LVwG N LVwG-S-451/001-2025

LVwG-S-451/001-2025Landesverwaltungsgericht16.06.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; Hund;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-451/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.451.001.2025

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

II.

Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst:

1. Das Beschwerdebegehren auf Anordnung des Absehens von der Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister gemäß § 30a Abs. 1 des Führerscheingesetzes – FSG wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG in Verbindung § 25a VwGG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) den Strafbetrag von 300,- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 30,- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 60,- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 390,- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, ist über A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 verhängt worden. Ihr ist zur Last gelegt worden, am 27. August 2024 um 09:15 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Richtung ***, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten würden und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelnen Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern würden.

Es sei festgestellt worden, dass auf dem Beifahrersitz zwei große Hunde ohne Sicherung transportiert worden seien. Es sei dadurch ein Fahrzeug gelenkt worden, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe und habe der Beschwerdeführerin die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor Fahrtantritt auffallen müssen.

Über die Beschwerdeführerin ist wegen Verletzung von § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 3. März 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt B, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, erhoben.

Sie hat begehrt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Einstellung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu jedenfalls anzuordnen, von der Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister jedenfalls abzusehen.

Ihre Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt begründet:

Hunde würden nicht unter den Begriff „Ladung“ im Sinne des KFG fallen; unter „Ladung“ könnten nur Sachen verstanden werden, doch seien Tiere keine Sachen gemäß § 285a ABGB.

Die Beschwerdeführerin verfüge über einen „Hundeführschein“ und sei zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefahr von den Hunden für die Lenkerin des Fahrzeuges oder für den allgemeinen Verkehr ausgegangen.

Anlass der Anhaltung sei ein Telefonieren während der Fahrt und nicht die Sicherung der Hunde gewesen. Erst im Zuge der Anhaltung habe der einschreitende Beamte die beiden Hunde im Fahrzeug gesehen, worauf sich der Anzeigenleger ausschließlich auf diese konzentriert habe.

Sie habe bei der Amtshandlung nie behauptet, normalerweise eine Hundebox zu verwenden, zumal sie eine solche gar nicht besitze.

Im angefochtenen Straferkenntnis sei im Sachverhalt nicht ausgeführt, worin die konkrete Gefährdung bestanden habe.

Allein aufgrund der Größe und der Positionierung der Hunde auf einem eigens dafür eingerichteten speziellen rutschfesten Transportplatz (Unterlage) seien die Hunde ausreichend fixiert und gesichert gewesen.

Die Hunde seien immer durch die rutschfeste vom Tischler eigens für den Hundetransport angefertigte Unterlage gesichert gewesen und könnten sich auch an der Vorderkonsole bei einer starken Bremsung abstützen. Seit 2003 fahre die Beschwerdeführerin mit dem Auto und noch nie sei irgendjemand oder irgendetwas zu Schaden gekommen bei Bremsungen.

Weitere Sicherungsmaßnahmen im Zuge der Amtshandlung seien nicht erfolgt. Das einschreitende Exekutivorgan habe offensichtlich die Weiterfahrt gestattet, sodass davon auszugehen sei, dass überhaupt keine Gefährdung stattgefunden habe.

Dass ein Hund eine Position verändere, könne keine Ablenkung darstellen, zumal auch das Vorbeugen eines Beifahrers keine relevante Ablenkung sei. Die Hunde würden für den Fahrer auch keine größere Ablenkung darstellen, als wenn etwa ein Handy läute, oder eine angeregte Unterhaltung stattfinde.

Aufgrund des unbestimmten Gesetzes, das den Fall des Hundetransportes überhaupt nicht regele bzw. hierfür keine klaren Handlungsanordnungen bestünden, dürfe auch gar keine Strafe ausgesprochen werden; es sei hier auch gegen den Grundsatz nulla poena sine lege und das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG verstoßen worden.

Völlig unverständlich sei, warum für die gegenständliche Übertretung eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen sei, während dies für den Fall eines nicht angegurteten Beifahrers nicht vorgesehen sei. Dieser Zusammenhang mache die Bestrafung völlig unverhältnismäßig.

Auch gelte das Tierwohl zu berücksichtigen, zumal sich die zwei großen Hunde etwa in einer Transportbox beengt fühlen würden und das Risiko erhöhen könnten, den Fahrer abzulenken.

