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LVwG-AV-291/001-2025•LVwG N LVwG-AV-291/001-2025
LVwG-AV-291/001-2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Grünland; anzeigepflichtige Vorhaben; Untersagung; Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 21. Oktober 2024 betreffend „Bauanzeige-Untersagung Grünland Kleingarten“, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben wird und der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 21. Oktober 2024, GZ ***, ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2024 an das Stadtamt *** (eingelangt am 23. Juli 2024) brachte der Beschwerdeführer eine „Bauanzeige gem. § 15 NÖ BO 2014 ein“. Der Bauanzeige war ein Einreichplan (Maßstab 1:100) und eine Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung angeschlossen.
Aus der Beschreibung des Vorhabens geht hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 11. Juni 2024 die Betriebsanlage für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Imbisses mit 8 Verabreichungsplätzen im Freien am Standort „***, ***“ genehmigt habe. Eine bauliche Änderung an der für die Benutzung freigegebenen Kleingartenhütte ergebe sich dadurch nicht. Der Verwendungszweck der Räume im Untergeschoss ändere sich geringfügig.
Aus dem „Einreichplan“ geht hervor, dass eine Änderung der Raumnutzung im Untergeschoss auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, durch eine „gastgewerbliche Betriebsanlage“ vorgesehen ist („Lagerraum“ bzw. „Warenlager“ jeweils statt „Abstellraum“ und „Vitrine, Regale, etc.“ statt „Mülltonnen, Fahrräder, etc.“ im Innenbereich sowie zweimal „Verabreichungsfläche (4 Sitzplätze)“ im Außenbereich.
1.2. Mit Schreiben vom 29. August 2024 des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer die Ergänzung/Verbesserung der „Antragsunterlagen“ aufgetragen. Die der „Bauanzeige vom 23. Juli 2024“ angeschlossenen Beilagen entsprächen insofern nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014, als sie zur vollständigen Beurteilung des geplanten Vorhabens nicht ausreichen würden bzw. zu verbessern seien. Die Liegenschaft befinde sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** im Grünland Kleingarten und sei gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für die Veränderung der Raumnutzung für ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Imbisses ein Nachweis für die Erforderlichkeit des Betriebes in 2-facher Ausfertigung und unterfertigt vorzulegen.
In diesem Schreiben wurde auf § 13 Abs. 3 AVG Bezug genommen und eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur Nachbringung der fehlenden Antragsbeilagen bzw. Verbesserung gesetzt.
Das Schreiben vom 29. August 2024 wurde am 30. August 2024 abgefertigt und dem Lebensgefährten des Beschwerdeführers am 3. September 2024 und dem Beschwerdeführer selbst am 20. September 2024 zugestellt.
1.3. Mit Eingabe vom 5. September 2024 an das Stadtamt der Stadtgemeinde *** (eingelangt am 9. September 2024) brachte der Beschwerdeführer weitere Antragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung ein, nämlich einen „Nachweis für die Erforderlichkeit des Betriebs“. In diesem Schreiben werden Gründe genannt, inwieweit die Änderung der Raumnutzung im Untergeschoß erforderlich sei. Insbesondere wird ausgeführt, dass der kleine Betrieb die beste Möglichkeit sei, der Bestimmung einer gärtnerischen Nutzung und dem Zweck der Erholung gemäß NÖ Kleingartengesetz zu entsprechen.
1.4. Mit E-Mail-Eingabe vom 20. September 2024 an das Stadtamt *** brachte der Beschwerdeführer den „Nachweis für die Erforderlichkeit des Betriebs“ erneut ein. Die Unterlagen sind ident mit den Unterlagen der Eingabe vom 5. September 2024. Im Begleitschreiben finden sich Ausführungen zum Ablauf vergangener Zustellungen.
1.5. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 untersagte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Kleingartengesetz dem Beschwerdeführer die Veränderung der Raumnutzung für ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Imbisses mit 8 Verabreichungsplätzen, lt. Bauanzeige vom 23. Juli 2024, in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das angezeigte Vorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes stehe, da es sich bei gegenständlichem Vorhaben einerseits um eine erwerbsmäßige Nutzung handle und zudem die Erforderlichkeit eines entsprechenden Betriebes für die Kleingartenanlage selbst nicht nachgewiesen werden habe können.
