LVwG N LVwG-AV-532/001-2025

LVwG-AV-532/001-2025Landesverwaltungsgericht18.06.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Grundwasser; Beeinträchtigung; Ermittlungsverfahren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-532/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.532.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 25. März 2025, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:

Sie werden verpflichtet, bis spätestens 30. September 2025 folgende Maßnahmen betreffend die Oberflächenentwässerung der Garagenzufahrt auf dem Grundstück Nr. ***, KG , (, ***) zu treffen:1. Die Einleitung der auf der Garagenzufahrt anfallenden Oberflächen-wässer über den Schluckbrunnen der Wärmepumpenanlage ins Grundwasser ist einzustellen.2. Dazu ist die Kanalleitung zwischen dem Rigol im Bereich der Garagenzufahrt (Garagenvorplatzentwässerung) und dem Schluckbrunnen dauerhaft flüssigkeitsdicht zu verschließen.3. Der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ist über die ordnungsgemäße flüssigkeitsdichte Ausführung dieser Maßnahme (Punkt 2.) eine Bestätigung eines hiezu befugten Fachmannes (zB: Baumeister) vorzulegen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 1, 12a Abs. 1, 30, 32, 105 Abs. 1, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 39, 59 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§ 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. Nr 3860/1-4

§§ 6, 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein baubehördlich bewilligtes Einfamilienhaus (Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Dezember 2008, GZ ***). Auf dem baubehördlich bewilligten Einreichplan ist auch die Niederschlagswasserbeseitigung dargestellt; demnach ist im Bereich des Garagenvorplatzes ein Bodeneinlauf mit Ableitung der Abwässer Richtung Ortskanal eingezeichnet. Mit Auflagenpunkt 6. des Baubewilligungsbescheides wurde dem Bauwerber vorgeschrieben, „auf Grund hydraulischer Überlastung des öffentlichen Straßenkanals“ die Regenwässer auf Eigengrund zu versickern.

1.2. Mit Bescheid vom 23. September 2009, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus einem Schachtbrunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage auf dem Grundstück Nr. *** sowie die anschließende Versickerung des abgekühlten Wassers in einen Sickerschacht. Die im Wesentlichen konsensgemäße Herstellung der wasserrechtlich bewilligten Anlage wurde mittels Kollaudierungsbescheides vom 08. April 2011, ***, festgestellt.

1.3. Im August 2022 nahm der Sohn des Beschwerdeführers Reinigungsarbeiten an einem Motor im Bereich der Garagenzufahrt des genannten Anwesens vor, weshalb es in der Folge zu einem Einschreiten der belangten Behörde kam. Im dabei eingeleiteten gewässerpolizeilichen Verfahren führte das von der belangten Behörde beauftragte Gewässeraufsichtsorgan eine örtliche Überprüfung durch, in deren Zuge festgestellt wurde, dass die Entwässerung der Fläche vor der Garage an den Schluckbrunnen der Wärmepumpenanlage angeschlossen worden war und folglich die auf dem Garagenvorplatz anfallenden Wässer, und zwar ohne weitere Vorreinigungsanlage, direkt über den genannten Schluckbrunnen ins Grundwasser gelangen.

1.4. In der Folge kam es zu einem Strafverfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers, wobei vom Gericht (es war gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhoben worden) auch letzterer am 12. Februar 2024 als Zeuge vernommen wurde und dabei bestätigte, dass die Niederschlagswässer aus dem in Rede stehenden Garagenvorplatz in den erwähnten Schluckbrunnen eingebracht werden.

1.5. Anschließend leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, in dem sie nach Einholungen von Stellungnahmen der technischen Gewässeraufsicht bzw. eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen den Bescheid vom 25. März 2025, ***, erließ, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, bis 30. Juni 2025 folgende Maßnahmen durchzuführen:

„Die Einleitung der Oberflächenwässer der Garagenzufahrt in den Schluckbrunnen sind einzustellen.

Das Einmündungsrohr in den Schluckbrunnen ist zu entfernen und dauerhaft flüssigkeitsdicht zu verschließen.

