LVwG N LVwG-S-747/001-2025

LVwG-S-747/001-2025Landesverwaltungsgericht11.06.2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Eingriff; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-747/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.747.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.03.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Strafnorm „erster Strafsatz“ und der Übertretungsnorm „BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023“ angefügt wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.06.2025 wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Übertretung gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 TSchG zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe durch das Kürzen der Vibrissen bei ihrem Hund B (Königspudel, Chipnummer: ***) Eingriffe vorgenommen, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren gedient hätten, obwohl diese Eingriffe verboten gewesen seien. Dies sei am 19.08.2024 an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in ***, ***, ***, festgestellt worden.

Mit Beschwerde vom 14.04.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Kürzen der Vibrissen sei nicht aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen erfolgt. Es habe sich um eine therapeutische Maßnahme gehandelt. Die Juckbeschwerden, unter denen ihr Hund infolge der festgesetzten Zecken gelitten habe, als auch die Infektionsgefahr, die durch sein permanentes Kratzen entstanden sei, sei beseitigt worden. Die therapeutische Maßnahme habe auf das korrekte und vollständige Entfernen der Zecken abgezielt. Dies könne bei einer behaarten Schnauze nur dann gelingen, wenn das Fell möglichst kurz sei. Da beim Kürzen des Gesichtsfelles mittels Schere die Verletzungsgefahr des Hundes sehr hoch sei und sich das reflexartige Zurückzucken seines Kopfes nicht unterbinden lasse, sei das Scheren des Gesichtsfells das gelindeste Mittel gewesen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen C und D im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2025. In dieser erstellte der veterinärmedizinische Sachverständige sein Gutachten.

3. Feststellungen:

A ist Halterin des Hundes der Rasse Königspudel, Chipnummer: ***, mit dem Rufnamen B. Mitte August 2024 kürzte die Beschwerdeführerin dem Hund die Schnauzenhaare mit einer Schermaschine. Der Beschwerdeführerin fiel es unter gekürzten Schnauzenhaaren leichter, die auf der Schnauze des Hundes befindlichen Zecken aufzuspüren und zu entfernen. Die Beschwerdeführerin sparte beim Kürzen der Schnauzenhaare die Vibrissen des Hundes nicht aus, sodass diese mit den Schnauzenhaaren mitgekürzt wurden. Dies hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach – in einem Intervall von etwa 8 Wochen – auch außerhalb der Zeckensaison durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin besuchte mit dem Königspudel am 07.09.2024 die Haustiermesse in ***. Die dort in ihrer Rolle als Veterinärmedizinerin anwesende Zeugin C sah auf der Messe mehrere Pudel mit gekürzten Vibrissen. Die HalterInnen wurden durch die Veterinärmedizinerin auf das Verbot des Kürzens der Vibrissen aufmerksam gemacht. HalterInnen der Rasse Pudel kürzen die Vibrissen der Hunde häufig für das Erscheinungsbild des Hundes.

Die Zeugin C versuchte die Beschwerdeführerin im Zuge der Haustiermesse über die Problematik der gekürzten Vibrissen zu informieren. Im Zuge dieses inhaltlich unergiebigen Gespräches äußerte die Beschwerdeführerin: „na, wie schaut denn das aus, wenn die Vibrissen nicht geschnitten sind“.

Am 18.09.2024 sah die Amtstierärztin der belangten Behörde im Zuge eines Lokalaugenscheins an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin die gekürzten Vibrissen des Pudels. Zwischen der Ausstellung und dem Lokalaugenschein kürzte die Beschwerdeführerin die Vibrissen nicht neuerlich. Das Kürzen der Vibrissen zur Behandlung eines Zeckenbefalls stellt keine therapeutische Maßnahme dar. Die Beschwerdeführerin kürzte die Vibrissen nicht aus hygienischen – vielmehr aus optischen – Gründen.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeuginnen C und D. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Vibrissen des Hundes gemeinsam mit dem Schnauzenfell kürzte. Dass dies etwa alle 8 Wochen passierte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin D. Diesbezüglich verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, wenn sie zu Beginn der Verhandlung angab, das Schnauzenfell immer dann zu kürzen, wenn dieses etwas länger war und sich beispielsweise Kletten darin verfangen hätten (VH Protokoll, S. 2) oder sie nicht mehr gesehen habe, was sich auf der Haut des Pudels abspiele (VH Protokoll, S. 2). Andererseits gab sie an, es würde im Zuge der Schervorgänge der gesamte Pudel geschoren, also auch das übrige Fell (VH Prokoll, S. 3). Gegen Ende der Verhandlung versuchte die Beschwerdeführerin diese Aussage zu relativieren, wonach sich das 8-wöchige Scherintervall, nur auf das übrige – nicht jedoch die Schnauzenhaare betreffende – Fell des Pudels bezogen habe (VH Protokoll, S. 4). Letztlich konnte sich die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft damit verantworten, nur anlassbezogen in der Zeckensaison die Schnauzenhaare zu scheren und die Vibrissen mit zu kürzen (vgl. VH Protokoll, S. 3: „Ja, aber das Fell wächst ja immer wieder nach und ich muss es ja immer wieder scheren bzw. kürzen. Wenn ich vorher gesagt habe, dass ich das Gesichtsfell nur schneide wegen der Zecken, dann war das ein Missverständnis, weil das Gesichtsfell muss man ja immer scheren, das wächst ja immer weiter.“) Dies auch, weil sie zweifellos angab, erst seit dem Zeitpunkt des Lokalaugenscheins durch die Amtstierärztin die Vibrissen auszusparen und die Haare herum mit einer Schere zu kürzen (VH Protokoll, S. 3), womit die Vibrissen im Ergebnis gemeinsam mit den Schnauzenhaaren regelmäßig mitgekürzt wurden.

