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LVwG-AV-115/001-2025•LVwG N LVwG-AV-115/001-2025
LVwG-AV-115/001-2025Landesverwaltungsgericht20.06.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit; Sprachnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinMMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA. IRAN, vertreten durch B, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.12.2024, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 iVm § 8 Abs. 1 Z. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäßArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 3.1.2024 hat Herr A, geb. ***, StA. IRAN, einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ über die österreichische Botschaft in Teheran, Iran eingebracht.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.12.2024, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 21a NAG abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Antragstellung kein Sprachdiplom gemäß § 21a NAG vorgelegt worden sei. Trotz erfolgter Belehrung sei auch kein Zusatzantrag zum Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt worden. Im Verbesserungsauftrag vom 23.9.2024 sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass das fehlende Sprachdiplom gemäß § 21a Abs. 3 Z. 1 NAG als erbracht anzusehen sei, wenn er Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle, da der Nachweis der deutschen Sprache als erbracht anzusehen sei, wenn der Antragsteller Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung erfülle. Aufgrund dessen sei er ersucht worden, sein Bachelordiplom samt „diploma supplement“ in der Originalsprache bzw. sein Reifezeugnis in der Originalsprache vorzulegen. Am 23.7.2024 habe er sowohl sein Bachelor- als auch sein Masterdiplom übermittelt, nicht jedoch das geforderte „diploma supplement“, welches als Anhang zum Diplom ein europaweit genormtes Zusatzdokument mit einheitlichen Angaben zur Beschreibung von Hochschulabschlüssen darstelle und die Bewertung und Einstufung von akademischen Abschlüssen erleichtern solle.
Am 22.11.2024 seien seine Diplome zur Nostrifizierung dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Abteilung Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht – ENIC NARIC Austria - übermittelt worden. Um die Diplome abschließend beurteilen zu können, werde jedoch das „diploma supplement“ zum Bachelorstudium in der Originalsprache benötigt. Da seine Diplome aufgrund des fehlenden „diploma supplement“ nicht nostrifiziert würden, könne er keine notwendigen Deutschkenntnisse gemäß § 21a Abs. 1 NAG vorweisen und damit sei auch nicht Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
Der Antrag sei daher abzuweisen.
Dagegen hat Herr A, vertreten durch B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Dazu wurde vorgebracht, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Bestätigung von ENIC NARIC Austria im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zwar zweckmäßig und sinnvoll sei, das Fehlen einer solchen Bestätigung jedoch nicht alleiniger Grund für eine negative Beurteilung von Deutschkenntnissen sein könne. Vielmehr sei die Niederlassungsbehörde verpflichtet, sich mit dem vorgelegten Studienabschlusszeugnis auseinanderzusetzen und Feststellungen zu treffen, ob die vorgelegten Diplome einem Schulabschluss im Sinne des § 21a Abs. 3 Z. 1 NAG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetz entsprechen, sodass der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht zu gelten habe.
Indem die belangte Behörde fälschlicherweise von der Notwendigkeit der Nostrifizierung der Diplome des Beschwerdeführers ausgegangen sei, habe sie die erforderlichen Feststellungen zur Eignung der vorgelegten Hochschuldiplome als Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 3 Z. 1 NAG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetz nicht getroffen und den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Weiters wurde auf die dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen diploma supplements verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.1.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29.4.2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ENIC NARIC Austria um Stellungnahme ersucht, ob mit der Vorlage des Diplom der *** University in *** über den Bachelor of Information Systems and Management sowie des dazu gehörige Diploma Supplement Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetz erfüllt ist.
Mit Schreiben vom 8.5.2025 wurde u. a. folgendes mitgeteilt:
„Am 13. September 2024 wurde vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung , Abteilung , zunächst das von der *** Universität in *** (/Universiteti *** –) auf den Antragsteller A ausgestellte Masterdiplom vorgelegt. Noch am selben Tag wurden das diploma supplement zum Masterdiplom, das Reifezeugnis und das Bachelordiplom samt diploma supplemet, alle in der Originalsprache, nachverlangt.