Die ordnungsgemäße flüssigkeitsdichte Ausführung ist durch einen befugten Baumeister zu bestätigen.

Um Bekanntgabe, welche Wässer über die beiden weiteren Rohre in den Schluckbrunnen gelangen.“

Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Kommissionsgebühren in Höhe von € 27,60 (Tätigkeit eines Gewässeraufsichtsorgans, zwei halbe Stunden) zu bezahlen. Die Sachentscheidung stützt die belangte Behörde auf § 138 Abs. 1 WRG 1959, die Kostenentscheidung auf § 77 AVG und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.

Begründend gibt die belangte Behörde kursorisch den Aktenstand wieder, nimmt Bezug auf die Zeugenaussage des Beschwerdeführers und den Bericht des Gewässeraufsichtsorgans, zitiert § 30 Abs. 1 WRG 1959 und kommt schließlich zum Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Einleitung der Oberflächenabwässer der Garagenzufahrt um eine unzulässige Einleitung handle, welche einzustellen sei. Die vorgesehene Frist von drei Monaten sei dazu ausreichend. Nach Zitierung aus dem § 138 Abs. 1 WRG 1959 folgt noch der Formelsatz, dass das „Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben“ hätte, dass die beschriebene Maßnahme wasserrechtliche bewilligungspflichtig sei, eine solche nicht vorliege und aus den im § 105 WRG 1959 normierten öffentlichen Interessen „bzw. zum Schutz fremder Rechte“ auch nicht erteilt werden könne. Die Kostenentscheidung stütze sich „auf die angeführten Bestimmungen“.

1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Einschreiter im Wesentlichen geltend macht, dass es für die Einleitung von Regenwässer den „rechtsgültigen Baubescheid vom 22. Dezember 2008“ gäbe, zu dessen Punkt 6. der vorliegende Bescheid im Widerspruch stünde. Die Ausführung gemäß Baubescheid sei von Bauführer bescheinigt und von der Stadtgemeinde die Benützungsbewilligung erteilt worden; seither seien am Bauwerk keine Veränderungen vorgenommen worden, auch sei von der belangten Behörde nicht nachgewiesen worden, weshalb die Versickerung von Regenwässer eine Gefährdung des Grundwassers darstellen solle. Die Verrechnung von SV-Gebühren sei unzulässig, weil der vorliegende Bescheid „rechtlich nicht gültig“ wäre und diese Gebühren dem Sohn des Beschwerdeführers bereits vorgeschrieben worden seien. Schließlich stellt der Einschreiter den Antrag auf Aufhebung des angeführten Bescheides und Rücküberweisung der Beschwerdegebühr.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht begehrt.

1.7. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor und teilte auf Anfrage mit, dass dem Sohn des Beschwerdeführers keine Kommissionsgebühren vorgeschrieben worden wären.

1.8. Das Gericht beraumte für 16. Juni 2025 eine mündliche Verhandlung an (dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Mai 2025). Der Beschwerdeführer ersuchte zunächst telefonisch um Vertagung, da er einen längeren Krankenhausaufenthalt geplant hätte. Das Gericht wies zunächst auf die Möglichkeit einer Vertretung hin. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge vor, dass er persönlich gehört werden wolle und es ihm aufgrund seines dreiwöchigen Spitalaufenthaltes ab 02. Juni 2025 nicht möglich sei, einen Vertreter zu beauftragen. Weiters machte er den planenden Architekten als Zeugen namhaft und kündigte die Vorlage der Aufnahmebestätigung des Krankenhauses für den nächsten Tag an. Eine Aufnahmebestätigung wurde jedoch nicht vorgelegt.

