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LVwG-AV-612/002-2025•LVwG N LVwG-AV-612/002-2025
LVwG-AV-612/002-2025Landesverwaltungsgericht18.06.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Führerschein; Antrag; Ausfolgung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 29.5.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.5.2025, ***, betreffend (I.) Zurückweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheins gemäß § 39 Abs. 3 FSG und (II.) Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine Ladung nach § 19 Abs. 4 AVG, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt bestätigt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Am 1.3.2025 um 17:00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle von der Polizei die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen und in weiterer Folge an die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) übermittelt.
Am 6.3.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein mit 5.3.2025 datiertes Schreiben mit im Wesentlichen folgender Textierung ein:
„Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Melk
(…)
Betreff:
Beschwerde gegen den Führerscheinentzug vom 01.03.2025 wegen angeblicher Hyperglykämie – Rechtswidrigkeit“
(…)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Melk:
01.03. 2025 Lenkberechtigung (Klasse B) entzogen. Der Entzug basiert auf einem Vorfall, bei dem ich angeblich aufgrund einer Hyperglykämie Schlangenlinien gefahren sein soll.
Rechtswidrig aus folgenden Gründen:
Sachverhalt
Am 01.03.2025 wurde ich von der Polizei kontrolliert, nachdem ich Schlangenlinien gefahren sein soll. Die Behörde führt dies auf eine akute Hyperglykämie zurück und entzog mir daraufhin die Lenkberechtigung. Mein aktueller HbA1c-Wert beträgt 7,2% (Befund vom [z B. 05.03.2025]), was eine stabile Blutzuckereinstellung belegt. Es liegen keine weiteren Vorfälle oder Nachweise wiederholter Hyperglykämien vor.
Rechtswidrigkeit
Kein Nachweis einer akuten Hyperglykämie:
„Mein HbA1c von 7,2 % zeigt Stabilität, Hyperglykämien sind nicht typisch.“
Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, da die Grundlage des Entzugs nicht gesichert ist (§11 FSG).
2. Materielle Rechtswidrigkeit
Stabile Blutzuckereinstellung: Mein aktueller HbA1c-Wert von 7,2% (55 mmol/mol) zeigt eine stabile und gute Einstellung meines Diabetes mellitus (§ 3 FSG-GV). Dieser Wert liegt im empfohlenen Bereich der Österreichischen Diabetes Gesellschaft (6,5-7,5%) und widerlegt die Annahme einer generellen Fahruntauglichkeit.
Einmaliger Vorfall: Ein einmaliges Ereignis rechtfertigt keinen dauerhaften Entzug der Lenkberechtigung, sondern höchstens Auflagen wie regelmäßige Kontrollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass bei stabiler Einstellung keine pauschale Entziehung erfolgen darf (VwGH, Rs. 2008/03/0089).
Unverhältnismäßigkeit: Der Entzug ist unverhältnismäßig, da keine wiederholten Hyperglykämien oder andere Vorfälle vorliegen, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit belegen würden (§ 24 FSG). Mein stabiler HbA1c-Wert und die fehlende Dokumentation einer akuten Entgleisung sprechen gegen eine dauerhafte Maßnahme.
Begehren
Ich beantrage:
1. Rückgabe der Lenkberechtigung (Klasse B)
3. Hilfsweise vorläufige Rückgabe der Lenkberechtigung bis zur Entscheidung über die Beschwerde (§ 47 VwGVG), da der Entzug mein Leben erheblich beeinträchtigt.“
Mit E-Mail vom 7.3.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer formlos Folgendes mit: „Die ha. eingelangte Beschwerde „geht derzeit ins Leere“, da es noch kein Führerscheinentzugsverfahren gibt“.