Am 22. November 2024 wurden das Bachelordiplom und das Masterdiplom (letzteres zweifach) übermittelt.
Das neuerliche Ersuchen vom 22. November 2024 um Übermittlung des diploma supplements zum Bachelordiplom blieb unbeantwortet.
Aus den nun erstmalig vorgelegten diploma supplements ergibt sich, dass diese erst am 21. Jänner 2025 ausgestellt wurden, was aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Diplomausstellung (Bachelordiplom am 23.09.2016, Masterdiplom am 11.02.2020) doch ungewöhnlich ist, zumal Diplom und diploma supplement gemeinsam ausgestellt werden.
Bemerkenswert ist auch, dass im Masterdiplom nach wie vor der Staatsname Republik Mazedonien (Република Македонија/Republika e Maqedonisë) aufscheint, obwohl der Staatsname mit 12. Februar 2019 in Republik Nordmazedonien (Република Северна Македонија/Republika e Maqedonisë së Veriut) abgeändert wurde.
Grundsätzlich würde aufgrund des von der *** Universität in *** ausgestellten 3-jährigen Bachelorabschlusses vom25. Juni 2016 (Diplomausstellung am 23. September 2016) die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Universitätsgesetz 2002 bzw. im Sinne des § 9 Abs. 4 Ziff. 3 Integrationsgesetzes vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass die diploma supplements erst am 21. Jänner 2025 ausgestellt wurden und auch der Name der ehem. Republik Mazedonien im Masterdiplom veraltet ist, wird empfohlen, über die Österreichische Botschaft in Skopje die Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit der Diplome bzw. Unterlagen einzuholen.“
Mit Schreiben vom 13.5.2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Skopje gerichtet, ob im Hinblick darauf, dass die diploma supplements erst am 21. Jänner 2025 ausgestellt wurden und auch der Name der ehem. Republik Mazedonien im Masterdiplom veraltet ist, die Diplome zur Erlangung des Bachelor- bzw. Masterabschlusses bzw. die diploma supplements echt und richtig sind.
Am 16.6.2025 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgendes „Degree Certificate“ der *** University in *** ein:
„Herewith Student Services Department - Registry Office confirms that A born on ***, a Student in Faculty of Business and Economics, with Student ID number ***, has completed undergraduate studies with duration of six semesters (three years) and passed all the exams according to the Information System and Management study program by obtaining the required number of credits (180 ECTS credits) and graduated on 23.06.2016 with grade point average of 8.6 in the grade scale 5 to 10 and gained the qualification: Bachelor of Information Systems and Management
Diploma number *** issued on 23.09.2016
Diploma Supplement number *** issued on 21.01.2025
A completed master's degree in the Faculty of Business and Economics with duration of four semesters (two years) and passed all exams according to the Business Administration (MBA) study program, by obtaining the required number of credits (120 ECTS) and graduated on 02.10.2019 with grade point average of 7.32 in the grade scale of 5 to 10 and gained the qualification: Master of Business Administration
Diploma number *** issued on 11.02.2020
Diploma Supplement number *** issued on 21.01.2025
Notes
1. The University began issuing diploma Supplements in April 2022. Upon request by Mr. A, both the bachelor's and master's diploma supplements were issued retroactively on 21 January 2025.
2. Following the official change of the country's name from "Republic of Macedonia" to "Republic of North Macedonia" on 12 February 2019, the former name remained legally valid for official documentation for five years after the change. Therefore, the use of the former country name in the master's diploma issued on 11 February 2020 is in full compliance with national legislation.“
Das Schreiben ist unterzeichnet mit „C, Director of Student Services“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27.5.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-115/001-2025 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, wurde am *** im Iran geboren, er ist iranischer Staatsangehöriger.