Für den Fall, dass eine Norm bestehe, welche die erforderliche Sicherung von Hunden bei der Beförderung regele, ist eingewendet worden, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliege; da jahrzehntelang keine Beanstandungen erfolgt seien und es nie zu Problemen gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin völlig unverschuldet davon ausgegangen, die Hunde auf diese Art transportieren zu dürfen.

Unbestritten ist in der Beschwerde geblieben, dass die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort Lenkerin des spruchgegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei und sich auf dem Beifahrersitz dieses Fahrzeuges zwei große Hunde befunden hätten, und zwar ohne Hundegurt und auch nicht in einer Hundebox verwahrt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 5. März 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen, und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Am 22. April 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und der Rechtsanwalt B als ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben; ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

In der Verhandlung ist wie folgt Beweis erhoben worden: Zu verlesen ist der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde gewesen. Die anwesende Beschwerdeführerin und ihr Parteienvertreter haben auf die Verlesung des Aktes verzichtet, welcher somit als verlesen gegolten hat und in das Beweisverfahren einbezogen worden ist. Zudem sind die Beschwerdeführerin sowie zwei Zeugen – nämlich C und D – vernommen worden.

Mit dem per E-Mail am 7. Mai 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Schriftsatz hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben.

4. Feststellungen:

Am 27. August 2024 gegen 09:15 Uhr hat die Beschwerdeführerin den Personenkraftwagen der Marke BMW Z3, Cabrio, mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Richtung *** gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt haben sich im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz zwei Hunde befunden, und zwar ein American Stafford Terrier mit ca. 25 kg sowie ein Labrador mit ca. 27 kg Körpergewicht, ohne körperliche Sicherung durch technische Sicherungsvorrichtungen wie Hundegurt oder Hundebox. Eine rutschfeste Unterlage, auf der sich die Hunde befunden haben, ist auf dem Beifahrersitz eingelegt gewesen. Weitere Fixierungen der Hunde sind nicht vorhanden gewesen.

Zwischen Fahrer- und Beifahrersitz hat sich eine Tasche befunden, welche im Raum zwischen den Vordersitzen auf CDs gelegen ist und auf der die Beschwerdeführerin ihren Ellenbogen abzulegen gepflegt hat, ohne dass diese Tasche weiter fixiert gewesen ist.

Eine sonstige feste Begrenzung oder Absicherung zwischen Beifahrersitz und Fahrerseite ist im Fahrzeuginneren nicht vorhanden gewesen.

Das Fahrzeug ist während der Fahrt durch ein Exekutivorgan angehalten worden. Im Zuge dieser Amtshandlung sind zwei Lichtbilder angefertigt worden, die die beiden Hunde ohne körperliche Sicherung durch technische Sicherungsvorrichtungen wie Hundegurt oder Hundebox im Beifahrerbereich des Fahrzeuges zeigen.

Die Beschwerdeführerin hat weder im genannten Personenkraftwagen der Marke BMW Z3 noch in einem anderen Fahrzeug der Marke Audi A6 über Hundeboxen oder Hundegurte verfügt, wobei das Fahrzeug der Marke Audi A6 zur genannten Zeit am genannten Ort nicht in Verwendung gewesen ist.

Eine technische oder bauliche Vorrichtung, die eine Bewegung der Hunde innerhalb des Fahrzeugs verhindert haben, ist nicht vorhanden gewesen.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-S-451/001-2025.

Die Feststellungen beruhen des Weiteren auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. April 2025, insbesondere auf den Angaben der Beschwerdeführerin, den beigezogenen Lichtbildern sowie den Aussagen des Zeugen C und der Zeugin D. Darüber hinaus werden die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2025 gegen das Protokoll erhobenen Einwendungen berücksichtigt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 27. August 2024 gegen 09:15 Uhr den Personenkraftwagen der Marke BMW Z3 mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Richtung *** gelenkt hat, ergibt sich insbesondere aus dem Verwaltungsstrafakt sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz ein American Stafford Terrier und ein Labrador befunden haben, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den vorgelegten Lichtbildern. Die genaue Rasse- und Gewichtsangaben sind in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin gemacht worden und besteht kein Anlass diese in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung die Verwahrung der Hunde im Wesentlichen im Sinne der Feststellungen beschrieben. Sie hat angegeben, die Hunde hätten sich auf einer rutschfesten, von einem Tischler angefertigten Unterlage befunden. Sie hat ausgeführt, dass die Hunde sich nicht hätten bewegen können, insbesondere nicht auf die Fahrerseite. Zur Abgrenzung habe sie eine Tasche verwendet, auf der sie ihren Ellenbogen anzulegen gepflegt habe. Die Tasche ist jedoch – wie auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt – nicht weiter fixiert gewesen.

