projekte
LVwG-S-758/001-2025•LVwG N LVwG-S-758/001-2025
LVwG-S-758/001-2025Landesverwaltungsgericht10.06.2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Vernachlässigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsstelle, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.02.2025, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) auf Euro 470,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 41 Stunden) erhöht wird und der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
Sie haben als Tierhalter am 01.08.2024 auf Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, Betriebs-Nr. *** in ***, ***, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, indem Sie die Betreuung eines von Ihnen gehaltenen Mastschweines in einer Weise vernachlässigt haben, die für das Tier mit Schmerzen und Leiden verbunden war. Obwohl das Mastschwein typisches Schmerz- und Apathieverhalten (Kopfsenken, hängende Ohren, gekrümmter Rücken), somit eine deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zeigte, haben Sie das Schwein nicht separiert von der Gruppe untergebracht.
Übertretungsnorm: § 5 Abs. 1 und 2 Z 13 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG)
Strafnorm: § 38 Abs. 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG)
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 47,00 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 517,00 (davon bereits bezahlt Euro 300,00). Euro 217,00 sind gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.02.2025, ***, wurde A wegen einer Übertretung des § 15 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm. Anlage 5, Punkt 2.9 der 1. Tierhaltungsverordnung mit einer Geldstrafe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden, bestraft. A wurde zur Last gelegt, als Tierhalter auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb, Betriebs-Nr: *** in ***, ***, gegen die Bestimmungen des § 15 TSchG, verstoßen zu haben, indem er es zumindest bis 01.08.2024 unterlassen habe, eine der in § 15 TSchG angeführte Handlung zu setzen, obwohl das Mastschwein am 01.08.2024 folgende Anzeichen einer Verletzung aufgewiesen habe: Das Mastschwein habe typisches Schmerz- und Apathieverhalten (Kopfsenken, hängende Ohren, gekrümmter Rücken) gezeigt. Die sichtbare Symptomatik sei das Ergebnis einer Schmerzempfindung und spreche aus veterinärfachlicher Sicht für eine starke Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres. Das schlechte Allgemeinverhalten des Schweins ließe vermuten, dass dieser beeinträchtigende Zustand zumindest seit mehr als einem Tag so angehalten habe und auch für einen Laien klar erkennbar gewesen sein müsse. Das besagte Schwein sei zum Kontrollzeitpunkt nicht separiert von der Herde (z.B. gesondert in einer Krankenbucht) untergebracht worden. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei theoretisch möglich, dass die Beschwerden des Schweins erst über Nacht aufgetreten seien. Es lasse sich auch nicht feststellen, wie stark die Beeinträchtigungen gewesen seien, weshalb § 5 TSchG nicht zur Anwendung gelange.
Mit Beschwerde vom 18.03.2025 durch die NÖ Tierschutzombudsstelle brachte diese vor, es sei von der Amtstierärztin im Zuge des Strafantrages festgehalten worden, dass dem Mastschwein durch das Verhalten des A, jedenfalls entgegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG Leiden und Schäden entstanden seien. Dies sei zur Anzeige gebracht worden. Eine Abmagerung bzw. ein minderguter Ernährungszustand seien zudem eindeutige Zeichen dafür, dass der beeinträchtigende Zustand bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben müsse und eine starke Beeinträchtigung des Tieres vorgelegen sei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Behörde, sowie Einvernahme des A und der sachverständigen Zeugin B im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.05.2025. In dieser erstellte der veterinärmedizinische Sachverständige sein Gutachten.
A ist Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes Nr. *** in ***, ***, mit 650 Schweinemastplätzen.
Etwa zweimal täglich kontrolliert A den Zustand der Schweine, wobei er dazu nicht die jeweiligen Buchten betritt. In den arbeitsreichen Sommermonaten kommt es vor, dass Kontrollen seltener, etwa nur einmal täglich erfolgen. Bei diesen Kontrollen durch A ist es diesem nicht möglich, in die gesamte Bucht einzusehen. Etwa alle 4 bis 5 Tage betritt A die Buchten um diese auszumisten.