Nicht in Abrede gestellt wird die Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass dieser ein Entfernen von Zecken bei gekürzten Schnauzenhaaren leichter fällt.

Die Feststellungen zur Haustiermesse ergeben sich aus den Angaben der sachverständigen Zeugin C. Diese gab auch an, dass ihrer Erfahrung nach PudelhalterInnen häufiger die Schnauzenhaare samt Vibrissen kürzen. Im Übrigen ist das Vorhandensein dieser Problematik der veterinärmedizinischen Studienlage zu entnehmen (vgl. Döring, Vorurteile und Antworten zur Problematik des Abscherens der Vibrissen beim Pudel, 17.05.2022, ***).

Auch die dort getätigte Bemerkung der Beschwerdeführerin ergibt sich durch die Aussage der Zeugin C vor Gericht. Die Feststellungen zum Lokalaugenschein sind als unstrittig zu beurteilen. Jene Feststellung zum Scherintervall von 8 Wochen ergibt sich aus den Angaben der Zeugin D. Dass das Entfernen von Vibrissen keine therapeutische Maßnahme zur Bekämpfung eines Zeckenbefalls darstellt, ergibt sich aus dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen. Dieser führte auch an, die Schnauzenhaare seien bei Bedarf derart mit der Schere zu kürzen, als dass die Vibrissen ausgespart bleiben. Allenfalls könne ein Hundefriseur hinzugezogen werden. Die sachverständige Zeugin D erklärte vor Gericht, dass Zecken beim Hund – wie etwa auch beim Menschen auf der Kopfhaut – durch Scheiteln der Haare zu entfernen seien.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Vibrissen nicht aus hygienischen Gründen kürzte, ergibt sich letztlich in Zusammenschau der Beweisergebnisse. Vorwiegend lässt sich aus der Bemerkung der Beschwerdeführerin im Zuge der Haustiermesse der Zeugin C gegenüber ableiten, dass ihr Motiv nicht auf hygienischen – sondern vielmehr auf ästhetischen – Gründen fußte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigte über die gesamte Dauer der Verhandlung hinweg, dass diese die Bedeutung vorhandener Vibrissen beim Hund in Frage stellt. Letztlich konnte sie dem Gericht nicht glaubwürdig vermitteln, die Vibrissen aus therapeutischen bzw. hygienischen Gründen geschoren zu haben.

5. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023

§ 7 (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

[…]

7. das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.

§ 38 (1)Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

[…]

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

6. Erwägungen:

Zum Günstigkeitsprinzips gemäß § 1 Abs. 2 VStG:

Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG regelt den Fall, dass es im Zeitraum zwischen Tatbegehung und (behördlicher oder verwaltungsgerichtlicher) Entscheidung zu einer Änderung in der anwendbaren Rechtslage kommt.

Mit Novelle BGBl. I Nr. 124/2024 hat der Gesetzgeber § 7 Abs. 1 Z 7 TSchG um die Formulierung „aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen“ ergänzt. Diese Gesetzesänderung trat mit 01.01.2025 in Kraft; damit nach dem Tatzeitpunkt vom 18.09.2024 und vor Erlassung des Bescheides am 12.03.2025.

Gemäß § 1 Abs 2 gilt diesfalls grundsätzlich Tatzeitrecht, soweit nicht das Recht zum Entscheidungszeitpunkt für den Täter günstiger ist. Beim dann durchzuführenden Günstigkeitsvergleich kommt es auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an (VwGH 21.08.2023, Ra 2023/03/0104).

Das Günstigkeitsprinzip nach § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/06/0178, 24.04.2003, 2000/09/0083; 21.05.2019, Ra 2019/03/0009; 23.10.1995, 94/04/0223). Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der Entscheidung ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009). In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift iSd. § 44a Z 2 VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm iSd. § 44a Z 3 VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen (vgl. VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).

Die anzuwendende Strafnorm des § 38 Abs. 1 TSchG blieb während des relevanten Zeitraumes unverändert, sodass ein Günstigkeitsvergleich allein die Strafnorm betrachtend unterbleiben kann.