Die Feststellung, dass keine technische oder bauliche Sicherung – wie etwa ein Hundegurt oder eine Hundebox – vorhanden gewesen sind, ergibt sich schon aus der Gesamtschau der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den Lichtbildern im Verwaltungsstrafakt. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie über einen Hundegurt oder eine Hundebox nicht verfüge, und dass die Hunde lediglich auf einer rutschfesten, von einem Tischler angefertigten Unterlage gesessen sind. Diese Angaben hat sie in ihren Einwendungen gegen das Protokoll bestätigt und ergänzt. Die Lichtbilder zeigen die beiden Hunde ungesichert auf dem Beifahrersitz, ohne erkennbare Sicherungseinrichtungen oder bauliche Trennung zur Fahrerseite.

Die Feststellung, dass sich die Hunde nicht im Fußraum, sondern auf dem Beifahrersitz befunden haben, ergibt sich aus den Lichtbildern. Die in einer protokollierten Passage enthaltene Bezugnahme des Zeugen C, wonach er auf die Lichtbilder verweise, ist von der Beschwerdeführerin insoweit ergänzt worden, als der Zeuge zuvor angegeben habe, einer der Hunde habe sich nach seiner Wahrnehmung im Fußraum befunden. Dies kann durch die Lichtbilder nicht bestätigt werden und wird daher nicht als Grundlage für die Feststellungen herangezogen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst glaubhaft angegeben, dass die Hunde sich auf dem Beifahrersitz befunden haben.

Die Zeugin D hat zum Vorfall keine unmittelbaren Wahrnehmungen, hat aber angegeben, dass die Beschwerdeführerin keine Hundebox habe und es mit den Hunden der Beschwerdeführerin nie Probleme gegeben habe. Diese Angaben betreffen nicht die konkrete Situation am Tag des Vorfalles und tragen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Weiteren nicht bei.

Die Angaben des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung zu der von außen erfolgten Wahrnehmung – insbesondere zum ungesicherten Zustand der Hunde und zum Fehlen einer sichtbaren Sicherung – decken sich im Wesentlichen mit dem, was die Beschwerdeführerin im Sinne der Feststellungen selbst beschrieben hat, und finden Bestätigung in den im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Lichtbildern.

Die beiden im vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthaltenen Lichtbilder zeigen eindeutig, dass sich die beiden Hunde ohne körperliche Sicherung durch technische Sicherungsvorrichtungen wie Hundegurt oder Hundebox auf dem Beifahrersitzbereich befunden haben. Die Lichtbilder lassen keine feste technische Begrenzung oder Sicherung erkennen, die eine Bewegung der Hunde während der Fahrt physisch verhindert haben. Sie stützen die Angaben der Beschwerdeführerin zur Platzierung der Hunde im Fahrzeug und bestätigen zugleich, dass keine körperliche Sicherung durch technische Sicherungsvorrichtungen wie Hundegurt oder Hundebox vorhanden gewesen sind.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zum objektiven Tatbestand:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 bestraft worden.

Dieser Strafbestimmung zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Konkret ist der Beschwerdeführerin die Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angelastet worden.

§ 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 bestimmt, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der § 101 Abs. 2 und 5 KFG 1967 nur zulässig ist, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 27. August 2024 gegen 09:15 Uhr zwei Hunde mit einem Körpergewicht von jeweils 25 kg und 27 kg auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs der Marke BMW Z3, Cabrio, mit dem behördlichen Kennzeichen *** transportiert, ohne diese durch geeignete technische Sicherungsvorrichtungen wie einen Hundegurt oder eine Hundebox zu sichern. Die Hunde sind lediglich auf einer rutschfesten Unterlage platziert gewesen, ohne feste Abgrenzung zum Fahrersitz, wobei sich eine nicht fixierte Tasche zwischen den Vordersitzen befunden hat.

