LVwG N LVwG-AV-611/002-2025

LVwG-AV-611/002-2025Landesverwaltungsgericht23.06.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Gewächshaus;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-611/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.611.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. April 2025, Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung über den Abbruchauftrag vom 4. Februar 2025, zu Recht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Februar 2025 (Abbruchauftrag) wird als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist für den Abbruch mit sieben Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Februar 2025 (Verfahrenskosten) wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der erste Absatz des Spruchpunktes II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Februar 2025 wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, in Verbindung mit §§ 1 ff Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2-1 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2017, werden Ihnen Verfahrenskosten in der Höhe von € 55,20 vorgeschrieben.“

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Februar 2025, Zl. ***, wurde seitens der Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ein baupolizeilicher Abbruchauftrag des Gebäudes sowie des Gewächshauses auf der Parzelle *** der EZ ***, KG ***, gegenüber der Beschwerdeführerin erteilt und eine Leistungsfrist bis 31. August 2025 festgesetzt sowie die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden Verfahrenskosten in der Höhe von 389,00 Euro zur Zahlung binnen 8 Tagen nach Rechtskraft vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

Begründend führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass sich am verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Gebäude und ein Gewächshaus befänden, welche keinen baubehördlichen Konsens aufweisen würden und offensichtlich erst vor kurzem errichtet worden seien. Die Bauwerke seien aufgrund der Ausführung und verwendeten Materialien nicht als historische Konstruktion einzustufen und könne nicht von einem baurechtlichen Konsens aufgrund des Baualters ausgegangen werden. Eine mögliche nachträgliche Bewilligung sei aufgrund der Widmung (Grünland-Freihaltezone) nicht zulässig. Es sei daher der Abbruch dieser Bauwerke anzuordnen gewesen. Als angemessene Frist für den Abbruch der Gebäude sei seitens der Baubehörde der 31. August 2025 festgelegt worden.

Die Verfahrenskosten wurden in der Begründung des Bescheides mit Hinweis auf § 1 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 in Verbindung mit dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025, auf § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, auf § 76 Abs. 1 AVG sowie auf § 14 Gebührengesetz 1957 wie folgt aufgeschlüsselt:

„Verwaltungsabgabe TP 30 € 76,50

Kommissionsgebühr Amtsorgan € 13,80 – 4/2 Stunden € 55,20

Bausachverständige € 58,80 – 4/2 Stunden € 235,20

Summe Verfahrenskosten € 366,90

Kostenhinweis:

Barauslagen Bundesgebühr € 14,30 € 14,30

Barauslagen Bundesgebühr € 7,20 € 00,00

Barauslagen Bundesgebühr € 3,90 € 7,80

Summe Bundesgebühren € 22,10

Summe gesamt € 389,00“

1.2. In der fristgerecht gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Februar 2025 erhobenen Berufung vom 25. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin insbesondere, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die betroffenen Bauwerke ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen würden und diese seien für die Bewirtschaftung der Flächen unverzichtbar. In unmittelbarer Umgebung des betroffenen Grundstücks befänden sich seit Jahren mehrere ähnliche Bauwerke, ohne dass baupolizeiliche Maßnahmen ergriffen worden seien. Diese Praxis der Duldung würde ein schutzwürdiges Vertrauen des Eigentümers auf Gleichbehandlung begründen. Die Anordnung des Abbruchs stelle eine unverhältnismäßige und sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sei nicht haltbar, da durch den sofortigen Abbruch irreversible Tatsachen geschaffen würden. Eine nachträgliche Bewilligung von bereits errichteten Bauwerken im Freiland sei im Hinblick auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich möglich.

1.3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 22. April 2025, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei beiden Bauwerken am verfahrensgegenständlichen Grundstück keine baubehördliche Bewilligung vorliege. Die Bauwerke seien offenbar ohne Baubewilligung errichtet worden. Aufgrund der Ausführung und verwendeten Materialien seien die Bauwerke nicht als historische Konstruktion einzustufen und es könne nicht von einem baurechtlichen Konsens aufgrund des Baualters ausgegangen werden. Eine mögliche nachträgliche Bewilligung in der Widmung Grünland-Freihaltezone widerspreche dem Flächenwidmungsplan und sei nicht zulässig. Gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014 seien Flächen in dieser Widmung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Es könnten auch keine Gebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung errichtet werden. Daher spiele es keinerlei Rolle, ob der gegenständliche Geräteschuppen für die landwirtschaftliche Tätigkeit notwendig sei oder nicht. Die Berufungswerberin könne sich nicht darauf stützen, dass andere Liegenschaftseigentümer keine Abbruchbescheide erhalten haben. Eine stillschweigende Duldung durch die Gemeinde seit dem österreichischen Gesetz fremd. Es könne kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen werden, weil jede Entscheidung auf den Einzelfall bezogen sei. Die aufschiebende Wirkung sei der Berufung zu Recht aberkannt worden, weil aufgrund des eindeutigen Sachverhalts Gefahr im Verzug bestehe. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In ihrer mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes vom 22. April 2025, die Aufhebung des Abbruchbescheides vom 4. Februar 2025, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie hilfsweise, die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung zu prüfen.