Mit einem als „Ladung“ betitelten Schreiben vom 10.3.2025 lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer für 17.3.2025 zur amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und zur anschließenden Wiederausfolgung des Führerscheins.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der belangten Behörde telefonisch mit, am 17.3.2025 nicht kommen zu können, da er an diesem Tag Dialyse habe, woraufhin der Termin auf 20.3.2025 verschoben wurde. An diesem Tag erschien er aber nicht, sondern brachte einen schriftlichen „Widerspruch gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), mitgeteilt (per Bescheid vom) 10.03.2025“ ein, weil der Bescheid keine Begründung aufweise, weil dessen Zustellung nicht gemäß § 13 AVG erfolgt sei, weil die MPU ein erheblicher Eingriff in seine Rechte bzw. ohne Nachweis eines aktuellen Vorfalls unverhältnismäßig sei und weil er bezweifle, dass Anhaltspunkte für Alkohol- oder Suchtmittelkonsum vorlägen, die eine MPU rechtfertigten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.5.2025, ***, hat die belangte Behörde
(I.) die vom Beschwerdeführer am 5.3.2025 erhobene „Beschwerde gegen die Entziehung der Lenkberechtigung“ als unzulässig zurückgewiesen und
(II.) den vom Beschwerdeführer am 20.3.2025 erhobenen „Widerspruch gegen die Ladung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10.3.2025“ als unzulässig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bei Einbringung der Beschwerde am 5.3.2025 sei weder ein Führerscheinentzugsverfahren anhängig gewesen noch eine Entscheidung über ein solches Verfahren ergangen, weshalb die Beschwerde vom 5.3.2025 als unzulässig zurückzuweisen sei; aufgrund der ausdrücklichen Formulierung sei die Beschwerde nicht als Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheins gewertet und dementsprechend auch nicht zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet worden. Die Ladung vom 10.3.2025 sei kein Bescheid, sondern bloß eine Verfahrensanordnung gewesen, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei, weshalb auch der Widerspruch vom 20.3.2025 als unzulässig zurückzuweisen sei.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.5.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides, hilfsweise die „Rückverweisung des Verfahrens“ an die belangte Behörde, weil diese die Beschwerde vom 5.3.2025 nicht als Maßnahmenbeschwerde gewertet und an die zuständige Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet, sondern pauschal ohne zureichende Begründung zurückgewiesen habe, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Führerscheinabnahme über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens entschieden oder den Führerschein zurückgegeben habe und weil die Ladung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht ausreichend begründet sei und seine medizinische Verfassung nicht ausreichend berücksichtigt habe; die Verzögerung bei der Entscheidung über die vorläufige Führerscheinabnahme verstoße gegen den Grundsatz der zügigen Verfahrensführung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt zur Entscheidung vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage, insb. dem Polizeibericht vom 1.3.2025 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, steht Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer ist seit 1974 Inhaber einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B (diese umfasst gemäß § 2 Abs. 3 Z. 7 FSG nunmehr auch die Klasse AM).
Nachdem zwei Frauen am Nachmittag des 1.3.2025 bei der Polizei angezeigt hatten, dass der Beschwerdeführer soeben als Lenker eines grauen Pkw Skoda Fabia mit dem Kennzeichen *** zwischen *** und *** mehrmals auf die Gegenfahrbahn abgekommen war, schritt eine Polizeistreife der Polizeiinspektion *** ein. Dieser gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er deshalb immer wieder auf die Gegenfahrbahn gekommen sei, da ihn die Sonne geblendet habe. Laut Polizeibericht wirkte der Beschwerdeführer desorientiert, sehr unkonzentriert und nervös, bewegte hektisch seinen Kopf, konnte auf die Fragen der Polizisten nicht eingehen und entfernte sich mehrmals grundlos mehrere Meter vom Ort der Amtshandlung, um unmittelbar danach wieder zurückzukehren. Er gab der Polizei gegenüber an, bereits einen Schlaganfall erlitten zu haben und an Diabetes zu leiden; der sodann von der Polizei wegen schlechter körperlicher und geistiger Verfassung des Beschwerdeführers angeforderte Rettungsdienst stellte eine Hyperglykämie (erhöhten Blutzuckerspiegel; Glukosegehalt 260 mg/dl), bei der es (gerichtsnotorisch) zu Schwäche, Schwindel, Müdigkeit bzw. Konzentrationsstörungen und schlimmstenfalls zu einem hyperglykämischen Koma kommen kann, fest und verbrachte den Beschwerdeführer ins Krankenhaus, wo ein Blutzucker von 267 mg/dl festgestellt wurde.
Bei der Amtshandlung zuvor war ihm um 17:00 Uhr der Führerschein von der Polizei vorläufig abgenommen worden.
Das Schreiben vom 10.3.2025 war als „Ladung“, nicht als „Ladungsbescheid“, tituliert enthielt keine Androhung von Zwangsmitteln und wurde dem Beschwerdeführer nicht zu eigenen Handen (als RSa-Sendung), sondern per E-Mail übermittelt. Trotz des darin enthaltenen Verweises auf die Wiederausfolgung seines Führerscheins hat er ihn sich nicht von der Behörde abgeholt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides, das ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da mit der Entscheidung der belangten Behörde zwei Anbringen des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb das Verwaltungsgericht, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der jeweiligen Zurückweisung oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung der jeweiligen Zurückweisung treffen darf. Durch eine inhaltliche Entscheidung „in merito“ würde es die „Sache“ des Verfahrens überschreiten bzw. eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu § 28 VwGVG; rdb.at).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 39 Abs. 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. (…)
Gemäß § 39 Abs. 2 FSG ist der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
Gemäß § 39 Abs. 3 FSG hat die im Abs. 2 angeführte Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird; sie soll verhindern, dass eine Person als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist (vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.3.2025 ist als „Beschwerde“ betitelt, und er vertritt in seiner Beschwerde vom 29.5.2025 die Ansicht, die Behörde habe sie als Maßnahmenbeschwerde prüfen müssen.