Die Hunde, die am 27. August 2024 auf dem Beifahrersitz des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs transportiert worden sind, sind als Ladung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 zu qualifizieren.

Dass Tiere nach § 285a ABGB keine Sachen sind, steht der Anwendung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 nicht entgegen. So ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Blick auf die Anordnung des § 285a zweiter Satz ABGB eine Anwendung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 auf Tiere nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 19.03.2021, Ra 2020/02/0212, m.w.N.).

Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, sind als Ladung zu verstehen, die – sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemand gefährden – mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen (vgl. VwGH 19.03.2021, Ra 2020/02/0212).

Im vorliegenden Fall ist eine Bewegung der Tiere zur Lenkerin hin nicht ausgeschlossen gewesen, zumal zwischen Fahrer- und Beifahrersitz keine feste oder technische Begrenzung vorhanden gewesen ist. Damit haben die Hunde den Laderaum, nämlich den ihnen zugewiesenen Bereich, sohin den Beifahrersitz, verlassen und dadurch den sicheren Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigen können.

Die beiden Hunde sind nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert gewesen, dass sie den Anforderungen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 entsprechend den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten.

Eine bloße rutschhemmende Unterlage genügt diesen Anforderungen nicht. Zu bedenken gilt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Vollbremsung zum „normalen Fahrbetrieb“ im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 gehört (vgl. VwGH 04.04.2018, Ra 2018/02/0001). Eine rutschhemmende Unterlage bewirkt weder eine Fixierung noch ist sie geeignet, das Verrutschen oder Umherfliegen der Tiere – überhaupt die unkontrollierte Positionsveränderung der Tiere – gerade bei einer Vollbremsung zu verhindern.

Auch sonst stellt eine von der Beschwerdeführerin verwendete rutschfeste Unterlage für sich allein kein geeignetes Mittel im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 dar, da sie keine Bewegung der Hunde verhindert.

Es ist offenkundig, dass die Tiere bei einer abrupten Fahrbewegung wie einer Vollbremsung ihre Position verändern und den Fahrbetrieb stören oder gefährden können.

Durch die Einhaltung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 soll sichergestellt werden, dass niemand gefährdet wird. Bei der Verwirklichung des Tatbildes des § 101 Abs. 1 lit e KFG 1967 geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2022/02/0143). Der Transport der ungesicherten Hunde auf dem Beifahrersitz ohne feste Abgrenzung oder geeignete Sicherung begründet eine Gefährdung von Fahrerin und Verkehrssicherheit.

Im Übrigen birgt bereits die Notwendigkeit, während der Fahrt auf die Tiere reagieren zu müssen, Ablenkungs- und Gefährdungspotenzial für die Lenkerin und den Fahrbetrieb.

Da die Hunde als Ladung zu qualifizieren sind, die nicht mit geeigneten Mitteln gesichert gewesen sind, obwohl sie den Laderaum (Beifahrersitzbereich) verlassen konnten und eine Gefährdung des sicheren Fahrzeugbetriebs nicht ausgeschlossen gewesen ist, ist § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden.

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehenden Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt, obwohl die darin befindliche Beladung – konkret zwei ungesicherte Hunde – den Anforderungen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 nicht entsprochen hat.

Es ist im Fall der konkreten Beladung offensichtlich, dass die Tiere gerade bei einer abrupten Fahrbewegung wie einer Vollbremsung ihre Position verändern und den Fahrbetrieb stören oder gefährden können.

Angesichts dieser eindeutigen Gefährdungslage durch den Transport zweier ungesicherter Hunde im Beifahrersitzbereich sowie des Fehlens technischer Sicherungsvorrichtungen ist es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich davon zu überzeugen, ob die konkrete Beladung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Um sich davon zu überzeugen, hat es im konkreten Fall keines Fachwissen bedurft, sondern eines gewöhnlichen Maßes an Sorgfalt, das jeder Fahrzeuglenker aufbringen kann und muss. Gerade weil die Gefahr durch ungesicherte Tiere im Fahrzeuginneren leicht erkennbar ist – insbesondere bei Vollbremsungen, abrupten Fahrmanövern oder plötzlichem Erschrecken der Tiere – ist es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich vor Inbetriebnahme mit der rechtlich gebotenen Sicherung der beiden Hunde auseinanderzusetzen und sich hiervon zu überzeugen.