Erst am 11. Juni 2025 ersuchte er neuerlich um Verschiebung der Verhandlung und legte Krankenstandsbestätigungen vor, wobei er darauf hinwies, postoperativ im längeren Krankenstand zu sein. Aus der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 03. April 2025 bis zum 02. Juni 2025 arbeitsunfähig gemeldet war, sich daraufhin vom 03. bis zum 07. Juni 2025 in Anstaltspflege befand und sodann wieder ab 08. Juni 2025 als arbeitsunfähig gemeldet war (die Zeitdauer bzw. das voraussichtliche Ende geht daraus nicht hervor); eine tägliche Ausgehzeit von jeweils zwei Stunden vormittags/nachmittags wurde ärztlicherseits festgelegt.

1.9. Das Gericht lehnte den weiteren Vertagungsantrag ab und führte am 16. Juni 2025 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der wasserbautechnische Amtssachverständige B sein Gutachten wie folgt erstattete:

„Als Grundlage für die Beurteilung wird das ÖWAV-Regelblatt 45 herangezogen, das dem Stand der Technik für die Versickerung von Oberflächenwässern darstellt. Demnach sind bei Parkflächen für PKW partikuläre Verunreinigungen durch mechanischen Abrieb der Oberflächenbefestigung, Reifen- und Bremsenabrieb sowie Korrosionsprodukte und Tropfverluste der Fahrzeuge zu erwarten. Weiters ist der Einsatz von Streumittel denkbar.

Für die gegenständliche Garagenzufahrt werden Tropfverluste von Fahrzeugen als relevant gesehen. Aufgrund der warmen Winter der letzten Zeit ist die Verwendung von Streumittel nicht relevant. Der Reifen- und Bremsenabrieb wird zwar gegeben sein, jedoch ist das Ausmaß von untergeordneter Bedeutung. Die Tropfverluste können Mineralöl umfassen, das aus dem Bereich der Motorschmierung bzw. durch den Betrieb der Servolenkung herrührt. Weiters kann auch das Kühlsystem oder die Scheibenwaschanlage Undichtigkeiten aufweisen.

Die zu erwartenden Tropfverluste von Fahrzeugen ergeben jedenfalls einen mehr als geringfügige Grundwasserbelastung. Auf dieser Basis besteht ein Verbot der direkten Versickerung von Oberflächenwässern einer Parkfläche für PKW laut ÖWAV-Regelblatt 45. Die gegenständliche Garagenzufahrt wird aus technischer Sicht einer Parkfläche für PKW gleichgesetzt. Stand der Technik für eine derartige Oberflächenentwässerung wäre die Versickerung der Oberflächenwässer aus dem Bereich der Garagenzufahrt über einen technischen Filter oder eine begrünte Humusschicht.

Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist eine Einleitung der Oberflächenwässer der Garagenzufahrt in den Schluckbrunnen einzustellen. Dazu ist die Kanalleitung zum Schluckbrunnen dauerhaft flüssigkeitsdicht zu verschließen.

Die ordnungsgemäße flüssigkeitsdichte Ausführung ist durch einen befugten Baumeister zu bestätigen.

Die von der Behörde festgelegte Frist von drei Monaten wird als angemessen erachtet. Innerhalb dieser Zeit könnte überdies auch die oben beschriebene dem Stand der Technik entsprechende Lösung verwirklicht werden und der Forderung der Baubehörde nach einer Vermeidung der Belastung des kommunalen Kanalsystems mit zusätzlichen Niederschlagswässern Rechnung getragen werden.“

1.10. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, wonach er den zuständigen Richter „wegen Missachtung von Parteienrechten ablehne“ und um Zuweisung eines anderen Richters ersuchte.

1.11. Hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Einbringung von Niederschlagswässern vom Garagenvorplatz (Garagenzufahrt) ins Grundwasser im Wege des Schluckbrunnens wird festgestellt wie im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen; dh es ist zu erwarten, dass die dort anfallenden Niederschlagswässer die Verunreinigungen der befestigten Oberfläche, welche insbesondere von Tropfverlusten vom/von den die Garage benutzenden Fahrzeug(en) stammen, wobei erfahrungsgemäß mit Inhaltstoffen von Betriebsmitteln von Kraftfahrzeugen zu rechnen ist, aufnehmen, welche sodann über den Kanal zum Schluckbrunnen gelangen. Das dort befindliche Grundwasser wird dadurch ua mit Mineralölbestandteilen verunreinigt. Die praktizierte Form der Niederschlagswasserbeseitigung entspricht nicht dem Stand der Technik; vielmehr bedürfte es der Vorreinigung der kontaminierten Wässer über einen technischen Filter bzw. eine Humuspassage. Um die – dem nicht entsprechende – Einwirkung und die damit verbundene Grundwasserbelastung einzustellen, bedarf es der vom Amtssachverständigen genannten Maßnahmen, welche innerhalb einer dreimonatigen Frist jedenfalls bewerkstelligt werden können.

