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LVwG-AV-336/001-2025•LVwG N LVwG-AV-336/001-2025
LVwG-AV-336/001-2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Prognose; missbräuchliche Verwendung; Schussabgabe; Gefährdungsbereich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24.02.2025, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit anonymen Schreiben langte am 08.11.2024 ein Jagdbericht von einer Jagdveranstaltung am 19.10.2024 ein. Bei dieser Jagd seien auch auswärtige Jagdgäste eingeladen gewesen. Der Beschwerdeführer habe als Jagdgast mit seinem Gewehr in ein Kukuruzfeld geschossen, obwohl die Voraussetzungen sehr schwierig zu bewerten gewesen seien. Die Schussabgabe in ein Feld mit Feldfrucht ohne Sicht und Schutzbereich sei ein „no go“. Dies da sich im Feld Personen aufhalten könnten. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass sich jagdbares Wild in seiner Schussrichtung befände, weil sich etwas bewegt habe. Tatsächlich habe sich der Jagdhund eines anderen Jägers dort befunden. Durch den Schuss sei der Jagdhund verletzt worden und sei versorgt und behandelt worden. Da der Beschwerdeführer mit der Jagdleitung bekannt und befreundet sei, seien keine Maßnahmen verfügt worden. Der Vorfall sei überprüfenswert.
Am 10.12.2024 wurde der Jagdleiter zu dem Vorfall von der belangten Behörde einvernommen. Dabei hat dieser angeben, dass die Jagd am 20.10.2024 stattgefunden habe. Es seien 35 Schützen und 8 bis 10 Hunde beteiligt gewesen. Auf dem Acker sei noch die Feldfrucht gestanden. Der Beschwerdeführer sei in einer Entfernung von ca. 35 Metern zum gegenständlichen Feld gestanden. Der Beschwerdeführer habe ihn nach dem Trieb über einen Vorfall informiert. Es sei ein Hase aus dem Kukuruz gekommen. Der Beschwerdeführer habe diesen ca. 20 Meter herauskommen lassen und dann auf den Hasen geschossen. Die Schussabgabe sei schräg erfolgt.
Mit Schreiben vom 29.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine Stellungnahme mit Skizze ein. Er gab an, dass die Treiber ca. 700 Meter entfernt gewesen sein. Er sei 30 Meter vom Maisfeld entfernt gestanden. Er habe auf einen Hasen in ca. 25 Metern Entfernung geschossen. Der Hase war 15 Meter vom Maisfeld entfernt. Beim Schuss sei ihm sein Hund in die Leine gesprungen und habe er deshalb den Hasen verfehlt. Der getroffene Hund sei in der 2 bis 3 Maiszeile gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 35 Jahren Hundeführer. Er habe sich sofort zu einem Kollegen begeben und berichtete den Vorfall. Menschen seien nie gefährdet gewesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Auf Grund einer anonymen Anzeige erlangte die Behörde Kenntnis, dass Sie am 20.10.2024 im Zuge einer Niederwildjagd in ***, einen Hund angeschossen haben. Sie haben als Vorsteher auf einen Feldhasen, welcher aus einem Maisfeld lief, geschossen, ohne sich zu versichern, dass eine sichere Schussabgabe möglich ist. Sie haben hierbei einen fremden Jagdhund angeschossen und dabei verletzt.
Durch den Bewuchs des Feldes mit Mais war es Ihnen nicht möglich zu sehen, ob sich zwischen den Feldfrüchten andere Jagdhunde oder Menschen befinden, welche durch eine Schussabgabe in Richtung des Feldes gefährdet gewesen wären.
Die Behörde hat aufgrund dieses angezeigten Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 29.01.2025 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Dazu haben Sie mit dem am 04.02.2025 bei der Behörde eingelangten Schreiben folgendes ausgeführt:
„Ich schoß richtung Hase mein junger Hund der angeleint war sprang mir in die Leine und ich traf den Hasen nicht. Aufeinmal hörte ich den Hund winseln für mich uneinsehbar in der 2-3 Maiszeile. Ich bin selbst seit 35 Jahren Hundeführer. Ich begab mich sofort zu meinem Kollegen und berichtete ihm was geschehen war. Menschen waren nie gefährdet denn die Geher kamen ca 15 min später durch den Mais. Ich ging zum Jagdleiter und berichtete ihn von dem Vorfall.“
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten, sondern vielmehr vollinhaltlich bestätigten.
Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:
Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019).
Der Ihnen vorgeworfene und von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt stellt den Tatbestand der "missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung" dar.
Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.
Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).
So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79).
Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78).
Der vorliegende Sachverhalt ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass auf Grund einer anonymen Eingabe die Jagdbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass am 19.10.2024 der Beschwerdeführer durch einen Schuss in ein Maisfeld einen Jagdhund verletzt habe. Richtig sei jedoch, dass die Jagd am 20.10.2024 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer mit seinem Hund daran teilgenommen habe. In der Folge sei der Jagdleiter einvernommen worden, der angegeben habe, dass der Beschwerdeführer ca. 35 Meter vom Maisfeld positioniert war. Der Beschwerdeführer habe dem Jagdleiter angegeben, dass er schräg auf einen Hasen geschossen habe. Somit habe er nicht direkt in das Maisfeld geschossen. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner Stellungnahme noch präzisiert und sei ihm bei der Schussabgabe sein Hund in die Leine gesprungen, weshalb der Schuss verzogen worden sei. Er habe die Schrotgabe unmittelbar hinter dem Hasen im Feld und nicht im Mais aufspritzen gesehen. Es habe sich kein Treiber im Maisfeld befunden. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich ein anderer Jagdhund im Maisfeld befunden habe. Die belangte Behörde stütze sich auf Standardfloskeln und habe keine Feststellungen getroffen in welche Richtung der Beschwerdeführer den Schuss auf den Hasen abgegeben habe. Dies führe zu einer unzulässigen Erfolgshaftung. Es liege keine bestimmte Tatsache im Sinne des Waffengesetzes vor. Es habe kein Gefährdungspotential für Menschen bestanden. Es sei unüblich, dass Hunde bereits so früh geschallt werden bei einer Jagd, da diese das Wild im Feld aufschrecken. Der Beschwerdeführer habe daher gar nicht damit rechnen können, dass sich der Hund im Trieb befunden habe. Die Angaben in der Anzeige seien wertlos, da keine Angaben über den beschossenen Feldhasen getätigt wurden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Jäger in ein Feld schießen sollte, bloß weil sich was bewege. Der Hund habe auch lediglich „Randschrote“ abbekommen. Dies spreche für die schräge Schussposition. Einen direkten Schuss hätte der Hund kaum überlebt. Der Beschwerdeführer habe nicht im Affekt noch gewalttätig oder im Aggressionszustand gehandelt. Es liege eine Verkettung unglücklicher Umstände vor. Es könne auch keine negative Zukunftsprognose getroffen werden, da der Beschwerdeführer bereits seit fast 35 Jahren die Jagd ausübe ohne Vorfälle. Er sei auch nie auffällig gewesen und sei er als besonnener Jäger bekannt.
3. Zum verwaltungsgerichtliches Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 09.05.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B und D, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war am 20.10.2024 als Jagdgast bei einer Niederwildjagd in ***. Der Beschwerdeführer befand sich ca. 30 Meter entfernt von einem in voller Frucht stehendem Maisfeld. Ein Feldhase tauchte plötzlich aus dem Maisfeld (ca. 8 Meter versetzt vom Beschwerdeführer) auf. Als Vorsteher schoss er auf den Feldhasen, welcher mittlerweile ca. 25 Meter von ihm entfernt war. Während der Schussabgabe sprang der Hund des Beschwerdeführers in die Leine, sodass der Beschwerdeführer den Schuss verriss und dieser hinter dem Hasen in den Boden ging. Durch den Schuss des Beschwerdeführers wurde der Jagdhund des D, welcher sich nicht sichtbar im Maisfeld aufhielt, verletzt indem ihn ein paar Schrotkugeln trafen.
Der Beschwerdeführer verständigte umgehend den Hundebesitzer und einen Tierarzt. Er meldete den Vorfall auch den später eintreffenden Jagdleiter.