Da die Beschwerdeführerin das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich – obwohl ihr dies zumutbar gewesen ist – davon zu überzeugen, dass die im Fahrzeug transportierten Hunde als Beladung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ordnungsgemäß gesichert gewesen sind, hat sie gegen § 102 Abs. 1 KFG 1967 verstoßen.

Indem die Beschwerdeführerin die Vorschrift des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 nicht eingehalten hat und dadurch gegen § 102 Abs. 1 KFG 1967 verstoßen hat, hat sie dem Kraftfahrgesetz 1967 zuwidergehandelt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 begangen.

Die Beschwerdeführerin hat somit das objektive Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

6.2. Zur Bestimmtheit der verletzten Verwaltungsvorschrift:

Die Beschwerdeführerin moniert, dass das anzuwendende Gesetz bzw. die von ihr verletzte Verwaltungsvorschrift – konkret insbesondere § 101 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG 1967 – keine Regelung für den Transport von Hunden enthalte und daher mangels hinreichend bestimmter Handlungsanordnungen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen könne.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR verkörpert Art. 7 EMRK unter anderem den Grundsatz, dass allein das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege) (vgl. EGMR 22.06.2000, 32492/96, Coëme u.a./Belgien, Rz 145). Daraus folgt, dass Straftatbestände und die damit verbundenen Strafen gesetzlich klar bestimmt sein müssen (vgl. EGMR 22.06.2000, 32492/96, Coëme u.a./Belgien, Rz 145). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der maßgeblichen Vorschrift, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme ihrer Auslegung durch die Gerichte, erkennen kann, welche Handlungen oder Unterlassungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen (vgl. EGMR 22.06.2000, 32492/96, Coëme u.a./Belgien, Rz 145).

§ 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 bestimmt, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Auch wenn (Haus-)Tiere, mithin Hunde, in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, als Ladung zu verstehen sind, die – sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemand gefährden – mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen (vgl. VwGH 19.03.2021, Ra 2020/02/0212). Der Verwaltungsgerichtshof hat als Ergebnis festgehalten, dass (Haus-)Tiere, die im Fahrzeug befördert werden, gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 zur Ladung zu zählen sind (vgl. VwGH 19.03.2021, Ra 2020/02/0212).

§ 101 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG 1967 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 7 EMRK und Art. 18 B-VG, da der Wortlaut dieser Bestimmungen in Verbindung mit der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs klar erkennen lässt, welche Verpflichtungen Kraftfahrzeuglenker hinsichtlich der Sicherung von im Fahrzeug transportierten Gegenständen oder Tieren („Ladung“) haben. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes stellt klar, dass auch Tiere als „Ladung“ im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 gelten, sofern sie den Laderaum verlassen können oder eine Gefährdung darstellen.

Damit kann im Lichte der referierten Rechtsprechung des EGMR der einzelne Kraftfahrzeuglenker als Normadressat anhand des Wortlauts der genannten Vorschriften – insbesondere § 101 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG 1967 – und unter Zuhilfenahme ihrer Auslegung durch die Gerichte, insbesondere durch den Veraltungsgerichtshof, erkennen, welche Handlungen oder Unterlassungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen, sodass die im vorliegenden Fall verletzte Veraltungsvorschrift als gesetzlich klar bestimmt anzusehen ist.

6.3. Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die mangelnde Sicherung der beiden jeweils 25 kg und 27 kg wiegenden Hunde hat der Beschwerdeführerin schon bei Antritt der Fahrt zumindest erkennbar sein müssen, sodass der Beschwerdeführerin zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass – für den Fall, dass eine Norm bestehe, welche die erforderliche Sicherung von Hunden bei der Beförderung regele – ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliege; da jahrzehntelang bei Beförderung – in der Weise wie vorliegend angelastet – keine Beanstandungen erfolgt seien und es nie zu Problemen gekommen sei, sei sie völlig unverschuldet davon ausgegangen, die Hunde auf diese Art transportieren zu dürfen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Das referierte Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag keinen unverschuldeten Rechtsirrtum zu begründen: Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine bloße „Nichtbeanstandung“ rechtswidrigen Handelns noch keine Verwaltungsübung dar, auf die der Betroffene vertrauen darf und begründet keinen entschuldigenden Rechtsirrtum (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069, m.w.N.).

