LVwG N LVwG-M-2/010-2019

LVwG-M-2/010-2019Landesverwaltungsgericht16.06.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Unterbringung; Anhaltung; Betreuungseinrichtung; Obsorge; Privatwirtschaftsverwaltung; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-2/010-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.2.010.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, als gerichtlich bestellte Abwesenheitskuratorin, gegen seine Verbringung und Anhaltung in einer Betreuungseinrichtung zur Grundversorgung unbegleiteter minderjähriger Fremder in *** (belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***) den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die (als Anhaltung erachtete) Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** im Zeitraum von 26. bis 30. November 2018 richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung:

I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 11. Februar 2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befand sich in weiterer Folge in Grundversorgung durch das Land Niederösterreich. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit sowie der Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt. Mit Bescheid des BFA vom 27. November 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Am 4. Jänner 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Maßnahmenbeschwerde. Mit dieser wandte er sich mit näherer Begründung einerseits gegen seine Verbringung am 26. November 2018 von einer Grundversorgungseinrichtung in *** in eine andere solche in *** („Betreuungseinrichtung ***“) und andererseits gegen seine Unterbringung in dieser Einrichtung von 26. bis 30. November 2018. Darin erblickte er eine Art. 1 Abs. 2 PersFrG und Art. 5 Abs. 1 EMRK widersprechende Festnahme bzw. Anhaltung und beantragte, diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sowie ihm Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG zuzuerkennen.

3. Die belangte Behörde erstattete in weiterer Folge mehrfach schriftliche Stellungnahmen. Es fanden zunächst zwei mündliche Verhandlungen am 9. April und am 8. Juli 2019 statt.

Mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2020 wurde die Beschwerdesache der ursprünglich zuständigen Richterin abgenommen und neu zugewiesen. Der daraufhin zuständig gewordene Richter führte am 3. Juni 2020 eine weitere mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung beantragte auch die belangte Behörde Zuerkennung von Kostenersatz.

4. Die Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2020, LVwG-M-2/001-2019, als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2021, ***, aufgehoben, wobei der Gerichtshof in Spruchpunkt I. in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers nach *** eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 BVG) erblickte.

Durch die Entscheidung über die Unterbringung in der Einrichtung *** erachtete der Gerichtshof in Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses hingegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) verletzt. Den letztgenannten Spruchpunkt begründete der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst damit, dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes würden jegliche Elemente einer Begründung fehlen, die dem Verfassungsgerichtshof eine Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit ermöglichen würde.

5. Daraufhin erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 11. Mai 2021, LVwG-M-2/007-2019, sowohl die Überstellung und Verbringung als auch die Unterbringung in der Betreuungseinrichtung *** für rechtswidrig und erkannte dem Beschwerdeführer Kostenersatz in der Höhe des einfachen Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu.

6. Über die dagegen von der belangten Behörde erhobene Revision erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2023, ***. In deren Spruchpunkt I. (Beschluss) wies der Gerichtshof die Revision hinsichtlich der Verbringung des Beschwerdeführers nach *** zurück. Mit Spruchpunkt II. (Erkenntnis) hob er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst damit, das Landesverwaltungsgericht habe die aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 87 Abs. 2 VfGG resultierende Bindungswirkung nicht beachtet, weil es keine Ermittlungen zur Beantwortung der zunächst maßgeblichen Rechtsfrage angestellt habe, ob ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln vorliege. Das Verwaltungsgericht habe auch in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis keine diesbezüglichen, auf beweiswürdigenden Überlegungen beruhenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf nicht konkretisierte „zeugenschaftliche Angaben“, „Aussagen von Auskunftspersonen“ und „der Richtigkeit unwidersprochene mediale Berichterstattung“ verwiesen, ohne diese darzulegen sowie mit anderen Beweismitteln – insbesondere weiteren Erhebungen – einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis fänden sich keine, die Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung oder zur rechtlichen Beurteilung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. August 2023 zugestellt.

