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LVwG-AV-255/001-2025•LVwG N LVwG-AV-255/001-2025
LVwG-AV-255/001-2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Familienzusammenführung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 6. Juni 2023 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin.
2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Dezember 2024, Zl. *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen. Die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegten.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die zusammenführende Ehegattin sei seit 1. März 2025 zusätzlich als geringfügig beschäftigte Reinigungskraft tätig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wurden beantragt.
4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsakte Einsicht genommen und den Beschwerdeführer zur Nachreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Am 10. Juni 2025 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme der zusammenführenden Ehefrau und des Herrn C (Postzusteller) als Zeugen.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer, ein am *** geborener Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 6. Juni 2023 einen Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau.
Die am *** geborene Ehefrau B, ebenfalls Staatsangehörige der Türkei, ist seit dem Jahr 1997 aufrecht in Österreich gemeldet.
Sie verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die letzte Aufenthaltskarte datiert vom 7. November 2023 bis 7. November 2028.
Der Beschwerdeführer und die Zusammenführende schlossen am *** am Standesamt in ***, Türkei, die Ehe. Aus dieser Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder.
Der Beschwerdeführer ist seit 2013 geschieden. Aus dieser Ehe entstammt das Kind D, geboren am ***. Dieses lebt zusammen mit dem Beschwerdeführer und der Großmutter des Kindes in der Türkei. Ein eventueller Familiennachzug des Sohnes des Beschwerdeführers ist ca. in einem Jahr geplant.
Die Zusammenführende ist Mutter von insgesamt fünf Kindern, wovon noch zwei Kinder minderjährig sind (E, geb.: ***, F, geb.: ***).
Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich mit der Ehefrau und vier ihrer Kinder an der Adresse in ***, *** Unterkunft zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine ca. 110 m2 große Wohnung, welche aus einem großen Vorraum, drei Schlafzimmern, Wohnzimmer, Küche, Bad und WC besteht. In einem Schlafzimmer schläft der Sohn der Zusammenführenden, in einem die Töchter der Zusammenführenden und ein Schlafzimmer steht für den Beschwerdeführer und die Zusammenführende zur Verfügung.
Die Zusammenführende bewohnt diese Wohnung seit 7. April 2000 aufgrund eines bis 10. Juni 2030 befristeten Nutzungsvertrages.
Der Beschwerdeführer ist Tischler und möchte in Österreich arbeiten.
Die zusammenführende Ehefrau arbeitet seit März 2023 Vollzeit als Küchenhilfe bei der G OG.
Darüber hinaus ist die Zusammenführende seit 1. März 2025 als Reinigungskraft bei der H GmbH geringfügig beschäftigt.
Für die Tätigkeit im G bringt die zusammenführende Ehegattin 2.050 Euro brutto ins Verdienen. Unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehaltsbezugs sowie des Familienbonus plus für zwei Kinder erhöht sich der monatliche Nettolohn auf insgesamt 2.018,95 Euro. Bis August 2025 werden der Zusammenführenden monatlich 350 Euro vom Nettolohn aufgrund eines Darlehens des Arbeitgebers abgezogen.
Für die geringfügige Beschäftigung erhält die Zusammenführende monatlich 519,60 Euro.
Aufgrund des Zuverdienstes wird die zusammenführende Ehegattin Sozialversicherung und Lohnsteuer im Ausmaß von ca. 220 Euro monatlich nachzahlen müssen.
Der Beschwerdeführer verfügt bei Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund der Mitversicherung bei der Zusammenführenden, über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es scheinen im Schengener Informationssystem keine Vormerkungen auf. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumspflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich.
Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer ist vorhanden.
Ein aktuelles Lichtbild des Beschwerdeführers liegt vor.
Das Reisedokument des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 26. Mai 2031 auf.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde an die Post als Zustelldienst übergeben. Der Zusteller hat die Verständigung von der Hinterlegung nicht in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten) eingelegt. Am 20. Jänner 2025 kam das Schriftstück als „nicht behoben“ zur belangten Behörde zurück.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20. Dezember 2024 wurde der Zusammenführende als Zustellbevollmächtigte am 6. Februar 2025 per E-Mail zugestellt.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der die zusammenführende Ehefrau als Zeugin befragt wurde.
Die getroffenen Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem Reisedokument. Zur Antragstellung ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen.
Die Feststellungen zur Person der Zusammenführenden ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Reisedokument, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Zur Eheschließung ist auf die im Akt einliegende Heiratsurkunde zu verweisen. Festzuhalten ist, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde.
Hinsichtlich des Familiennachzuges des Sohnes des Beschwerdeführers ist auf die diesbezügliche Erklärung im Behördenakt zu verweisen und stimmt diese mit den Angaben der Zusammenführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung überein. Die Daten zum Sohn des Beschwerdeführers sind aktenkundig und ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Scheidungsurteil.
Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den im Verfahren dazu vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem zuletzt noch aktuell vorgelegten Nutzungsvertrag, dem aufgezeichneten Raumplan und den Angaben der Zusammenführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeitswillig ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden diesbezüglichen Bestätigung des Beschwerdeführers (AS 118) und den Angaben der zusammenführenden Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Zur Arbeitstätigkeit der Zusammenführenden ist auf die aktenkundigen Versicherungsdatenauszüge und auf die vorgelegten aktuellen Lohnbestätigungen zu verweisen.
