LVwG N LVwG-S-1979/001-2024

LVwG-S-1979/001-2024Landesverwaltungsgericht23.06.2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; abfallrechtliche Behandlung; Lagerung; Ablagerung; Tatumschreibung; Konkretisierung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1979/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1979.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß §§ 29 Abs. 5 iVm 50 Abs. 2 VwGVG

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Mödling vom 09. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 09. Mai 2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 09. September 2024, Zl. ***, Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 25.12.2023, 19:35 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***

zwischen *** und ***, nördlicher Fahrbahnrand, ***, ***, AUT

Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben vor dem 25.12.2023 in ***, zwischen *** und *** gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: Ein Fahrzeug Mercedes-Benz, Sprinter 515CDI/43, weiß, mit dem Kennzeichen ***, samt Betriebsflüssigkeiten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 15 Abs. 3

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)“

Die Strafbehörde stützte ihre Entscheidung insbesondere auf die Anzeige der Polizei, sowie auf deren Lichtbilder, und ging davon aus, dass zum Kontrollzeitpunkt vom Unfallsfahrzeug Öl ausgetreten ist, das nur behelfsmäßig mit Bindemittel gebunden wurde. Ebenso wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten habe und zumindest im Zeitraum vom 27. November 2023 bis 25. Dezember 2023 nicht mehr fahrtüchtig gewesen wäre.

Die diesbezügliche Feststellung stützte die belangte Behörde offensichtlich auf das im Akt enthaltene E-Mail der B vom 25. Februar 2024, in welchem aber ebenso davon ausgegangen wurde, dass das Unfallsfahrzeug am 27. November 2023 in eine Werkstätte gebracht wurde, was vom Rechtsmittelwerber aber bestritten wird und offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat nunmehr ergeben, dass das verfahrensinkriminierte Fahrzeug bis zumindest am 25. Dezember 2023 wie angelastet mit Zustimmung des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer auf nicht befestigter Fläche abgestellt war. Beim Verkehrsunfall wurde der im Zulassungsbesitz des Rechtsmittelwerbers stehende LKW Mercedes Benz Sprinter mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Frontbereich schwer beschädigt, wobei die einzelnen Schäden im Bericht der Polizei nicht aufgelistet wurden; unbestritten war dieses nicht mehr fahrtüchtig und verlor Betriebsmittel. Ebenso ist aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers zu schließen, dass die Unfallsgegnerin das Verschulden am Verkehrsunfall traf, welcher Umstand mit dem Verkehrsunfallsbericht der Anzeigenleger korrespondiert.

In weiterer Folge wurde das Fahrzeug vom Rechtsmittelwerber im Jänner 2024 um einen Kaufpreis von EUR 1.750,-- verkauft. Die Höhe des Zeitwertes des Fahrzeuges vor seiner Beschädigung, sowie die notwendigen Reparaturen, um das Fahrzeug wieder in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand versetzen zu können, wurden bis dato nicht eruiert. Er wurde jedenfalls mit einem Betrag von insgesamt EUR 9.000,-- von der Haftpflichtversicherung entschädigt. Motor und Getriebe hatten sich ebenso, wie die Umwelt gefährdende Betriebsmittel, im angelasteten Tatzeitpunkt noch im Fahrzeug befunden, was vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Abrede gestellt wird.

Gegenüber dem erkennenden Gericht gab der Rechtsmittelwerber an, dass er das Fahrzeug deshalb am Abstellort zurückgelassen hat, da er nicht wusste, wie mit diesem weiter zu verfahren ist, weil er den Verkehrsunfall nicht verursacht hat. Faktum ist, dass das Fahrzeug trotz Betriebsmittelaustritte im Nahebereich der Unfallstelle auf unbefestigter Fläche zurückgelassen wurde und für eine die öffentlichen Interessen schützende Verwahrung nicht gesorgt wurde.

Für die Beurteilung der Verwirklichung der dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach den §§ 79 Abs. 1 Z 1 iVm. 15 Abs. 3 AWG 2002 ist maßgeblich, ob das vom Beschwerdeführer abgestellte Unfallsfahrzeug im Tatzeitpunkt als Abfall (§ 2 Abs. 1 AWG 2002) anzusprechen war.

Insoweit ist festzuhalten, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 29.01.2024, Ro 2023/07/0003, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z. B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht an (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/07/0041, mwN).

Im Beschwerdegegenstand ist wesentlich, dass das Unfallsfahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt offensichtlich Betriebsmittel verlor und auf unbefestigter Fläche abgestellt wurde, sodass von der grundsätzlichen Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes auszugehen ist, zumal der Rechtsmittelwerber eine die öffentlichen Interessen schützende Verwahrung unterlassen hat.

Der objektive Abfallbegriff wird aber auch bei Kraftfahrzeugen, insbesondere auch bei solchen, die im genannten Sinn nicht trockengelegt sind, dann nicht erfüllt, wenn diese gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen.

Zur Frage, wann ein bei einem Unfall beschädigtes Kraftfahrzeug in diesem Sinn nach allgemeiner Verkehrsauffassung noch in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch steht, hat der Verwaltungsgerichtshof in Anknüpfung an die in den (in Auslegung der Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen ergangenen) Anlaufstellen Leitlinien Nr. 9 zur Abgrenzung von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen dargelegte Auffassung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgehalten, dass dies dann nicht mehr der Fall ist, wenn das Fahrzeug nur mehr in unwirtschaftlicher Weise für seinen Zweck nutzbar gemacht werden könnte (zuletzt VwGH 12.11.2024, Ra 2023/07/0174 mit Verweis auf VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).