Eine wasserrechtliche Bewilligung (ein diese verleihenden Bescheid) für die Einleitung der auf der Garagenzufahrt des Anwesens des Beschwerdeführers anfallenden Niederschlagswässer ins Grundwasser liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Unstrittig ist, dass das in Rede stehende Grundstück dem Beschwerdeführer gehört und die oben zitierten Bewilligungen vorliegen. Weiters ist unbestritten, dass die auf der Garagenzufahrt anfallenden Niederschlagswässer ohne weitere Vorreinigung in den Sickerschacht (welcher der Rückgabe der in der Wärmepumpe genutzten Wässer ins Grundwasser dient) und von dort ins Grundwasser gelangen (vgl. auch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024 im Strafverfahren betreffend seinen Sohn). Bis auf den – für die rechtliche Beurteilung nicht relevanten – Umstand, dass das als solche vom Beschwerdeführer angesehene Schreiben nicht als „Benützungsbewilligung“ zu werten ist (da die NÖ Bauordnung eine bescheidmäßige Kollaudierung nicht mehr kennt), steht der Sachverhalt insoweit also außer Streit. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, zu welchem Thema der nominierte Zeuge aussagen soll, bedurfte es dessen Vernehmung etwa zu seinen Planungen und deren Inhalt nicht, da das Gericht ohnedies auf der Tatsachenebene insoweit die vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Umstände zugrunde legt.

Was die – vom Beschwerdeführer allein bezweifelten - Auswirkungen der Abwassereinleitung und den diesbezüglichen Stand der Technik anbelangt, handelt es sich nicht um von einem Zeugen, sondern von einem Sachverständigen zu beantwortenden Fragen. Diesbezüglich vermag sich das Gericht auf das schlüssige, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden Gutachten des wasserbau-technischen Amtssachverständigen B (dem die Angelegenheit im übrigen auch aus seiner Beiziehung im vorangegangenen Strafverfahren vertraut war) zu stützen, der unter Hinweis auf einschlägige technische Normen nachvollziehbar dargelegt hat, dass und aufgrund welcher Umstände das auf einer Parkfläche, und der damit vergleichbaren Garagenzufahrt, anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Lauf der Dinge nach Verunreinigungen aufweisen wird; insbesondere hat der Sachverständige auf Tropfverluste mit Mineralölbestandteilen hingewiesen, deren direkte Einbringung ins Grundwasser (ohne entsprechende Filterung) mehr als geringfügige Grundwasserbelastungen bewirken. Der Sachverständige hatte ebenfalls unter Hinweis auf ein einschlägiges ÖWAV-Regelblatt den Stand der Technik dargelegt. Daraus ergeben sich zwingend die zur Beseitigung dieses Zustandes erforderlichen Maßnahmen und die dafür erforderliche Zeit. Weiterer Feststellungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, wobei auf die rechtliche Beurteilung zur verweisen ist.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(…)

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(…)

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

(2) Abs. 1 soll beitragen

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(…)

AVG

§ 39. (1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(..)

