LVwG N LVwG-S-793/001-2024

LVwG-S-793/001-2024Landesverwaltungsgericht11.06.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; anzeigepflichtige Vorhaben; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Abänderungsbefugnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-793/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.793.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.02.2024, ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.02.2024, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen:

„Zeit: 09.11.2023

Ort: ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Bewilligungsinhaber ein mit Bescheid der Baubehörde Stadtgemeinde *** vom 04.04.2023, Zahl ***, bewilligtes Bauvorhaben (überdachter Lagerplatz und Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***) abgeändert und in der abgeänderten Form benützt, ohne die erforderliche Bewilligung der Baubehörde für die Abänderung erlangt zu haben, die erforderlich ist, da eine Nutzung des Lagerplatzes, welcher sich im Grünland befindet, als Stellplatz für Fahrzeuge im Grünland nicht möglich ist und daher einer Bewilligung der Baubehörde unterliegt.

Am 09.11.2023 wurde angezeigt, dass auf dem bescheidmäßig bewilligten überdachten Lagerplatz und Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Wohnwagen, ein Motorboot samt Transportanhänger sowie ein Traktoranhänger inkl. Umzugsaufbau abgestellt waren, obwohl der überdachte Lagerplatz und Einfriedung aufgrund der Erforderlichkeit mit der Maßgabe bewilligt wurden, dass die Ausführung der Vorhaben entsprechend der Baubeschreibung, Pläne etc. zu erfolgen hat.

Laut Baubeschreibung ist der bewilligte überdachte Lagerplatz und Einfriedung erforderlich für die Lagerung von Hackgut und Scheitholz, als auch Zwischenlagerung für diverse Materialien und Waren für die Firma C GmbH, sowie für Stapler, Radlader und Traktor zum Verbringen dieser.

Eine Lagerung eines Wohnwagens, eines Motorbootes samt Transportanhänger sowie eines Traktoranhängers inkl. Umzugsaufbau ist in der Baubeschreibung nicht angeführt und daher auch kein Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens.

Sie haben daher durch die o.a. Lagerung der Fahrzeuge ein bewilligtes Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung abgeändert ausgeführt und in der abgeänderten Form benützt.“

Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 angelastet und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel und führte darin im Wesentlichen aus, es sei ihm klar, dass ein Wohnwagen sowie ein Motorboot samt Transportanhänger kein Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens seien. Er ersuche trotzdem, das gegenständliche Verfahren einzustellen, da sich das Boot samt Transportanhänger über die ganze Saison auf dem Stellplatz in Kroatien befinde und lediglich zur Reinigung auf den Lagerplatz gebracht worden sei. Es handle sich aber auch nicht um einen Abstellplatz, welcher auf Dauer eingerichtet sei, sondern handle es sich dabei um lediglich ein paar Tage. Mittlerweile habe er auch schon Vorkehrungen getroffen, dass auch diese kurze Dauer nicht mehr notwendig sei. Er habe auf seinem privaten Grundstück, auf dem auch sein Haus stehe, eine Möglichkeit geschaffen, das Motorboot samt Transportanhänger außerhalb der Saison zu lagern. Gleiches gelte für den Wohnwagen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

4. Feststellungen

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.04.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer und Frau D die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes und einer Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

Laut Bezug habender Baubeschreibung vom 29.03.2023 soll die überdachte Lagerfläche der Lagerung von Brennholz auf Europaletten bzw. Hackschnitzel dienen. Weiters sollen auch nicht brennbare Stoffe, die für die Weiterverarbeitung im Betrieb der Firma C benötigt werden, gelagert werden. Die erforderlichen Flurförderfahrzeuge, wie z.B. Stapler und Radlader, sowie Transportanhänger sollen außerhalb der Lagerflächen abgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer dieses Grundstücks, welches laut gültigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** die Widmung „Grünland-Lagerplatz (Glp)“ aufweist.

Aufgrund einer privaten Anzeige vom 09.11.2023 wurde der Baubehörde bekannt, dass auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Wohnwagen, ein Motorboot samt Transportanhänger sowie ein Traktoranhänger inkl. Aufbau aufgestellt wurden. Auf Fotos ist erkennbar, dass der Wohnwagen auf der Freifläche abgestellt und das Motorboot samt Transportanhänger im überdachten Lagerbereich untergestellt war.

Seitens der Baubehörde wurde in weiterer Folge die Sachverhaltsdarstellung vom 20.11.2023 zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 37 NÖ BO 2014 an die belangte Behörde übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass die Errichtung eines Stellplatzes im Bauland ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit e NÖ BO 2014 darstelle. Das Abstellen der angeführten Fahrzeuge (Anhänger) widerspreche der baubehördlichen Bewilligung vom 04.04.2023 und sei die Errichtung von Stellplätzen im Grünland nicht möglich.

5. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt samt den von der Baubehörde I. Instanz übermittelten Unterlagen und sind im Wesentlichen unstrittig.

6. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 1/2015 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl 32/2021, lauten auszugsweise:

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

4. die Aufstellung und der Austausch – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3a meldepflichtig sind – von:

a)Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,

b)Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,

c)Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,

d)Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,

sowie die Abänderung von:

e)Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,

f)mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;

5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;

7. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;

8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.“

„§ 37

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

[…]“

7. Erwägungen

Im konkreten Fall lässt sich aus dem Tatvorwurf nicht erschließen, dass es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um solche handelt, die einer Baubewilligungspflicht nach § 14 NÖ BO 2014 unterliegen, zumal die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben in der genannten Bestimmung taxativ, also abschließend, aufgezählt sind.

Mit dem Hinweis, die am Grundstück abgestellten Gegenstände seien in der Baubeschreibung nicht angeführt, daher nicht Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens und somit bewilligungspflichtig, übersieht die belangte Behörde, dass die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken keinen Bewilligungstatbestand darstellt, sondern allenfalls nach § 15 Abs 1 lit a NÖ BO 2014 im Rahmen eines Anzeigeverfahrens zu prüfen wäre.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich auch aus der Sachverhaltsdarstellung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.11.2023 samt Beilagen nicht klar entnehmen lässt, woraus die Baubehörde I. Instanz das Vorliegen eines baubehördlich bewilligungspflichtigen Vorhabens ableitet.

Dass das gegenständliche Vorhaben nach § 15 Abs 1 NÖ BO 2014 anzeigepflichtig wäre, wurde dem Beschwerdeführer dagegen weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.12.2023 noch im Straferkenntnis vom 27.02.2024 in einem ausreichend konkretisierten Tatvorwurf zur Last gelegt, zumal sich auch die Bestrafung des Beschwerdeführers auf § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 stützt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2016/04/0006) ist in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendete Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als den ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens oder des Austausches des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (vgl. VwGH Ra 2014/09/0018).

Der Beschwerde war daher aus den genannten Gründen der Erfolg nicht zu versagen und war die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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