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichthof zu § 5 Abs. 2 VStG ausgesprochen (vgl. VwGH 15.02.2024, Ra 2023/09/0160): „Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum – im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum – bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294; VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101).“

Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, sich über die rechtlichen Anforderungen an die Sicherung von Tieren im Fahrzeug erkundigt zu haben. Als Fahrzeuglenkerin, die ihren Angaben zufolge regelmäßig Hunde transportiert, hätte die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung als Fahrzeuglenkerin im Straßenverkehr Rechnung tragen und sich über die geltenden Vorschriften zur Sicherung von Tieren, insbesondere von Hunden, im Fahrzeug erkundigen müssen. Wer auf eigene Rechtsauffassung vertraut, ohne sich zu informieren, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums. In der Unterlassung einer solchen Erkundigung liegt nach der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest ein fahrlässiges Verhalten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher (auch) in dieser Hinsicht nicht vor.

Im Übrigen berechtigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht, nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 22.04.2010, 2008/09/0295).

Soweit also hinsichtlich der Rechtsfrage über die vorschriftsmäßige Sicherung von Hunden im Fahrzeug Rechtsunsicherheit bestanden hat, ist es an der Beschwerdeführerin gelegen, durch Nachforschungen – etwa durch Erforschung der Rechtsvorschriften oder durch Erkundigung bei der zuständigen Behörde – Klarheit zu schaffen. Wer eine unsichere Rechtslage zu seinen Gunsten auslegt, ohne sich zuvor durch weitere Nachforschungen hierüber zu vergewissern, kann sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Auskunft (der zuständigen Behörde) zu einem bestimmten Sachverhalt das Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142). Im gegenständlichen Fall ist keine Auskunft der Behörde behauptet oder vorgelegt worden. Das bloße Ausbleiben von Beanstandungen ersetzt keine behördliche Auskunft.

6.4. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren nach §§ 40 bis 46 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschrift liegt in der Verkehrssicherheit. Eine nichtordnungsgemäße Verwahrung der Ladung kann zu einer erheblichen Selbst-, aber auch Fremdgefährdung führen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jeweils erheblich.

Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar. Ebenso liegen (aktenkundig) keine Straferschwerungsgründe vor.

Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist in der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt, keine Sorgepflichten hat und monatlich ein Einkommen in Höhe von 1.500,- Euro netto bezieht. Dies ist von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Mangels anderer Anhaltspunkte wird diese Annahme auch vom Landesverwaltungsgericht der Strafbemessung zugrunde gelegt.

In spezialpräventiver Hinsicht gilt es der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass ihr Verhalten ein hohes Gefahrenpotenzial beinhaltet. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Tatbegehung, wie die gegenständliche, abzuhalten.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass von der belangten Behörde ohnehin die Geldstrafe und die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sind, kommt auch eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, sondern ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering anzusehen sind.

6.5. Zur Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister:

Die Beschwerdeführerin moniert, dass für die gegenständliche Übertretung die Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen sei, und begehrt in der Beschwerde in eventu – für den Fall, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht ersatzlos behoben wird –, anzuordnen, von der Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister jedenfalls abzusehen.

Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in § 30a Abs. 2 FSG angeführten Delikte begangen, so ist gemäß § 30a Abs. 1 FSG unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in § 30a Abs. 2 FSG genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Die von der Beschwerdeführerin begehrte Anordnung, von der Eintragung einer Vormerkung gemäß § 30a Abs. 1 FSG abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind zu einer solchen Anordnung gesetzlich ermächtigt.

Da eine derartige Anordnung gesetzlich nicht vorgesehen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, über ein derartiges Begehren inhaltlich abzusprechen. Zwar sind Behörden und damit auch Verwaltungsgerichte, bei denen Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch – wie im konkreten Fall – an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (vgl. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0029).