Eine solche Wirtschaftlichkeit ist nach dieser Judikatur dann nicht mehr gegeben, wenn die Wiederherstellungskosten und Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch überschreiten (VwGH 12.11.2024, Ra 2023/07/0174 mit Verweis auf VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032; 29.09.2016, Ro 2014/07/0041).

Erst wenn insoweit die Definition § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 verwirklicht wird, stellt sich die Frage, ob die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 deshalb zu verneinen ist, weil der Pkw weiterhin nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer bestimmungsgemäßen Verwendung steht, wobei auch insoweit nach den genannten Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung des Fahrzeugs entscheidend ist, während die Höhe des wirtschaftlichen Werts des Pkw (bzw. nach einem Unfall des Autowracks) für sich allein nicht ausschlaggebend ist (VwGH 12.11.2024, Ra 2023/07/0174).

Nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zur Beurteilung der insoweit maßgeblichen Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung wie dargestellt entscheidend, ob die Wiederherstellungskosten den Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch überschreiten. Der zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur maßgebliche Zeitwert ist nach diesem Verständnis grundsätzlich der Wert, den das Fahrzeug vor seiner Beschädigung aufgewiesen hat (VwGH 12.11.2024, Ra 2023/07/0174 mwN).

Ermittlungen zum Zeitwert des Fahrzeuges wurden bis dato nicht angestellt. Ebenso wurde kein Amtssachverständiger für Kraftfahrtechnik beigezogen, um eine entsprechende Berechnung anstellen bzw. die genauen Schäden am Fahrzeug erfassen zu können. Eine nachträgliche Begutachtung des Fahrzeuges, welche Reparaturkosten zur Instandsetzung notwendig wären, können aber nicht mehr getroffen werden, zumal das Fahrzeug vor mehr als einem Jahr verkauft und vom angelasteten Tatort entfernt wurde und der Zustand des Fahrzeuges im behördlichen Akt lediglich durch ein Lichtbild dokumentiert ist, sodass die Beschädigungen im Detail nicht mehr festgestellt werden können.

Insofern ist nicht mehr feststellbar, in welchem Zustand sich das Fahrzeug zu dem dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitpunkt tatsächlich befunden hat. Vor diesem Hintergrund war auch kein ergänzendes abfall- bzw. kraftfahrtechnisches Gutachten vom Verwaltungsgericht einzuholen.

Festzuhalten ist, dass in dem vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12. November 2024, Zl. Ra 2023/07/0174, verwiesenen Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2013/07/0032 zur Frage eines bestimmungsgemäßen Gebrauches eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeuges auf Punkt 11. lit. b) sublit. ii) der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 verwiesen wurde, wonach für "reparierbare Gebrauchtwagen (Typ 2)" dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Gebrauchtfahrzeug als Abfall eingestuft werden kann, entsprechende Nachweiserfordernisse über die Reparierbarkeit des Fahrzeuges und deren Geringfügigkeit vorzulegen sind. In diesem Anlassfall lag ein kraftfahrtechnisches Gutachten vor, welches die Beurteilung, dass die Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch den Zeitwert überschreiten, aufgrund des durch die Kilometerleistung bestimmbaren höheren Alters des Fahrzeuges und der im Einzelnen dargelegten massiven Beschädigungen ohne Nennung genauer zahlenmäßiger Beträge vornahm; die in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 geforderten Nachweise wurden vom Rechtsmittelwerber jedoch nicht vorgelegt, weshalb das Höchstgericht davon ausging, dass nicht gelungen sei darzulegen, dass das Fahrzeug in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stand.

Nach Punkt 8. lit. e) dieser Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 soll ein Gebrauchtfahrzeug im Regelfall als Abfall eingestuft werden (entfrachtetes Altfahrzeug (zerlegtes Fahrzeug) Typ 3, oder nicht entfrachtetes Altfahrzeugwrack Typ 4) (Entledigungsabsicht), wenn das Fahrzeug einen Totalschaden hat, sich nicht für geringfügige Reparaturen eignet oder in wesentlichen Bestandteilen schwer beschädigt (z. B. aufgrund eines Unfalls) oder in mehrere Teile zertrennt (z. B. zwei Hälften), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten die Frage betrifft, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) auszulegen ist.

Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug offensichtlich im Frontbereich durch den Unfall schwer beschädigt wurde und eine die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 schützende Verwahrung zB in einer Werkstätte unterlassen wurde, sodass fraglich ist, ob der subjektive Abfallbegriff bereits durch das Zurücklassen des fahrunfähigen Fahrzeuges ohne Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht einen Verwendungsverzicht zum Ausdruck bringt.

Entscheidungserheblich ist jedoch Folgendes:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die im Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.

Zu den Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN). "Ablagern" bedeutet im AWG 2002 etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (VwGH 27.05.2004, 2004/07/0038).

Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht die Intention hatte, das verfahrensgegenständliche Unfallsfahrzeug auf Dauer bzw. langfristig am Abstellort zurückzulassen, sondern wollte er abwarten, welche Vorgaben die Haftpflichtversicherung ihm gibt. Die festgestellte Tathandlung ist demnach als „lagern“ und nicht als „ablagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten, sodass dieses Verhalten dem „Verbot des Lagerns entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002“ widersprechen würde.

Das Verwaltungsgericht ist zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches verpflichtet (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0116).

Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung ist im Beschwerdegegenstand jedoch nicht möglich, da dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt eine unzulässige Auswechslung der Tat und eine Überschreitung der "Sache" des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar.

Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straftat des Ablagerns von Abfällen nicht begangen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0271) das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Tatvorwurf des Ablagerns einzustellen.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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