7. Da der zuvor zuständige Richter mittlerweile in den Ruhestand getreten war, wurde der Akt am 28. August 2023 dem nunmehr nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zugewiesen.

8. Am 17. Oktober 2023 teilte der vormalige Kollisionskurator und spätere gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht mit, dass mit ihm kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe.

9. Im Hinblick darauf, dass laut einer im Gerichtsakt einliegenden Abgängigkeitsanzeige der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 28. September 2019 unbekannt ist, regte das Landesverwaltungsgericht am 19. Oktober 2023 beim Bezirksgericht *** die Bestellung eines Abwesenheitskurators an. Mit Beschluss dieses Gerichts vom 1. Dezember 2023 wurde B zur Abwesenheitskuratorin bestellt.

10. Am 20. Oktober 2023 übermittelte das Landesgericht *** dem Landesverwaltungsgericht die Verhandlungsprotokolle und das am 23. September 2022 verkündete rechtskräftige Urteil in der Strafsache ***, mit der der für die Betreuungseinrichtung *** als Einrichtung zur Gewährung von Grundversorgung verantwortliche Landesrat vom Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt sowie die nunmehrige Zeugin D vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen worden waren.

11. Das BFA übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. Juni 2024 Unterlagen, aus denen sich die obigen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer ergeben.

12. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht am 26. Juni 2024 zwei am 26. November 2018 abgeschlossene Verträge vor, und zwar einen vom Land Niederösterreich mit der E GmbH abgeschlossenen Vertrag über die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen am Standort *** sowie einen von der E GmbH mit der F Gesellschaft m.b.H. (F) abgeschlossenen Mietvertrag über die Anmietung der dafür vorgesehenen Liegenschaft (Teil der EZ ***, KG ***, Adresse ***, ***). Weiters wurde ein „Sideletter“ zum erstgenannten Vertrag und weitere Beilagen zu den beiden Verträgen vorgelegt.

13. Das Bezirksgericht *** legte dem Landesverwaltungsgericht am 2. Juli 2024 einen rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 vor, mit dem dem Land Niederösterreich auf Grundlage des § 209 ABGB die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen worden war.

14. Die belangte Behörde erstattete am 29. Juli und am 6. August 2024 weitere Stellungnahmen.

15. An der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2024 nahm der Beschwerdeführer (der nach wie vor unbekannten Aufenthalts ist) persönlich nicht teil, sondern war durch die vom Bezirksgericht *** bestellte Abwesenheitskuratorin vertreten. Die belangte Behörde war durch eine Mitarbeiterin der Abteilung *** des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und einen Rechtsanwalt vertreten. Es wurde der bisherige Akteninhalt erörtert. Als Zeugen einvernommen wurden D (ehemalige Mitarbeiterin in der seinerzeitigen „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“, vgl. unten II.1.) sowie G (Gesellschafter und Geschäftsführer der E GmbH, vgl. oben 12.), dessen Einvernahme jedoch nicht abgeschlossen werden konnte.

16. Die belangte Behörde stellte mit Schriftsatz vom 16. August 2024 zahlreiche Beweisanträge.

Die Zeugin D übermittelte am 22. August 2024 (nachdem sie in der Verhandlung die Übermittlung einer Übertragung der Niederschrift verlangt hatte) Korrekturen und Ergänzungen zu ihrer Zeugenaussage.

17. Am 11. September 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der die Parteien in gleicher Weise wie in der vorangegangenen Verhandlung vertreten waren (die Abwesenheitskuratorin des Beschwerdeführers nahm allerdings mittels einer Videokonferenzschaltung teil). Den Parteien wurden die seit der letzten Verhandlung eingelangten Schriftsätze (Beweisanträge und Schreiben der Zeugin D) übergeben bzw. elektronisch übermittelt. Die Einvernahme des Zeugen G wurde abgeschlossen, weiters wurden die Zeugen H (sozialpädagogische Leiterin der Betreuungseinrichtung ***) und I (Leiterin der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft) einvernommen.