Landes-KommissionsgebührenVO

§ 1

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

VwGVG

§ 6 Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen. Eine derartige Vorgangsweise setzt zum einen die Übertretung einer wasserrechtlichen Vorschrift (zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105), zum anderen das Erfordernis der Beseitigung aufgrund des öffentlichen Interesses (im Falle einer amtswegigen Vorgangsweise, vgl. VwGH 11.03.1999, 97/07/0123) oder einen Antrag eines dazu legitimierten Betroffenen (vgl. VwGH 26.06.2008, 2007/07/0044), voraus. Hier ist die belangte Behörde von Amtswegen vorgegangen und hat erkennbar den Beseitigungsauftrag mit der Begründung erteilt, dass im Gegenstand eine sogenannte eigenmächtige Neuerung, also das Vorliegen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage bzw. Maßnahme gegeben ist, für welche aber die notwendige Bewilligung nicht vorliegt und aufgrund eines Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht erteilt werden kann. Abgesehen vom Auftrag zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Abwassereinleitung hat sie den Beschwerdeführer darüber hinaus zu einer Bekanntgabe der Funktion weiterer Rohre aufgefordert und Verfahrenskosten für im Bescheid hinsichtlich der zugrundeliegenden Amtshandlung nicht näher spezifizierte Kommissionsgebühren vorgeschrieben.

3.2.2. Die Angelegenheit ist in der Sache wie folgt zu beurteilen:

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 bedarf jede Einwirkung auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigt, der wasserrechtlichen Bewilligung. Ausgenommen sind bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch sowie die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteils.

Nach der Judikatur besteht die Bewilligungspflicht bei mehr als geringfügigen Einwirkungen dann, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (zB: 25.11.1980, 2827/80; 10.12.1998, 98/07/0034); von einer Geringfügigkeit und damit bewilligungsfreien Einwirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegensteht, worunter eine solche zu verstehen ist, die dem Ziel und Begriff der Reinhaltung (§ 30WRG 1959) entspricht (zB: VwGH 10.12.1991, 91/07/0151; 27.06.2002, 99/07/0047); bei der Gefahr des Eindringens von Mineralöl in das Grundwasser kann von einer Geringfügigkeit keine Rede sein (zB: VwGH 28.02.1999, 99/07/0007).

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den auf Basis sachverständiger Begutachtung ermittelten Sachverhalt ergibt sich also, dass bei Einleitung der auf dem Garagenvorplatz (bzw. -zufahrt) des Beschwerdeführers anfallenden Niederschlagswässer, da dem natürlichen Lauf der Dinge nach mit einer Verunreinigung insbesondere durch Tropfwässer von Kraftfahrzeugen zur rechnen ist, eine dem Reinhaltungsziel des § 30 widersprechende Beeinträchtigung der Grundwasserqualität zu erwareten ist, die nicht bloß als geringfügig zu werten ist. Da, wie der Amtssachverständige ausgeführt hat, die Einbringung derartiger Abwässer ins Grundwasser nach dem Stand der Technik einer Vorreinigung bedarf, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten, ist jedenfalls die bewilligungsfreie Geringfügigkeitsgrenze überschritten (vgl. VwGH 25.07.2013, 2010/07/0213). Die vom Beschwerdeführer praktizierte Einleitung der Niederschlagswässer vom Garagenvorplatz bedürfte somit einer wasserrechtlichen Bewilligung, die jedoch nicht vorliegt. Eine allfällige baurechtliche Genehmigung könnte die notwendige wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer praktizierte Form der Niederschlagswasserbeseitigung der baurechtlichen Einreichung zugrunde lag; auch die Vorgabe der Baubehörde, Niederschlagswässer auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen, ersetzte die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht, ganz abgesehen davon, dass die Auflage Nr. 6 des Baubewilligungsbescheides nicht einer dem Stand der Technik entsprechenden Versickerungseinrichtung entgegenstünde.

Auch der Umstand, dass für die Wärmepumpenanlage, deren Bestandteil in wasserrechtliche Hinsicht auch der Schluckbrunnen war, eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die anstandslos kollaudiert wurde, ersetzt nicht die notwendige Genehmigung für die Niederschlagswasserversickerung, auch zumal dadurch ein eigener Bewilligungstatbestand verwirklicht würde, was nicht als (geringfügige) Abweichung im Zuge des Kollaudierungsverfahrens für die Wasser-Wasser-Wärmepumpe genehmigt hätte werden können.

