LVwG N LVwG-AV-355/001-2025

LVwG-AV-355/001-2025Landesverwaltungsgericht17.06.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Student; Studienerfolg; Hinderungsgrund;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-355/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.355.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. Februar 2025, Zl. *** , betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 iVm 8 Abs. 1 Z 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit von 30. März 2025 bis 30. März 2026 erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis:

Die Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen für den zur Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher ergeht gesondert.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Pakistans und stellte am 5. Februar 2025 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde).

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2025, Zl. *** wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“, gestützt auf § 25 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 64 Abs. 1 und 2 leg.cit abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Studienjahr (1.10.2023 – 30.9.2024) lediglich einen Studienerfolg von insgesamt 7,5 ECTS Punkten bzw. 5 Semesterwochenstunden erzielt. Da der Beschwerdeführer einen Studienerfolg von mindestens 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden im vorangegangenen Studienjahr vorweisen hätte müssen, sei der Studienerfolg im vorangegangenen Jahr durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht vorgelegen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

3. In der nun anwaltlich eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2024 nach Pakistan ausgereist, da er sich aufgrund einer Erkrankung medizinisch behandeln habe müssen. Nach der erfolgten Operation habe er sich von dem Eingriff erholen müssen und habe an zwei bereits angemeldeten Prüfungen nicht teilnehmen können. Darüber hinaus habe er auch eine „psychische“ Behandlung in Anspruch nehmen müssen, da sich die Gesundheitssituation seines Vaters verschlechtert habe. Im Jahr 2025 habe der Beschwerdeführer schließlich bereits drei Prüfungen mit hervorragendem Erfolg abgeschlossen, weshalb eine Prognoseentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müsse.

4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 13. Mai 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu.

6. Mit Urkundenvorlage vom 22. Mai 2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug, ein aktuelles Lichtbild sowie einen Versicherungsdatenauszug.

7. Im Rahmen des seitens des Landesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs, übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 2025 eine Stellungnahme.

8. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Krankenhausaufenthaltes, einen aktuellen Kontoauszug sowie eine Finanzierungsbestätigung.

II.Feststellungen

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistans.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 28. März 2023 die Aufenthaltsbewilligung Student, gültig bis 28. März 2024 erteilt.

Die Aufenthaltsbewilligung Student wurde seitens der belangten Behörde bis 29. März 2025 verlängert (Verlängerungsverfahren).

Der Beschwerdeführer ist an der *** Universität *** (***) als ordentlicher Studierender im Masterstudium Telecommunications seit 12. Juli 2023 aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Juni 2024 die Vorlesung „Communications Networks 1“ im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden und 4,5 ECTS Punkten sowie das Seminar „Communications Networks Seminar“ in Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden und 3 ECTS-Anrechnungspunkten positiv.

Der Beschwerdeführer reiste vom 11. Juni 2024 bis 9. Juli 2024 nach Pakistan. Grund der Reise war eine Infektion mit Nervenbeteiligung am linken Zeh, die sich nach innen ausbreitete, weshalb er in Pakistan operiert werden musste. Im Anschluss daran erhielt der Beschwerdeführer noch Laserbehandlungen und es wurde eine Bettruhe von zwei Wochen und eine Medikamenteneinnahme von einem Monat verordnet.

Am 25. Juni 2024 konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit nicht an einer Prüfung teilnehmen und wurde deshalb negativ beurteilt. Bei positiver Absolvierung hätte die Lehrveranstaltung 2 Semesterwochenstunden bzw. 3 ECTS-Anrechnungspunkte für seinen Studienerfolg bedeutet.

Kurz nach seiner Rückkehr nach Pakistan hat der Beschwerdeführer mangels ausreichender Zeit für die Vorbereitung am 15. Juli 2024 eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden bzw. 3 ECTS-Anrechnungspunkten negativ absolviert.

Im Jahr 2025 absolvierte der Beschwerdeführer bisher die Lehrveranstaltungen „Social Media“ im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden und 3 ECTS, „E-Marketing“ im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden, 3 ECTS und „***“ im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden und 2 ECTS positiv (Note jeweils „sehr gut“).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sparguthaben in der Höhe von etwa 15.200 Euro. Davon hat der Beschwerdeführer einen Teil selbst erspart und 10.000 Euro von seinem Cousin geschenkt bekommen.

Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 16. September 2026 auf.

Der Beschwerdeführer ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Hinblick auf eine gemäß § 16 Abs. 2 ASVG bestehende Selbstversicherung krankenversichert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass auch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreitet oder durch die Verlängerung seines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden würden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Ein aktuelles Lichtbild des Beschwerdeführers wurde vorgelegt.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, den Inhalten der abgefragten Register, dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und sind als solche auch weitgehend unbestritten.

Die festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) sind unstrittig und ergeben sich diese auch insbesondere aus den aktenkundigen Ausweiskopien des Beschwerdeführers und den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremden- und Melderegister.

Die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister, die Feststellungen bezogen auf den verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag aus eben diesem selbst.

Dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender aufrecht gemeldet ist, ergibt sich aus dem Studienblatt bzw. der Studienbestätigung.

Der konkrete Studienerfolg ist den im Akt einliegenden Bestätigungen des Studienerfolgs zu entnehmen.

Hinsichtlich seines Sparguthabens ist auf den aktuellen Kontoauszug zu verweisen. Als Herkunft der Quelle des Sparguthabens hat der Beschwerdeführer eine Finanzierungsvereinbarung seines Cousins vorgelegt. Darin wurde festgehalten, dass der Cousin 10.000 Euro unentgeltlich dem Beschwerdeführer für Ausbildungszwecke überlässt.

