LVwG N LVwG-AV-538/001-2025

LVwG-AV-538/001-2025Landesverwaltungsgericht26.06.2025

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bauplatz; Änderung; Grundstücksgrenzen; Aussetzung der Einhebung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-538/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.538.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 7. Mai 2025 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. April 2025, ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2024 betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO)als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Die B GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) suchte als grundbücherlicher Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, *** und *** KG *** unter Vorlage des Teilungsplanes der C GmbH ***, Ingenieurkonsulent für Vermessung und Geoinformation, ***, ***, vom 13. März 2024, GZ: ***, um die Zusammenlegung und Teilung der Grundstücke ***, *** und *** KG *** auf die Grundstücke Nr. *** (neu) und *** (neu) an. Das Grundstück Nr. *** sowie das Grundstück Nr. *** (neu) weisen die Widmung Bauland-Industriegebiet auf, während die Grundstücke *** und *** KG *** die Widmung als Verkehrsfläche (Privatbahn) aufwiesen. Das Grundstück Nr. *** (neu) weist zum Teil eine Baulandwidmung und zu einem Teil eine Widmung als Verkehrsfläche (im ehemaligen Bereich der Grundstücke *** und ***) auf.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. April 2024, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, *** und *** KG *** zur Schaffung der Grundstücke Nr. *** (neu) und *** (neu) KG *** bewilligt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit einem gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2024, ***, wurde gemäß § 39 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 122.911,93 vorgeschrieben. Begründend wird dargelegt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, bei Vergrößerungen von Bauplätzen, sei es deren Anzahl oder das Gesamtausmaß der Gesamtgrundfläche, eine Ergänzungsabgabe zu den bereits nach der Höhe bestimmten Aufschließungsabgaben vorzuschreiben. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 1.570,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Die Berechnung präsentiert sich wie folgt:

„Baupl.FlächeFlächeBerechn.Berechn.Diff. Der

neu m²alt m²länge neu *länge alt *Ber.länge

***0,0017.891,000,0000133,7572-133,7572

***12.176,000,00110,34490,0000110,3449

***5.716,000,0075,60420,000075,6042


17. 892,0017.891,00185,9491133,757252,1919

Differenz derBauklassen-Einheits-Ergänzungs-

Ber.längekoeffizientsatzabgabe (in €)

52,19191,501.570,00€ 122.911,93

Anteilige Ergänzungsabgabe für die einzelnen Bauplätze:

Bauplatz-Nr. ***€ 72.937,73

Bauplatz-Nr. ***€ 49,974,20


€ 122.911,93

==============================“

1.2.2.

Mit Schreiben vom 8. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Abgabenfestsetzung zu jenem Zeitpunkt vorzunehmen sei, an dem die Abgabenschuld tatsächlich entsteht. Eine Vorschreibung habe bei der Vereinigung eines nach §11 Abs. 1 Z4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans erfüllt würde. Die Vergrößerung der bereits als Bauland gewidmeten und als Bauplatz erklärten Fläche habe lediglich 418 m² betragen, da das der GST-NR *** (neu) zugeschriebene Teilstück aus *** bereits zum Bauplatz erklärt gewesen sei. Da nach der Vergrößerung des Grundstückes die gesamte Liegenschaft Bauland sei, könne die spätere Teilung nicht als Grund für die Festsetzung einer weiteren Ergänzungsabgabe herangezogen werden.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. April 2025, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass der rechtskräftig verordnete Bebauungsplan für das Grundstück Nr. *** Alt eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise und eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 10 Metern ausweise. Die Grundstücke Nr. *** alt und *** alt hätten zum Zeitpunkt der Änderung der Grundstücksgrenzen keine Baulandwidmung aufgewiesen und hätten auch nicht Bauplatz oder ein Teil davon sein können. Lediglich das Grundstück *** alt sei als Bauplatz anzusehen gewesen. Nach der bewilligten Änderung, die eine Teilung im Bereich des Grundstückes *** alt vorsieht, lägen nunmehr 2 Bauplätze und somit eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze vor.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. April 2025 ein und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 8. November 2024.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Vom erkennenden Gericht wurde für den 25. Juni 2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf von Seiten des Vertreters der belangten Behörde vorgebracht wurde, dass die Grundstücke *** (alt) und *** keine Baulandwidmung aufgewiesen haben. Auch nach der Grenzänderung sei ein Teil des Grundstückes *** (neu) nicht mit einer Baulandwidmung versehen. Vielmehr liege die Widmung als Verkehrsfläche (Privatbahn) vor. Die Umwidmung dieses derzeit als Verkehrsfläche gewidmeten Teiles des Grundstückes *** (neu) in Bauland Industriegebiet, sei seit 2 Tagen an der Amtstafel angeschlagen. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde noch einmal auf die Vorbringen im Rahmen der bisherigen Schriftsätze verwiesen und betont, dass ein Abgabenanspruch schon mit der Zusammenlegung der Grundstücke *** mit *** (alt) und *** erfolgt sei. Dementsprechend hätte die Vorschreibung geringer ausfallen müssen.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin suchte als grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und *** KG *** unter Vorlage des Teilungsplanes der C GmbH um die Zusammenlegung und Teilung der Grundstücke ***, *** und *** KG *** auf die Grundstücke Nr. *** (neu) und *** (neu) an.