Der Bescheid vom 21. Oktober 2024 wurde am 25. Oktober 2024 abgefertigt und zur Post gegeben.
1.6. Mit Eingabe vom 6. November 2024 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein. Inhaltlich wurde in dem Rechtsmittel geltend gemacht, dass der Bescheid wegen Fristablauf ungültig sei. Die Baubehörde habe nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Erledigungsfrist von 6 Wochen auf die Bauanzeige reagiert, daher sei die zu spät erfolgte Untersagung nicht rechtmäßig. Weiters widerspreche der Bescheid der am 11. Juni 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Tulln erteilten Betriebsanlagengenehmigung und die Begründung der Untersagung sei inhaltlich vor allem in Bezug auf die Erwerbsmäßigkeit nicht nachvollziehbar.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2025 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung keine Folge. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das angezeigte Vorhaben dem Kleingartengesetz widerspreche und daher gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen sei. Aufgrund des Widerspruchs zur kleingärtnerischen Nutzung und mangels Nachweises eines konkreten Erfordernisses des Imbissbetriebs sei das begehrte Bauvorhaben zu untersagen gewesen. Zum Fristablauf wird unter anderem ausgeführt, dass nach (erstmaligem) Einlangen des „Nachweises der Erforderlichkeit“ am 9. September 2024 seitens der Behörde am 21. Oktober 2024 noch rechtzeitig eine Entscheidung getroffen worden sei. Ein Fristablauf liege also nicht vor. Die ergänzenden Angaben vom 21. September 2024 durch den Berufungswerber hätten sich auf Verfahrensabläufe bei Zustellung und Eingaben bezogen und hätten insofern zur Vollständigkeit als relevant vermerkt werden sollen.
1.8. Mit Eingabe vom 31. Jänner 2025 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Behörde habe nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Prüfungsfrist von 6 Wochen reagiert. Die Frist habe am Montag, 9. September 2024, begonnen und habe mit dem Ablauf des Montags, 21. Oktober 2024, geendet. Weiters wird – ähnlich wie in der Berufung – ausgeführt, der Bescheid widerspreche der am 11. Juni 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Tulln erteilten Betriebsanlagengenehmigung und die Begründung der Untersagung sei inhaltlich vor allem in Bezug auf die Erwerbsmäßigkeit nicht nachvollziehbar.
1.9. Mit Schreiben vom 28. April 2025 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien und dem Ablauf der Untersagungsfrist nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb offener Frist langten von allen Parteien Stellungnahmen ein.
Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass am 9. September 2024, somit vor Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Bauwerber und somit vor Wirksamkeit des Verbesserungsauftrages Unterlagen eingelangt seien. Erst durch die Zustellung des Verbesserungsauftrages am 20. September 2024 an den Bauwerber sei ein rechtswirksamer Verbesserungsauftrag vorgelegen. Die Frist zur Untersagung habe frühestens mit der Vorlage der Unterlagen nach diesem Datum zu laufen begonnen. Der Zeitpunkt des Einlangens der vollständigen Unterlagen sei somit mit 21. September 2024 zu beurteilen, weshalb die Untersagung rechtzeitig erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, er habe den „Nachweis für die Erforderlichkeit des Betriebs“ mit E-Mail-Eingabe vom 20. September 2024 nicht erneut eingebracht. Er habe lediglich auf den Verbesserungsauftrag „sicherheitshalber“ reagieren wollen. Die Untersagungsfrist habe demnach am 9. September 2024 begonnen und am 21. Oktober 2024 geendet. Der Untersagungsbescheid sei am 25. Oktober 2024 nach Fristende zur Post gegeben worden.
2.1. Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie aus dem offenen Grundbuch.
2.2. Die Feststellung, wonach der Bescheid vom 21. Oktober 2024 am 25. Oktober 2024 abgefertigt und zur Post gegeben wurde, ergibt sich einerseits aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Bescheid („Rsb abgef. am 25.10.24“), andererseits aus dem Retourkuvert (über dem Feld „Aufgabeort Aufgabetag“ findet sich der Poststempel mit Datum „25.10.24“). Ein Zustellversuch vor dem 25. Oktober 2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Ein Zustellversuch vor dem 25. Oktober 2024 wurde im gesamten Verfahren auch von keiner Partei behauptet.
