LVwG N LVwG-AV-272/001-2025

LVwG-AV-272/001-2025Landesverwaltungsgericht24.06.2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Auflagen; Änderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-272/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.272.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Änderung von Auflagen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 15. Mai 2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04. Februar 2025, Zl. ***, wurden betreffend die von der Beschwerdeführerin betriebene und abfallrechtlich mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. September 2018, ***, idF des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2020, GZ.: ***, genehmigte Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** (alle Abbaufeld C), ***, *** (Abbaufeld D), ***, ***, alle KG ***, diverse Auflagen auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) geändert.

Gestützt wurde die behördliche Entscheidung auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 21. November 2024. Die ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 2: Erdarbeiten“, ausgegeben am 15. Juli 2023, wäre im Hinblick auf die DVO 2008 ausgearbeitet worden und stelle aus fachlicher Sicht – in Verbindung mit der DVO 2008 – den besten Stand der Technik dar.

§ 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) schreibt vor:

Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

Den Bestimmungen des § 79 GewO 1994 und des § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist gemeinsam, dass sie Regelungen für den Fall treffen, in dem trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt erscheinen. In diesem Fall ermöglicht der Gesetzgeber einen Eingriff in die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, allerdings in unterschiedlicher Form: So beinhaltet § 62 Abs. 3 AWG 2002 eine weitaus größere Maßnahmenpalette als die GewO 1994, die in § 79 Abs. 1 die Möglichkeit der Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen sowie in Abs. 3 die Möglichkeit eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorsieht, während auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 – neben der Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und der Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzeptes, wie sie auch die GewO 1994 kennt – darüber hinaus die vorübergehende oder dauernde Einschränkung der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes vorgeschrieben werden kann. Insoweit scheidet daher zwar bei der Anwendung und Auslegung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 - weil diese Bestimmung eigenständige, vom Verständnis der GewO 1994 unabhängig weitere Maßnahmen kennt - eine Heranziehung des Systems des § 79 GewO 1994 grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.03.2013, 2012/07/0050). Hingegen sehen, wie dargelegt, beide Gesetzesbestimmungen zum Schutz der in diesen Bestimmungen genannten Interessen die Möglichkeit eines behördlichen Auftrages an den Anlageninhaber zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als geeignete Maßnahme vor. In dieser Hinsicht und diesem Umfang kann deshalb auf die hg. Judikatur zu § 79 GewO 1994 (vgl. dazu VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193; ferner etwa VwGH 18.10.2006, 2004/04/0206) zurückgegriffen werden (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0195).

§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht – wie etwa § 62 Abs. 2 leg. cit – der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. § 62 Abs. 3 AWG 2002 bezieht sich nur auf genehmigte, nicht aber auf konsenslose Anlagenteile (VwGH 28.07.2016, Ra 2015/07/0147).

Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002, mit der unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird, entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 21a WRG 1959. In beiden Gesetzen finden sich auch Instrumente zur Beseitigung konsenswidriger Zustände; im WRG 1959 in § 138, im AWG 2002 (ua) in § 62 Abs. 2. Vor diesem Hintergrund kann die zu §§ 138 und 21a WRG 1959 ergangene Rechtsprechung auch auf das AWG 2002 übertragen werden. § 21a WRG 1959 ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, dass (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a WRG 1959 nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 21a WRG 1959 vorzugehen, wobei beide Aufträge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 vorliegen (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0059).

Das gesamte Verfahren nach § 21a WRG 1959 hat zum Ziel, einen rechtskräftig bestehenden Konsens abzuändern, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung des Konsenses nicht hinreichend geschützt sind (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056). Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 3 AWG 2002 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären (vgl. VwGH 04.05.2021, Ra 2021/07/0001).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung § 21a Abs. 1 WRG 1959 im Tatbestandsbereich nicht auf eine Änderung des Stands der Technik abstellt, sondern – wie bereits dargelegt – nur darauf, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Wenn auch das Erkennbarwerden von Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, Anlass für Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 sein kann, dann zeigt dies, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht von einer Änderung des Stands der Technik abhängt (VwGH 04.05.2021, Ra 2021/07/0001). Gleiches gilt im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 AWG 2002, sodass im Beschwerdegegenstand unwesentlich ist, ob eine neue ÖNORM zwischenzeitlich in Geltung steht.

Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann. Der Inhalt der ÖNORM und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssten jedoch dann als Teil einer nachvollziehbaren Begründung des Gutachtens näher dargestellt werden (VwGH 26.06.2013, 2012/05/0187).

Wie sich aus § 2 Abs. 1 DVO 2008 ergibt, legt die DVO 2008 den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest. Die Änderung von technischen Regelwerken und Standards, auf die in Rechtsvorschriften verwiesen wird, zieht die Pflicht des Normsetzers nach sich, die Rechtsvorschriften in angemessener Frist, wenn auch nicht sofort, an die neueren Gegebenheiten anzupassen. Verweisungen, die sich - nach der gesetzlichen Maßgabe des Stands der Technik - auf technische Normen und Standards beziehen, sind daher fallweise daraufhin zu überprüfen, ob diese noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (VfGH 02.10.2013, V30/2013 ua).