Am 3.1.2024 hat er über die österreichische Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt.
Am 29.6.2024 wurde ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2024 zugeteilt.
Sein Reisepass ist gültig bis 12.12.2026.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wird aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung mit D für die Dauer der Niederlassungsbewilligung in ***, *** wohnen. Diesbezüglich wurde zwischen dem Alleineigentümer des Hauses eine Wohnrechtsvereinbarung am 29.12.2023 mit Gültigkeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2026 geschlossen, wonach das Wohnrechtsverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Die Unterkunft verfügt insgesamt über eine Größe von 280 m² und 8 Wohnräumen und wird derzeit vom Eigentümer sowie von Frau E bewohnt. Die Mitbenutzung der Unterkunft erfolgt unentgeltlich. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.
Der Beschwerdeführer ist bei der F krankenversichert, der Vertrag wurde unbefristet mit Beginn ab 15.5.2025 abgeschlossen. Die Krankenversicherung wurde als mit dem Schutzumfang vereinbart, wie ihn die Österreichische Gesundheitskasse bietet, und deckt sämtliche Gesundheitsrisiken ab, wie sie von der ÖGK abgedeckt werden. Es wurden auch keine Warte- oder Endfristen in Bezug auf Leistungen vereinbart. Die Höhe der Prämie beträgt
Euro 155,-- monatlich.
Der Beschwerdeführer hat an der *** University in *** am 23.6.2016 das Vollzeit-Studium in der Dauer von 3 Jahren/6 Semestern (180 ECTS) „Information Systems and Management“ mit dem „Bachelor of Information Systems and Management“ abgeschlossen, am 2.10.2019 hat er das Vollzeit-Studium „Business Administration“ in der Dauer von 2 Jahren/4 Semestern (120 ECTS) mit dem „Master of Business Administration“ abgeschlossen.
Aufgrund des von der *** Universität in *** ausgestellten 3-jährigen Bachelorabschlusses vom 23. Juni 2016 liegt die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Universitätsgesetz 2002 bzw. im Sinne des § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetzes vor.
Der nunmehrige Beschwerdeführer verfügt über Ersparnisse in der Höhe von Euro 33.525,66 (Stand 6.5.2025). Das Geld stammt aus der Tätigkeit in der Firma G Co., deren Geschäftsführer und Anteilseigentümer er ist. Es handelt sich um eine Firma im Bereich Petrochemie und Öl. Die Ersparnisse stammen somit nicht aus illegalen Quellen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht er ein Einkommen in Höhe von € 6.000,-- monatlich.
Er ist unbescholten.
Durch die Erteilung des Aufenthaltstitels werden nicht die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl *** sowie insbesondere auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde die Wohnrechtsvereinbarung mit Herrn D vom 29.12.2023 vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer ein unentgeltliches Wohnrecht in ***, *** für die Dauer von 1.1.2024 bis 31.12.2026 eingeräumt wird, wobei dieses Wohnrechtsverhältnis nicht jederzeit widerrufen werden kann, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Aus dem ebenfalls im Behördenakt inneliegenden Grundbuchsauszug geht hervor, dass D Alleineigentümer der gegenständlichen Unterkunft ist. Die Größe der Wohnung und der Anzahl der Wohnräume ergibt sich ebenfalls aus der Wohnrechtsvereinbarung, welche durch den bereits der Behörde vorgelegten Plan des Wohnhauses ergänzt wird. Seitens der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom 25.11.2024 mitgeteilt, dass der Gemeinde keine Umstände bekannt sind, die gegen eine Ortsüblichkeit der angegebenen Unterkunft sprechen.