Zu prüfen ist, wann davon gesprochen werden kann, dass "Taten gleicher Art" weiterhin strafbar bleiben bzw. ob der Gesetzgeber sein Unwerturteil über den durchgeführten verbotenen Eingriff "unverändert aufrechterhalten" hat. Zeigt die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ermöglicht § 1 Abs. 2 VStG einen den Anforderungen des Art. 7 EMRK entsprechenden umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen. Ein solcher Günstigkeitsvergleich hat sich nicht ausschließlich auf die materiellen Strafbestimmungen, sondern auf die Rechtslage als solche zu beziehen (vgl. VfGH 14.06.2019, E1610/2019).

Die Materialien sehen in der Regierungsvorlage zur Novellierung des § 7 Abs. 1 Z 7 TSchG Folgendes vor: Mit der letzten Novelle des TSchG durch BGBl. I Nr. 130/2022 wurde das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen als verbotener Eingriff festgelegt. Nun soll klargestellt werden, dass lediglich das gänzliche Entfernen der Vibrissen absolut verboten, jedoch das Kürzen nur aus rein ästhetischen oder kommerziellen Gründen verboten ist, weil das Kürzen von Vibrissen bei gewissen Fellstrukturen aus hygienischen Gründen unvermeidbar sein kann (RV 4117 BlgNr 27.GP 21).

Mit der Formulierung „Nun soll klargestellt werden“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die nun geltende Rechtslage bereits vor der Novellierung in der nun klargestellten Fassung gelesen werden sollte (zum Klarstellen durch den Gesetzgeber bspw.: VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0079; 03.04.2025, Ra 2023/02/0104). § 7 Abs. 1 TSchG statuiert im ersten Satz, dass lediglich Eingriffe verboten sind, die nicht etwa therapeutischen Zielen dienen. Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Novelle textlich abzubilden, dass ein Kürzen der Vibrissen aus Gründen der Fellstruktur – aus hygienischen Gründen – nicht zur Strafbarkeit führt. Bereits vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2024 war es allerdings möglich, Vibrissen in rechtmäßiger Weise etwa aus therapeutischen Gründen zu kürzen. Vom Vorliegen eines nun milderen Unwerturteiles bzw. einer Vergünstigung der Rechtslage durch die Novelle BGBl. I Nr. 124/2024 kann damit nicht gesprochen werden.

Nachdem eine positive Feststellung getroffen wurde, wonach die Beschwerdeführerin das Kürzen der Vibrissen aus optischen Gründen vornahm, würde auch die Anwendung der Übertretungsnorm in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2024 keinen Unterschied im Ergebnis darstellen.

Zur inhaltlichen Entscheidung:

Nach § 7 Abs. 1 Z 7 TSchG idF. BGBl. I Nr. 186/2023 stellt das Kürzen der Vibrissen einen verbotenen Eingriff dar, der nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dient.

Wie die Beschwerdeführerin selbst zugestand, kürzte sie die Vibrissen ihres Königspudels. Entgegen ihrem Vorbringen handelte es sich dabei nicht um einen therapeutischen Eingriff zum leichteren Entfernen von Zecken. Die Beschwerdeführerin hat den objektiven Tatbestand damit erfüllt.

Gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Als verantwortungsvolle Pudelbesitzerin hätte diese Wege finden müssen, den Zeckenbefall des Hundes zu bekämpfen, ohne dabei dessen Vibrissen mit dem Schnauzenfell mit zu scheren. Letztlich ergab das Beweisverfahren, dass die Intention der Beschwerdeführerin ohnehin nicht darin lag, ihrem Hund therapeutische Maßnahmen angedeihen zu lassen, das Kürzen vielmehr auf optischen Gründen fußte. Die Beschwerdeführerin hat die Übertretung in Form von Fahrlässigkeit zu verantworten.

Straf- und Übertretungsnorm waren durch das Gericht in zulässiger Weise zu präzisieren (vgl. VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214).

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er […] 4. gegen § 7 verstößt […]. Es liegen zwei nicht einschlägigen Vormerkungen auf. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor.

Die belangte Behörde hat mildernd wie erschwerend zu Recht keine Umstände gewertet und ging von einem monatlichen Einkommen von Euro 2.000 netto aus. Dieses ist der Strafbemessung zu Grunde zu legen.

Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Diese sind vorliegend als hoch zu bewerten. Die Intention der Bestimmung des § 7 TSchG liegt darin, Tierwohl zu respektieren und die gesetzlich statuierten Eingriffe an Tieren zu deren gesundheitlichem Nachteil nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat in Form von Fahrlässigkeit gehandelt.

Die verhängte Geldstrafe liegt mit 5 % im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine weitere Reduktion kommt vor allem aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin zeigte sich bis zum Schluss der Verhandlung uneinsichtig, bestritt die Bedeutung von Vibrissen beim Hund und negierte sogar die vorliegende veterinärmedizinische Studienlage. Die verhängte Strafe ist vor allem aus diesem Grund notwendig, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten zu können.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) und ist der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen sowie das Verschulden nicht bloß als gering anzusehen (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet mangels Vorliegen einer Mindeststrafe aus.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen. Im Übrigen enthält die Entscheidung im Allgemeinen nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.