Für die Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters an; Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. z.B. VwGH 22.6.2023, Ra 2023/08/0029).
Zieht man den Inhalt der als „Beschwerde“ betitelten Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.3.2025 heran, so wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Polizei bzw. ein Organ der Straßenaufsicht, sondern ausdrücklich „gegen die Bezirkshauptmannschaft Melk“, und nicht gegen den Akt der Abnahme des Führerscheins durch die Polizei am 1.3.2025 (er bringt auch nur vor, dass er von der Polizei kontrolliert wurde, aber nicht, dass diese ihm den Führerschein mit Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen habe), sondern gegen den „dauerhaften Entzug der Lenkberechtigung“ bzw. eine „dauerhafte Maßnahme“; schlussendlich begehrt er auch nicht von einer von der Bezirkshauptmannschaft verschiedenen Instanz (vom Landesverwaltungsgericht oder, wie er nun in der Beschwerde vorbringt, von der Landespolizeidirektion), die vorläufige Abnahme seines Führerscheins vom 1.3.2025 für rechtswidrig zu erklären, sondern ausschließlich von der Bezirkshauptmannschaft Melk die „Rückgabe der Lenkberechtigung“. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.3.2025 nicht als Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG zu werten ist, kann daher nachvollzogen und nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn der Beschwerdeführer aber in seiner „Beschwerde“ vom 5.3.2025 die „Rückgabe der Lenkberechtigung“ beantragt, ist diese Erklärung nach Ansicht des nunmehr befassten Verwaltungsgerichts auch nicht als Beschwerde gegen einen noch nicht existenten Bescheid zu werten, sondern nach dem erkenn- und erschließbaren Ziel als Antrag gemäß § 39 Abs. 3 FSG auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins. Die zitierten Bestimmungen des § 39 Abs. 3 FSG scheinen auf Grund ihres Wortlautes in Ansehung der Verpflichtung der Behörde, einen vorläufig abgenommenen Führerschein wieder auszufolgen, nur den Fall zu erfassen, dass innerhalb von drei Tagen nach der Führerscheinabnahme die Wiederausfolgung begehrt wird, weil die Dreitagesfrist, während derer die Behörde ein Entziehungsverfahren einzuleiten oder den Führerschein auszufolgen hat, mit der Führerscheinabnahme zu laufen beginnt. § 39 Abs. 3 FSG wäre dann auf Fälle, in denen der Antrag auf Wiederausfolgung erst nach Ablauf der Dreitagesfrist gestellt wird, nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0266, und VwGH 5.7.1985, 83/11/0228, jeweils zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung § 76 Abs. 3 KFG 1967) darf aber keinesfalls daraus geschlossen werden, dass die betreffende Person bei Stellung eines Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf von mehr als drei Tagen ab der Führerscheinabnahme keinen Anspruch auf Wiederausfolgung mehr haben könne, dass sein Antrag sozusagen verspätet sei; für den Fall einer späteren Antragstellung kann aus dem Gesetz immerhin per analogiam der Gedanke entnommen werden, dass einem Wiederausfolgungsantrag dann keine Folge zu geben ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Entziehungsverfahren bereits anhängig ist (vgl. VwGH 10.4.1985, 83/11/0268). Die belangte Behörde hätte somit den als „Beschwerde“ bezeichneten Ausfolgungsantrag, zumal keine Prozesshindernisse ersichtlich sind, nicht zurückweisen dürfen, sondern darüber insofern in der Sache entscheiden müssen, als sie entweder ihm (durch Ausfolgung des Führerscheins) faktisch entsprochen oder ihn – z.B. wegen Anhängigkeit eines Entziehungsverfahrens – abgewiesen hätte (dazu ist jedoch anzumerken, dass eine Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (im Unterschied zu jener nach § 24 Abs. 3 FSG) nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.6.2017, Ra 2017/11/0063, und 8.9.2016, Ra 2014/11/0087) abseits eines Entziehungsverfahrens erfolgt). Mit der Zurückweisung des Anbringens vom 5.3.2025 wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Sachentscheidung verweigert, weshalb sie ersatzlos zu beheben war.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Gemäß § 19 Abs. 4 AVG erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.
Wie festgestellt, war die Ladung vom 10.3.2025 nicht als Ladungsbescheid tituliert, enthielt keine Androhung von Zwangsmitteln und wurde dem Beschwerdeführer nicht zu eigenen Handen zugestellt, sodass sie nicht als Ladungsbescheid gemäß § 19 Abs. 3 AVG, sondern eindeutig als einfache Ladung gemäß § 19 Abs. 4 AVG zu qualifizieren ist, gegen die als Verfahrensanordnung aber kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist (weder eine Berufung nach § 63 Abs. 2 AVG noch eine Beschwerde nach § 7 Abs. 1 VwGVG). Somit ist die Zurückweisung des dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen „Widerspruches“ durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war diesbezüglich von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich der Ladung steht fest, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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