Im Beschwerdeverfahren hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Bestätigung der F vom 6.5.2025 vorgelegt, wonach der Vertrag betreffend die Krankenversicherung ab 15.5.2025 unbefristet abgeschlossen wurde. In dieser Bestätigung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Krankenversicherung als mit dem Schutzumfang vereinbart gilt, wie ihn die Österreichische Gesundheitskasse bietet und sämtliche Gesundheitsrisiken, wie sie von der ÖGK abgedeckt werden, abdeckt. Weiters wird festgehalten, dass keine Warte- oder Endfristen in Bezug auf Leistungen als vereinbart gelten. Aus der Versicherungsbestätigung ergibt sich auch die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer einen aktuellen Nachweis der Höhe der Ersparnisse vorgelegt, wonach diese sich mit Stand 6.5.2025 auf EUR 33.525,66 belaufen haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu befragt angegeben, dass diese Ersparnisse nach wie vor vorhanden seien und aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma G Co., deren Gründungsurkunde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, stammen würden. Er sei Geschäftsführer und besitze Aktien. Es handle sich um eine Firma im Bereich Petrochemie und Öl. Es war daher eine Feststellung zu treffen, dass die Ersparnisse nicht aus illegalen Quellen stammen. Die Feststellung betreffend die Höhe des Einkommens beruht auf seinen Angaben im Antrag.
Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer das Diplom betreffend den „Bachelor of Information Systems and Management“ vorgelegt, wonach er an der *** University in *** am 23.6.2016 das Vollzeit-Studium in der Dauer von 3 Jahren/6 Semestern (180 ECTS) „Information Systems and Management“ mit dem „Bachelor of Information Systems and Management“ abgeschlossen hat. Weiters hat er das Diplom über den „Master of Business Administration“ vorgelegt, wonach er am 2.10.2019 das Vollzeit-Studium „Business Administration“ in der Dauer von 2 Jahren/4 Semestern(120 ECTS) mit dem „Master of Business Administration“ abgeschlossen hat.
Mit dem ergänzenden, am 16.5.2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Schreiben der South Eastern University of *** wurde bestätigt, dass die Universität mit April 2022 begonnen habe, diploma supplements auszustellen, sodass über Ersuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers die diploma supplements zum Bachelor- bzw. Masterstudium rückwirkend am 21.1.2025 ausgestellt worden seien. Weiters hat die Universität darauf hingewiesen, dass nach der offiziellen Änderung des Staatsnamens von „Republik Mazedonien“ in „Republik Nord-Mazedonien“ am 12.2.2019 der frühere Name in offiziellen Dokumenten für fünf Jahre Gültigkeit gehabt habe. Dies sei der Grund, warum der frühere Name noch im Master-Diplom vom 11.2.2020 aufscheine. Mit diesem Schreiben wurden die seitens ENIC NARIC Austria geäußerten Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Diplome bzw. diploma supplements ausgeräumt, sodass diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Dass aufgrund des von der *** Universität in *** ausgestellten 3-jährigen Bachelorabschlusses vom 23. Juni 2016 die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Universitätsgesetz 2002 bzw. im Sinne des § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetzes vorliegt, ergibt sich aus dem Schreiben von ENIC NARIC Austria vom 8.5.2025.
Gemäß dem im Behördenakt inneliegenden Strafregisterauszug der Islamischen Republik Iran ist der nunmehrige Beschwerdeführer unbescholten.
Dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden, ist nicht hervorgekommen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 44 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
§ 8 Abs. 1 Z. 5 NAG lautet:
(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[…]
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
§ 11 NAG lautet auszugsweise:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
§ 21a NAG lautet auszugsweise:
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
[…]
§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz lautet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran Drittstaatsangehöriger. Am 3.1.2024 hat er über die österreichische Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
Das Ermittlungsverfahren hat dazu ergeben, dass dem Beschwerdeführer am 29.6.2024 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2024 zugeteilt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass er Ersparnisse in der Höhe von EUR 33.525,66 (Stand 6.5.2025) hat, die aus seiner Tätigkeit für das Unternehmen „G Co.“ resultieren, deren Geschäftsführer und Anteilseigentümer er ist. Sein monatliches Einkommen als Geschäftsführer beträgt € 6.000,--.