2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Marktgemeinde *** ihre baupolizeiliche Befugnis willkürlich anwende. In unmittelbarer Umgebung befänden sich vergleichbare Bauten auf Grünland-Freihalteflächen, gegen die über Jahre hinweg keine Abbruchbescheide erlassen worden seien. Diese selektive Rechtsdurchsetzung widerspreche dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz. Die Rechtsansicht, dass eine stillschweigende Duldung dem österreichischen Recht fremd sei, verkenne die gefestigte Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Die betroffenen Gebäude würden ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und seien funktional notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach festgehalten, dass bei landwirtschaftlicher Nutzung auf Freilandflächen eine differenzierte Betrachtung geboten sei. Zahlreiche Entscheidungen würden zeigen, dass eine nachträgliche Bewilligung auch im Freiland unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Der sofortige Vollzug der Abbruchanordnung habe die Schaffung irreversibler Tatsachen zur Folge und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei bei drohender irreversibler Beeinträchtigung zwingend geboten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025, hg. eingelangt am 3. Juni 2025, legte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Bauakt zur Entscheidung vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt und in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes ***, EZ ***, KG ***, mit der Flächenwidmung „Grünland-Freihaltezone“ und der darauf befindlichen Baulichkeiten, welche nicht vor dem Jahr 1945 errichtet wurden.

4.2. Auf dem Grundstück befindet sich im Norden ein Gebäude, welches in den Hang gebaut wurde und ein Unter- sowie ein Obergeschoß aufweist. Das Gesamtausmaß dieses Gebäudes beträgt ca. 6 mal 6 Meter und die Höhe 5,5 Meter. Das Untergeschoß hat die Maße von ca. 3,5 mal 3,5 Meter und wurde teilweise mit Ziegel und teilweise in einer Holzkonstruktion errichtet. Das Gebäude hat ein Dach und wenigstens zwei Wände.

4.3. Auf dem Grundstück befindet sich im Osten unter einem Holzrankgerüst in Gebäudeform (Maße ca. 2,5 Meter mal 5 Meter) ein Gewächshaus mit den Maßen von ca. 3 Meter mal 2 Meter. Das Gewächshaus hat ein Dach und wenigstens zwei Wände.

4.4. Weder für das im Norden errichtete Gebäude noch für das Gewächshaus liegen baubehördliche Bewilligungen vor.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem offenen Grundbuch.

5.2. Die Feststellung, wonach die Bauwerke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht vor dem Jahr 1945 (sondern erst vor kurzem) errichtet wurden, ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Bescheid zitierten schlüssigen bautechnischen Stellungnahme der bautechnischen Sachverständigen und wurde diesem Umstand im gesamten Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

5.3. Von der Beschwerdeführerin wurde eine baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten weder vorgelegt noch behauptet.

6. Rechtslage:

6.1. Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2024 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

[…]

[…]

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

[…]

[…]

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

6.2. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, lauten wie folgt:

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

[…]

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

[…]

§ 59. […]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

[…]

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 78a. Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

§ 79. Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“

6.3. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025, LGBl. Nr. 58/2024, lauten:

„II.

Ab 1. Jänner 2025 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:

[…]

30. Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken76,50

[…]“

6.4. Die relevanten Bestimmungen der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2-1 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2017, lauten:

(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.

[…]

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.

(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten irgendwelche Kosten für Amtsorgane der Gemeinden (Nebengebühren u. dgl.) nicht aufgerechnet werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der Kosten, die der Gemeinde durch die Beiziehung von Amtsorganen anderer Behörden oder von nichtbeamteten Sachverständigen entstehen, sowie für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76, 78 und 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.

[…]

(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruche des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid auf Grund der Bestimmungen des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, vorzuschreiben.

[…]

(1) Kommissionsgebühren sind eine Einnahme der Gemeinde.

(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich, soweit es sich um Gemeindebedienstete handelt, nach den Nebengebührenvorschriften, soweit es sich um andere Gemeindeorgane handelt, nach den für diese geltenden einschlägigen Vorschriften.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Bestätigung des Abbruchauftrages wird wie folgt erwogen:

7.1.1. Nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

7.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde (entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) daher sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist.

