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LVwG-S-2429/001-2024•LVwG N LVwG-S-2429/001-2024
LVwG-S-2429/001-2024Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit; Tatort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht:
1. Das Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, einer Übertretung des § 60 Abs. 1 ASchG iVm § 12 Abs. 1 ISV iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.660,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.
Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, er habe als § 9 VStG Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, zu verantworten, dass am 19. Dezember 2023 der in der Betriebsstätte C GmbH in ***, ***, der Arbeitnehmer D (geboren am ***), dessen Arbeitgeber die C GmbH ist, Instandhaltungsarbeiten im Bereich der 20kV Sammelschiene Gr.1/2 und dabei im Schaltfeld RU1/2 durchführte, obwohl auf den in diesem Schaltfeld RU1/2 befindlichen Sammelschienen-Kontakten noch 20kV Spannung vorhanden war, sodass Herr D einen Stromschlag erlitt. Somit wurde nicht vor Beginn der Arbeiten, welche im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt und die Arbeiten nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verfahren liege eine Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ *** zugrunde, wonach die Arbeiten nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden seien, es seien die Sicherheitsregeln nicht eingehalten worden und § 12 Abs. 1 ESV übertreten worden.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Regeln der Technik sehr wohl eingehalten worden seien, in der C GmbH ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet sei, den Beschwerdeführer daher kein Verschulden treffe, auch sei seitens der Staatsanwaltschaft ***, das dort geführte Verfahren gegen den Vorgesetzten des Verunfallten eingestellt worden.
Schließlich sei die belangte Behörde unzuständig, da den Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet worden sei, weswegen für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend sei, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liege daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.
Für den Bereich des VStG komme es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, und dies werde auch für in Filialen gegliederte Unternehmungen angenommen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebs), sondern sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitnehmerschutz grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach Außen befugte gemäß § 9 VStG gehandelt habe, der Tatort.
Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Strafanzeige, geht hervor, dass sich der Arbeitsunfall in der Arbeitsstätte der C GmbH in ***, ***, am 19. Dezember 2023, ereignet hat, dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet wurde, sohin liegt keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor.
Eine Firmenbuchabfrage (FN ***) des erkennenden Gerichtes am 10.06.2025 hat ergeben, dass der Sitz der C GmbH seit 02.08.2013 in ***, ***, ist. Der Beschwerdeführer, A, ist einer der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer und vertritt seit 15. September 2017 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Firma.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatort), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmungsleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 03.10.2019, Ra 2019/02/0125, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als Ort, an dem die Übertretung begangen wurde, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (vgl. VwGH 11.09.2013, 2013/02/0047, mwN).
Fallbezogen ist daher vom Tatort in *** auszugehen, denn dort ist der Unternehmenssitz begründet, von welchem aus der Beschwerdeführer die gebotenen Vorsorgehandlungen zu setzen hat.
Die belangte Behörde hat sohin aufgrund des in *** gelegenen Tatortes als örtlich unzuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten geführt, das Verwaltungsstraferkenntnis war daher aufzuheben.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung konnte aufgrund des § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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