Der Beschwerdeführervertreterin wurde (im Hinblick auf die Teilnahme mittels Videokonferenz) anschließend Gelegenheit gegeben, zu den in der Verhandlung vom Zeugen G und der Zeugin I vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Davon machte sie am 23. September 2024 Gebrauch.

18. Der Verfahrensgang und der bisher festgestellte Sachverhalt ergeben sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt und erwiesen sich in den mündlichen Verhandlungen vom 8. August und vom 11. September 2024 als unstrittig. Insbesondere wurde die Übertragung der Obsorge für den Beschwerdeführer an das Land Niederösterreich durch den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 nicht bestritten. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2018 von seiner früheren Betreuungseinrichtung in *** in die Betreuungseinrichtung *** verbracht wurde und er diese endgültig am Abend des 30. November 2018 wieder verließ.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Der damals für die Grundversorgung zuständige Landesrat (vgl. schon oben I.10.) fasste 2018 den Entschluss, eine spezielle Grundversorgungseinrichtung für „schwierige“ (insbesondere bereits straffällig gewordene) unbegleitete minderjährige Asylwerber zu schaffen. Er erteilte entsprechende Anordnungen an die zu dieser Zeit im Amt der NÖ Landesregierung eingerichtete „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“.

Diese (im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 geschaffene und heute nicht mehr bestehende) Koordinierungsstelle war organisatorisch in der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung *** des Amtes der Landesregierung angesiedelt (GS steht für die Gruppe Gesundheit und Soziales des Amtes). Dementsprechend erhielten etwa von der Koordinierungsstelle angelegte Akten eine Geschäftszahl dieser Abteilung und hatten die Mitarbeiter der Koordinierungsstelle auch elektronisch Zugriff auf alle Akten der Abteilung. Die funktionelle Zu- bzw. Unterordnung der Koordinierungsstelle war unklar, sie nahm jedenfalls auch unmittelbar Anfragen und Anordnungen von Landesrätinnen und Landesräten entgegen, nicht nur von dem für die Grundversorgung zuständigen Landesrat, sondern auch von der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Landesrätin.

Zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle zählte insbesondere die vertragliche Betrauung privater Rechtsträger mit Aufgaben der Grundversorgung für unbegleitete minderjährige Fremde. Mit diesen Verträgen wurde den Einrichtungen auch die Pflege und Erziehung der dort untergebrachten Minderjährigen übertragen. Insoweit nahm die Koordinierungsstelle Aufgaben der an sich den Bezirksverwaltungsbehörden obliegenden Kinder- und Jugendhilfe wahr, wobei letztere in unterschiedlichem Ausmaß bei diesen Minderjährigen weiterhin zusätzlich zur Koordinierungsstelle Kinder- und Jugendhilfeaufgaben wahrnahmen. Die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu einer Betreuungseinrichtung oblag alleine dem Leiter der Koordinierungsstelle.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Aussage der Zeugin D in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2024 (in der Fassung ihrer schriftlichen Korrekturen vom 22.08.2024), der die Parteien insoweit nicht entgegengetreten sind. Einige ergänzende Details, die mit der Zeugenaussage im Einklang stehen, sind den Niederschriften der Hauptverhandlung im Verfahren *** des Landesgerichtes *** entnommen. Auf die Verlesung dieser Niederschriften haben die Parteien in der Verhandlung vom 8. August 2024 verzichtet, sie sind ihnen auch in keiner Weise entgegengetreten.

