projekte
LVwG-S-834/001-2024•LVwG N LVwG-S-834/001-2024
LVwG-S-834/001-2024Landesverwaltungsgericht10.06.2025
Verkehrsrecht¸ Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrszuverlässigkeit; Übermüdung; Anhaltepflicht; Lenker- und Fahrzeugkontrolle; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des B in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Anzeige vom 25. September 2023, Zl. ***, brachte die Polizeiinspektion *** der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des B (in der Folge: Beschwerdeführer) zum Lenken von Kraftfahrzeugen und die diesen Bedenken zugrundeliegenden Vorfälle zur Kenntnis.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Meldungslegerin zur Stellungnahme aufgefordert wurden, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 11. März 2024, Zl. ***, die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last:
„[...]
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie vermochten, Ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da Sie im Zuge der Amtshandlung äußerst verwirrt wirkten, ein starkes Zittern aufwiesen und Ihr Körper schwankte. Weiters wirkten Sie etwas hyperaktiv, welches sich in einem starken Bewegungsdrang (der sich in unkontrollierter motorischer Unruhe äußerte) bemerkbar machte. Außerdem wiesen Sie augenscheinlich eine blasse/fahle Hautfarbe (Gesicht) auf. Weiters fiel den Beamten die veränderte Sprache (stockende, überhastete und undeutlich) auf. Sie gaben an das Ihnen etwas schwindelig sei und Sie Kreislaufprobleme haben. Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.
Tatzeit: 25.09.2023 15:24 Uhr
Tatort: ***, ***
2. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.
Tatzeit: 25.09.2023 15:21 Uhr
Tatort: ***, /
3. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.
Tatzeit: 25.09.2023 15:23 Uhr
Tatort: ***, *** - kurz vor dem Kreuzungsbereich der ***,“
Die belangte Behörde verhängte zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden) und zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils wegen Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 27 Stunden) über den Beschwerdeführer. Darüber hinaus schrieb sie ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 42 Euro vor.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 7. April 2024 Beschwerde gegen das Straferkenntnis und bestritt die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Er monierte im Wesentlichen Mängel im Verwaltungsstrafverfahren und fehlende Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid und schilderte den Sachverhalt aus seiner Sicht.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 12. April 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 12. April 2024 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Mai 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens, Befragung des Beschwerdeführers, der Zeuginnen A (in der Folge: Meldungslegerin) und C (in der Folge: Zeugin) und des (mittels Videoverbindung zugeschalteten) Zeugen D (in der Folge: Zeuge) sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten durch E als Amtssachverständige für Humanmedizin (in der Folge: Amtssachverständige für Humanmedizin). Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil.
Am 25. September 2023 lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** um 15:21 Uhr in ***, /. Die Meldungslegerin und die Zeugin, die vom Zeugen, der damals Aspirant war, begleitet wurden, wollten den Beschwerdeführer und sein Fahrzeug routinemäßig einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterziehen. Sie versuchten, ihn mittels deutlich sichtbarer Anhaltezeichen (Blaulicht, Lichthupe, Handzeichen) zum Anhalten zu bringen. Die Polizeibeamten versuchten auch um 15:23 Uhr in ***, *** kurz vor dem Kreuzungsbereich der ***, den Beschwerdeführer mittels deutlich sichtbarer (Blaulicht, Lichthupe) und hörbarer (Folgetonhorn) Anhaltezeichen zum Anhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer bezog den Einsatz zunächst nicht auf sich. Er sah keine Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, und fuhr daraufhin etwas schneller, um die Beamten auf ihrem Weg zum Einsatzort nicht zu behindern. Die Anhaltung erfolgte schließlich um 15:24 Uhr in ***, ***. Der Beschwerdeführer war auf dem Heimweg vom Fitnesscenter gewesen. Es war Spätsommer. Die Beamten nahmen beim Beschwerdeführer starkes Zittern, motorische Unruhe, Bewegungsdrang, eine überhastete und undeutliche Sprache, seine blasse Hautfarbe und Kreislaufprobleme wahr. Die Amtshandlung dauerte ca. eineinhalb Stunden. Der Alkoholvortest und der Urintest waren negativ. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle lag aus humanmedizinischer Sicht weder eine akute noch eine chronische gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die die Fahreignung erheblich einschränken oder ausschließen würde. Der Beschwerdeführer befand sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen in der Lage war und in der er die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte. Er konnte klar denken und Anweisungen und Fragen verstehen. Die von den Zeugen beobachteten Symptome waren Ausdruck von Nervosität. Die Kreislaufschwäche stellte eine natürliche Anpassungsreaktion des Körpers auf die körperliche Aktivität in Zusammenhang mit der Sonneneinstrahlung bzw. der Hitzeeinwirkung, Nervosität und der langen Dauer der Amtshandlung dar.
Der Beschwerdeführer ist Student und verfügt über kein monatliches Nettoeinkommen. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.
Bei der belangten Behörde scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer übernahm das Straferkenntnis am 14. März 2024.
Die Beschwerde wurde am 9. April 2024 zur Post gegeben.
Die Feststellungen zu den zur Last gelegten Tatorten und Tatzeiten, dem Fahrzeug und der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der Anzeige vom 25. September 2023 und sind unstrittig.
