2025, Zl. ***, im Beschwerdeverfahren gegen den Maßnahmenbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. März 2025, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), den
BESCHLUSS:
1. Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 15 Abs. 3 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nach § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Juli 2023, Zl. ***, wurde der B GmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baurestmassenrecyclinganlage zur Behandlung von Abfällen bis maximal Qualität Baurestmassendeponie und eines Zwischenlagers für Abfälle der Qualität Baurestmassendeponie und Reststoffdeponie, sowie eines Zwischenlagers für zu Ballen gepressten Hausmüll als Notfallzwischenlager (in der Ausbaustufe I und II) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt.
Nach dem Hochwasserereignis im September 2024 nahm die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Anzeige der B GmbH vom 23. Oktober 2024 über die [dauerhafte] Abänderung des Notfallzwischenlagers durch Hinzunahme der Abfallart SN 91103, Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung, zur Kenntnis und stellte fest, dass es sich um eine nicht wesentliche Änderung handelt.
Beim Lokalaugenschein der Abfallrechtsbehörde am 15. Jänner 2025 wurde festgestellt, dass entgegen den Vorgaben im Einreichprojekt die Umwicklungen der angelieferten Ballen Großteils beschädigt und insbesondere zu Beginn der Anlieferungen ab September 2024 auch Hausmüll ausgetreten ist. Es lagen zwar nur sehr begrenzte Hausmüllmengen außerhalb der Ballen auf der Fläche, aus den Ballen selbst war jedoch eine deutliche Geruchsentwicklung wahrzunehmen. Seitens der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde hinsichtlich der bestehenden Lagerung und die zu erwartende Geruchsbelästigung in den Sommermonaten eine Frist zur Räumung des Notfallzwischenlagers bis 30. April 2025 vorgeschlagen. Eine dem § 62 Abs. 2 AWG 2002 entsprechende Verfahrensanordnung wurde bei dieser Verhandlung seitens der Abfallrechtsbehörde an die Anlagenbetreiberin nicht erteilt.
In weiterer Folge erging an die Konsensinhaberin - ohne weiterer Verfahrensschritte seit der Verhandlung vom 15. Jänner 2025 - mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. März 2025, Zl. ***, auf Grundlage des § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 folgender Maßnahmenauftrag:
„Zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wird die Durchführung folgendermaßen in der Abfallbehandlungsanlage am Standort Grundstück Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, angeordnet: Das Hausmüllballenlager (Abfälle die aufgrund der Hochwasserkatastrophe im September 2024 wegen des Ausfalles der D *** nicht verbrannt werden konnten) ist bis 31. Mai 2025 zu räumen.“
Gegen diesen Bescheid erhob die B GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu durch Anordnung angemessener Fristen abzuändern. Begründet wurde dieser Antrag insbesondere damit, dass „von der D mitgeteilt [worden wäre], dass die Kapazitäten zur Übernahme von Abfällen zur thermischen Behandlung in *** beschränkt [seien], dass am Standort *** keine Möglichkeiten zur Zwischenlagerung von Abfällen bestehen und dass eine vollständige Übernahme aller am Standort E gelagerten Hausmüllballen bis 31. Mai 2025 daher nicht möglich [wäre]“.
In weiterer Folge erging seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 06. Mai 2025, Zl. ***, folgende Beschwerdevorentscheidung auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG):
„Der Beschwerde der B GmbH vom 25. April 2025 wird insofern Folge gegeben, als dieser Spruchteil wie folgt abgeändert wird:
Die Räumung der schadhaften Ballen, die so beschädigt sind, dass es zu Geruchsemissionen und einem Austritt des Hausmülls aus der Umwicklung kommt, ist bis 30. Juni 2025 durchzuführen.
Die Räumung der nicht beschädigten Hausballen (Abfälle, die aufgrund der Hochwasserkatastrophe im September 2024 wegen des Ausfalls der D *** nicht verbrannt werden konnten) ist bis 31. Dezember 2025 durchzuführen.“
Diese Entscheidung wurde unter anderem der Gemeinde *** mit EMail vom 07. Mai 2025 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 erstattete die Gemeinde *** durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Vorlageantrag und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gemäß § 28 VwGVG – allenfalls nach Ergänzung/Berichtigung des Sachverhalts – aufheben und den Bescheid dahingehend abändern, dass das Hausmüllballenlager (Abfälle, die aufgrund der Hochwasserkatastrophe im September 2024 wegen des Ausfalles der D nicht verbrannt werden konnten) bis 30. Juni 2025 vollständig zu räumen ist; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründet wurde der Vorlageantrag damit, dass die verlängerte Lagerung eine deutlich erhöhte Brandgefahr bedeute, was durch zwei erst kürzlich erforderliche Einsätze, nämlich am 26. April 2025, sowie am 09. Mai 2025, am gegenständlichen Gelände verdeutlicht worden wäre. Die Beschwerdevorentscheidung lasse jedwede Interessenabwägung vermissen. Die Angemessenheit der Frist sei neben der Geruchsbelästigung auch an der permanenten Gefahr einer Brandentwicklung abzuwägen. Bei richtiger rechtlicher Auslegung hätte die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung die Frist für die Totalräumung nicht derart exzessiv ausdehnen dürfen.
