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LVwG-M-66/001-2024•LVwG N LVwG-M-66/001-2024
LVwG-M-66/001-2024Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; Verdacht; Körperverletzung; Gefährlichkeitsprognose; Anhörungsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots, durch Polizeiorgane, zuzurechnen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots, am 21.10.2024 für die Betretung der Wohnung an der Adresse ***, *** samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie des damit verbundenen Verbotes der Annäherung an C für rechtwidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger hat dem Beschwerdeführer gemäß §§ 53 iVm. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) und Euro 922,00 (Verhandlungsaufwand), gesamt sohin Euro 1.659,60, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots, am 21.10.2024 für die Betretung der Wohnung an der Adresse ***, *** gegenüber seiner an dieser Adresse gemeinsam mit ihm und ihren beiden gemeinsamen Kindern wohnhafte Ehegattin rechtswidrig gewesen sei. Zwei Tage zuvor sei es gegen 21 Uhr zu einem Streit zwischen ihm und seiner Ehegattin gekommen. Diese habe ihm Stöße versetzt, wodurch er drohte, die Treppe hinunter zu fallen. Er habe sodann die Hand seiner Ehegattin ergriffen, um nicht zu stürzen. Er habe sie dabei nicht verletzt. Am 21.10.2024 sei er dann von der Polizei mit einer Anzeige betreffend Körperverletzung und dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots zuhause überrascht worden. Er habe sich vor Ausspruch desselben nicht äußern können. Es seien auch keine bestimmten Tatsachen vorgelegen, die dessen Ausspruch begründen hätten können.
Für den Ausspruch sei die Polizeiinspektion *** zuständig gewesen, die Entscheidung über denselben sei jedoch bereits von der Polizeiinspektion *** getroffen worden.
2. Zum Vorbringen der belangten Behörde:
Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, den Polizisten hätten zur Beurteilung einander widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gegenübergestanden. Vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots sei der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen angehört worden. Weitere Zeugen wären nur die minderjährigen Kinder gewesen, die nicht einvernommen worden seien. Es sei die Gefährdungsprognose daher im Sinne der Ehegattin ausgefallen. Die örtliche Zuständigkeit falle für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt *** der LPD NÖ zu, die Aufteilung in einzelne Stadtpolizeikommandoposten sei für die Zuständigkeit unwesentlich.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.05.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung des Gerichtsaktes, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen D, E und F.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Am 21.10.2024 begab sich Frau C (im Folgenden: Ehegattin des Beschwerdeführers) zur Polizeiinspektion *** des Stadtpolizeikommandos *** und erstatte dort eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung. Zusammengefasst brachte sie gegenüber der Polizistin D vor, dass es am 19.10.2024 zu einem Streit zwischen ihrem Sohn und dem Beschwerdeführer und in Folge dazu zu einer Handgreiflichkeit zwischen ihr und ihrem Ehegatten gekommen sei. Sie habe die Situation mit ihrem Handy filmen wollen, was der Beschwerdeführer durch Entreißen des Handys verhindern wollte. Dabei habe er ihr Handgelenk verdreht und sie habe seitdem Schmerzen im Handgelenk und dem linken Unterarm bis zum Ellbogen. Der Beschwerdeführer betreibe ihr gegenüber Psychoterror. S händigte der Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Gesprächs das Informationsblatt für gefährdete Personen aus, setzte sich jedoch nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung. Sie übergab nach der Zeugeneinvernahme die Angelegenheit an ihre Kollegen auf der Polizeiinspektion *** des Stadtpolizeikommandos *** und ging davon aus, dass diese für die Prüfung eines möglichen Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes zuständig seien.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den vorgelegten Unterlagen (Amtsvermerk vom 21.10.2024 und Zeugeneinvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 21.10.2024) sowie den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Zeugin D. Diese gab etwa an, dass sie das Informationsblatt aushändigte, da sie davon ausging, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt werden könnte (s. 7 der VHS).
4.2. In Folge wurde die Amtshandlung durch die zwei Polizisten E und F der Polizeiinspektion *** weitergeführt. Sie wurden dazu von ihrem Dienstführer über die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers informiert. In diesem Zusammenhang wurde ihnen auch die von D angefertigte Zeugeneinvernahme zum Vorfall übermittelt. Aus dieser geht hervor, dass der Ehegattin das Informationsblatt für gefährdete Personen übergeben wurde. Der Dienstführer wies sie nach Durchsicht an, an die Adresse des Beschwerdeführers zu fahren und ein Annäherungs- und Betretungsverbot auszusprechen. E ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Entscheidung des Ausspruches des Annäherungs- und Betretungsverbotes bereits durch D getroffen wurde. Er ging davon aus, dass sie nur noch diese Information an den Beschwerdeführer zu überbringen, jedoch keinen eigenen Ermessensspielraum mehr in der Entscheidungsfindung hätten.