7.1.3. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen war und ist, ob die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten überhaupt errichtet werden durften bzw. dürften und ob sie dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Die Konsensfähigkeit wäre allenfalls in einem (gesonderten) baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu klären. Die in der Beschwerde angeführten Punkte 3 („Verhältnismäßigkeit und Nutzung für Landwirtschaft“) und 4 („Möglichkeit nachträglicher Genehmigung“), sowie der Beweisantrag („Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Einfügung in das Landschaftsbild“) wären daher in einem allfälligen baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu behandeln.

7.1.4. Im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren ist jedoch zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.

7.1.5. Die verfahrensgegenständliche nördliche Baulichkeit ist zweifellos ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014, weil seine fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und weil es durch sein Eigengewicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Es ist auch ein „Gebäude“ im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, weil es ein Dach und wenigstens 2 Wände aufweist und von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) einer Baubewilligung. Auch frühere Bauordnungen haben stets eine Bewilligungspflicht für Gebäude wie jenes im vorliegenden Fall vorgesehen. Eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit im Sinne des § 17 NÖ BO 2014 (oder ähnlicher Bestimmungen früherer Bauordnungen) liegt gegenständlich nicht vor.

7.1.6. Das verfahrensgegenständliche östliche Gewächshaus ist zweifellos ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014, weil seine fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und weil es durch sein Eigengewicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Es ist auch ein „Gebäude“ im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, weil es ein Dach und wenigstens 2 Wände aufweist und von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen (hier: z.B. vor Wettereinflüssen) zu schützen. Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) einer Baubewilligung. Auch frühere Bauordnungen haben stets eine Bewilligungspflicht für Gebäude wie jenes im vorliegenden Fall vorgesehen. Eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit im Sinne des § 17 NÖ BO 2014 (oder ähnlicher Bestimmungen früherer Bauordnungen) liegt gegenständlich nicht vor. Insbesondere liegt aufgrund der Situierung des Grundstückes im Grünland keine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit im Sinne des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 vor.

7.1.7. Aufgrund des Alters der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten ist von keinem „vermuteten Konsens“ (zur Rechtskonstruktion des "vermuteten Konsenses" vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835) auszugehen; dieser wurde auch im gesamten Verfahren nicht behauptet.

7.1.8. Soweit in der Beschwerde die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Sinne des Art. 7 B-VG wegen Bestehens anderer konsensloser Bauten in der Umgebung behauptet wird, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der bei einer allfälligen rechtswidrigen Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") zukommt (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; VwGH 17.6.2009, 2006/17/0077). Daher war auch dem Beweisantrag in der Beschwerde „Einsichtnahme in Luftbilder und Bauakten vergleichbarer Objekte in der Umgebung“ nicht zu folgen.

7.1.9. Soweit in der Beschwerde eine stillschweigende behördliche Duldung der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten behauptet wird, so ist wiederum auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden kann (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176, mwN).

7.1.10. Mangels Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung trotz bestandener und bestehender Bewilligungspflicht für beide hier verfahrensgegenständlichen Gebäude hatte daher die Baubehörde I. Instanz den Abbruchbescheid nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 gegenüber der Eigentümerin des betroffenen Grundstücks bzw. der Baulichkeiten (vgl. VwGH 15.2.2011, 2008/05/0087) zu erlassen und erfolgte daher die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des baupolizeilichen Abbruchauftrages durch die belangte Behörde zu Recht.

7.1.11. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Der Beschwerdeführerin ist somit eine angemessene Leistungsfrist für den Abbruch der Gebäude einzuräumen (vgl. z.B. VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das erkennende Gericht hatte aufgrund der seit dem Erlass des erstinstanzlichen Bescheides verstrichenen Zeit die Leistungsfrist neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Zustellung dieser Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das gewählte Fristausmaß von sieben Monaten entspricht in etwa der von der erstinstanzlichen Behörde bemessenen Zeitspanne, die von der Beschwerdeführerin nicht als zu kurz beanstandet wurde und auch angemessen (vgl. § 59 Abs. 2 AVG) und objektiv geeignet erscheint, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

7.2. Zur Bestätigung der erstinstanzlich vorgeschriebenen Verfahrenskosten durch die belangte Behörde wird wie folgt erwogen:

7.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** in seiner Gesamtheit, somit auch gegen die Bestätigung der Verfahrenskostenentscheidung im Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Februar 2025.