Das Grundstück Nr. *** sowie das Grundstück Nr. *** (neu) weisen die Widmung Bauland-Industriegebiet auf, während die Grundstücke *** und *** KG *** die Widmung als Verkehrsfläche (Privatbahn) aufwiesen. Das Grundstück Nr. *** (neu) weist zum Teil eine Baulandwidmung und zu einem Teil eine Widmung als Verkehrsfläche (im ehemaligen Bereich der Grundstücke *** und ***) auf.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. April 2024, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, *** und *** KG *** zur Schaffung der Grundstücke Nr. *** (neu) und *** (neu) KG *** bewilligt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.6. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 113/2024:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 9/2024:

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der FassungBGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen(V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 desNÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur

  • zum Zweck der Erfüllung einer entsprechenden Freigabebedingung oder

  • im Rahmen einer Vermögensteilung

geändert werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;

2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;

3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen; ….

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;

2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);

3. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen. …

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder …

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist. …

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird. …

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 desNÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. …

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

….

2.3. Verordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 13. Dezember 2024:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 1.570,00 festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2024:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Flächenausmaße der Grundstücke Nr. ***, *** und *** bzw. nach der Grenzänderung der Grundstücke Nr. *** (neu) und *** (neu) außer Streit stehen. Ebenso ist unstrittig, dass die Grundstücke Nr. *** und *** eine Widmung als Verkehrsfläche – und somit keine Widmung als Bauland - aufgewiesen haben.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob für die Grundstücke Nr. Nr. *** (neu) und *** (neu) nach Durchführung der Grenzänderung überhaupt eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055, und VwGH 2005/17/0168). Gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches Abgabenschuldner.

Eigentümer der verfahrensverhangenen Grundstücke ist zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 25. April 2024 die Beschwerdeführerin gewesen, sodass ihr gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste.

In die Berechnung der Anzahl der Bauplätze vor Durchführung der Teilung (im Verständnis von § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung) sind alle Bauplätze miteinzubeziehen, im vorliegenden Fall also nur der Bauplatz in Gestalt des Grundstücke Nr. ***. Dies auch deshalb, da die Grundstücke Nr. *** und *** eine Widmung als Verkehrsfläche aufgewiesen haben.

Da aber im vorliegenden Fall uno actu neben der Verschiebung der Grenzen zwischen den Grundstücken Nr. ***, *** und *** auch die Anzahl der Bauplätze vergrößert (von 1 auf nunmehr 2 Bauplätze) wurde, war dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen (vgl. VwGH 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht dem Grunde nach eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben.

Diesen Überlegungen folgt weiters, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** festgelegte Einheitssatz von € 1.570,00 heranzuziehen war.

3.1.4.

Der Vollständigkeit halber ist zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkenntnis des VwGH zu Zl. 2007/17/0041 anzumerken, dass dieses ausschließlich – als Bauland gewidmete – Punktparzellen und deren abgabenrechtliche (Nicht)Berücksichtigung bei der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung zum Inhalt hatte.

Ein neu geformter Bauplatz (Grundstück Nr. ***) liegt auch dann vor, wenn er gegenüber dem Bauplatz vor der Grenzänderung verkleinert wurde. Er entspricht in Figuration und Form nicht mehr jenem Bauplatz vor der Grenzänderung.

Vor diesem Hintergrund ist die Berechnung der vorzuschreibenden Ergänzungsabgabe, wie sie durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt ist, nicht zu beanstanden.

Die Erlassung des Abgabenbescheides vom 5. September 2024 erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.5. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. VwGH 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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