Beweiswürdigung: Die Angaben stützen sich auf die Zeugenaussagen. So gaben F und E übereinstimmend zu Protokoll, dass sie die Amtshandlung von D übernommen hatten und dazu auch die von ihr angefertigte Zeugeneinvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers vorliegend hatten (s. S. 12 und S. 19 der VHS). Auch, dass sie von ihrem Dienstführer angewiesen wurden, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen, gaben sie übereinstimmend zu Protokoll (s. S. 13 und S. 21 der VHS). Die für sie damit verbundenen Implikationen hinsichtlich der weiteren Schritte, stellten sich demgegenüber für beide gänzlich anders dar. So ging die Zeugin F davon aus, dass sie noch die Gegenäußerungen des Beschwerdeführers vor abschließender Entscheidung abzuwarten hätten (s. S. 24 der VHS), wohingegen E davon ausging, dass die Entscheidung zum Ausspruch bereits gefällt worden war (s. S. 13 der VHS). Er führte in Folge zwar an, dass er noch einen Entscheidungsspielraum auf „Zurückziehung“ des Betretungsverbotes gehabt hätte (s. S. 14 der VHS), nahm diese Aussage jedoch in Folge wieder zurück, als er ausführte, dass er für diese Zurückziehung keine gesetzliche Grundlage sehe (s. S. 17 der VHS, wo er explizit anführte, dass ihm seine „vorige Aussage [Anmerkung: wonach er das von ihm bereits als ausgesprochen angesehene Betretungs- und Annäherungsverbot zurückziehen hätte können] als Denkfehler anzusehen“ sei).
Nachdem in Folge der Ausspruch durch E erfolgte, war nur seine Sicht auf die Dinge entscheidungswesentlich (siehe dazu sogleich).
4.3. E und F fuhren zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und informierten ihn darüber, dass seine Ehegattin eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn erstattet hatte. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass es zu einer auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer durch E über die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes in Kenntnis gesetzt.
Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer und die Zeugen F und E gaben übereinstimmend den Beginn der Amtshandlung zu Protokoll. Hinsichtlich der Person, welche den Beschwerdeführer über den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes in Kenntnis setzte, liegen demgegenüber unterschiedliche Aussagen vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Zeugin F dieses ausgesprochen hat (s. S. 3 der VHS). Demgegenüber gab F an, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, jedoch davon ausging, dass E es aussprach, da er die Amtshandlung leitete (s. S. 20 der VHS). E selbst konnte sich ebenfalls nicht mehr erinnern (s. S. 15 der VHS). Aus dem Abschlussbericht betreffend der Anzeige wegen Köperverletzung vom 03.11.2024, verfasst von E, ergibt sich als aussprechendes Organ E. Aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG ist die Zeugin D als Organ angeführt, welches das Betretungsverbot ausgesprochen hat. Auf Nachfrage konnte die, die Dokumentation gemeinsam mit ihrem Dienstführer erstellende, Zeugin F nicht erklären, warum D dort aufscheint (s. S. 22 der VHS). Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass der Dienstführer davon ausging, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot bereits durch D ausgesprochen worden sei und daher keiner der Zeugen E oder F aufschien. Gleichzeitig ist es für das erkennende Gericht wenig wahrscheinlich, dass für den Fall, dass F selbst das aussprechende Organ gewesen wäre, sie dies nicht in der Dokumentation so festgehalten hätte bzw. dass E im Abschlussbericht sich selbst als aussprechendes Organ angab, und tatsächlich F es ausgesprochen haben sollte. Es ist für das erkennende Gericht in Anbetracht all dessen als am wahrscheinlichsten anzusehen, dass tatsächlich E das Betretungs- Annäherungsverbotes überbrachte. Die dazu widerstreitenden Angaben des Beschwerdeführers können vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Zwar sind seine Angaben grundsätzlich detailreich und nachvollziehbar, allerdings entstand im Rahmen der Befragung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer F gegenüber abweisender war als gegenüber E. Dies war vor allem im Rahmen der Befragung ersichtlich, in der es um die genaue Protokollierung der Amtshandlung und der Verhängung des Waffenverbotes ging (s. dazu etwa S. 4, 5, 6 und 12 der VHS). Er erweckte dabei den Eindruck, dass er F ihm gegenüber als voreingenommener - quasi als Kontrahentin - in dieser Amtshandlung wahrnahm. Damit ist für das erkennende Gericht allerdings erklärbar, dass er den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes als durch sie veranlasst glaubte.
§ 30 SPG lautet:
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
§ 38a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) lautet:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Nach § 38a Abs 1 SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Vorliegend war für die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes und das Vorgehen für die einschreitenden Polizisten vorrangig der Umstand ausschlaggebend, dass eine Anzeige auf Verdacht der Körperverletzung vorlag. Dabei gingen sie von den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers aus, wonach diese aufgrund eines Entreißens des Mobiltelefons eine Verletzung am Handgelenk und Unterarm erlitten habe.