Mit Schreiben vom 06. Juni 2025 legte die Landeshauptfrau von Niederösterreich den Vorlageantrag vom 21. Mai 2025 samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Weiters wurden dem erkennenden Gericht Leserechte in den gesamten, elektronisch geführten Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Verfügung gestellt.
Dieser Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt aus der Einsichtnahme in den abfallrechtlichen Akt.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG lautet wie folgt:
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023, lauten:
§ 37 AWG 2002 bestimmt auszugsweise:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
§ 62 Abs. 2 AWG 2002 lautet:
Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
§ 42 Abs. 1 AWG 2002 sieht Folgendes vor:
[…]
6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
[…]
Vorweg ist festzuhalten, dass durch die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet werden kann (vgl. VwGH 29.06.1995, 92/07/0195).
Mit dem in weiterer Folge von der Konsensinhaberin angefochtenen Bescheid wurde die B GmbH als Anlagenbetreiberin gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch Räumung des Hausmüllballenlagers bis 31. Mai 2025 verpflichtet. In der Beschwerdevorentscheidung wurden seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 06. Mai 2025, Zl. ***, die Räumungsfristen zugunsten der Beschwerdeführerin erstreckt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtsfrage, ob die den Vorlageantrag stellende Gemeinde in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 Parteistellung hat.
Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 als "Dauermaßnahmen" (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/07/0016 mwN).
§ 62 Abs. 2 AWG 2002 kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht. Ein Auftrag nach dieser Bestimmung dient somit dazu, den konsensgemäßen Zustand herzustellen (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0059).
Aus § 62 Abs. 2 AWG 2002 und § 62 Abs. 4 leg. cit. (diese Bestimmung erfasst auch nach § 62 Abs. 3 leg. cit zu treffende Maßnahmen) iVm § 64 Abs. 1 leg. cit. – wie etwa auch aus § 63 Abs. 3 vierter Satz leg. cit. – ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Daraus folgt weiters, dass auch ein gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassender Bescheid (Vorschreibung geeigneter Maßnahmen) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage zu ergehen hat (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0144).
Berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen, ist jede Partei des Verfahrens, also auch jene Parteien, die den ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde nicht mit Beschwerde angefochten haben. Lediglich dann, wenn mit der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen worden ist, ist nur der jeweilige Beschwerdeführer Partei des Verfahrens und zur Stellung eines Vorlageantrages berechtigt (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 2).
Zu prüfen ist deshalb, ob die vorlageantragstellende Gemeinde Partei des verwaltungspolizeilichen Verfahrens nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin am verfahrensrelevanten Standort eine Abfallbehandlungsanlage betreibt, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Juli 2023, Zl. ***, im ordentlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bewilligt wurde, in welchem die Standortgemeinde nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 Parteistellung hatte.
Die Rechtsstellung der Gemeinde in auf die Erlangung eines abfallrechtlichen Konsenses gerichteten Verfahren (zB Genehmigungsverfahren) erstreckt sich nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren. Die Gemeinde bzw. den vom potenziellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen steht daher etwa ein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen nicht zur, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetzgeber sehen anderes vor und räumen diesen Personen ausdrücklich Parteistellung ein. In Abs. 2 bis 10 des § 62 AWG 2002 ist eine Parteistellung für die Standortgemeinde nicht ausdrücklich vorgesehen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 62 Rz 4 zur Parteistellung von Nachbarn).
Auf die Handhabung der nach § 62 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei den Maßnahmen gemäß § 62 handelte es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichem Interesse aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgehendes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass der Standortgemeinde weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach § 62 AWG 2002 einzuleiten, noch dass ihr ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre (siehe Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 360 (Stand 1.3.2015), rdb.at, Rz 12).
In einem Verfahren nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 haben somit andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, zu § 21a WRG 1959).
Aus der fehlenden Parteistellung der vorlageantragstellenden Standortgemeinde folgt, dass dieser auch keine Antragslegitimation gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zukommt.
Grundsätzlich sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Allerdings kommt ab der Beschwerdevorlage durch die Behörde die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrags nicht mehr der Behörde, sondern dem Verwaltungsgericht zu (vgl. VwGH 18.11.2021, Zl. Ro 2021/09/0031; VwGH 18.05.2021, Zl. Ra 2020/08/0196). Demnach hat nach Vorlage des Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw. Verspätung abzusprechen (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 7).
Der Vorlageantrag ist daher gemäß §§ 15 Abs. 3 iVm 31 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung der Gemeinde *** mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
In derartigen Fällen ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine Prüfung der Sache vorzunehmen, auch wenn der angefochtene Bescheid möglicher Weise fehlerbehaftet sein sollte. Ein diesbezügliches Ermessen ist dem Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber nicht eingeräumt.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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