LVwG N LVwG-S-1044/001-2025

LVwG-S-1044/001-2025Landesverwaltungsgericht16.06.2025

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; Auslegung; Eingabe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1044/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1044.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. April 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 31 Abs. 1 und 3 VwGVG

zu 2.:Art. 133. Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeiinspektion *** forderte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rechtfertigung hinsichtlich ihm zur Last gelegter Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und des § 4 Abs. 5 StVO 1960 auf.

Am 5. März 2025 nahm die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über seine Vernehmung als Beschuldigter auf. Bei seiner Einvernahme bestritt der Beschwerdeführer, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Er habe Parksensoren, die sofort anschlagen würden, wenn sein Fahrzeug einem anderen Fahrzeug zu nahe kommen sollte. Zudem habe sein Fahrzeug keinen offensichtlichen Schaden von diesem Unfall davongetragen.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der Zeugin ein und verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

Mit E-Mail vom 7. April 2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er durch die Stellungnahme der Zeugin offensichtlich nicht „durch einen Mangel / Schaden etc. haftbar gemacht“ werde.

Mit Straferkenntnis vom 8. April 2025, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 20. Dezember 2024 um 17:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe (Spruchpunkt 1.), und die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden hatte und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei (Spruchpunkt 2.).

Die belangte Behörde verhängte zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 und zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 76 Stunden) über den Beschwerdeführer. Darüber hinaus schrieb sie ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 30 Euro vor.

Mit E-Mail vom 16. April 2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:

„[...]

Betreff: [EXTERN] Fwd: Verwaltungsstrafverfahren *** - 19.03.2025 Einspruch

sehr geehrter herr [...],

anbei nochmal meine ausführungsmail vom 7.4.2025 mit dem ersuchen um zurückziehung des angedrohten verwaltungsstrafverfahren.“

Beigeschlossen war das E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. April 2025, das in Beantwortung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19. März 2025 ergangen war.

Mit E-Mail vom 17. April 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass keine Zurückziehung erfolge und der Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung des letzten Bescheides eine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid einbringen könne. Der Verwaltungsstrafakt werde sodann dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner Beschwerde vom 12. Mai 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Strafe bereits am 5. März 2025 beantwortet zu haben. Die Behörde sei nicht auf seinen schriftlichen und mündlichen Einspruch vom 5. März 2025 um 14:25 Uhr eingegangen. Durch Schriftsatz und Skizze sei festgestellt, dass eine Gefährdung weder von parkenden PKWs, Radfahrern „im Richtungsstreifen“ noch von Fußgängern am Grünstreifen, Gehweg vor dem Lokal, bei Querung der Fahrbahn oder sonst irgendwie gegeben gewesen sei. Die Zahlung leiste er nicht.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Akt langte am 21. Mai 2025 bei Gericht ein.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2025 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit, dass es davon ausgehe, dass er gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. April 2025, Zl. ***, Beschwerde erhoben habe, wenn er dem Gericht nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) etwas anderes mitteile. Darüber hinaus hielt das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen bei Gericht) Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus welchen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgeht, vorzulegen.

Binnen gesetzter Frist langte bei Gericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den Verwaltungsgerichtsakt.

4. Feststellungen

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

[...]

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen

nach Zustellung dieses Bescheides

nach Verkündung dieses Bescheides [...]

schriftlich bei uns einzubringen.

[...]“

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 11. April 2025 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen.

Die Beschwerde langte am 12. Mai 2025 per E-Mail bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Mai 2025 am 30. Mai 2025.

5. Beweiswürdigung

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses und des Verspätungsvorhalts vom 24. Mai 2025 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Das Datum des Einlangens der Beschwerde ergibt sich aus dem unbedenklichen E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025.

6. Erwägungen

6. 1Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. April 2025

Vorauszuschicken ist, dass es sich beim E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. April 2025 nicht um eine Beschwerde handelt. Dem Inhalt nach geht es dem Beschwerdeführer nicht um die Bekämpfung der bereits erlassenen Strafverfügung, sondern um die „zurückziehung des angedrohten verwaltungsstrafverfahren.“

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116).

Bei der Beurteilung von Parteienvorbringen kommt es grundsätzlich nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an. Dies setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Der Behörde kommt jedenfalls nicht die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (vgl. z.B. VwGH vom 8. April 1992, Zl 91/13/0123, 23. November 2011, Zl. 2011/12/0005, und 29. Juli 2020, Zl. Ra 2020/13/0046). Dies gilt auch für die Beurteilung von Parteienvorbringen durch das Verwaltungsgericht.

Die Eingabe vom 16. April 2025 war darauf gerichtet, eine Bestrafung zu verhindern, nicht, eine bereits verhängte Strafe zu bekämpfen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer nach Erhalt seines E-Mail vom 16. April 2025 darüber informiert, dass er binnen vier Wochen ab Zustellung des letzten Bescheides eine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid einbringen könne. Dass sein E-Mail vom 16. April 2025 als Beschwerde zu verstehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. In seiner Beschwerde vom 12. Mai 2025 ist er lediglich auf seinen „schriftlichen und mündlichen Eintspruch vom 05.03.2025“ eingegangen. Die Wortfolge „19.03.2025 Einspruch“ im Betreff des E-Mails vom 16. April 2025 bedeutet im Lichte dieser Ausführungen, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, mit seiner Einvernahme Einspruch erhoben zu haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. April 2025 die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das gegenständliche Straferkenntnis intendierte.

6. 2Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 12. Mai 2025

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (das sind Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.

Auf die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat die belangte Behörde in ihrer vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Straferkenntnis hingewiesen.

Die Beschwerdefrist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden wegen behaupteter Rechtsverletzung) mit dem Tag der Zustellung zu laufen (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).

Aufgrund von § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG i.V.m. § 38 VwGVG sind die maßgeblichen Bestimmungen des AVG zum Fristenlauf im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, gemäß § 33 Abs. 2 AVG als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 16 Zustellgesetz – ZustG lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

[...]

Das Straferkenntnis wurde einem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 11. April 2025 übergeben. Gründe dafür, dass die Ersatzzustellung nicht zulässig gewesen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Akt noch wurden solche Gründe vom Beschwerdeführer vorgebracht. Das Straferkenntnis gilt daher mit Freitag, 11. April 2025, als zugestellt. Die vierwöchige Frist gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG begann folglich an diesem Tag zu laufen. Sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 9. Mai 2025. Bei diesem Tag handelte es sich um keinen gesetzlichen Feiertag. Die Beschwerde wurde am 12. Mai 2025 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist per E-Mail eingebracht und ist daher verspätet.

Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde verspätet eingebracht hat, ist das angefochtene Straferkenntnis mit Ablauf des 9. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen und gehört damit dem Rechtsbestand an. Es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folglich verwehrt, sich inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Die Beschwerde war daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 erster Fall VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis keine 400 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.

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