A war bereits am 25.7.2024 bekannt, dass mehrere Schweine seines Betriebes an Durchfall litten. Am Nachmittag des 1.8.2024 führte die Amtstierärztin eine Kontrolle am Hof des A durch. Dabei bemerkte sie in einer Bucht mit etwa 70 Mastschweinen ein von der Gruppe separiertes, apathisches Schwein. Es war deutlich abgemagert, kleiner als die übrigen Schweine der Gruppe, hatte einen gesunkenen Kopf, hängende Ohren und einen gekrümmten Rücken. Nach der Symptomatik des Schweines befand dieses sich in einem Zustand, der beim Tier Schmerzen und Leiden hervorrief. Dem Abmagerungszustand entsprechend war das Tier seit zumindest mehreren Tagen offensichtlich beeinträchtigt. A hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt der vorhandenen Beeinträchtigung des Tieres, etwa in Form einer separierten Unterbringung, entgegenwirken müssen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Angaben der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Personen. Die wesentliche Feststellung zum Auffinden und dem Gesundheitszustand des verfahrensgegenständlichen Schweins ergibt sich aus den Angaben der Zeugin B. Selbst A negierte die von der Amtstierärztin beschriebene Symptomatik nicht. Er gestand ein, seine Kontrollverpflichtung zu wenig forciert zu haben. Die Feststellungen zur Kontrolltätigkeit ergeben sich aus seinen Angaben.
Auch führte A selbst an, bereits am 25.7.2024 eine Durchfallerkrankung bei mehreren Schweinen bemerkt zu haben. Die Feststellungen zur amtsärztlichen Kontrolle vom 01.08.2024 ergeben sich aus den Angaben der Zeugin B. Diese beschrieb den Zustand des Schweins als bereits seit mehreren Tagen als merklich beeinträchtigt. Letztlich bejahte der veterinärmedizinische Sachverständige basierend auf den manifesten Symptomen das Vorliegen von Schmerzen und Leiden. Unstrittig war das Schwein zum Tatzeitpunkt nicht in einer Krankenbucht – separiert von der Gruppe – untergebracht.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5. (1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
[…]
§ 38. (1)Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen ergeben, wie sie sich insbesondere im TSchG selbst (u.a. in Form der demonstrativen Auflistung von Beispielen ungerechtfertigten Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst in § 5 Abs. 2 TSchG) finden.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Dabei stellen Schmerzen körperliche, unangenehm empfundene Wahrnehmungen, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen werden und Symptome verursachen dar. Leiden sind alle Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und über eine nicht unwesentliche Zeitspanne hinausgehen. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen, etwa Verletzungen, zu verstehen (vgl. RV 446 BlgNR 22. GP, 8 ff).
Die Frage, ob verfahrensgegenständlichem Schwein durch nicht sachgerechte Betreuung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH, 28. Juli 2010, 2009/02/0344).
Dazu führte der veterinärmedizinische Sachverständige aus, dass die vorhandene Symptomatik eindeutig auf das Vorhandensein von Schmerzen und Leiden schließen ließe, die Beeinträchtigung des Tieres zweifelsohne über mehrere Tage offenbar wurde und diese durch den Tierhalter hätte erkannt werden müssen. A hat dadurch die Betreuung des von ihm gehaltenen Schweins vernachlässigt, indem er der erkennbaren Beeinträchtigung des Tieres nicht entgegenwirkte.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist damit erfüllt. A hat diese auch zu vertreten, wobei grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Diese ist mit der eingestandenen spärlichen Kontrolltätigkeit im Schweinemastbetrieb zu begründen. Vor allem auch die bereits bekannte Durchfallerkrankung im Betrieb hätte A zu sensiblerem Verhalten und frequenteren Kontrollen veranlassen müssen.
Zur Abgrenzung der Bestimmung des § 15 TSchG ist auszuführen:
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 TSchG stellt ein schlichtes Unterlassungsdelikt dar. Auch § 5 Abs 2 Z 13 TSchG inkriminiert eine Unterlassung, nämlich die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG stellt allerdings ein Erfolgsdelikt dar. Zieht die Unterlassung einen Erfolg – nämlich wie hier das Vorhandensein von Schmerzen und Leiden – nach sich, ist die Unterlassung nach § 5 TSchG zu ahnden. Wer ohne berechtigten Zweck durch Unterlassung ein Tier in einem Zustand belässt, der beim Tier Schmerzen oder Leiden verursacht, setzt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG (VwGH 01.10.2019, Ra 2018/02/0321).