2. Der Leiter der Koordinierungsstelle (der in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 als Auskunftsperson einvernommen worden ist) kannte den Zeugen G auf Grund von dessen früherer Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Fremden in einem Unternehmen, das Grundversorgungseinrichtungen betrieb. Der Zeuge bot dem Leiter an, das Gebäude in ***, wo bereits einmal eine Grundversorgungseinrichtung für „gewöhnliche“ Asylwerber eingerichtet gewesen war, samt einem Teil der Liegenschaft, auf der es sich befand (oben I.12.) von der F als Grundstückseigentümerin für die politisch gewünschte Betreuungseinrichtung für „schwierige“ Jugendliche anzumieten und diese dort zu betreiben. Am 9. November 2018 besichtigten der Leiter, die Zeugin D und der Zeuge G das Gebäude erstmals, wobei der Zeuge G eine Eröffnung am 1. Jänner 2019 für möglich hielt.

Auf politischen Wunsch hin erfolgte die Eröffnung jedoch bereits am 26. November 2018. Mit diesem Tag wurden auch der vom Land mit der vom Zeugen G für den Betrieb der Betreuungseinrichtung gegründeten E GmbH abgeschlossene Vertrag sowie der Vertrag zwischen der F und der E GmbH wirksam.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Abteilung ***) wurde von der Eröffnung der Einrichtung einige Tage vorher informiert, ebenso über die dort untergebrachten Minderjährigen, insbesondere den Beschwerdeführer.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen D und G in den mündlichen Verhandlungen vom 8. August bzw. vom 11. September 2024. Einige ergänzende Details, die mit den Zeugenaussagen im Einklang stehen, sind wiederum den Niederschriften der Hauptverhandlung im Verfahren *** des Landesgerichtes *** sowie außerdem der Niederschrift der Verhandlung vom 9. April 2019 (dort insbesondere der Aussage des Leiters der Koordinierungsstelle) entnommen.

3. Der Vertrag zwischen dem Land und der E GmbH enthielt detaillierte Regelungen über die Anforderungen an die Betreuungseinrichtung, etwa eine Mindestgröße und ausstattung der Zimmer für die Minderjährigen, deren Verpflegung, Besuchsmöglichkeiten, von der GmbH zu erbringende sozialpädagogische Leistungen, Qualifikation und Dienstpläne des sozialpädagogischen Personals (Ausbildung analog zu § 17 Abs. 2 Z 1 bis 4 NÖ KJHG) sowie detaillierte Meldepflichten an das Land bzw. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger. Vom Betreiber war eine Hausordnung zu erlassen, außerdem war die Vergütung geregelt.

In einem „Sideletter“ zu diesem Vertrag war im Hinblick auf das Erfordernis besonderer Sicherheitsvorkehrungen auf Grund der besonderen Herausforderungen bei der Betreuung der Zielgruppe eine Aufzahlung zum im Vertrag bestimmten Tagsatz pro Jugendlichem vorgesehen. Insbesondere wurde der Einsatz von Personal für die Sicherheit, konkret zur Verhinderung von Selbst- und Fremdgefährdung sowie strafbaren Handlungen, vereinbart. Dieses sollte 24 Stunden anwesend sein. Es sollten höchstens 25 Minderjährige betreut werden.

Die Hausordnung sah etwa eine Anwesenheitsverpflichtung in der Einrichtung ab 21:00 und eine Nachtruhe um 22:00 Uhr sowie Durchsuchungen der Taschen auf Drogen und Waffen vor dem Betreten des Gebäudes vor und verpflichtete die Minderjährigen zum selbständigen Waschen ihrer Wäsche, zur Teilnahme am tagesfüllenden Programm sowie an den Mahlzeiten. Ausgänge waren nur in den Pausen erlaubt und in ein Ein- und Ausgangsbuch einzutragen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Hausordnung waren auch Sanktionen (etwa die Verpflichtung zu Sozialstunden oder Taschengeldentzug) vorgesehen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde bzw. vom Zeugen G vorgelegten entsprechenden Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit keine Partei entgegengetreten ist.