Die belangte Behörde hat daher zurecht ein gewässerpolizeiliches Verfahren durchgeführt. In diesem hatte sie, da von Amtswegen geführt, zu prüfen, ob die bewilligungspflichtige Anlage bzw. Maßnahme mit den öffentlichen Interessen im Einklang steht (diesfalls hätte ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ergehen müssen) oder ob ein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung entgegensteht (diesfalls hatte der Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf Beseitigung der Neuerung zu ergehen).

Die vom Gericht ergänzend veranlasste Begutachtung hat ergeben, dass die Anlage/Maßnahme nicht dem Stand der Technik iSd § 12a Abs. 1 WRG 1959 entspricht, da die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers nicht gegeben sind und sie damit den Schutzzielen des § 30 Abs. 1 und 3 WRG 1959 zuwiderläuft. Eine derartige, durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen vermeidbare, nachteilige Beeinflussung der Wasserqualität (vgl. § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959) stellt einen Hinderungsgrund für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung dar. Es war daher die Beseitigung der Neuerung im Sinne der ersten drei Punkte des angefochtenen Bescheides gerechtfertigt, wobei sich diese Maßnahmen auf die potentiell belasteten Niederschlagswässer vom Garagenvorplatz beziehen; eine gänzliche Beseitigung der Einbringung von Niederschlagswässern einschließlich der unbelasteten Wässern von den Dachflächen, wäre jedoch nicht gerechtfertigt, sodass dem durch Verschließen des Ablaufs vom Rigol des Garagenvorplatzes Rechnung zu tragen war.

Die vierte Anordnung, nämlich die Bekanntgabe des Verwendungszwecks weiterer Rohre, kann jedoch nicht Gegenstand eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 WRG 1959 sein. Vielmehr handelt es sich dabei inhaltlich um einen Ermittlungsschritt, den die belangte Behörde aufgrund ihrer amtswegigen Ermittlungsverpflichtung nicht (zur Gänze) iSd §39 AVG auf den Beschwerdeführer übertragen hätte dürfen. Vielmehr obliegt es der belangten Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass – abgesehen von der bescheidgegenständlichen Garagenzufahrtentwässerung – weitere konsenslose Anlagen bzw. Maßnahmen vorliegen, die notwendigen Ermittlungen selbst durchzuführen. Soweit es dazu einer Mitwirkung des Beschwerdeführers bedürfte, kann diese nicht bescheidmäßig erzwungen werden, sondern ist eine allfällige Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl dazu zB VwGH 28.08.2024, Ra 2023/08/0087).

3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der gewässerpolizeiliche Auftrag mit den vorgenommenen Präzisierungen zu bestätigen war, mit der Einschränkung, dass die Verpflichtung zur Mitteilung, welche (sonstigen) Wässer über weitere Rohre in den Schluckbrunnen gelangen, nicht rechtens Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrags sein konnte, weshalb der Bescheid insoweit zu beheben war (was durch Weglassen bei der Neuformulierung des Spruches erfolgte).

3.2.4. Zur Erfüllungsfrist ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass diese angemessen sein muss, also ausreichend, um dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte die Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu ermöglichen (zB VwGH 25.10.1994, 92/07/0097). Es ist evident, dass die angeordneten Maßnahmen in deutlich kürzerer Frist als von der belangten Behörde eingeräumt bewerkstelligt werden können. Dennoch hat das Gericht die unter Berücksichtigung der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu zu berechnende Frist in gleicher Weise bemessen, wobei dem Beschwerdeführer damit auch die Gelegenheit geboten wird, eine alternative – zulässige – Form der gegenständlichen Oberflächenwässer herzustellen.

