LVwG N LVwG-S-1222/001-2024

LVwG-S-1222/001-2024Landesverwaltungsgericht10.06.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; Gesamtgewicht; höchstes zulässiges Gesamtgewicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1222/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1222.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14.05.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 19.05.2025

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 30,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133. Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14.05.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 26.05.2023 um 14:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Das Kraftfahrzeug (Anhänger) habe folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen: dem § 101 Abs.1 lit. a KFG, da durch die Beladung des Fahrzeuges (Anhängers) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 20.000 kg um 3.935 kg überschritten worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 101 Abs.1 lit. a KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, iVm § 103 Abs.1 Z 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, iVm § 134 Abs.1 Z 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 60,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk nach Wiedergabe der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.05.2023, dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 05.06.2023, der Stellungnahme des Anzeigelegers der Polizeiinspektion *** vom 09.06.2023, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.06.2023, dem Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 05.12.2023 sowie der weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 19.01.2024 und vom 04.03.2024 zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.05.2023, GZ-P: ***, gründe. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden sei, könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen seiner Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden.

Die Behörde folge den Ausführungen im Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, vom 05.12.2023, wonach sich die Ausführungen in der vom Beschwerdeführer übermittelten Verordnung (EU) 167/2013 auf die Typengenehmigung beziehe. Ansonsten zähle das Gewicht laut Genehmigungsdokument. Da beim hier verwendeten Anhänger das höchst zulässige Gesamtgewicht laut Zulassungsschein 20.000 kg betragen dürfe, sei zum Tatzeitpunkt dieses höchst zulässige Gesamtgewicht um 3.935 kg überschritten worden. Nur weil vom Beschwerdeführer eine vertretbare Rechtsansicht eingenommen werde, welche für ihn günstiger erscheine, könne diese nicht als geltendes Recht herangezogen werden und bleibe daher auch kein Interpretationsspielraum. Außerdem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst aus, dass von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen des Beschwerdeführers von 1.500,-- Euro ausgegangen werde. Es würden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorliegen. Auch unter sonstiger Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 03.06.2024 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle die beantragten Beweise aufnehmen und eine mündliche Verhandlung anberaumen, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Gänze einstellen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er gegen die Strafverfügung vom 30.05.2023 bereits mit dem berechtigten Hinweis Einspruch erhoben habe, dass bei der Berechnung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges (Anhänger) nur das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (Traktor) abgezogen worden sei und nicht das tatsächliche Gesamtgewicht. Da das Zugfahrzeug bei der Wiegung aber 17.500 kg (Eigengewicht) + 4.000 kg Stützlast (siehe Beilage) und nicht das im Zulassungsschein angegebene Eigengewicht von 13.500 kg gehabt hätte, sei das Gesamtgewicht des Fahrzeuges (Anhänger) nicht überschritten worden. Diese Berechnung hätte mit einer Achswiegung bestätigt werden können.

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, C, habe mit Schreiben vom 05.12.2023 die Definition des höchstzulässigen Gesamtgewichtes anders vorgenommen und habe hier eine Zusammenrechnung vorgenommen. In der EU-Verordnung werde erklärt, wie die höchstzulässige Gesamtmasse im Zuge der Typengenehmigung laut Verordnung errechnet werde, also nur für die Genehmigung. Es sei im Umkehrschluss nicht zulässig, dass der Anhänger dann so beladen sei, dass die 20.000 kg überschritten werden würden.

Diese Rechtsansicht sei nicht nachvollziehbar. Die maximale Stützlast von 4.000 kg werde dem Traktor zugerechnet und in der Massenberechnung des Anhängers nicht berücksichtigt. Dennoch könne der Wagen die 4 Tonnen Stützlast betreiben. Die Überladung des Fahrzeuges abzüglich des Anhängers könne mit der Vorgehensweise der Behörde nicht ermittelt werden. Bei COC-Papieren würden die Stützlast und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers separat ausgewiesen werden. Die Behörde hätte diese – richtige Rechtsansicht – durch eine Solowiegung des Anhängers leicht erheben können.

Ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsauffassung scheide eine Bestrafung schon aus diesem Grunde aus, weil der Beschwerdeführer eine vertretbare Rechtsansicht einnehme und gerade in einem Verwaltungsstrafverfahren hier jedenfalls von der für den Beschuldigten günstigsten Rechtsansicht und Interpretation auszugehen sei. Sei eine Vorschrift des Verwaltungsstrafrechtes missverständlich oder lasse sie mehrere Interpretationen zu, so sei – den Grundsätzen des Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend – die für den Beschuldigten günstigste Auslegung anzunehmen, dies gebiete die allgemeine Interpretation von Strafnormen. Die gegenteilige Interpretation würde die Vorhersehbarkeit einer Strafbarkeit nicht gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe auf seine Interpretation vertrauen dürfen und nicht schuldhaft gehandelt.

Der Beschwerdeführer stellte dazu in einem den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Mess- und Wiegetechnik zum Beweis dafür, dass die maximale Stützlast von 4.000 kg dem Traktor zugerechnet und in der Massenberechnung des Anhängers nicht berücksichtigt werde, und dennoch der Wagen 4 Tonnen Stücklast betreiben könne.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.06.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.12.2024 wurde der kraftfahrtechnische Amtssachverständige D dem Beschwerdeverfahren beigezogen und beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:

1. Wie hoch ist in technischer Hinsicht die tatsächliche Nutzlast bzw. das

tatsächliche Gewicht eines Anhängers, wenn das Gesamtgewicht des

(Traktor-)Gespanns 37.520 kg und das Eigengewicht der Zugmaschine

13. 500 kg bei einer höchst zulässigen Stützlast von 4.000 kg des Anhängers

beträgt?

2. Ist demnach konkret in technischer Hinsicht die höchst zulässige Stützlast des

Anhängers laut Zulassungsschein von 4.000 kg bei der Berechnung des

tatsächlichen Gesamtgewichtes der Zugmaschine oder dem Anhänger

zuzuordnen?

3. Ist demnach unter Zugrundelegung des Gesamtgewichtes des

angesprochenen (Traktor-)Gespannes in technischer Hinsicht von einer

Überladung des Anhängers auszugehen, wenn dessen höchst zulässiges

Gesamtgewicht laut Zulassungsschein 20.000 kg und dessen höchst

zulässige Nutzlast laut Zulassungsschein 11.340 kg beträgt?

In seinem Gutachten vom 26.02.2025 führte sodann der Amtssachverständige D zusammengefasst aus, dass die Überladung des Starrdeichselanhängers derart festgestellt worden sei, dass die Fahrzeugkombination, bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gemeinsam verwogen und ein Gesamtgewicht von 37.520 kg festgestellt worden sei, durch Abzug des Eigengewichtes der Zugmaschine laut Zulassungsschein von 13.500 kg und dem Gewicht des Lenkers mit 85 kg sei das Gesamtgewicht des Starrdeichselanhängers mit 23.935 kg errechnet worden; dies ergebe infolge des höchst zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 20.000 kg eine Überladung von 3.935 kg. Da jedoch das Gesamtgewicht der Zugmaschine nicht gewogen worden sei, sondern lediglich das Eigengewicht laut Zulassungsschein zur Berechnung herangezogen worden sei, könnten mögliche Ungenauigkeiten aus der Anbringung von z.B. Frontgewichten, Ballastgewichten, Füllstand des Tanks, mitgeführtem Werkzeug, usw. nicht ausgeschlossen werden. Zu den Angaben des Beschwerdeführers im Einspruch werde festgestellt, dass die Stützlast des Starrdeichselanhängers von 4.000 kg nicht zum höchst zulässigen Gesamtgewicht von 20.000 kg hinzugerechnet werden dürfe.

Auf Basis einer vom Beschwerdeführer daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 13.03.2025, mit der er unter anderem eine Herstellerbescheinigung der Maschinenfabrik E GmbH Co.KG vorlegte, führte der Amtssachverständige D in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.03.2025 zusammengefasst aus, dass grundsätzlich richtig sei und der Bauart des Starrdeichselanhängers entspreche, dass der Anhänger eine zulässige Stützlast von 4.000 kg aufweise und diese auch auf das Zugfahrzeug übertragen werden dürfe. Im Zuge einer Änderung des Genehmigungsdokumentes könne daher das höchst zulässige Gesamtgewicht und das technische Höchstgewicht von 20.000 kg auf 24.000 kg erhöht werden. Zum Zeitpunkt der Anhaltung sei das höchst zulässige Gesamtgewicht jedoch mit 20.000 kg festgesetzt und im Zulassungsschein eingetragen gewesen. Das höchst zulässige Gesamtgewicht seien nationale Gewichtsangaben und finde sich nicht in den EG-Verordnungen; es beinhalte Stützlast und Achslasten. Zum Text der Herstellerbescheinigung werde angemerkt, dass dieser Text als nationaler Hinweis für den Bevollmächtigten für die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank im COC-Papier aufgenommen werden sollte, damit das höchst zulässige Gesamtgewicht entsprechend übernommen werden könne.