4. Der mit dem Gebäude von der F an die E GmbH vermietete Teil der Liegenschaft war vom Rest derselben (der von der benachbarten Polizeiinspektion als Parkplatz genutzt wurde) auf Grund eines entsprechenden Wunsches aus dem Büro des für die Grundversorgung zuständigen Landesrates durch einen (mit einer Tür versehenen) mobilen Baustellenzaun abgetrennt, auf dem oben Stacheldraht befestigt war. Ein weiterer Wunsch des Büros des Landesrates war die Anwesenheit eines Hundes. Dieser wurde zeitweilig dadurch umgesetzt, dass ein Security-Mitarbeiter seinen Hund zur Arbeit mitbrachte.

Weiters konnten die Fenster in den Zimmern der Minderjährigen nicht geöffnet werden.

5. Die Betreuungseinrichtung war nach der Eröffnung am 26. November lediglich bis zum 30. November 2018 in Betrieb. Am Abend des 30. November 2018 beschloss nach negativer Berichterstattung in den Medien und daraus resultierenden Prüfungen durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Abteilung ***) sowie die Leiterin der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft (die Zeugin I) die Abteilung ***, der die Aufsicht über die Einrichtung oblag (dafür war damals nicht mehr die „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“ zuständig), diese zu schließen. Die in der Einrichtung befindlichen Minderjährigen – insbesondere der Beschwerdeführer – wurden in eine andere Betreuungseinrichtung verbracht.

6. In der kurzen Zeit des Betriebes befanden sich maximal 16 Jugendliche in der Betreuungseinrichtung ***, von denen einige die Einrichtung schnell wieder eigenmächtig verließen. Der Betrieb erfolgte in mehrfacher Hinsicht nicht wie im Vertrag vorgesehen: Wenngleich sozialpädagogisches Personal (die Zeugin H als sozialpädagogische Leiterin und zwei bis drei weitere Mitarbeiterinnen) anwesend war, fand kaum sozialpädagogische Betreuung statt. Auch die in der Hausordnung vorgesehenen Eintragungen in das Ein- und Ausgangsbuch wurden nicht konsequent gefordert, was dazu führte, dass die Minderjährigen die Einrichtung jedenfalls teilweise ungehindert verlassen konnten. Schließlich waren auch nicht ausreichend Möbel vorhanden.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter den Punkten 4. bis. 6. ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen D, G, H und I in den mündlichen Verhandlungen vom 8. August und vom 11. September 2024, die insoweit miteinander und mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang stehen. Auch Zeugenaussagen in den früheren Verhandlungen bzw. im Verfahren *** des Landesgerichtes *** stehen damit im Einklang. Die Parteien sind ihnen insoweit nicht entgegengetreten.

7. Der Beschwerdeführer verließ die Betreuungseinrichtung am 27. November 2018 mit einem Taxi und kehrte erst, nachdem er in *** wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem SMG vorläufig von der Polizei festgenommen und vom Zeugen G von der Polizeiinspektion *** abgeholt worden war, am Abend des 29. November 2018 zurück.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus einer von der belangten Behörde am 15. April 2019 vorgelegten Meldung einer Beamtin der des Stadtpolizeikommandos *** der Landespolizeidirektion Wien vom 29. November 2018, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, sowie der Aussage des Zeugen G in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2024.

III.Rechtsvorschriften

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. […]

(2) Belangte Behörde ist

[…]

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

[…]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

[…]“

3. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, wird der Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 (Z 3), der Ersatz des Schriftsatzaufwandes mit € 368,80 (Z 4) und der Ersatz des Verhandlungsaufwands mit € 461,– (Z 5) festgelegt.

4. Gemäß § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. 10 idF BGBl. I 33/2013, sind die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Dasselbe gilt gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. 85 idF BGBl. I 122/2013, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat.

5. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes (NÖ GVG), LGBl. 9240-0 in der zur Zeit der angefochtenen Anhaltung geltenden Fassung LGBl. 23/2018, lauteten:

„Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

(1) Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.

