LVwG N LVwG-AV-186/001-2025

LVwG-AV-186/001-2025Landesverwaltungsgericht10.06.2025

Regest

Lebensmittelrecht; Maßnahme; Anordnung; Berichtspflicht; Lebensmittelzusatzstoff;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-186/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.186.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der A AG in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13.1.2025, ***, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeordneten Maßnahmen binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Erkenntnisses umzusetzen sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) der A AG (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 und Z. 14 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) wörtlich die Durchführung folgender Maßnahmen an:

„1.Das Inverkehrbringen der Ware *** (Acerolasaftkonzentrat) wird gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verboten.

2. Es ist der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (LF5), Außenstelle Baden, unverzüglich über die Durchführung der angeordneten Maßnahme zu berichten.“

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Lebensmittel (***) nicht in Verkehr gebracht werden dürfe, da es einen Lebensmittelzusatzstoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, nämlich Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat), enthalte, der dem Lebensmittel aus technologischen Gründen (als Antioxidationsmittel) zugesetzt werde und nicht in der Gemeinschaftsliste in Anhang II dieser Verordnung angeführt sei und damit keine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff verfüge. Das Verbot des Inverkehrbringens sei erforderlich und adäquat, da es keine denkbaren gelinderen Mittel gebe, um den festgestellten Mangel zu beseitigen. Weiters werde von der Möglichkeit der Anordnung einer Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahme Gebrauch gemacht.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Ansicht der belangten Behörde sei unrichtig und der Bescheid rechtswidrig ergangen. Eine Regelung, welche Zutaten bei *** nicht verwendet werden dürfen oder dass nur bestimmte Zutaten verwendet werden dürfen, sei nicht vorhanden. Acerolakirschpulver dürfe aufgrund der Rezepturfreiheit in Lebensmitteln verwendet werden, zumal es sich weder um ein „neuartiges Lebensmittel“ noch um einen Lebensmittelzusatzstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 handle. Es handle sich schlicht um das Pulver einer Kirsche, das auch selbst als Lebensmittel zum Verzehr geeignet sei, als solches verkauft und auch verzehrt werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten übermittelt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest:

Die Beschwerdeführerin ist Lebensmittelunternehmerin und bringt u.a. das vorverpackte Lebensmittel „“ in Verkehr; dabei handelt es sich um Brühwürste (), die von einem Fleischereibetrieb in *** hergestellt werden. Am 14.10.2022 wurde von der Lebensmittelaufsicht in der A-Filiale in *** eine Probe gezogen, auf deren Verpackung u.a. „Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat)“ als Zutat deklariert ist und bei deren chemischer Analyse ein Ascorbinsäure-Gehalt von 409 ± 99 mg/kg beim Einlangen der Probe und von 389 ± 94 mg/kg nach dem Lagerversuch nachgewiesen wurde. Im Zutatenverzeichnis der gegenständlichen Probe ist sonst kein Bestandteil angeführt, der Ascorbinsäure in der analytisch nachgewiesenen Menge enthalten könnte.

Mit rechtkräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6.6.2023, ***, wurde B bestraft, weil sie es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlich Beauftragte der D Ges.m.b.H. zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft die zuvor bezeichneten *** am 13.10.2022 an die A-Filiale in *** ausgeliefert und damit in Verkehr gebracht hat, obwohl durch den Einsatz von Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe verstoßen wurde.

Die Acerolakirsche (Malpighia glabra) ist ein Steinobst, das ein feinherbes, frisch-säuerliches Geschmacksprofil zeigt und einen hohen natürlichen Gehalt an Vitamin C (Ascorbinsäure) aufweist. Sie gedeiht vor allem im mittelamerikanischen Raum und in Brasilien und wird dort auch geerntet; wegen ihrer sehr kurzen Haltbarkeit wird Acerola nach Europa nicht als Frucht, sondern als Saftkonzentrat bzw. als Pulver exportiert. Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) ist ein Lebensmittel, das eine unscheinbar beige Färbung aufweist und keine färbende Nebenwirkung hat; es wird nicht für sich allein verzehrt, sondern kann Müslis, Obstsalaten und Smoothies oder sonstigen Getränken zugesetzt werden. Es wird für verschiedene Anwendungen eingesetzt, entweder zur Vitaminanreicherung oder zur Nutzung der antioxidativen Wirkung (dem Schutz vor den Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden oder Farbveränderung). Eine charakteristische Zutat stellt es in keinem Lebensmittel dar, allenfalls in Acerolasaft, der nicht als Direktsaft aus dem Herkunftsland importiert wird, sondern als Verdünnung mit Wasser, nicht jedoch in sonstigen Obst- oder in Fleischerzeugnissen.

Diese Feststellungen fußen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Acerolakirsche bzw. deren Saftkonzentrat und Pulver basieren auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen E und auf dem im Internet veröffentlichten Dokument „Neue Verfahren und Techniken bei der Lebensmittelherstellung und Lebensmittelversorgung“ des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Feststellungen über die Probenziehung, das Analyseergebnis und die Bestrafung der verantwortlichen Beauftragten basieren auf der Aktenlage.