Die in der DVO 2008 festgelegten Verweisungen auf ÖNORMEN sind als statische Verweisungen auf die in der DVO 2008 genannten Fassungen und Ausgaben zu verstehen, zumal die genannten Bestimmungen ausdrücklich auf bestimmte Ausgaben der jeweiligen Regelwerke Bezug nehmen.

Fraglich ist, wie damit umzugehen ist, wenn der Verordnungsgeber dieser Aktualisierungspflicht nicht nachkommt und zum Teil in der DVO 2008 auf nicht mehr in Geltung stehende ÖNORMEN verwiesen wird bzw. – im Beschwerdegegenstand wesentlich – keine prozentuelle Beschränkung im Ausmaß des Einsatzes von qualitätsgesicherten Materialien aus dem Baurestmassenrecycling vorgenommen wurde, insbesondere im Bereich des Basisentwässerungssystems.

Faktum ist, dass die Funktionalität der Basisentwässerung nach § 28 Abs. 1 DVO 2008, insbesondere die dauerhafte Erhaltung des Sickerwassersystems, zu gewährleisten und bei derzeitiger Rechtslage der Einsatz von qualitätsgesicherten Materialien aus dem Baurestmassenrecycling für Inertabfall-, Baurestmassen- und Reststoffdeponien ohne prozentuelle Beschränkung zulässig ist, obwohl das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren – insbesondere durch Einholung einer fachlich fundierten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz – ergeben hat, dass durch die mangelnde Frostbeständigkeit des Recyclingmaterials Schäden in der Drainageschicht auftreten können und die Errichtung einer Flächendrainage mit einem erhöhten Ziegelanteil als problematisch anzusehen ist, weil Ziegel erhöhten Fahrbewegungen statisch nicht gewachsen ist. Schlüssig hat der Sachverständige auch beschrieben, dass dadurch bei der Kollaudierung des Deponiebasisdichtungssystems schwer zu überprüfen ist, ob das eingesetzte Material tatsächlich nachweislich für den vorgegebenen Zweck geeignet ist.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beseitigung konsenswidriger Zustände, wie beispielsweise der nicht dauerhaften Erhaltung der Funktionalität der Basisentwässerung nach § 28 Abs. 1 DVO 2008, wie dargelegt ein behördliches Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 angezeigt wäre.

Die Anwendung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 setzt dem gegenüber voraus, dass bei Einhaltung der erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere der Bestimmungen der DVO 2008 idgF, die Möglichkeit besteht, dass dadurch die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen (im konkreten Fall, dass Emissionen von Schadstoffen nicht nach dem Stand der Technik begrenzt werden) nicht hinreichend geschützt werden.

Ebenso ist im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 AWG 2002 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen, für welche allgemein gehaltene Erwägungen nicht ausreichen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.07.1996, 93/07/0180).

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat diesbezüglich ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, dass bei Einhaltung der erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere der Bestimmungen der DVO 2008 idgF, die Möglichkeit besteht, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen (im konkreten Fall, dass Emissionen von Schadstoffen nicht nach dem Stand der Technik begrenzt werden) nicht hinreichend geschützt werden würden. Grundsätzlich sieht nämlich bereits die DVO 2008 sowohl bei der Basisabdichtung als auch beim Flächenfilter Regelungen vor, dass keine Emissionen, in diesem Fall Deponiesickerwasser, in den Untergrund gelangen können.

Auch bei Einhaltung der Bestimmungen der DVO 2008 idgF ist deshalb davon auszugehen, kein Sickerwasser in das Grundwasser eindringen zu lassen. Davon ist zu unterscheiden, ob von der Behörde diese deponietechnischen Einrichtungen effektiv kontrolliert werden können; insbesondere dahingehend, ob der Abschnitt 6 der DVO 2008, Deponietechnik, und Anhang 3 dieser Verordnung (im Konnex mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen) bei Verwendung von Materialien aus dem Baurestmassenrecycling im unbeschränkten Ausmaß eingehalten werden kann, wobei wie dargelegt bei Nichteinhaltung dieser deponietechnischen Bestimmungen ein behördliches Verfahren nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 zur Sanierung dieser Konsenswidrigkeiten zu führen wäre.

Weil auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht davon auszugehen ist, dass trotz Einhaltung des Konsenses die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt wären, liegen die Voraussetzung für ein behördliches Vorgehen auf Grundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 aber nicht vor.

Da auch Anhaltspunkte, dass im Konnex mit der dargestellten Problematik Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen würden, nicht hervorgekommen sind, zumal bereits aufgrund des Genehmigungsbescheides in Verbindung mit den erteilten Auflagen bei Einhaltung des Konsenses davon auszugehen ist, dass kein Sickerwasser in das Grundwasser gelangt, besteht auch behördlicherseits keine Möglichkeit, die Genehmigung auf Grundlage des § 57 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 zu überprüfen und zu aktualisieren.

Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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