3.1. Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2024 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten:
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(5a) Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b erster Spiegelstrich sind Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
3.2. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, lauten wie folgt:
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
[…]
[…]
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
[…]“
3.3. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, lauten wie folgt:
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
4.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, wenn hiedurch insbesondere Festlegungen im Flächenwidmungsplan oder Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 betroffen werden könnten.
Gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
Der Anzeige sind gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz NÖ BO 2014 zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Widerspricht ein anzeigepflichtiges Vorhaben den Bestimmungen der NÖ BO 2014, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze ist das Vorhaben gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz NÖ BO 2014 zu untersagen. Gemäß § 15 Abs. 6 zweiter Satz NÖ BO 2014 wird die Untersagung auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach § 15 Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatz NÖ BO 2014 stattgefunden hat.
4.2. Aus § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 ergibt sich daher, dass die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen hat, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Im vorliegenden Fall ist daher wesentlich, ob und gegebenenfalls wann alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden.
Nach den Feststellungen langte am 23. Juli 2024 (Eingabe vom 21. Juli 2024) beim Stadtamt *** eine „Bauanzeige gem. § 15 NÖ BO 2014“ samt Einreichplan und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung ein. Ein Nachweis der Erforderlichkeit iSd § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 war nicht angeschlossen und somit lag zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Beschreibung des Vorhabens vor.
Daraufhin erfolgte mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29. August 2024 (durch Abfertigung am 30. August 2024 rechtzeitig) ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher dem Lebensgefährten des Beschwerdeführers (als „Planverfasser“) am 3. September 2024, dem Beschwerdeführer selbst am 20. September 2024 zugestellt wurde.
Mit der Einbringung am 9. September 2024 (Eingabe vom 5. September 2024 betreffend „Nachweis für die Erforderlichkeit des Betriebs“ in zweifacher Ausfertigung) verbesserte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Eingabe. Nicht relevant im vorliegenden Fall ist, dass dem Beschwerdeführer selbst der Mängelbehebungsauftrag erst am 20. September 2024 zugestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat aus eigenem die Mängel seiner Anzeige mit der am 9. September 2024 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** eingelangten Stellungnahme behoben und ab diesem Zeitpunkt lag der Baubehörde erster Instanz Unterlagen zur ausreichenden Beurteilung (und allfälligen Untersagung) des Vorhabens vor (vgl. zur Verbesserung „aus eigenem“ VwGH 21.11.2002, 2002/07/0088; auf eine „Wirksamkeit“ des Verbesserungsauftrages kommt es nicht an). Dass keine Unterlagen zur ausreichenden Beurteilung vorgelegen hätten, hat sowohl die Baubehörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde nicht behauptet. Auch die (erneute) Eingabe vom 20. September 2024 hat keine Auswirkungen auf den Beginn und Lauf der Untersagungsfrist.
Eine allfällige Mitteilung nach § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 seitens der Baubehörde an den Anzeigeleger erfolgte im gesamten Verfahren nicht.
Die sechswöchige Untersagungsfrist begann daher am 9. September 2024.
4.3. Gemäß § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb der Frist nach § 15 Abs. 4 erster Satz oder § 15 Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
Hierbei ist gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu beachten, dass die Untersagung auch dann rechtswirksam wird, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 NÖ BO 2014 stattgefunden hat.
Zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches des erstinstanzlichen Bescheides am 25. Oktober 2024 (nach den Feststellungen wurde der Bescheid am 25. Oktober 2024 abgefertigt und zur Post gegeben) war die sechswöchige Untersagungsfrist allerdings bereits abgelaufen (diese endete am 21. Oktober 2024).
Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** nicht bestätigen, sondern vielmehr ersatzlos beheben müssen, war doch aufgrund der Anordnung des § 15 Abs. 7 letzter Satz NÖ BO 2014 eine Untersagung nicht mehr zulässig.
In diesem Fall darf sich das Landesverwaltungsgericht allerdings nicht darauf beschränken, lediglich den Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 78, mwN).
4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244).
Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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