Die Treiber (bei denen auch der Jagdleiter war) befanden sich im Zeitpunkt der Schussabgabe des Beschwerdeführers ca. 700 Meter entfernt und begannen gerade mit dem Treiben des Wildes.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen.
Der Beschwerdeführer schilderte, dass er in einer Entfernung von ca. 30 Metern zum Maisfeld positioniert war. Er habe den Schuss abgegeben als der Feldhase ca.
25 Meter von ihm entfernt gewesen sei. Der Feldhase sei dabei ca. 15 Meter vom Maisfeld entfernt gewesen.
Legt man diese Angaben in einer Skizze zugrunde, ergibt sich, dass (ohne die Streuung der Munition mit einzubeziehen) die Schrotkugeln eine Entfernung von ca. 50 Metern bis zum Beginn des Maisfeldes zurücklegen müssten. Allerdings gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch an, dass er hinter dem Feldhasen in die Erde geschossen habe. Dies bedeutet, dass die Schrotkugeln nach dem Auftreffen in der Erde noch ca. 25 Meter weiter in Richtung Maisfeld fliegen hätten müssen.
Die durchschnittliche Schussgrenze für den Schrotschuss liegt bei ca. 35-40 m (wirksamer Streubereich). Die Entwicklung der Schrotgarbe zum Streuschuss beginnt bereits im Lauf. Eine merkliche Auslösung tritt ca. 2-3 m nach der Laufmündung ein. Im weiteren Flug gleicht die Schrotgarbe einem ellipsenförmig gestreckten Körper. Schrotgarbenlänge nach 35 m ca. 3,5 m = ca. 1/10 Flugstrecke. (vgl. ***)
Betreffend Abprallverhalten von Schroten wird den Artikel der Webseite *** verwiesen, wonach die F (F), in Zusammenarbeit mit E als wissenschaftlichem Berater und Gutachter, das Abprallverhalten von bleihaltiger und bleifreier Schrotmunition untersuchte. Dabei wurde unter dem Punkt Reichweiten und Gefährdungszonen festgehalten, dass die untersuchten bleifreien Schrote infolge der verschiedenen Dichten recht unterschiedliche Querschnittsbelastungen besitzen. Die Reichweiten sind daher für jeden Typ einzeln ermittelt worden. Die Modellrechnungen ergaben, dass Wolfram- und Bleischrot die weitesten Distanzen aufweisen, Zinkschrot die kürzesten. Insgesamt ist mit Reichweiten von etwa 120 bis 170 Metern zu rechnen.
Unter dem Punkt „Nähere Umgebung des Auftreffpunktes“ wurde ausgeführt:
Schrote können (insbesondere am „Baumstamm“ und am „harten Boden“) unter recht großen Winkeln seitlich abprallen und zwar unabhängig von ihrem Material. Bei der Untersuchung wurden für Bleischrot Werte bis etwa 27°, für bleifreie Schrote bis 36° gemessen. Dadurch entstehen seitlich der Schusslinie Gefährdungen, die durchaus bis zu den oben angegebenen Distanzen reichen können. Die seitliche Abweichung zur Schusslinie kann damit durchaus 50 bis 100 m betragen. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung ist allerdings gering, aber von der Schrotart weitgehend unabhängig.
Insgesamt ergibt sich daher, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Entfernungen und Positionen von ihm und dem Feldhasen als durchaus nachvollziehbar eingeordnet werden können. Ebenso ergibt sich aus den Positionen und der Schusslaufbahn, dass der Gefährdungsbereich bis in das Maisfeld hineinreichte. Unstrittig war, dass keine Sicht in das Maisfeld aufgrund der dichten Feldfrucht bestand. Ebenso unstrittig war, dass der Hund des D im Maisfeld durch Schrote getroffen wurde.