Dass den gegenständlich als Probe gezogenen *** Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) zugesetzt worden ist, ist unstrittig. Der Zusatz von isolierter bzw. synthetischer Ascorbinsäure (E 300) zu Lebensmittelerzeugnissen, ist – wie gerichtsnotorisch ist – durchaus üblich, ein Ascorbinsäurezusatz mittels Acerola jedoch nicht. Auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen der AGES ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) in unverarbeitetem Zustand nicht dazu bestimmt ist, für sich allein von Menschen aufgenommen zu werden. Dass es in Obsterzeugnissen und in Fleischerzeugnissen keine charakteristische Zutat ist, ergibt sich aus Punkt 2.1.8 in Codexkapitel B5 Konfitüren und andere Obsterzeugnisse des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus), das gemäß § 76 LMSVG der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren dient und das nach der ständigen Judikatur den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens hat, und aus den schlüssigen Ausführungen der AGES zu diesem Thema; beidem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Internet werden Acerolasäfte als „Direktsaft“ oder „Muttersaft“ angeboten; allenfalls könnte man Acerolasaft durch Verdünnung mit Wasser aus Acerolasaftkonzentrat herstellen. Zur Frage, zu welchem Zweck dieses Pulver bzw. Konzentrat *** zugesetzt wird, bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass der Zusatz von Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) „zu einem nicht unerheblichen Vitamin C-Gehalt führt, und damit ernährungsphysiologische Zwecke vorliegen“ und „eine Auswirkung auf den Geschmack“ habe, aber wenn es der Beschwerdeführerin alleine darauf ankäme, wäre dies wohl auf der Verpackung ausgelobt, sodass sich die Erzielung einer antioxidativen Wirkung (nämlich ein Ranzigwerden und Vergrauen der Wurst zu verhindern) als weiterer Zweck offensichtlich aufdrängt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der in der Anlage zum LMSVG angeführten Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und 1829/2003.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Lebensmittelzusatzstoff“: ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können;

Folgende Stoffe gelten nicht als Lebensmittelzusatzstoffe:

(…)

ii) Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschließlich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;

(…)

Artikel 4

Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe

(1) Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

(…)

Artikel 5

Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen und/oder Lebensmitteln

Niemand darf einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht.

In Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 („EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung“) ist zwar in der Liste aller Zusatzstoffe (und auch bei den wärmebehandelten Fleischerzeugnissen) u.a. „E 300 Ascorbinsäure“ angeführt, nicht jedoch Acerola, Acerolakirschpulver, Acerolasaftkonzentrat o.ä.

Gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

(…)

14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

Eine bescheidmäßige Maßnahmenvorschreibung nach § 39 Abs. 1 LMSVG hat „bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften“ zu ergehen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, dass die Verstöße rechtskräftig festgestellt sind, sondern es reicht, dass sie von der Behörde wahrgenommen worden sind; dies ist gegenständlich durch die Anzeige bzw. Anträge der Lebensmittelaufsicht bzw. spätestens durch die rechtskräftige Bestrafung der verantwortlichen Beauftragten wegen verbotenen Inverkehrbringens des als Probe gezogenen Produktes der Fall.

Damit tatsächlich von einem „Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften“ die Rede sein kann bzw. das in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 normierte Verbot des Inverkehrbringens von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen im gegenständlichen Fall schlagend wird, muss das in den gegenständlichen *** enthaltene Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) die Definition des „Lebensmittelzusatzstoffs“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfüllen.

Das ist nach dem Verordnungswortlaut der Fall, wenn es

in der Regel nicht „selbst als Lebensmittel verzehrt“,

in der Regel nicht „als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet“ und

einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt wird.

Es werden zwar die Acerolafrüchte, wie festgestellt, in ihren transatlantischen Herkunftsländern verzehrt, aber darauf kommt es nicht an, weil ja nicht die Frucht selbst der *** beigemengt wird, sondern Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat), und dieses wird nicht als solches („selbst“ in der deutschen bzw. noch deutlicher „in itself“, „en soi“, „in sé“ in der englischen, französischen und italienischen Fassung des Verordnungstextes), d.h. für sich allein, ohne dass es einem Lebensmittel (z.B. einem Müsli oder einem Getränk) zugesetzt wird – verzehrt.