Die Feststellungen zur Krankheit und Operation in Pakistan konnten aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der zuletzt vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses in *** getroffen werden und decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer eine Prüfung nach Rückkehr nach Österreich negativ absolvierte, da er sich aufgrund seiner Krankheit bzw. des Heilungsprozesses nicht ausreichend vorbereiten konnte, wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die Daten des Reisepasses, der Krankenversicherungsschutz sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sind aktenkundig.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Ein aktuelles Lichtbild wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1)Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(…)

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(…)

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

(…)

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(…)“

Die maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetztes (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF lautet auszugsweise:

Zeugnisse

§ 74. (…) (6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG mangels ausreichenden Studienerfolgs abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität oder einer anderen – aufgezählten – Bildungseinrichtung absolvieren.

Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbracht wird und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachgewiesen wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unanwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolgs oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Festzuhalten ist dazu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen von Hinderungsgründen im Sinn von § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen ist (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2019/22/0005). Ein Hinderungsgrund muss kausal für die Nichterbringung des Studienerfolges sein (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007) und er darf nicht dauerhaft sein (vgl. etwa VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108). Der geforderte Studienerfolg stellt dabei ein relativ niedrig angesetztes Anforderungsniveau dar (vgl. etwa VwGH 1.2. 2016, Ra 2015/22/0095).

Aus § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. z.B. VwGH 9.8.2018, Ra 2017/22/0043).

§ 74 Abs. 6 UG sieht vor, dass die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung ist vorliegend das maßgebliche Studienjahr somit das Studienjahr 2023/2024, sohin der Zeitraum vom 1.Oktober 2023 bis 30. September 2024 (zur zeitlichen Definition eines Studienjahres siehe § 52 Abs. 1 UG 2002).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Studienerfolg nicht erreicht und statt den geforderten 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden, lediglich 5 Semesterwochenstunden, bzw. 7,5 ECTS-Anrechnungspunkte erreicht.

Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, hat der Student konkret behauptet und dargelegt:

Als Gründe für den mangelnden Studienerfolg brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich einer Operation in Pakistan unterziehen habe müssen und aufgrund der Krankheit seines Vaters psychisch derart belastet gewesen sei, dass er sein Studium nicht im ausreichenden Maße betreiben habe können.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der zu § 64 Abs. 2 NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder psychische Belastungen durch die Erkrankung eines Familienmitgliedes noch familiär bedingte Abwesenheiten unter den Tatbestand des § 64 Abs. 2 NAG fallen (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2020/22/0204, mwN).

Demgegenüber ist eine vorübergehende Erkrankung geeignet, den Tatbestand des § 64 Abs. 3 (jetzt: Abs. 2) NAG zu erfüllen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007).

Wie festgestellt hatte der Beschwerdeführer eine Infektion des linken Zehs, weshalb der Beschwerdeführer für zumindest zwei Wochen nach der erfolgten Operation fehlende körperliche Voraussetzungen für das Betreiben seines Studiums aufgewiesen hat. Aufgrund der Operation hat der Beschwerdeführer eine Prüfung (2 Semesterwochenstunden, 3 ECTS) versäumt und konnte sich auf eine weitere Prüfung im gleichen Umfang nicht ausreichend vorbereiten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und belegte Krankheit war damit kausal für den mangelnden Studienerfolg, hätte der Beschwerdeführer bei positiver Absolvierung dieser beiden Prüfungen den Studienerfolg jedenfalls erreicht.

Es liegen damit gegenständlich Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen sind, weshalb gegenständlich – bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann.

Darüber hinaus wäre eine Versagung der Verlängerung der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung auch aus folgenden Gründen unverhältnismäßig:

Gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088; VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044). Dass gemäß Art. 21 Abs. 7 dieser Richtlinie unter anderem im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist allerdings nicht dahingehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088).

Damit ist aus unionsrechtlichen Gründen der Nachweis eines Studienerfolges nicht in jedem Fall automatisch und ausnahmslos allein schon deshalb zu verneinen, weil ein Studierender keinen Nachweis über einen hinreichenden Studienerfolg im maßgeblichen Studienjahr erbringen kann.

Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal die Aufenthaltsbewilligung „Student“ verlängert wurde. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer im Jahr 2025 bereits drei Lehrveranstaltungen (insgesamt 6 Semesterwochenstunden, 8 ECTS Punkte) mit sehr gutem Erfolg absolviert. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, sein Studium zielstrebig zu betreiben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer somit nach Wiederherstellung seiner Gesundheit sein Studium ernsthaft betrieben hat, wäre es auch für den Fall, dass die verfahrensgegenständliche Krankheit keine Intensität erreicht hätte, die einem Hinderungsgrund nach § 64 Abs. 2 NAG darstellen würde, unverhältnismäßig, einen ausreichenden Studienerfolg zu verneine.

Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die der Beschwerdeführer mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 (ortsübliche Unterkunft) zu erfüllen hat, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Der Einzelrichtsatz für eine alleinstehende Person beträgt für das Jahr 2025, 1.273,99 Euro. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sparguthabens, das auch nicht aus illegalen Quellen stammt (siehe dazu VwGH 18.3.2024, Ra 2022/22/0065), ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.

Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.

Damit werden vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt (vgl. § 8 Abs. 1 Z 12 NAG) und im NAG diesbezüglich auch keine längere Dauer bestimmt ist, ist die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 20 Abs. 1 NAG daher (grundsätzlich) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen.

Gemäß § 20 Abs. 2 NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

Der letzte Verlängerungsantrag war bis 29. März 2025 gültig, weshalb die Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels mit 30. März 2025 zu Laufen beginnt und mit 30. März 2026 endet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere liegt zur Frage der unabwendbaren und unvorhergesehenen Gründe iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor und ist die Entscheidung im Sinne dieser Judikatur ergangen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.