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LVwG-S-561/001-2025•LVwG N LVwG-S-561/001-2025
LVwG-S-561/001-2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Niederlassung; Mitgliedstaat; Rückkehr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 130,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. Februar 2025, Zl. *** wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen der Verletzung des § 23 Abs. 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.
1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 26.07.2023, 10:02 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
Ort: Gemeindegebiet von ***, auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: ***; ***, Lastkraftwagen, Anhänger
Lenker: B
Tatbeschreibung:
Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens C D.O.O. mit dem Sitz in Slowenien, ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 idgF eigehalten werden.
Das Fahrzeug wurde zu angeführtem Zeitpunkt und Ort von B gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern für eine grenzüberschreitende Beförderung verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die Nutzung der Fahrzeugflotte gegenständlich nicht so organisiert war, dass sichergestellt wurde, dass die Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaat zu einer der Betriebsstätten in diesem Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren. Das angeführte Fahrzeug hat zumindest am 25.04.2023 eine Betriebsstätte im Niederlassungsmitgliedstaat in Slowenien verlassen und ist nicht im Zeitraum von spätestens acht Wochen nach diesem Verlassen - das wäre bis spätestens 20.06.2023, um 24.00 Uhr gewesen - zu einer Betriebsstätte dieses Niederlassungsmitgliedstaats zurückgekehrt. Das Fahrzeug ist seit mindestens 56 Tagen nicht zurückgekehrt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 23 Abs. 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21.10.2009 idF Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 vom 15.7.2020“
In seiner rechtzeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass der Fahrer nach den Aufzeichnungen des Unternehmens am 10 Juli 2023 in Slowenien gewesen sei. Weiters handle es sich bei der in seinem Einspruch angegebenen Beladestelle am 10. Juli 2023 nicht um die Firmenadresse, der Beschwerdeführer habe keine Beweise, dass der LKW zur Firma gefahren sei, im Gesetz stehe jedoch auch nur, dass der LKW in das Land der Zulassung zurückgeführt werden müsse. Zudem sei das Kennzeichen im Straferkenntnis nicht richtig, der Sattelanhänger habe ein anderes Kennzeichen gehabt. Darüber hinaus sei gegenständlich nicht ausschlaggebend, wie oft der LKW in Slowenien gewesen sei, weil laut „EU-Verordnung […] der Kombinierte Verkehr von der Kabotageverordnung ausgenommen“ sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2023, C-246/22.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens C D.O.O. mit dem Sitz in Slowenien, ***, ***. Der Niederlassungsstaat dieses Beförderungsunternehmens ist Slowenien.
4.2. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** kehrte ab dem 25. April 2023 nicht längstens nach acht Wochen, sohin spätestens bis zum 20. Juni 2023, zu einer Betriebsstätte des Beförderungsunternehmens in den Niederlassungsstaat Slowenien zurück.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.
5.2. Die Feststellung, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** seit dem 25. April 2023 nicht längstens nach acht Wochen, sohin spätestens bis zum 20. Juni 2023, zu einer Betriebsstätte des Niederlassungsstaates Slowenien zurückkehrte, wurde aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15 April 2024 sowie den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach das Fahrzeug erst wieder am 10 Juli 2023 in Slowenien war, getroffen. Darüber hinaus wurde diese Feststellung auch aufgrund der sich im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen und unbestrittenen Auswertung des Kontrollgerätes des Fahrzeuges mit Hilfe der DAKO-Trans Software getroffen, wonach das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** zuletzt am 25. April 2023 in Slowenien war und nicht bis zum 20. Juni 2023 dorthin zurückkehrte.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. 593/1995, idF BGBl. I 18/2022 lauten:
„§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
(1a) – (10) […]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), lauten:
„Artikel 5
Voraussetzungen für die Anforderung der Niederlassung
(1) Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, muss ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat
a) […]
b) die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren;
c) – g) […]
(2) […]“
7.1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, muss ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren.
7.1.1. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass der LKW lediglich in das Land der Zulassung zurückzuführen sei, jedoch nicht „genau auf die Firmenadresse“ so geht dies vor dem Hintergrund des Wortlautes der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 insofern ins Leere, als Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren müssen. Vom Beschwerdeführer wurde weder vorgebracht, dass das Fahrzeug zu einer seiner Betriebsstätten in der Slowakei zurückgeführt wurde, noch ergibt sich dies aus der Auswertung des Kontrollgerätes des Fahrzeuges mit Hilfe der DAKO-Trans Software im Rahmen der Kontrolle. Vielmehr ergibt sich sowohl aufgrund der Länderkürzel der Auswertung als auch der Aussage des Fahrers im Rahmen der Kontrolle, dass das gegenständliche Fahrzeug zwischen dem 25. April 2023 und – acht Wochen später – dem 20. Juni 2023 nicht zu einer Betriebsstätte in der Slowakei zurückkehrte. Wenn der Beschwerdeführer weiters in diesem Zusammenhang Unterlagen einer Beladung am 10. Juli 2023 in der Slowakei vorlegt, stellt dies eben keinen Nachweis dafür dar, dass das Fahrzeug zwischen dem 25. April 2023 und dem 20. Juni 2023 zu einer Betriebsstätte in der Slowakei zurückkehrte.
7.1.2. Schließlich vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach gegenständlich ein kombinierter Verkehr vorliege, der „von der Kabotageverordnung“ ausgenommen sei, nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil zum einen die diesbezüglich von ihm vorgelegten Unterlagen einen Zeitraum (25. Juli 2023) nach dem Tatzeitraum (25. April bis 20. Juni 2023) betreffen und zum anderen sein Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2023, C-246/22, unzutreffend ist. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in der zitierten Entscheidung ausschließlich festgestellt, dass in bestimmten Fällen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht anzuwenden ist, dies jedoch nicht in Bezug auf den gegenständlich anzuwendenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ausgesprochen.
7.1.3. Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist hinsichtlich bei der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung zunächst festzuhalten, dass es sich bei dieser um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), für die die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).
7.2.1. Vorliegend wurde durch den Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, mangelndes Verschulden darzutun und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der ihm angelasteten, objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung trifft.
7.2.2. Auch die subjektive Tatseite ist sohin erfüllt.
7.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hat gemäß § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 unter anderem bei der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 9 leg.cit. die Geldstrafe mindestens € 1 453.- zu betragen. Diese Bestimmung wurde von der belangten Behörde – ohne Begründung – nicht angewendet und eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verhängt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe – aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (vgl. VwGH 13.08.2024, Ra 2024/02/0152, mwN) jedoch auch eine Erhöhung der Geldstrafe auf die tatsächliche gesetzliche Mindeststrafe (bzw. gemäß § 20 VStG deren Hälfte) – nicht in Betracht.
7.4. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro, zu leisten, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt wird.
7.5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG unterbleiben. Festzuhalten ist dazu weiters, dass eine Verhandlung trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223) und dass – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen – eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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