4.3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften des Waffengesetzes (WaffG):
§ 12. Waffenverbot
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
4.3.2. Höchstgerichtliche Judikatur
Der Schuss mit einem Schrotgewehr auf eine Krähe um 23.30 Uhr in der Nähe eines Wohnhauses stellt eine besonders unverhältnismäßige Reaktion und damit eine ganz besonders missbräuchliche Verwendung einer Waffe dar (vgl. VwGH 22.5.2003, 2000/20/0335; VwGH 12.9.2002, 99/20/0209). (Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2018, Zl. Ra 2018/03/0022)
Schon ein einmaliger Vorfall (hier: Schuss auf eine Krähe in der Nähe eines Wohnhauses) kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028). (Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2018, Zl. Ra 2018/03/0022)
Den Entscheidungen des VwGH zu Fällen, bei denen im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots die Frage des Kugelfanges bei einer Schussabgabe problematisiert worden war, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es für die Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe ankommt, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss. Gleichzeitig ist bei dieser Einschätzung nicht bloß auf das Fehlen eines Kugelfanges abzustellen, sondern auf das Verhalten des Schützen vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen (gefahrenerhöhenden) Umstände (vgl. VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Drei Schüsse auf ein Holzbrett ohne natürlichen Kugelfang in Richtung einer Ortschaft; VwGH 20.6.2012, 2011/03/0235 - Schussabgabe in Richtung eines stark frequentierten Gehweges; VwGH 30.1.2014, 2013/03/0154 - Schussabgabe in stark betrunkenem Zustand in einem an drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054 - Schussabgabe aus dem Auto in der Nähe eines Wohnhauses in Richtung eines Damwildgeheges ohne Vergewisserung der mangelnden Gefährdung anderer; VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008 - Schussabgabe auf eine Außensirene, bei der Projektilteile unkontrolliert abprallten; VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Schussabgabe im Garten in Richtung eines Nachbargartens, der nur durch eine Thujenhecke und einen Maschendrahtzaun abgetrennt war). (Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2021, Zl. Ra 2021/03/0164)
Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ist (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). (Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2018, Zl. Ra 2018/03/0026)
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2024 als Jagdgast bei einer Niederwildjagd in *** teilgenommen. Dabei schoss der Beschwerdeführer den Jagdhund des D an. Die Positionen bei der Schussabgabe sind aus den Feststellungen zu entnehmen. Der Gefahrenbereich des Schusses umfasste teilweise auch das nicht einsehbare Maisfeld, indem der Jagdhund des D aufhältig war.
Eine Überprüfung ob sich in dem Maisfeld Personen (nicht die Treiber, da diese noch weit weg waren) aufhielten erfolgte durch keinen Jäger. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass sich der Gefährdungsbereich in das Maisfeld hinein erstreckte. Dass der Hund des Beschwerdeführers bei der Schussabgabe in die Leine sprang, war für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer verriss den Schuss nämlich nur geringfügig, sodass er knapp hinter dem Hasen in die Erde schoss. Selbst wenn er den Hasen getroffen hätte, hätte er mit Gellschroten aufgrund der Streuung des Schrots, welche in das Maisfeld fliegen könnten, rechnen müssen. Es stellt jedoch für jeden Schützen die Wesentlichste Grundvoraussetzung dar, dass er sich vor der Schussabgabe vergewissert, dass keine anderen Personen durch den Schuss verletzt werden können. Das Unterlassen dieser Prüfung vor der Schussabgabe stellt eine qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 dar. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2021, Zl. Ra 2021/03/0164) Durch diese Sorgfaltswidrigkeit wurde fremdes Eigentum – Hund des D und Teile der Feldfrucht (in dem Schrote die Maispflanzen durchschlagen haben oder stecken geblieben sind) des Bauern – verletzt bzw. beschädigt. Es lag daher am 20.10.2024 der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Schusswaffe im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vor.
Schon ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2018, Zl. Ra 2018/03/0022) Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen (Überprüfung des Gefährdungsbereiches im Schussbereich) unterlassen. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er in Zukunft nicht mehr so knapp an ein Maisfeld schießen würde, das Gericht geht jedoch davon aus, dass weiterhin die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer könnte andere Personen oder Eigentum durch eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe gefährden. Der Beschwerdeführer unterschätzt die Gefährlichkeit der Schrotflinte sowie die Größe des Gefährdungsbereiches. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass derzeit keine positive Zukunftsprognose besteht und daher die Beschwerde abzuweisen war und das Waffenverbot zu bestätigen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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