Die Feststellungen zum monatlichen Nettolohn der Zusammenführenden ergeben sich aus den jeweiligen Lohnbestätigungen unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners und des Online Zuverdienst-Rechners der Arbeiterkammer.
Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz schon mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft ist.
Dass ein Quotenplatz vorhanden ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk (AS 114).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage und mangels jeglicher gegenteiligen Anhaltspunkte ergibt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt wurden und dass der Beschwerdeführer auch nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurde. Zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auf die mit Urkundenvorlage übermittelte Bescheinigung aus der Türkei zu verweisen; zum Schengener Informationssystem ist auf den diesbezüglichen Auszug zu verweisen. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts liegen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor, da der Beschwerdeführer noch nie in Österreich war.
Zum aktuellen Lichtbild ist auf die zuletzt erfolgte Urkundenvorlage zu verweisen.
Hinsichtlich der Gültigkeit des Reisedokumentes ist auf eben dieses zu verweisen (AS 121).
Die Feststellungen zur Zustellung konnten getroffen werden, da der Zusteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde und den Zustellvorgang darlegen konnte. Er hat die Hinterlegungsanzeige in einen geöffneten, aber unbeschrifteten Postkasten eingelegt, der nach Rückfrage bei der Bevollmächtigten und Zeugin B jedoch nicht ihr gehört. Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der Zusammenführenden per E-Mail übermittelt wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ist dies auch aktenkundig.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(…)
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
(…)
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
(…)
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(…)
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(…)
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
(…)
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
(…)
der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
Zur Zustellung des Bescheides:
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2024, Zl. *** wurde der Post als Zustelldienst (§ 2 Z 5 ZustG) übergeben. Am 20. Jänner 2025 wurde das Schriftstück als „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung nicht in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, womit somit keine ordnungsgemäße Zustellung nach § 17 ZustG bewirkt wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde der bevollmächtigten Ehegattin am 6. Februar 2025 an ihre elektronische Zustelladresse übermittelt. Die am 6. März 2025 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.
In der Sache selbst:
Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich rechtmäßig niedergelassenen und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügende türkischen Ehefrau.
Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der zum einen Erwerbsabsicht hat und zum anderen der Ehemann einer rechtmäßig in Österreich niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen ist.
Zu beachten ist fallbezogen damit die Sonderstellung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger.
Die sogenannte „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) bzw. in Art. 41 Abs. 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat (für Österreich somit: 1. Jänner 1995) galten.
Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C256/11, Fall Dereci, Rz 87 ff.). Das Verbot solcher Beschränkungen besteht lediglich dann nicht, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung erforderliche hinausgeht (vgl. etwa EuGH 10.7.2014, Rs C138/13, Dogan, Rz 37). Die Klausel gelangt dabei im Bereich der Familienzusammenführung auch dann zur Anwendung, wenn nur der Zusammenführende über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt und eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. etwa EuGH 12.4.2016, Rs C561/14, Genc, Rz 37 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem rechtlichen Hintergrund in seiner Judikatur zur Stillhalteklausel und der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel festgehalten, dass regelmäßige Aufwendungen – siehe § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG – auf Grund der gegebenen Verschärfung der Rechtslage nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers zwei minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Da der Ehegattenrichtsatz für das Jahr 2025 2009,85 Euro und der Richtsatz für ein minderjähriges Kind 196,57 Euro beträgt, sind gegenständlich Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt 2.402,99 Euro zu erreichen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erwirtschaftet die Zusammenführende aufgrund ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe sowie der geringfügigen Tätigkeit als Reinigungskraft unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen, des noch ausstehenden Darlehens seitens des Arbeitgebers (1.050 Euro) sowie des Familienbonus plus für zwei minderjährige Kinder 2.231,05 Euro. Die Höhe des Kinderabsetzbetrags beträgt 2025 70,90 Euro pro Monat und Kind, für das aktiv Familienbeihilfe bezogen wird. Somit sind im vorliegenden Fall noch (für zwei Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird) in Summe 141,8 Euro an Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen.
Damit liegt das prognostizierte monatliche Gesamt-Nettofamilieneinkommen in der Höhe von rund 2.462,85 Euro netto im Monat liegt damit über dem zu erreichenden Einkommen von in Summe 2.402,99 Euro.
Gründe, die nahelegen würden, dass das Familieneinkommen im Prognosezeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass grundsätzlich auch eine bloß geringfügige Richtsatzunterschreitung unschädlich wäre (vgl. dazu etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitel erfüllt. Gegenteiliges wurde seitens der belangten Behörde auch zu keiner Zeit vorgebracht. Insbesondere ist Folgendes auszuführen:
Als Ehemann seiner in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Ehefrau, die türkische Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, erfüllt der Beschwerdeführer die Begriffsdefinition eines Familienangehörigen (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG).
Zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. abermals VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Vorliegend ist aufgrund des vorgelegten Nutzungsvertrages davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Unterkunftnahme in der durch seine Ehefrau gemieteten Wohnung nachgewiesen hat. Aufgrund der Größe der Wohnung sowie der Aufteilung der Zimmer ist jedenfalls von Ortsüblichkeit auszugehen. Damit ist vorliegend im Ergebnis davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.
Hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes ist aufgrund der Mitversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung der Zusammenführenden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft, womit auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt ist.
Auch liegen keine Erteilungshindernisse vor: So wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ebenso wenig verhängt, wie ein Einreiseverbot und ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder wegen nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Somit ist dem Beschwerdeführer im Ergebnis der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gemäß § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
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