Im Zusammenhang mit einem solchen Entreißen verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen könnte (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Es kann den einschreitenden Polizisten daher zunächst beigepflichtet werden, wenn die Schilderungen der Ehegattin des Beschwerdeführers für sie bestimmte Tatsachen darstellten, die sie zu einer Prüfung eines möglichen drohenden gefährlichen Angriffes, welche ein Betretungs- und Annäherungsverbot erforderlich gemacht hätte, führte.
Allerdings ist ein mutmaßlicher Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 171, demzufolge die Maßnahme ohne eine solche eingeräumte Möglichkeit von vornherein als rechtswidrig zu erachten ist; ebenso Alessandri, Häusliche Gewalt - Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, ÖJZ 2021, 666 [668], der dieses Anhörungsrecht des Beschuldigten aus § 30 Abs. 1 Z 4 SPG ableitet; ihm zufolge „muss der Gefährder Gelegenheit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“ und zwar vor Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegenständlich zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungsverbotes keinerlei Möglichkeit geboten worden ist, zu den eine Gefährdungsprognose möglicherweise begründenden Tatsachen in einer Weise Stellung zu nehmen, die den Polizisten die Bildung eines Gesamtbildes hinsichtlich einer Gefährdungsprognose im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht hätte. Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots hat damit im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217, zu einer vergleichbaren Konstellation mit mangelnder Einräumung von ausreichendem Parteiengehör vor Ausspruch des Betretungsverbotes).
Ein reflexartiger „Automatismus“, wie er im gegenständlichen Fall, durch die Annahme des Zeugen E deutlich wurde, wonach jedenfalls immer ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen ist, sobald eine (noch nicht näher geprüfte) Anzeige wegen Körperverletzung erhoben wird, steht sowohl der Bildung eines sich für die einschreitenden Polizisten bietenden Gesamtbildes als auch deren Vornahme einer vertretbaren Gefährdungsprognose im Einzelfall entgegen (vgl. zu alledem auch Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 13.07.2023, LVwG-M-29/001-2023).
Obgleich die einschreitenden Polizisten sich vor formalem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Schilderungen des Beschwerdeführers anhörten, war aufgrund der insoweit eindeutigen Zeugenaussage des Zeugen E dennoch klar ersichtlich, dass die Entscheidung zum Ausspruch desselben, bereits zuvor – ohne die Sicht des Beschwerdeführers unvoreingenommen anzuhören – getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass dem Beschwerdeführer, auch im Rahmen der hier gebotenen raschen Entscheidungsfindung, nicht einmal eine potenzielle Chance zur Widerlegung der Annahme, es sei ein bevorstehender gefährlicher Angriff anzunehmen, eingeräumt wurde.
Die Ausführungen, wonach bei Vorliegen eines eindeutigen Beweises, etwa einer Videoaufnahme über den geschilderten Vorfall, welche sämtliche Vorwürfe entkräftet hätte, der Ausspruch eines Betretungsverbotes nicht erfolgt wäre oder zurückzunehmen gewesen wäre, verkennt, dass zur Bildung eines Gesamtbildes es erforderlich ist, beiden Seiten unvoreingenommen Gehör zu schenken und nicht ohne nähere Prüfung die Zeugenaussage eines (vermeintlichen) Opfers für wahr zu unterstellen. Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass ein Zeuge verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen (§ 154 Abs. 2 StPO), wohingegen dem Beschuldigten dies frei steht (§ 49 Abs. 1 Z. 4 StPO). Dadurch jedoch den Schluss abzuleiten, dass im Verfahren nach § 38a SPG jedenfalls immer die Angaben des (vermeintlichen) Opfers eine höhere Beweiskraft entfalten und daher nur bei Vorliegen zwingender gegenteiliger Beweisergebnisse den Angaben des Opfers nicht zu folgen ist, widerspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Gesamtbild. Es scheint auch aus verfassungsrechtlichen Hinsichtlich bedenklich, sofern dem Beschuldigen (bzw. dem vermeintlichen Gefährder) das Grundrecht, wonach er sich bei einer strafrechtlichen Anklage nicht selbst beschuldigen muss (nemo tenetur-Grundsatz), im Verfahren nach § 38a SPG zum Nachteil gereichen sollte.
Es reicht damit nicht aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Anzeige wegen Körperverletzung erhebt, um, wie gegenständlich, automatisch ohne weitere Prüfung den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes als in jedem Fall geboten anzunehmen. Eine entsprechende Intention lässt sich weder dem Gesetzestext entnehmen noch ist sie durch höchstgerichtliche Judikatur belegbar. Vor diesem Hintergrund war der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes im gegenständlichen Fall schon deshalb rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer nicht das gebotene Recht auf (unvoreingenommenes) Parteiengehör gewährt wurde.
Zu den Kosten:
Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegender Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (Euro 737,60) und der geltend gemachte Verhandlungsaufwand (Euro 922,00) entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Der an den Beschwerdeführer zu leistende Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 3a VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat. Dies ist im gegenständlichen Fall der Bund (siehe Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt, welche auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Zitierung unter Punkt 6.) vorsieht.
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