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LVwG-AV-656/001-2025•LVwG N LVwG-AV-656/001-2025
LVwG-AV-656/001-2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Gewerbliches Berufsrecht; Maler und Anstreicher; juristische Person; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 07. Mai 2025, Zl. ***, wurde der A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) die Gewerbeberechtigung „Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl ***, gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass C als handelsrechtlicher Geschäftsführer (in der Folge auch: handelsrechtlicher Geschäftsführer) eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft sei, die mit Blick auf drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des § 39 Abs. 2 GewO 1994 nicht als zuverlässig (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) anzusehen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 27. Mai 2024 sei die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert worden, den handelsrechtlichen Geschäftsführer binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen. Der Geschäftsführer sei zwar zunächst am 15. Juni 2024 aus der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeschieden, jedoch am 25. März 2025 erneut als handelsrechtlicher Geschäftsführer in die beschwerdeführende Gesellschaft eingetreten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03. Juni 2025 Beschwerde.
In dieser ist – auf das hier Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht vorliegen würden. Der handelsrechtliche Geschäftsführer sei in Befolgung der Verfahrensanordnung fristgerecht entfernt worden und erst wieder am 25. März 2025 in die beschwerdeführende Gesellschaft eingetreten. Zudem sei die Gesellschaft einem Rechtsirrtum betreffend die Verwaltungsübertretungen unterlegen; für sie sei nicht vorstellbar gewesen, dass drei Verwaltungsstrafen mit einer Strafhöhe von insgesamt 770,00 Euro zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führen könnten. Zudem seien die drei Verwaltungsstrafen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gesetzmäßig zugestellt worden. Weiters liege ein Verstoß gegen § 361 Abs. 2 GewO 1994 vor, weil vor Bescheiderlassung nicht die zuständigen Stellen (insb. Kammer der gewerblichen Wirtschaft) gehört worden seien.
Beantragt wurde die „gänzliche Aufhebung“ des angefochtenen Bescheides sowie insbesondere die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juni 2025 zur Entscheidung vorgelegt.
3.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist seit 29. März 2024 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl *** (ein weiteres Gewerbe – eingeschränktes Baugewerbe – wurde mit 12.07.2024 beendet).
3.2. Mit Aufforderungsschreiben („Verfahrensanordnung“) der belangten Behörde vom 27. Mai 2024 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, C als handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung (insbesondere) der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigungen der beschwerdeführenden Gesellschaft (s Punkt 3.1.) vorgegangen werden müsste. Als Grund für diese Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 wurde der Verlust der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 im Hinblick auf drei näher bezeichnete rechtskräftige Verwaltungsstrafen angeführt.
Die Verfahrensanordnung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 01. Juni 2024 zugestellt und begann die Frist zur Entfernung des handelshandelsrechtlichen Geschäftsführers als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft an diesem Tag zu laufen.
3.3. Infolge der Verfahrensanordnung wurde C als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit 13. Juni 2024 (Eintragung in das Firmenbuch am 15.06.2024) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft entfernt (mit Wirksamkeit zum 13.06.2024 wurde eine andere Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen).
3.4. Mit Wirksamkeit zum 18. März 2025 wurde C erneut zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft bestellt und in weiterer Folge in das Firmenbuch eingetragen.
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Gewerbeberechtigung für das unter Punkt 1.3. bezeichnete Gewerbe gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Die Entziehung stützt sich auf die Verfahrensanordnung vom 27. Mai 2024. Eine weitere, der Entziehung vorangehende Verfahrensanordnung zur Entfernung des C als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde nicht erlassen.
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde im Einklang mit einer Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und erweisen sich im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 150/2024, lauten:
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
[…]
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
[…]
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.
[…]“
„§ 91. […]
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.
6.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die unter 3.1. bezeichnete Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.
6.3. § 91 Abs. 2 GewO 1994 sieht vor, dass die Behörde dem Gewerbetreibenden, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte beziehen, eine Frist bekanntzugeben hat, innerhalb derer der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Wird die natürliche Person nicht innerhalb der gesetzten Frist entfernt, hat die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohnt dieser Regelung insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne, als damit einerseits (materiellrechtlich) ausgesprochen wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. VwGH 02.02.2000, 99/04/0227).
Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt insofern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar, Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059, mwN), weshalb auch eine allenfalls nach Ablauf der Frist erfolgte Entsprechung des behördlichen Auftrags an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nichts (mehr) zu ändern vermag (vgl. schon VwSlg. 14374 A/1995).
6.4. Daraus folgt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 – entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung – nur dann zulässig ist, wenn der (die materiellen Entziehungsgründe abschließend festlegenden) Verfahrensanordnung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wurde.
6.5. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft der Verfahrensanordnung vom 24. Mai 2024 fristgerecht entsprochen und den handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten mit Wirksamkeit zum 13. Juni 2024 aus der beschwerdeführenden Gesellschaft entfernt; sie hat damit die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne der in § 91 Abs. 2 GewO 1994 normierten Möglichkeit abgewendet (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/04/0008).
Daran vermag der Umstand, dass C mit Wirksamkeit zum 18. März 2025 erneut zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft bestellt und als solcher in das Firmenbuch eingetragen wurde, nichts zu ändern. Die Wiederbestellung ist neun Monate nach dessen Entfernung und sechs Monate nach Ablauf der in der Verfahrensanordnung gesetzten Frist von drei Monaten erfolgt, sodass darin keine – mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung sanktionierte – Nichtentfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb „innerhalb der gesetzten Frist“ entsprechend § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu erblicken ist. Vielmehr wäre die belangte Behörde – sollte aus ihrer Sicht der materielle Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 weiterhin auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer zutreffen – verpflichtet gewesen, erneut eine Frist zur Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu setzen (neuerliche Erlassung einer Verfahrensanordnung) und die Gewerbeberechtigung (nur) im Falle der nicht fristgerechten Entfernung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 – nach Durchführung eines Verfahrens nach § 361 Abs. 2 GewO 1994 – zu entziehen.
6.6. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zudem steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Sachverhalt sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt und überdies keine Rechtsfrage vorliegt, die eine Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut (insb. § 91 Abs. 2 GewO 1994) stützen kann.
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