Gemäß § 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beträgt der Richtsatz für Alleinstehende EUR 1.273,99. Bereits mit seinen Ersparnissen wird der gemäß § 44 Abs. 1 Z. 3 NAG erforderliche zweifache Richtsatz für die Dauer des Aufenthaltstitels erreicht (1.273,99 × 2 × 12 = 30.575,76). Soweit § 44 Abs. 1 Z. 1 NAG auf das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teils verweist, ist zunächst festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren nicht erbracht hat, dass Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 1 NAG bestehen. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Aufenthalt des Fremden öffentliche Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z. 1 NAG).
Durch das bis 31.12.2026 eingeräumten unentgeltliche Wohnrecht aufgrund der Wohnrechtsvereinbarung vom 29.12.2023, wobei die Unterkunft in ***, *** ortsüblich ist, hat er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat weiters den Abschluss einer Krankenversicherung bei der F mit Gültigkeit ab 15.5.2025 nachgewiesen, wobei der Vertrag unbefristet abgeschlossen wurde und die Krankenversicherung als mit dem Schutzumfang vereinbart gilt, wie ihn die österreichische Gesundheitskasse bietet. Damit sind sämtliche Gesundheitsrisiken abgedeckt, wie sie von der österreichischen Gesundheitskasse abgedeckt werden, sodass der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
Weiters ist nicht hervorgekommen, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels u. a. gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zu elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau verfügt. Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg cit. gilt der Nachweis als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat an der *** University in *** am 23.6.2016 das Vollzeit-Studium „Information Systems and Management“ in der Dauer von 3 Jahren/6 Semestern (180 ECTS) mit dem „Bachelor of Information Systems and Management“ abgeschlossen, am 2.10.2019 hat er das Vollzeit-Studium „Business Administration“ in der Dauer von 2 Jahren/4 Semestern (120 ECTS) mit dem „Master of Business Administration“ abgeschlossen.
Weder § 21a NAG 2005 noch § 9 IntG 2017 enthält eine Verpflichtung zur Nostrifizierung gemäß § 51 Abs. 2 Z. 28 UniversitätsG 2002 (Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums). Auch aus § 9 NAGDV 2005, der Durchführungsbestimmungen zu § 21a NAG 2005 enthält, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Es fehlt somit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, um die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen mangelnder Sprachkenntnisse auf eine fehlende Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses zu stützen (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0129).
Auch wenn eine Bestätigung der ENIC NARIC Austria zweckmäßig und sinnvoll im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung ist, kann das Fehlen einer solchen Bestätigung nicht alleiniger Grund für eine negative Beurteilung von Deutschkenntnissen sein (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0129).
Seitens der *** University in *** wurde bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Diplome echt und richtig sind und wurde ausgeführt, dass die Universität erst seit April 2022 diploma supplements ausstellt, weshalb die zu den beiden Abschlüssen des Beschwerdeführers ausgestellten diploma supplements das Datum 21.1.2025 tragen.
Aufgrund des von der *** Universität in *** ausgestellten 3-jährigen Bachelorabschlusses vom 25. Juni 2016 liegt somit die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Universitätsgesetz 2002 bzw. im Sinne des § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetzes vor. Der Beschwerdeführer hat damit den Nachweis gemäß § 21 Abs. 3 Z. 1 NAG erbracht (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 20209/22/0082 zur Verpflichtung der Behörde, sich inhaltlich mit dem vorgelegten Studienabschlusszeugnis auseinanderzusetzen und Feststellungen zu treffen, ob das Diplom einem Schulabschluss iSd § 21a Abs. 3 Z. 1 NAG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z. 3 IntG entspricht).
Damit werden vom nunmehrigen Beschwerdeführer alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel spruchgemäß zu erteilen war. Die Befristung gründet sich auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG.
Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden(vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung ein Dolmetscher für die persische Sprache beigezogen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorliegt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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