Am 19.05.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem hg. Beschwerdeverfahren zur GZ. LVwG-S-581/001-2024 (Beschwerdeverfahren betreffend F). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZen. *** und *** jeweils der Bezirkshauptmannschaft Melk und GZen. LVwG-S-581/001-2024 und LVwG-S-1222/001-2024 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Erstattung des kraftfahrtechnischen Gutachtens.

Im Anschluss an diese Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 05.06.2025 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, der an seiner Wohnadresse einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, ist Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Im Zulassungsschein dieses Anhängers – der Anhänger wurde am 31.05.2021 in dieser Form zugelassen – sind ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 20.000 kg und eine höchstzulässige Stützlast von 4.000 kg eingetragen, wobei laut Herstellerbescheinigung der gegenständliche Starrdeichselanhänger in technischer Hinsicht eine zulässige Gesamtmasse von 24.000 kg aufweist, die sich aus der Summe der höchstzulässigen Stützlast von 4.000 kg und den zulässigen Achslasten von jeweils 10.000 kg ergibt.

Am 26.05.2023 gegen 14:55 Uhr lenkte Herr F mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer lässt seinen Traktor immer wieder von F lenken – im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** (gemeinsam mit der Zugmaschine ***) eben diesen Anhänger des Beschwerdeführers, nachdem er diesen dazu in Betrieb genommen hatte, ohne sich, obwohl dem Beschwerdeführer dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von ihm gelenkte Fahrzeug (Anhänger) den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Tatsächlich betrug nämlich das Gewicht des Anhängers einschließlich der von F zuvor aufgenommenen Beladung 23.935 kg und wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers sohin um 3.935 kg überschritten.

Der Beschwerdeführer wies den Lenker vor der Inbetriebnahme des Traktorgespanns nicht auf die Einhaltung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers von 20.000 kg hin und kontrollierte auch in keiner Weise das Ausmaß der aufgenommenen Beladung vor dieser Inbetriebnahme.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsstrafakten einschließlich des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers und aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren kraftfahrtechnischen Gutachten des Amtssachverständigen D, der seine im Beschwerdeverfahren getätigten schriftlichen Ausführungen – diese vor allem in Bezug auf die Differenzierung der technischen Möglichkeiten der Beladung eines Fahrzeuges und der Genehmigung betreffend das höchst zulässige Gesamtgewicht, welches im Zulassungsschein eingetragen ist – im Rahmen der Verhandlung auch nochmals detailliert erläuterte.

Im Konkreten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Anhängers ist (und auch zum Tatzeitpunkt war) und ergeben sich die festgestellten Eintragungen im Bezug habenden Zulassungsschein aus eben diesem. Unbestritten ist auch, dass zum Tatzeitpunkt F das Traktorgespann einschließlich dieses Anhängers lenkte und wurde vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er dem Lenker keinerlei Unterweisungen in Bezug auf die Beladung erteilte und dies auch zu keinem Zeitpunkt, so insbesondere auch die gegenständliche Ladung betreffend, kontrollierte; im Gegenteil ergibt sich aus einer Aussage insgesamt, dass er aufgrund seiner auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsansicht und der eigenen Fachkenntnisse des Lenkers keine Veranlassung dafür sah.

Nicht zuletzt ist auch unbestritten, dass der Anhänger zur Tatzeit – isoliert gesehen – über ein Gesamtgewicht von 23.935 kg verfügte. Das Messergebnis an sich wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht in Frage gestellt. Das Beschwerdevorbringen besteht in Bezug auf das objektive Tatbild im Wesentlichen ausschließlich darin und die Rechtsfrage betreffend, dass bzw. ob als höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht jenes heranzuziehen sei, das im Zulassungsschein eingetragen sei; aufgrund der Herstellerangaben sei nach Auffassung des Beschwerdeführers der Anhänger deutlich höher – ohne Gefährdung der Betriebssicherheit – beladbar gewesen und diese Herstellergrenze sei gewahrt, sodass nicht von einer Überladung des Anhängers auszugehen sei. Dieses Vorbringen zielt sohin – ebenso wie das im Rahmen der Verhandlung ergänzend erstattete Vorbringen, soweit es auf die subjektive Tatseite abstellt – ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung ab.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 Z 32 und 33 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(…)

32. Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;

(…)

33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;

(…)“

§ 101 Abs. 1 lit. a KFG:

„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a)das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

(…)“

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG:

„(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

(…)“

§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG:

„(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

(…)

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Dem Beschwerdeführer wird als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Anhängers eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zur Last gelegt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Anhänger einschließlich der Beladung zum Tatzeitpunkt ein Gesamtgewicht von 23.935 kg aufgewiesen hat und im Zulassungsschein dieses Anhängers ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 20.000 kg eingetragen ist. Das Beschwerdevorbringen besteht in Bezug auf das objektive Tatbild – wie bereits oben ausgeführt – im Wesentlichen lediglich darin, dass als höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht jenes heranzuziehen sei, das im Zulassungsschein eingetragen sei, sondern dass aufgrund der Herstellerangaben der Anhänger deutlich höher – ohne Gefährdung der Betriebssicherheit – beladbar gewesen sei und diese Herstellergrenze gewahrt worden sei; laut Zulassungsschein sei auch eine höchst zulässige Stützlast von 4.000 kg eingetragen und sei diese konkret der Zugmaschine und nicht dem Anhänger zuzurechnen.

§ 101 Abs. 1 lit. a KFG normiert eine Verpflichtung, bei der Beladung von Kraftfahrzeugen das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen. Der Zulassungsbesitzer ist somit insbesondere (neben dem nach § 102 Abs. 1 leg. cit. ebenfalls verantwortlichen Lenker) für die Einhaltung der Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG verantwortlich.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Der Gesetzgeber sieht dazu in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 33 KFG eine Legaldefinition des „höchst zulässigen Gesamtgewichtes“ insofern vor, als darunter das höchste Gesamtgewicht zu verstehen ist, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Gemäß Z 32 leg. cit. ist zudem das Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen sowie das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, welches sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last ergibt.

Es ist daher zwischen dem tatsächlichen Gesamtgewicht, das etwa für § 4 Abs. 7a KFG relevant ist, und dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht, wie es für § 101 Abs. 1 lit. a KFG maßgeblich ist zu unterscheiden (vgl. z.B. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/02/0300), wobei bei letzterem unter dem Gesamtgewicht das bei der Genehmigung festgesetzte (und in der Genehmigungsdatenbank bzw. im Zulassungsschein abgebildete) Gesamtgewicht zu verstehen ist und auf die objektive Eignung, gewichtsmäßig eine größere als die genehmigte Ladung aufnehmen zu können, das Gesetz nicht Bedacht nimmt (VwGH 05.02.2016, Ra 2016/02/0007; VwGH 10.02.1958, 251/56; Michael Grubmann, Kraftfahrgesetz, Rz 63 zu § 2). Bereits aus der Unterscheidung zwischen „Höchstgewicht“ in § 2 Z 32a – „das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges“ – und „höchstzulässiges Gesamtgewicht“ in Z 33 leg. cit – „das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf“ – ist demnach klar, dass es in Bezug auf § 101 Abs. 1 lit. a KFG gerade nicht auf das „Herstellergewicht“ ankommt, sondern auf das „rechtlich zulässige Gewicht“.

Außerdem ist zu beachten, dass auch aus der Wortfolge „die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge“ in § 101 Abs. 1 lit. a KFG hervorgeht, dass die Stützlast nur bei der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugmaschine und Anhänger zu berücksichtigen wäre, in Bezug auf diese Summe aber kein Tatvorwurf erhoben wurde.

Auch vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde im Rahmen der Verhandlung nochmals umfassend und detailliert darauf eingegangen, dass eben gegenständlich ausschließlich auf die Beladung und das Gesamtgewicht des Anhängers isoliert betrachtet abzustellen ist und letzteres unstrittig und festgestellter Maßen 23.935 kg betragen hat. Ob und inwieweit in faktischer Hinsicht durch die Stützlast das tatsächliche Gewicht des Anhängers von der Zugmaschine getragen wird, ist in rechtlicher Hinsicht daher ohne Belang, zumal eben ausschließlich auf das Gewicht des Anhängers einschließlich dessen Beladung, die Eintragung im Zulassungsschein und daher auf die Genehmigung des Fahrzeuges abzustellen ist; die dazu zitierten hier verfahrensrelevanten Vorschriften sind auch bereits dem eindeutigen Wortlaut nach ausreichend bestimmt und unmissverständlich.