Die Meldungslegerin konnte sich an den schon länger zurückliegenden Vorfall, bei dem es sich aus ihrer Sicht um eine Routineangelegenheit gehandelt hatte, nicht mehr erinnern (S. 4 und 5 der Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2025 – in der Folge: VHS). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin und der Zeuge hinterließen bei Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck und schienen um Aufklärung des Sachverhalts bemüht. Den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Zeugen zufolge handelte es sich um eine routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrolle (vgl. VHS S. 5 und 8). Die Anhaltezeichen wurden in der Anzeige angeführt (S. 1 und 2) und von der Zeugin und dem Zeugen nachvollziehbar geschildert (VHS S. 5-6 und 8). Der Beschwerdeführer hat die Gründe für sein Verhalten schlüssig dargestellt. Er hat bereits bei der Anhaltung wiederholt darauf hingewiesen, dass er zuvor im Fitnesscenter gewesen war (vgl. S. 2 der Anzeige, Zeuge S. 8 und 10). Die von den Polizeibeamten wahrgenommenen Symptome wurden in der Anzeige detailliert dargelegt (vgl. S. 2) und von der Zeugin und dem Zeugen auch in der Verhandlung im Wesentlichen wiedergegeben (VHS S. 6, 8 und 9). Der Beschwerdeführer hat die damaligen Verhältnisse und die Dauer der Amtshandlung dargelegt (VHS S. 3). Die Dauer der Maßnahme ist in Hinblick auf die durchgeführten Maßnahmen (Lenker- und Fahrzeugkontrolle, Alkovortest, Urintest auf der Polizeiinspektion) nachvollziehbar. Die Ergebnisse des Alkovortests und des Urintests sind der Anzeige entnommen und wurden von der Zeugin in der Verhandlung nochmals bestätigt (VHS S. 5). Die Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zur Deutung der von den Beamten festgestellten Symptome zum angelasteten Tatzeitpunkt beruhen auf dem schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten der Amtssachverständigen für Humanmedizin in der Verhandlung (VHS S. 12).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung (VHS S. 2-3), jene zum Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug vom 11. März 2024 aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses ergeben sich aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des genannten Schriftstücks begründen würden.
Die Feststellungen zur Postaufgabe der Beschwerde sind dem unbedenklichen Poststempel auf dem Kuvert entnommen, in welchem die Beschwerde eingebracht wurde.
6. 1Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses
Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.
Da nicht jede Ermüdung eines Kraftfahrzeuglenkers von vornherein auf einen Mangel der gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 erforderlichen körperlichen und geistigen Verfassung schließen lässt, bedarf es für die Beantwortung der Frage, ob wahrgenommene Ermüdungssymptome bereits den Schluss auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 StVO 1960 zulassen, eingehender, allenfalls auch auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützter behördlicher Feststellungen (vgl. VwGH vom 16. April 1999, Zl. 97/02/0511).
Dem Beschwerdeverfahren wurde eine Amtssachverständige für Humanmedizin beigezogen. Den auf ihrem Gutachten beruhenden Feststellungen zufolge befand sich der Beschwerdeführer in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis war folglich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
6. 2Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses
§ 97 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
[...]
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
[...]“
Der – äußerst lückenhafte – Text der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses und die darin angeführte Rechtsvorschrift lassen darauf schließen, dass die belangte Behörde von einer Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO 1960 ausgegangen ist. Bereits aus der Anzeige ist jedoch erkennbar, dass es im vorliegenden Fall nicht darum ging, dem Beschwerdeführer „für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen“, sondern darum, der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Dies hat auch die Befragung der Zeugen eindeutig ergeben (vgl. VHS S. 5 und 8). Es stand daher allenfalls eine Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO 1960 im Raum. Eine solche ist der unvollständigen Tatanlastung (Verweis auf „nachfolgend beschriebene Anordnungen“, die weder im Spruch noch in der Begründung oder einer Beilage zum Straferkenntnis zu entnehmen sind) jedoch nicht zu entnehmen. Der Tatvorwurf war in den Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 27. September 2023 und 4. Dezember 2023 gleichlautend wie im Straferkenntnis und entspricht nicht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG. Die „nachfolgend beschriebene Anordnung“ war weder beschrieben noch war dem Straferkenntnis eine Beilage angeschlossen, aus der sich eine solche Beschreibung ergeben könnte (vgl. z.B. VwGH vom 30. September 1993, Zl. 92/18/0118). Es fehlte daher eine entsprechende Tatbeschreibung. Da dem Beschwerdeführer die wesentlichen Sachverhaltselemente nicht vorgeworfen wurden, war das Verwaltungsgericht nicht befugt, den Sachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. VwGH vom 28. Mai 2025, Zl. Ra 2024/07/0118). Eine allfällige „Richtigstellung“ der Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses war dem Verwaltungsgericht verwehrt, weil dies im vorliegenden Fall einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen würde (vgl. z.B. VwGH vom 21. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0110, 21. April 2021, Zl. Ra 2020/02/0252, und 12. Juni 2024, Zl. Ra 2022/02/0146).
Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheins war zum einen nicht erforderlich, weil die Örtlichkeiten der Richterin bekannt sind (vgl. VHS S. 2) und zudem durch die im Akt befindlichen Google Maps-Auszüge hinreichend dokumentiert sind. Zum anderen war die Durchführung nicht notwendig, weil es in Hinblick auf die obigen Ausführungen ohnehin nicht auf diese Beweistatsachen ankam (vgl. z.B. VwGH vom 11. Jänner 2024, Zl. Ra 2023/02/0223).
Die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses waren bereits aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
7. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde
Die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025 wurde der belangten Behörde am 7. April 2025 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem zugestellt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung wurde ohne Angabe von Gründen kein Vertreter entsandt. Da die belangte Behörde ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte diese gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung der Entscheidung entfiel, weil die aufgenommenen Beweise nach der Lage des Falls einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (z.B. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Verhandlung vom 27. Mai 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall zu allen Spruchpunkten lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis zu keinem der Spruchpunkte eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist jedoch nicht der Fall.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.