[…]

(4) Zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen. Diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 2

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sowie Staatenlose;

2. Unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen erwachsenen Person befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Bundesgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

[…]

5. Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von leistungsempfangenden Personen, die das Land Niederösterreich oder eine durch Vertrag zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung bzw. Person betreibt;

[…]

Abschnitt 2

Gewährung der Grundversorgung

[…]

§ 5

Umfang der Grundversorgung

(1) Im Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften;

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung;

[…]

12. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;

[…]

15. Leistungen gemäß § 6 für die dort genannten Personengruppen.

[…]

§ 6

Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftige Personen

(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung zu erfolgen.

[…]

Abschnitt 4

Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit

[…]

§ 17

Zuständigkeit

(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

1. wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:

a) Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);

b) Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);

c) Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);

d) Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organi-sierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z 4);

[…]

6. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270-0 in der zur Zeit der angefochtenen Anhaltung geltenden Fassung LGBl. 23/2018, lauteten:

1. Hauptstück

Grundsätze

§ 1

Inhalt und Trägerschaft

(1) Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.

(2) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land.

(3) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.

(4) Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.

[…]

§ 4

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

[…]

5. Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind;

[…]

§ 5

Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

[…]

§ 7

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.

(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:

[…]

3. Durchführung der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50;

[…]

12. Übernahme und Ausübung der Obsorge;

[…]

(4) Für die Erbringung der in Abs. 2 genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.

[…]

(6) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. […]

[…]

3. Hauptstück

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 16

Aufzählung der Leistungen

Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:

[…]

5. Erziehungshilfen;

5.1. Unterstützung der Erziehung;

5.2. Volle Erziehung;

[…]

6. Abschnitt

Erziehungshilfen

[…]

4. Kapitel

Volle Erziehung

Allgemeines

§ 49

Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.

§ 50

Formen

(1) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen:

[…]

3. in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Einrichtungen;

[…]

5. in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik;

[…]

(2) Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des § 39 mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des § 40 mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung zu betrauen.

[…]“

7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 in der zur Zeit der angefochtenen Anhaltung geltenden Fassung BGBl. I 58/2018, lauteten:

„[…]

Erster Theil.

Von dem Personen-Rechte.

[…]

Drittes Hauptstück

Rechte zwischen Eltern und Kindern

[…]

Vierter Abschnitt

Obsorge

Inhalt der Obsorge

§ 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

[…]

Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes

§ 160. (1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

[…]

§ 161. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

§ 162. (1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.

(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

[…]

Entziehung oder Einschränkung der Obsorge

§ 181. (1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

(2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.

[…]

Viertes Hauptstück

Von der Obsorge einer anderen Person

§ 204. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

[…]

§ 209. Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.

[…]

§ 212. Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. […]

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2021 hinsichtlich der Überstellung und Verbringung des Beschwerdeführers in die Betreuungseinrichtung *** in Rechtskraft erwachsen ist. Verfahrensgegenständlich ist somit nunmehr alleine die Unterbringung bzw. behauptete Anhaltung des Beschwerdeführers in dieser Betreuungseinrichtung, hinsichtlich derer das vorgenannte Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. August 2023 aufgehoben wurde (oben I.6.).

2. In diesem aufhebenden Erkenntnis, an das das Landesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG hinsichtlich der darin geäußerten Rechtsanschauung gebunden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Literatur und seine Vorjudikatur in den Rz 18 ff insbesondere darauf hingewiesen, dass nur ein im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzter Akt mittels einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG bekämpfbar sein kann. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis notwendig, Hoheitsakte setzen zu dürfen, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden.

Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur, Verfügung stellt. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt jedoch nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Dienst (in Pflicht) genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in Betracht.

