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LVwG-AV-24/001-2025; LVwG-AV-25/001-2025•LVwG N LVwG-AV-24/001-2025; LVwG-AV-25/001-2025
LVwG-AV-24/001-2025; LVwG-AV-25/001-2025Landesverwaltungsgericht11.06.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Prüfungsumfang;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerden der A GmbH in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 01.10.2024, *** und ***, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), aufgrund von Vorlageanträgen der A GmbH nach jeweils erlassenen Beschwerdevorentscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27.11.2024 zu Recht:
1. Den Beschwerden wird § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und werden die Beschwerdevorentscheidungen ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Anbringen vom 20.09.2024 () bzw. 25.09.2024 () gab die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) jeweils bekannt, mit der privaten Überwachung einer näher genannten Liegenschaft sowie zur Einholung von Halterdaten dortig besitzstörend abgestellter Fahrzeuge beauftragt zu sein. Zugleich wurde beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) möge gemäß § 47 Abs 2a KFG jeweils Auskunft über den Namen sowie die Adresse des Zulassungsbesitzers zu den Kennzeichen „“ bzw. „“ geben.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.10.2024 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem KFG ab, wobei beide Bescheide ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert wurden. Gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin jeweils mit Schreiben vom 07.10.2024 (beide eingelangt am 11.10.2024) Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 27.11.2024 änderte die belangte Behörde den Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass die Beschwerdeführerin von der Vertretung des jeweiligen Auftraggebers im Verfahren nach § 10 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ausgeschlossen wurde. Adressiert wurden die Beschwerdevorentscheidungen ausschließlich an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 04.12.2024 erfolgte jeweils der Vorlageantrag betreffend diese Beschwerdevorentscheidungen.
Mit Schreiben vom 18.12.2024 legte die belangte Behörde die verwaltungsbehördlichen Akten zu den Geschäftszahlen *** und *** jeweils mit dem Ersuchen um Entscheidung „über den Vorlageantrag datiert mit 04.12.2024 gegen den Bescheid vom 27.11.2024“ vor.
I.Bei den verfahrenseinleitenden Anträgen gab die Beschwerdeführerin jeweils an, im Namen eines anderen tätig zu werden. Dies indem sie ausführte, „zur Einholung von Halterdaten […] beauftragt“ worden zu sein und den Antrag „[z]ur Einleitung eines Besitzstörungsverfahrens gegen den Störer durch unseren Auftraggeber“ zu stellen.
II.Die angefochtenen Bescheide wurden jeweils ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert und ergibt sich auch aus der Formulierung des Spruches nicht, dass über den Antrag eines anderen entschieden worden wäre.
Die Feststellung nach 2.I. zur Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses ergibt sich aus den, den verwaltungsbehördlichen Akten zu den Geschäftszahlen *** und *** jeweils innliegenden Auskunftsersuchen, welchen die Beschwerdeführerin sogar die jeweilige Vollmachtsurkunde (tituliert als „Bewachungsauftrag“) anschloss.
Die Feststellung zu 2.II. ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide zu den Geschäftszahlen *** und ***.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]“
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst sah, diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Betreffend ein Verfahren auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 2a KFG ist festzuhalten, dass dieses als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert ist. Demgemäß wird durch den gestellten Antrag der Gegenstand des Verfahrens festgelegt. Behörde und Gericht sind grundsätzlich an den Inhalt des Antrags gebunden und der Behörde und dem Gericht ist es auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert des Anbringens unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit diesem Anbringen die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass bereits den verfahrenseinleitenden Anträgen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin lediglich in Vertretung aufgetreten ist und die jeweiligen Anträge nicht in eigenem Namen stellte. Die angefochtenen Bescheide wurden allerdings ausdrücklich an die Beschwerdeführerin als Empfängerin adressiert und wurde spruchgemäß auch über ihren Antrag entschieden.
Da die Beschwerdeführerin aber in eigenem Namen diese Anträge nicht gestellt hat sind die angefochtenen Bescheide antragslos ergangen und war sohin die Behörde zur Erlassung dieser Bescheide nicht zuständig. Offenbar erkennend, dass die Bescheiderlassung angesichts des Fehlers in der Adressierung fehlerhaft war, derogierte die belangte Behörde den Bescheid jeweils durch Erlassung der Beschwerdevorentscheidung. Mit den Beschwerdevorentscheidungen wurde jeweils der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der Vertretung des jeweiligen eigentlichen Antragsstellers ausschloss. Mit diesem Vorgehen überschritt die Behörde die nach § 14 Abs 1 iVm § 27 VwGVG determinierte Kognitionsbefugnis.
Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt (vgl. zuletzt VwGH Ra 2022/08/0132). Überschreitet die belangte Behörde diesen Prüfungsumfang, so entscheidet sie als unzuständige Behörde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 4 mwN [Stand 31.03.2018, rdb.at]).
Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis nach § 27 VwGVG ist die »Sache« des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über andere als die ausdrücklich bekämpften Bescheide zu entscheiden (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 Rz 5 [Stand 31.03.2018, rdb.at]).
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 27 VwGVG hat allerdings unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (vgl. jüngst VwGH Ra 2024/09/0058).
Richtigerweise hätte die belangte Behörde – ihre eigene Unzuständigkeit zur Erlassung der Bescheide vom 01.10.2024 erkennend – diese mit der Beschwerdevorentscheidung aufheben müssen. Eine inhaltliche Bearbeitung war ihr nach §§ 14 Abs 1 iVm 27 VwGVG verwehrt. Insbesondere war es ihr verwehrt, außerhalb der Sache des Erstbescheides (Antrag auf Auskunft nach dem KFG) eine Entscheidung zu treffen. Es erfolgt somit seitens des Landesverwaltungsgerichts keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Beschwerdevorentscheidung (vgl. aber LVwG NÖ LVwG-AV-212/001-2025).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH Ro 2015/08/0026).
Durch eine ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung lebt ein Ausgangsbescheid nicht wieder auf. Vielmehr tritt eine Sachentscheidung des mit Vorlageantrag angerufenen Verwaltungsgerichts jedenfalls an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass sie aufgrund dieser Derogationswirkung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. VwGH Ra 2023/08/0159).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Angemerkt wird, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch diese Entscheidung die Bescheide vom 01.10.2024, *** und ***, nicht wieder aufleben.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Darüber hinaus erwies sich eine öffentliche mündliche Verhandlung für die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage nicht als erforderlich.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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