LVwG N LVwG-AV-455/002-2025

LVwG-AV-455/002-2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025

Regest

Auskunftsrecht; Umweltinformationen; Auskunftsbegehren; Studie; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-455/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.455.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch den Obmann B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 31. März 2025, Zl. , mit dem das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der digitalen Online-Version der Studie „“ ausgesetzt wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Aussetzungsbescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Antrag vom 28.03.2024 begehrte der beschwerdeführende Verein die Herausgabe der digitalen Original-Version der Studie „***“.

1.2.

Mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 29.03.2021 wurde das C mit der Durchführung der gegenständlichen Studie beauftragt. Vereinbarte Zielsetzung des Projektes und damit Gegenstand der Beauftragung war unter anderem die Veröffentlichung der Studie und Vermittlung der Gutachtensergebnisse an die Bevölkerung. Nur etwa 16 % der betroffenen kartierten Flächen stehen dabei im Eigentum der Stadt St. Pölten. Die restlichen kartierten Flächen befinden sich in Privateigentum. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage stand im Frühjahr 2024 für die Stadt St. Pölten fest, dass die jeweiligen (privaten) Grundeigentümer vor dem Betreten der Grundstücke durch die Auftragnehmer nicht um ihre Zustimmung gefragt wurden. Die von den Auftragnehmern übergebene Studie sei daher mit einem Mangel behaftet und könne folglich nicht veröffentlicht werden, ohne das Risiko der Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder Unterlassungsklagen gegen die Stadt St. Pölten einzugehen.

Die Stadt St. Pölten hat aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24.06.2024 am 21.08.2024 Mahnklage beim Landesgericht *** mit dem Begehren der Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages betreffend die Durchführung bzw. Erstellung der Studie eingebracht. Die durch den Einspruch der Auftragnehmer nun streitige Zivilrechtssache ist zu GZ *** anhängig.

1.3.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 31.03.2025, Zl. , wurde das Verfahrens hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der Umweltinformation betreffend die Übermittlung der digitalen Online-Version der Studie „“, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht *** zur Geschäftszahl *** anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.

Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…]

Gemäß § 12 Abs 2 Ziffer 7 NÖ Auskunftsgesetz muss die Bereitstellung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs 4 leg cit genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren hätte.

Die im gegenständlichen Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage ist, ob die Stadt St. Pölten überhaupt zur Verwendung oder eben zur Veröffentlichung der Studie berechtigt ist. Die hierzu korrelierende, vom Zivilgericht zu beantwortende Hauptfrage ist, ob der Vertrag, mit dem die Durchführung bzw. Erstellung der Studie beauftragt wurde, weil mutmaßlich rechtswidrig umgesetzt, aufgehoben und rückabgewickelt werden muss. Sollte die Durchsetzung der Rechtsansprüche der Stadt St. Pölten erfolgreich sein und es zur Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages kommen, kann das dem Vertrag zugrunde liegende Werk, nämlich die Studie selbst zuvor natürlich nicht veröffentlicht oder, wie im gegenständlichen Fall, auf Antrag herausgegeben werden. Die Herausgabe an den Verein käme einer Veröffentlichung und somit einer Verwendung der Studie gleich. Die Entscheidung über die vom Zivilgericht zu beantwortende Hauptfrage, hat somit Bindungswirkung für die Vorfrage der erkennenden Behörde.

Der Vollständigkeit halber wird auch, unter Hinweis auf § 12 Abs 2 Ziffer 7 NÖ Auskunftsgesetz, angemerkt, dass die erkennende Behörde, abseits der Aussetzung des Verfahrens, höchstwahrscheinlich ohnehin dazu angehalten wäre, die Mitteilung von Umweltinformationen im gegenständlichen Fall zu verweigern.

[…]“

1.4. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Aussetzungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 10.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. Zu klären ist Rechtsfrage, ob die Aussetzung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist.

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

Im gegenständlichen Fall ist dies (ausschließlich) die mit Bescheid ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens.

2.2.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Das AVG unterscheidet demnach zwischen „Vorfragen“ und „Hauptfragen“, ohne diese Begriffe explizit zu definieren. Unter einer Vorfrage im logischen Sinn ist jede Frage zu verstehen, deren Lösung zum Zwecke der Lösung einer anderen Frage notwendig ist. Im Verhältnis dazu ist der verfahrensrechtliche Vorfragenbegriff des § 38 AVG enger. Dieser hat nämlich nach seinem Wortlaut nur solche Vorfragen zum Gegenstand, „die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären“. Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen – österreichischen – Behörde fallenden Rechtsfrage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1f).

2.3.

Mit der zu *** anhängigen Klage beim Landesgericht *** begehrt die Stadt St. Pölten die Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages betreffend die Durchführung bzw. Erstellung der Studie „***“.

Das Verfahren, ob der Vertrag über die Durchführung der Studie aufgehoben und rückabgewickelt wird, ist beim Landesgericht *** anhängig.

Die Hauptfrage im gegenständlichen Auskunftsverfahren ist im Wesentlichen, ob die angefragten Daten Umweltinformationen sind (Anwendbarkeit der diesbezüglichen Auskunftsbestimmungen) und ob einer Beauskunftung allfällige Mitteilungsschranken entgegenstehen.

Die Entscheidung im Zivilverfahren beim Landesgericht *** zu *** ist keine Vorfrage für das gegenständliche Auskunftsverfahren, weil die Lösung Rechtsfrage im zivilgerichtlichen Verfahren nicht zum Zwecke der Lösung der Hauptfrage im Auskunftsverfahren notwendig ist. Das Zivilverfahren beim Landesgericht *** ist damit keine taugliche Grundlage für eine Aussetzung des Auskunftsverfahrens nach § 38 AVG.

2.4.

Gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 7 NÖ Auskunftsgesetz muss die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren hätte. Das Vorliegen von Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründen nach § 12 NÖ Auskunftsgesetz ist Teil der Hauptfrage und daher nicht geeignet, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG zu begründen.

2.5.

Die Parteien haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird (§ 24 VwGVG), außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH Ra 2021/09/0252). Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt unstrittig und für die Lösung der Rechtsfrage eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

2.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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