3. Aus den nunmehr getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** einerseits als Gewährung (spezieller) Grundversorgung gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 NÖ GVG zu deuten ist. Andererseits ist sie aber im Lichte der §§ 4 Z 5, 16 Z 5.2. und 50 Abs. 2 NÖ KJHG auch als Erziehungshilfe, nämlich als Gewährung der vollen Erziehung auf Grund der Betrauung des Landes mit der Obsorge für den Beschwerdeführer durch den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 zu deuten. Die demonstrative Aufzählung der Formen der vollen Erziehung in § 50 Abs. 1 NÖ KJHG schließt nicht aus, dass im Einzelfall diese auch in einer Grundversorgungseinrichtung erfolgt (worauf § 6 Abs. 1 NÖ GVG mit der Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ auch Bedacht nimmt). Hiefür sprechen auch die zahlreichen Bestimmungen im Vertrag zwischen dem Land und der E GmbH, die einerseits typische Pflege- und Erziehungsmaßnahmen iSd §§ 158 ff ABGB und andererseits Verständigungspflichten und Kontrollrechte des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorsehen.

Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** zumindest seine Bewegungsfreiheit und wohl – insbesondere im Hinblick darauf, dass er während der Nacht die Betreuungseinrichtung nicht verlassen durfte, auch wenn dies nicht konsequent durchgesetzt wurde – auch seine persönliche Freiheit eingeschränkt war. Für derartige Beschränkungen findet sich jedenfalls im NÖ GVG (abgesehen von dem Verweis auf das NÖ KJHG in § 6 Abs. 1) keinerlei Grundlage.

Eine Grundlage für derartige Beschränkungen liefern freilich einerseits § 209 iVm den §§ 158 ff ABGB bzw. der auf die erstgenannte Bestimmung gestützte Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 und andererseits § 50 Abs. 1 und 2 NÖ KJHG. Aus den Feststellungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Unterbringung keine Befehls- oder Zwangsakte, die über den typischen Charakter von Obsorgemaßnahmen hinausgehen. Dies gilt insbesondere für das Verbot, die Unterkunft über Nacht zu verlassen sowie die Einhaltung einer Hausordnung, zählt doch auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Kindes nach § 162 Abs. 1 ABGB zum Inhalt der Obsorge.

Dass einzelne der dabei eingesetzten (zum Teil nicht schriftlich vereinbarten, sondern als Wunsch des Landes[-rates] nur mündlich der E GmbH kommunizierten) Maßnahmen – insbesondere die Aufstellung eines mit Stacheldraht versetzten mobilen Zaunes sowie der gleichzeitige Einsatz von mehreren Security-Mitarbeitern unter teilweiser Beiziehung eines Hundes – pädagogisch fragwürdig erscheinen mögen, ändert an der Qualifikation der Unterbringung als Obsorgemaßnahme nichts. Zur allfälligen Prüfung und Beendigung solcher Maßnahmen ist nach § 181 ABGB das zuständige (Pflegschafts-)Gericht berufen.

Auch dass im vorliegenden Fall die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** nicht die nach § 7 Abs. 2, 4 und 6 NÖ KJHG für die Ausübung der Obsorge zuständige Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, sondern die Niederösterreichische Landesregierung veranlasste und in weiterer Folge durch die ihr nach § 1 Abs. 4 NÖ GVG bzw. § 1 Abs. 4 NÖ KJHG zuzurechnende E GmbH durchführen ließ (weshalb die Landesregierung auch belangte Behörde iSd § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, entfalten doch die genannten Zuständigkeitsregelungen des NÖ KJHG als bloße Selbstbindungsgesetze keinerlei Außenwirkung (vgl. VwGH 23.05.2007, 2007/04/0074, unter Verweis auf VfSlg. 17.550/2005). Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“ verfolgte – wie auf Grund ihrer organisatorischen Eingliederung in die für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Abteilung GS6 offenkundig ist – gerade das Ziel einer gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversorgung einerseits und der Kinder- und Jugendhilfe andererseits für diese Personengruppe durch das – grundsätzlich der Landesregierung zuzurechnende – Amt.