3.2.5. Zur Kostenentscheidung ist festzuhalten, dass in einem amtswegigen Verfahren wie dem gegenständlichen Barauslagen und Kommissionsgebühren von demjenigen zu tragen sind, der sie durch sein Verschulden herbeigeführt hat (§ 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 AVG). Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde offensichtlich lediglich die im Zuge eines Lokalaugenscheins, welcher in einem anderen Verfahren, nämlich mit dem Sohn des Beschwerdeführers als Verursacher einer Gewässergefährdung, durchgeführt worden war, getroffenen Feststellungen verwertet. Dies ist zwar zulässig, ändert aber nichts daran, dass die in Betracht kommenden Kosten nicht im gegenständlichen Verfahren angefallen sind. Die belangte Behörde hat im Übrigen die von ihr verrechneten Kommissionsgebühren hinsichtlich des Anfallszeitpunktes nicht konkretisiert; jedenfalls ist aus dem vorliegenden Akt keine im gegenständlichen Verfahren gesetzte Amtshandlung, für welche Kommissionsgebühren in Rechnung gestellt werden könnten, ersichtlich; selbst wenn in diesem Verfahren neuerlich ein Lokalaugenschein durchgeführt worden wäre, wären die diesbezüglichen Kosten nicht notwendig, da die belangte Behörde und ihre Sachverständigen ihrer Beurteilung keine Feststellungen zugrunde legen, die nicht bereits im Zuge des gewässerpolizeilichen Verfahren (bzw. im Strafverfahren) gegen den Sohn des Beschwerdeführers gewonnen wurden. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich also nicht als rechtens, unabhängig davon, ob seinem Sohn solche auferlegt wurden (wie der Beschwerdeführer behauptet) oder nicht (wie die Behörde vorgebracht hat). Bei Zutreffen der Voraussetzungen wird die belangte Behörde die im administrativrechtlichen (gewässerpolizeilichen) Verfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers angefallenen Verfahrenskosten iSd §§ 76 und 77 AVG diesem aufzuerlegen haben, sofern dies bisher nicht gesehen ist.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides war daher – durch Neuformulierung des Spruches unter Weglassung des Kostenausspruches - zu beheben.

3.2.6. Zum Vertagungsantrag des Beschwerdeführers ist folgendes zu bemerken:

Abgesehen davon, dass ein zwingender Hinderungsgrund an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2025 nicht hinreichend dargetan worden ist (zunächst behauptete der Beschwerdeführer einen mindestens dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt, den er am nächsten Tag belegen würde, was er nicht getan hat; später legte er Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor, ohne dass damit hinreichend dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer am Verhandlungstag auch verhandlungsunfähig gewesen wäre, auch zumal ihm vom Arzt eine entsprechende Ausgehzeit bescheinigt wurde), bestand für das Gericht auch deshalb kein Grund für eine Vertagung, da im Gegenstand (es handelt sich um ein Administrativ- und nicht um ein Strafverfahren) die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht geboten war, er selbst keine entscheidungsrelevanten Wahrnehmungen behauptet hat, welche zu den Feststellungen des Gerichts im Widerspruch stünden, und es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Wie aus der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung ersichtlich, befand er sich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in einem offensichtlich länger andauernden Krankenstand; er hätte daher damit rechnen müssen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung auch noch während seines Krankenstandes anberaumt und – wenn er sich selbst nicht in der Lage fühlte, an einer Verhandlung teilzunehmen, daher entsprechend Vorsorge treffen müssen; da der Krankenhausaufenthalt, entgegen der ursprünglichen Behauptung des Beschwerdeführers, nur wenige Tage innerhalb des Zeitraums zwischen Anberaumung und Durchführung der Verhandlung gedauert hat, wäre es ihm sowohl davor als auch noch danach offenkundig möglich gewesen, für eine Vertretung Sorge zu tragen.

Soweit der Beschwerdeführer den zuständigen Richter wegen Verletzung von Parteienrechten ablehnt, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Ablehnungsrecht nicht besteht. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die behauptete Rechtsverletzung mittels der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe (siehe dazu den nachfolgenden Hinweis) geltend zu machen (vgl. zB VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184).

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

3.2.8. Hinsichtlich der Beschwerdegebühr ist der Einschreiter gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Finanzamt zu verweisen.

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