Aus diesem Grund ist das Beschwerdebegehren auf Anordnung des Absehens von der Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist festzuhalten:

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich – obwohl ihr dies zumutbar gewesen ist – davon zu überzeugen, dass die im Fahrzeug transportierten Hunde als Beladung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ordnungsgemäß gesichert gewesen sind, wodurch sie § 102 Abs. 1 KFG 1967 übertreten hat.

Gemäß § 30a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 12 FSG kommt die Eintragung einer Vormerkung einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 im Örtlichen Führerscheinregister infrage. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 sind gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.

Gemäß § 30a Abs. 4 FSG treten aber die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b FSG genannten Rechtsfolgen (z.B. wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Entziehung der Lenkberechtigung) nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen worden sind.

7. Zu den Beweisanträgen:

Das Landesveraltungsgericht hat – wie unter Punkt 3 dargestellt – Beweise aufgenommen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat mit dem per E-Mail am 7. April 2025 dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Schriftsatz die Einvernahme von E und F als Zeugen beantragt zum Beweis dafür, dass auch im weiteren Fahrzeug der Beschwerdeführerin keine Hundebox vorhanden ist, sondern die Hunde im Kofferraum transportiert würden. Infolge deren begründeter Verhinderung ist von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. April 2025 „an Stelle“ dieser beiden Personen die Einvernahme der D als Zeugin zum selben Beweisthema beantragt worden. D ist in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2025 als Zeugin einvernommen worden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich – insbesondere auch anhand der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme – herausgestellt, dass weder E noch F beim verfahrensgegenständlichen Vorfall am 27. August 2024 anwesend gewesen waren und daher zu diesem Vorfall keine unmittelbaren Wahrnehmungen haben.

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455).

Zwar ist im vorliegenden Fall das Beweisthema, das in der fehlenden Hundebox in einem weiteren Fahrzeug besteht, konkretisiert worden, doch hat sich ergeben, dass weder E noch F beim verfahrensgegenständlichen Vorfall am 27. August 2024 anwesend gewesen waren und demnach keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu diesem konkreten Vorfall haben. Das genannte Beweisthema bezieht sich damit nicht auf konkrete, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen und erweist sich damit als nicht erheblich.

Im Übrigen kann in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme der D ausdrücklich „an Stelle“ von E und F beantragt hat, eine (konkludente) Zurückziehung der ursprünglichen Beweisanträge auf Einvernahme von E und F erblickt werden, zumal deren Einvernahme nach dem erkennbaren Willen der Beschwerdeführerin durch jene der D ersetzt werden sollte.

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz die Durchführung eines Augenscheins am Fahrzeug beantragt. In Zusammenschau mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann dieser Antrag dahingehend verstanden werden, dass der Augenschein den Beweis dafür erbringen soll, dass sich im Fahrzeug – konkret am Beifahrersitz – eine rutschhemmende Unterlage befindet. Das diesbezügliche Vorbringen steht im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich die transportierten Hunde auf dieser Unterlage befunden hätten.

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028).

Die Beschwerdeführerin hat zur Stützung ihres diesbezüglichen Vorbringens neben dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins auch Lichtbilder des Fahrzeuginneren – insbesondere des Beifahrersitzes samt der Unterlage – vorgelegt, die eindeutig die Situation im Fahrzeuginneren vermitteln.

Da mit dem unter Punkt 4 festgestellten Sachverhalt bereits als erwiesen angenommen wird, dass sich auf dem Beifahrersitz eine rutschhemmende Unterlage befunden hat, auf der die Hunde transportiert worden sind, aber darüber hinaus keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vorhanden gewesen sind, ist die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Beweistatsache vom erkennenden Gericht als wahr unterstellt.

Da die Beweistatsache als wahr unterstellt in die Sachverhaltsfeststellung Eingang gefunden hat, ist dem Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins am Fahrzeug nicht weiter zu entsprechen gewesen.

8. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Gesetzesstelle.

9. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist angesichts der Komplexität des Falles und des umfangreichen Vorbringens des Parteienvertreters unterblieben (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268); im Übrigen ist von der Beschwerdeführerin auch auf eine eben solche mündliche Verkündung verzichtet worden (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).

10. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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