Zur Verursachung der den Symptomen zu Grunde liegenden Erkrankung steht § 15 TSchG in echter Konkurrenz. Die Verursachung der Erkrankung durch Unterlassung wurde A allerdings von der Behörde nicht zur Last gelegt. Im Übrigen ergibt sich kein Hinweis darauf aus dem Akt.
Zur Abänderung des Tatvorwurfes:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum zweiten soll auch eine Doppelbestrafung verhindert werden. Ebenso soll drittens der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055; 07.02.2024, Ra 2023/02/0102-8).
Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; 13.9.2018, Ra 2018/16/0062). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, 26.04.2022, Ra 2021/02/0250). Das Gericht ist sodann berechtigt und verpflichtet den vorgeworfenen Sachverhalt einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0042).
Mit Straferkenntnis vom 25.02.2025 wurde A zum Vorwurf gemacht, er habe als Tierhalter am 01.08.2024 in seinem Betrieb ein Mastschwein gehalten, das Schmerz- und Apathieverhalten Kopfsenken, hängende Ohren, gekrümmter Rücken) gezeigt habe. Das besagte Schwein sei zum Kontrollzeitpunkt nicht von der Herde separiert untergebracht worden. In seinem Gutachten vom 19.05.2025 qualifizierte der veterinärmedizinische Sachverständige das beschriebene Verhalten als ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden des Tieres, die eine Handlungsverpflichtung des A hervorrufen hätte sollen. Der im gerichtlichen Verfahren unter § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG subsumierte Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer damit bereits im behördlichen Verfahren vorgeworfen. Ein Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts liegt nicht vor (vgl. VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214; 21.11.2018, Ra 2017/17/0042).
A wurde dadurch weder einer Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt noch in Verteidigungsrechten beeinträchtigt (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/02/0105).
Gemäß § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Z 1).
Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist keine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Vormerkung nach dem Tierschutzgesetz auf. Damit liegt gegenständlich kein Wiederholungsfall der Bestimmungen vor, womit der erste Strafsatz zur Anwendung gelangt.
Die Behörde ging von einem monatlichen Einkommen von Euro 2.000,00 aus. Erschwerend wie mildernd wurden keine Umstände gewertet.
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Intention der Bestimmung liegt darin, tierhalterliche Betreuungspflichten wahrzunehmen. Diese beinhalten, im Krankheitsfall eines Tieres, diesem umgehend Unterstützung zukommen zu lassen. Indem der Beschwerdeführer trotz erkennbarer gesundheitlicher Beeinträchtigung des gegenständlichen Schweins dieses nicht separierte und adäquat betreute, hat er die Interessen des Tierschutzes wesentlich beeinträchtigt.
Die verhängte Geldstrafe liegt mit 6 % des maximalen Strafbetrages von Euro 7.500 im äußerst unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Mildernd war die zum Tatzeitpunkt vorliegende absolute Unbescholtenheit zu werten. A zeigte sich im gerichtlichen Verfahren weitgehend einsichtig, gab an, seinen Bestand bereits reduziert zu haben und kündigte eine weitere Reduktion an. A verfügt über Verbindlichkeiten in Höhe von über 600.000 Euro. Vorwiegend auf Grund der tristen finanziellen Situation war die Strafe äußerst niedrig zu bemessen.
Die verhängte Strafe ist aus general- wie spezialpräventiven Gründen dennoch notwendig, um A hinkünftig von der Begehung gleicher Straftaten abzuhalten.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Das Verbot der reformatio in peius ist nicht anwendbar, sofern Beschwerde von einer Verfahrenspartei zu Ungunsten des von der Behörde Beschuldigten erhoben wird (VwGH 29.11.2000, 98/09/0031). Gegenständlich wurde Beschwerde ausschließlich durch die NÖ Tierschutzombudsstelle zu Lasten des A erhoben. Die Erhöhung der von der Behörde verhängten Strafe war damit zulässig.
Einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens hat der Bestrafte nur dann zu leisten, wenn er auch der Beschwerdeführer ist (VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034). Da im vorliegenden Fall die Tierschutzombudsstelle die Beschwerde erhoben hat, sind dem Mitbeteiligten keine Kosten vorzuschreiben.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH, 24. März 2014, Ro 2014/01/0011)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.