Der Anhänger war daher zum Tatzeitpunkt um 3.935 kg überladen und hat der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zudem ist dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen. Bei der Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 30.06.2023, 2023/02/0103; VwGH 25.04.2008, 2008/02/0045), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Weder im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren noch im Beschwerdeverfahren ist ein Grund hervorgekommen, der auf ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwirklichung der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Überladung seines Anhängers hindeuten würde.

Sofern sich der Beschwerdeführer auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum beruft, ist festzuhalten, dass ein solcher voraussetzt, dass dem Täter das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, sind geeignete Erkundigungen anzustellen und hat sich der Betroffene rechtzeitig mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (z.B. VwGH 17.01.2016, Ra 2015/03/0092; VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Konkret gehört es zur Verpflichtung eines Zulassungsbesitzers, sich mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben vertraut zu machen. Dazu reicht es nicht aus, auf bloße Zusicherungen der Herstellerfirma wie gegenständlich im Sinne der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunft der Maschinenfabrik E GmbH Co.KG oder anderer Institutionen zu vertrauen; die Erkundigung bei einer zuständigen Behörde wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Ergänzend sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Zulassungsbesitzer beim Verleihen eines Kraftfahrzeugs auch außerhalb des Betriebsgeländes durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems dafür zu sorgen hat, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch den Lenker eingehalten werden. Ein derartiges Kontrollsystem, geschweige denn ein wirksames, wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht dargelegt, sodass vom Vorliegen eines relevanten Verschuldens zumindest in der Form der leichten Fahrlässigkeit auszugehen ist.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögenverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der Vorschriften im Hinblick auf Überladungen von Fahrzeugen liegt im Schutz vor den evidenten Gefahren für Personen und Sachen, die durch Überbeladung eines Fahrzeuges entstehen können. Es besteht demnach ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, auf diese Bestimmungen zu achten und Überladungen zu unterbinden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jeweils hoch.

Strafmildernd wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk kein Umstand gewertet und sind Milderungsgründe auch nicht hervorgekommen; es werden solche vom Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet. Vor allem mangelst es dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seines Vorbringens und seiner Aussage auch an jeglichem einsichtigen Verhalten. Straferschwerungsgründe sind nicht aktenkundig.

Dem Beschwerdeführer lediglich zu Gute zu halten ist, dass er im Hinblick auf die ihm vom Hersteller bekanntgegebenen Auskünfte gutgläubig darauf vertraute, den Anhänger zusätzlich im Ausmaß der höchst zulässigen Stützlast beladen zu dürfen. Dadurch wird der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht exkulpiert, sein Verschulden ist aber demnach als sehr gering zu bewerten. Auch ist aus dem Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, dass es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gekommen ist; wie vom Amtssachverständigen vielmehr auch ausgeführt, bestehen offenbar im Gegenteil keine technischen Hindernisse, den Anhänger im Sinne des vom Beschwerdeführer begehrten höchst zulässigen Gesamtgewichtes genehmigen zu lassen.

Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, unter weiterer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens war die der von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. So ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass nur leichtes Verschulden und das Fehlen von nachteiligen Folgen hier nicht ausreichen, sondern auch das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht bedeutend sein darf. Die Verkehrssicherheit ist jedoch zweifellos in seiner Bedeutung ein sehr hoch geschütztes Rechtsgut, sodass der Ausspruch lediglich einer Ermahnung nicht in Betracht kam.

Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Zumal der Beschwerde zumindest teilweise infolge der Strafherabsetzung Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mess- und Wiegetechnik im Sinne des in der Beschwerde gestellten Antrages des Beschwerdeführers bedurfte es nicht mehr, zumal die vom Beschwerdeführer dazu aufgeworfenen Fragen dem Fachgebiet der Verkehrstechnik zuzuschreiben sind, vom verkehrstechnischen Sachverständigen alle tatsächlich relevanten Fragen abschließend und umfassend beantwortet wurden und die Fragen, soweit sie rechtlicher Natur sind, auch nicht von einem Sachverständigen zu beantworten waren.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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