7.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben Parteien in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die im Bescheid vom 4. Februar 2025 ausgesprochene (und mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte) Verpflichtung der Beschwerdeführerin, 76,50 Euro Verwaltungsabgabe gemäß NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025 zu bezahlen, findet in den rechtlichen Grundlagen keine Deckung (so heißt es im von der Baubehörde herangezogenen § 1 Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025 unter Tarifpost 30: „Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken: 76,50 Euro“), da es sich verfahrensgegenständlich um kein auf Antrag eingeleitetes Bewilligungsverfahren betreffend einen Abbruch von Bauwerken gemäß § 14 Z 8 NÖ BO 2014 (vgl. auch § 68 NÖ BO 2014), sondern um ein amtswegig eingeleitetes baupolizeiliches Auftragsverfahren handelt, für das es keine Tarifpost im NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025 gibt. Somit waren die Verfahrenskosten im gegenständlichen Fall um den Betrag von 76,50 Euro zu mindern.

7.2.3. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 55,20 Euro erfolgte zu Recht, zumal die von Amts wegen angeordnete Amtshandlung durch Verschulden der Beschwerdeführerin (Bestehen von konsenslosen Bauten) herbeigeführt wurde und die Amtshandlung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123).

7.2.4. Nach § 76 Abs. 1 und 2 AVG belasten Barauslagen, die der Behörde „erwachsen“, den Beteiligten bei von Amts wegen angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Davon, dass der Behörde Barauslagen im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG „erwachsen“ sind, kann im Fall von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen nur gesprochen werden, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch notwendig war und wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen auch vorlagen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 AVG, Rz 8, mwN).

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die Behörde kann nur ausnahmsweise einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen, nämlich gemäß § 52 Abs. 2 AVG, „wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist“, oder gemäß § 52 Abs. 3 AVG, „wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist“ (letzteres jedoch nur, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten). Dass eine dieser Voraussetzungen vorgelegen wäre, ergibt sich nicht aus dem Akt; so finden sich im gesamten vorgelegten Akt keine – vor Aufnahme der Sachverständigentätigkeit – erstellten überprüfbaren Nachweise für eine Nichtverfügbarkeit von Amtssachverständigen im betreffenden Fachgebiet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 AVG, Rz 35, mit Verweis auf VwGH 25.6.2003, 2001/03/0066; einer Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebene Amtssachverständige stehen den Gemeindebehörden auch bei der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich „zur Verfügung“ – vgl. z.B. VwGH 17.9.1996, 95/05/0231). Dass die Umstände, die offenbar dazu führten, dass die Baubehörde gegenständlich davon ausgegangen ist, dass ihr kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, nicht im Verwaltungsakt überprüfbar festgehalten sind, belastet die Kostenvorschreibung mit Rechtswidrigkeit (vgl. abermals VwGH 25.6.2003, 2001/03/0066).

Weiters setzt der Ersatz der der Behörde „erwachsenen Barauslagen“ durch die Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG voraus, dass der Behörde die Barauslagen auch in dem Sinn tatsächlich „erwachsen“ sind, dass sie die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 AVG, Rz 7, mit Verweis auf VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; 26.9.2006, 2001/06/0033; 8.6.2005, 2002/03/0076); vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch Beteiligte nicht in Betracht (vgl. abermals VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658). Auch dies ist im Verwaltungsakt nicht überprüfbar festgehalten.

Die Verfahrenskosten waren daher aus den oben genannten Gründen um den Betrag von 235,20 Euro zu mindern.

7.2.5. Für die bescheidmäßige Vorschreibung der Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 ist der Bürgermeister der Marktgemeinde *** im baubehördlichen Verfahren nicht zuständig. Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz Gebührengesetz 1957 iVm § 203 Bundesabgabenordnung bzw. § 241 Abs. 2 und 3 Bundesabgabenordnung durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). Nicht zulässig ist daher die Einbeziehung allfälliger Bundesgebühren in die bescheidmäßige Vorschreibung der Verfahrenskosten (im erstinstanzlichen Bescheid in der Begründung sind die Bundesgebühren zwar lediglich unter dem Punkt „Kostenhinweis“ angeführt, diese wurden jedoch auch in den im Spruch bescheidmäßig vorgeschriebenen Gesamtbetrag von 389,00 Euro miteinbezogen). Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Verfahrenskosten waren daher um die Summe der errechneten Bundesgebühren von 22,10 Euro zu mindern.

7.2.6. Somit war, zumal die belangte Behörde als Baubehörde zweiter Instanz diese Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz über den Ersatz der Verfahrenskosten nicht aufgegriffen hat, spruchgemäß reformatorisch zu entscheiden und die Verfahrenskosten auf den Betrag von 55,20 Euro festzusetzen.

7.3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird wie folgt erwogen:

Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244).

Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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