4. Die Deutung der Unterbringung des Beschwerdeführers als Obsorgemaßnahme (zusätzlich zur Deutung als Gewährung von Grundversorgung) hat zur Konsequenz, dass die Unterbringung als Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren ist. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich nämlich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist.

Wie aus den Bestimmungen des ABGB über die Obsorge (insbesondere § 177) klar hervorgeht, handelt es sich dabei um ein grundsätzlich den Eltern zustehendes Recht bzw. eine Pflicht, das einerseits gesetzlich auf andere Personen übergehen kann (zB nach § 178 oder teilweise auch nach § 211) und andererseits im Interesse des Kindeswohls auch auf andere Personen übertragen werden kann. Die in § 209 ABGB geregelte Übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (also im Fall Niederösterreichs gemäß § 1 Abs. 2 NÖ KJHG auf das Land) ist nur ein (als ultima ratio vorgesehener) Sonderfall einer solchen Übertragung. Mit der Obsorge wird dem Land somit keine spezifische staatliche Befugnis übertragen, sondern ein grundsätzlich Privatpersonen zukommendes Recht bzw. Pflicht.

Dementsprechend erfolgen nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sowie nunmehr auch des Obersten Gerichtshofes Obsorgemaßnahmen des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich (sofern nicht Besonderes angeordnet ist) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 26.06.2012, 2011/11/005, mwN; VfSlg. 18.154/2007 zu vorläufigen Maßnahmen nach dem damaligen § 215 Abs. 2 ABGB; in seinem Beschluss vom 23.04.2023, 1 Ob 46/23 f stellte der OGH klar, dass dies erst recht nach gerichtlicher Obsorgeübertragung gelten muss).

5. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde im noch offenen Umfang nach § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

Festgehalten sei an dieser Stelle nochmals, dass durch dieses Ergebnis allfällige dem Kindeswohl entgegenstehende Erziehungsmaßnahmen, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers in einer privaten Grundversorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 5 NÖ GVG) stattfinden, nicht einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Diese obliegt jedoch nach § 181 ABGB den nach § 1 JN für Obsorgeangelegenheiten (bei denen es sich um bürgerliche Rechtssachen handelt) zuständigen Zivilgerichten.

Weiters sei festgehalten, dass es sich bei der Obsorgeübertragung an das Land Niederösterreich durch den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 um ein Sachverhaltselement handelt, das in den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2020 und vom 11. Mai 2021 nicht festgestellt wurde. Dieses lag somit auch den aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidungen vom 10. März 2021 bzw. vom 18. August 2023 nicht zugrunde.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, wobei auch auf die – zunächst zum früheren § 79a AVG entwickelte und dann auf § 35 VwGVG übertragene –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, wonach es für den Ersatzanspruch darauf ankommt, wie viele Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit einer Maßnahmen-beschwerde angefochten hat (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, mwN). Dies sind im vorliegenden Fall zwei Verwaltungsakte, wobei dem Beschwerdeführer für die von ihm (rechtskräftig) erfolgreich angefochtene Verbringung nach *** bereits im Erkenntnis vom 11. Mai 2021 Aufwandersatz zuerkannt wurde. Dieser Kostenzuspruch blieb durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2023 unberührt.

Somit ist dem hinsichtlich der behaupteten Anhaltung obsiegenden Land nunmehr der einfache Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (€ 368,80 + € 461,– = € 829,80) zuzuerkennen. Der (in der Verhandlung vom 03.06.2020 ausdrücklich beantragte) Vorlageaufwand ist hingegen nicht zuzuerkennen, weil jedenfalls zur behaupteten Anhaltung (Unterbringung) des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** kein Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Insoweit ist das Kostenbegehren abzuweisen.

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG, der §§ 158, 177 und 209 ABGB, der §§ 1 Abs. 2, 4 Z 5, 16 Z 5.2. und 50 Abs. 2 NÖ KJHG, der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 NÖ GVG und (hinsichtlich der Kostenentscheidung) des § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung (insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes).

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