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LVwG-S-2409/001-2024•LVwG N LVwG-S-2409/001-2024
LVwG-S-2409/001-2024Landesverwaltungsgericht24.06.2025
Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Ehrenkränkung; Privatanklagesache; Verfolgung; Rücktritt; Kostenersatzpflicht; notwendige Kosten; zweckentsprechende Rechtsverfolgung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.10.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Der Privatankläger hat dem Beschwerdeführer zu Handen dessen Rechtsvertreter die mit 354,43 Euro bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus der Aktenlage des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur GZ. *** und des hg. Beschwerdeaktes ergibt sich folgender Verfahrensgang und geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 erhob Herr D, ***, ***, gegen den Beschwerdeführer einen dargelegten Vorfall vom 24.10.2023 betreffend eine Privatanklage wegen Begehung einer Ehrenkränkung nach § 3 NÖ Polizeistrafgesetz.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.10.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 24.10.2023 gegen 19:15 Uhr in ***, ***, Herrn D beschimpft zu haben, indem er ihn beim Vorbeigehen bei der Müllinsel in seinem Garten als „Arschloch“ bezeichnet habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 iVm§ 3 lit. c Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 70,--Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 107 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 08.11.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu seiner Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren zur Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückzuverweisen, jedenfalls den Privatankläger zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen der Parteienvertreter des Beschwerdeführers zu verpflichten.
Nachdem seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für den 05.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt wurde, erklärte der Privatankläger D mit schriftlicher Eingabe vom 19.05.2025, hg. eingelangt am 22.05.2024, aus in einem näher dargelegten Gründen von der Verfolgung des Beschwerdeführers zurückzutreten. Er sprach sich zudem dagegen aus, dem Privatankläger Kosten zuzusprechen, da aufgrund der mangelnden Komplexität der Sachlage, der geringen Schwere des Deliktes sowie der geringen Komplexität der Verfolgung sowie aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich keine rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Verfolgung erforderlich gewesen wäre. Auch der Privatankläger selbst habe keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für ihn erkannt. Auch seien die Eingaben des Beschwerdeführers selbst kurz und einfach gemäß § TP 4I RATG und hätten überwiegend aus gleichlautenden pauschalen Bestreitungen und Schutzbehauptungen bestanden, sodass insgesamt nur ein Pauschalbetrag von 40,-- Euro zugesprochen werden möge.
Seitens der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Schriftsatz vom 04.06.2025 der Antrag gestellt, den Privatankläger zum Ersatz der mit einem Betrag von 531,65 Euro verzeichneten Kosten zu verpflichten, dies begründend damit, dass die im Zusammenhang mit den Beschwerden angefallenen Kosten angesichts der Schwere der zur Anzeige gebrachten Vorwürfe, der Komplexität der Sachverhalte sowie der Vielzahl an wechselseitigen verwaltungsstrafrechtlichen und zivilgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien erforderlich gewesen und auch der Höhe nach als angemessen wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars die sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) für Privatanklagen im bezirksgerichtlichen Strafverfahren heranzuziehen (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/03/0056).
Fest steht, dass alleine beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieben weitere Verfahren aufgrund von Beschwerden des Beschwerdeführers, zum Teil gegen Straferkenntnisse, denen Privatanklagen des D zugrunde liegen, in wiederum anderen Verfahren nach anderen Rechtsgrundlagen D als Zeuge auftritt, anhängig sind.
Der festgestellte Verfahrensgang ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 3 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Ehrenkränkung, wer
a)einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen;
b)einem anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.
Gemäß § 4 NÖ Polizeistrafgesetz sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,– Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen (Abs. 1) und Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes (Abs. 2).
Gemäß § 5 NÖ Polizeistrafgesetz hat jemand, der der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt wird, dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist (Abs. 2).
Gemäß § 56 VStG ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, dass er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Ehrenkränkungen im Sinne des § 56 VStG sind jene Delikte gegen die Ehre, die nicht gerichtlich strafbar sind, also im Wesentlichen die Fälle der nicht öffentlichen Kränkung der Ehre (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 56 Rz 2 mwN). Zumal Maßnahmen zur Verfolgung von Ehrenkränkungen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, finden sich die für Niederösterreich jeweils relevanten Bestimmungen in den §§ 3 bis 5 NÖ Polizeistrafgesetz (vgl. § 4 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz).
Gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz sind Ehrenkränkungen Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Demzufolge kann gemäß § 56 Abs. 2 VStG der Privatankläger jederzeit von der Verfolgung zurücktreten.
Bis zum 31.12.2013 war der Widerruf des Strafantrages auch ex lege nach Fällung des Straferkenntnisses möglich (vgl. § 56 Abs. 4 VStG vor Abänderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013), wobei zur Aufhebung der Vorschrift bemerkt wurde, dass es sich um eine legistische Anpassung handle. Jedenfalls zu bedenken ist, dass die Bestimmung des § 56 VStG gemäß § 38 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist. Die in § 56 Abs. 2 2. Satz vorgesehene Ermächtigung des Privatanklägers, jederzeit von der Verfolgung zurücktreten zu können, kann dieser daher auch vor dem Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen. Das hat zur Folge, dass infolge eines Rücktritts von der Strafverfolgung vor dem Verwaltungsgericht der Bescheid, konkret das angefochtene Straferkenntnis, ersatzlos zu beheben ist. Eine Widerrufsmöglichkeit durch den Privatankläger ist lediglich nach der Rechtskraft des Straferkenntnisses nicht mehr möglich (vgl. zu all dem Reinhard Klaushofer in Raschauer-Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 6 zu § 56).
Im Ergebnis liegen sohin durch den Rücktritt von der Strafverfolgung durch den Privatankläger Umstände vor, die die Strafbarkeit ausschließen, sodass mit der Aufhebung des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, wobei die Einstellung nicht aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten erfolgt ist. Zudem stellte der Beschwerdeführer als Beschuldigter rechtzeitig einen betragsmäßig präzisierten Kostenersatzantrag.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Hinweis des Gesetzes auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei sind – insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227) – auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 32).
Werden diese rechtlichen Überlegungen auf den gegenständlichen Einzelfall angewandt, so gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass insbesondere die vorliegende komplexe und umfangreiche Sachlage die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machte. Dem Beschwerdeführer wurde zwar im gegenständlichen Verfahren „nur“ eine verbale Beleidigung vorgeworfen. Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren – worauf der Beschwerdeführer auch zurecht hingewiesen hat – liegt jedoch auch darin, dass einerseits zwischen den Parteien mehrere Verfahren sowohl zivil- und verwaltungsstrafgerichtlicher Natur geführt werden und andererseits der Beschwerdeführer mit zahlreichen parallel vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konfrontiert war bzw. ist, deren Führung und der Überblick hierüber von einem juristischen Laien wie dem Beschwerdeführer allein kaum bewältigbar wären. Vor diesem Hintergrund war daher die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und liegen demzufolge sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetzes vor, weshalb dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach zukommt.
Die Vertretung des Beschwerdeführers verzeichnete für ihre Leistungen im gegenständlichen Verfahren insgesamt Kosten in der Höhe von 531,65 Euro inkl. USt., wobei sie sich diesbezüglich auf TP4/2 des RATG stützte. Gegenstand des Kostenersatzes können nur angemessene Kosten sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars die sinngemäße Anwendung des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen kann (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35). In TP 4 I RATG ist die Honorierung von Schriftsätzen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage geregelt. Folglich legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in sinngemäßer Anwendung des RATG dessen TP 4 I in diesem konkreten Verfahren seiner Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu Grunde.
Gemäß TP 4 I Z 1 lit. a RATG gebührt im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage für Anklagen wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, 184,60 Euro. Nach TP 4 I Z 3 RATG steht für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter TP 1 fallen, die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache handelt, die Hälfte zu. Zudem gebührt gemäß § 23 Abs. 1 RATG bei Entlohnungen von Leistungen, die – insbesondere – unter den TP 4 fallen, an Stelle aller unter die TP 5, 6, und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Der Einheitssatz beträgt 60 vH bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 Euro, 50 vH bei einem Streitwert über 10 170 Euro der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen, weshalb vorliegend grundsätzlich antragsgemäß von einem Einheitssatz von 60% auszugehen ist.
Insgesamt ergibt sich vor diesem Hintergrund hinsichtlich der beantragten Positionen folgende Entlohnung:
Beschwerde vom 08.11.2024 nach TP 4 I Z 4b184,60 Euro
60 % Einheitssatz110,76 Euro
Zwischensumme295,36 Euro
20 % USt.59,07 Euro
Gesamtbetrag354,43 Euro
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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