Es wird auch in kaum einem Lebensmittel als „charakteristische Lebensmittelzutat“ verwendet, denn als eine solche versteht das Verwaltungsgericht eine (nach dem griechischen Wortstamm des Wortes „Charakter“) „prägende“ bzw. „typische“ Zutat, also eine solche, die einem Lebensmittel eine typische Prägung verleiht (wie z.B. die Tomaten im Ketchup oder die Kakaobohnen in der Schokolade; ausdrücklich als „charakteristische Zutaten“ im Österreichischen Lebensmittelbuch angeführte Beispiele sind die Dörrbirnen in Kletzenbrot (Punkt 2.1.9.15 in Codexkapitel B18 „Backerzeugnisse“), die Früchte auf den Fruchtschnitten oder die Mandeln auf dem Mandelstriezel (Punkt 2.3.3.3 im selben Codexkapitel) und Wurst und Käse im Schweizermayonnaisesalat (Punkt 2.1 in Codexkapitel B25 „Mayonnaisen und Feinkosterzeugnisse“)). In Punkt 2.1.8 in Codexkapitel B5 „Konfitüren und andere Obsterzeugnisse“ heißt es ausdrücklich, dass „Acerolapulver“ – obwohl aus einem Obst hergestellt – „keine charakteristische Zutat“ in Obsterzeugnissen darstellt. Die einzig vorstellbare Möglichkeit, in dem Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) charakteristische Zutat sein könnte, wäre eine Verdünnung des Konzentrates mit Wasser zu Acerolasaft; damit kann aber bei weitem nicht die Rede davon sein, dass es – anders als der vom nichtamtlichen Sachverständigen E angesprochene Zitronensaft oder Essig und anders als das in der Beschwerde angesprochene Kochsalz – „in der Regel“ bzw. normalerweise (vgl. „normally“ in der englischen oder „habituellement“ in der französischen Fassung der Verordnung) als „charakteristische Zutat“ verwendet wird.

Schlussendlich wird das Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) der verfahrensgegenständlichen *** (auch) aus technologischen Gründen, nämlich als Antioxidationsmittel (vgl. die Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1333/2008), um sie vor den Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden oder Veränderungen der typischen ***farbe (im Sinne einer „Vergrauung“) zu schützen, zugesetzt; der Verordnungstext verlangt nicht, dass der Zusatz ausschließlich aus technologischen Gründen erfolgen muss, sondern es reicht, wenn diese ein (Mit-)Gründe sind.

Die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 lit. a sublit. ii der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für „Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form“ greift nicht, da dafür das Saftkonzentrat bzw. das Pulver der Acerolakirsche nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur wegen aromatisierender, geschmacklicher oder ernährungsphysiologischer Eigenschaften beigegeben werden müsste, sondern auch zusätzlich eine färbende Nebenwirkung haben müsste. Es handelt sich dem Wortlaut nach um eine „und“-Bestimmung, was noch deutlicher insbesondere aus der englischen („together with“), französischen („tout en ayant“) und italienischen („associate a“) Fassung des Verordnungstextes hervorgeht. Da das Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) nach den Feststellungen keine färbende Nebenwirkung hat, gelangt die Ausnahmebestimmung schon deshalb nicht zur Anwendung und erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob seine Beigabe wegen aromatisierender, geschmacklicher oder ernährungsphysiologischer Eigenschaften erfolgt oder nicht.

Aus diesen Gründen erfüllt Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) die Definition des „Lebensmittelzusatzstoffes“, und zumal es in der Gemeinschaftsliste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht angeführt ist, unterliegen die verfahrensgegenständlichen Würste dem in Art. 5 der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ausdrücklich normierten Verbot des Inverkehrbringens. Weil sie von der Beschwerdeführerin dennoch bis dato in Verkehr gebracht werden, also das durch Unionsrecht vorgegebene Verbot des Inverkehrbringens nicht befolgt wird, war das auf § 39 Abs. 1 Z. 1 LMSVG gestützte, durch die belangte Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Verbot des Inverkehrbringens nicht als unnötig oder unangemessen und damit nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Die Anordnung, der Lebensmittelkontrollbehörde über die Umsetzung des verhängten Verbotes zu berichten, stützt sich auf § 39 Abs. 1 Z. 14 LMSVG, weil es durchaus zweckmäßig ist, die Beschwerdeführerin berichten zu lassen anstatt auf die nächste unter Umständen kostenpflichtige Kontrolle durch Lebensmittelaufsichtsorgane zu warten.

Dass gelindere Mittel ausgereicht hätten bzw. dass die angeordneten Maßnahmen nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.

Würde keine Frist zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen gesetzt, wäre die Vorschreibung sofort vollstreckbar. Die Setzung einer „angemessenen Frist” ist in § 39 Abs. 1 LMSVG vorgesehen, im angefochtenen Bescheid wurde jedoch keine Frist gesetzt, weshalb dies vom Verwaltungsgericht nun nachzuholen war. Die gewählte Frist von zwei Monaten erscheint angemessen, sodass die Beschwerdeführerin den Maßnahmen auch (insb. durch Rücknahme aus der Lager- und Transportlogistik und aus den Filialen und durch anschließenden Bericht) entsprechen kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2.9 2004, 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft. In seinem Urteil vom 18.7.2013, 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es war ausschließlich eine Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075), zu klären, nämlich ob Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) unter den Begriff des „Lebensmittelzusatzstoffes“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu subsumieren ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Einzelfallbezogene Beurteilungen sind im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/08/0024). Die hier im Einzelfall beurteilte Kernfrage, ob Acerolakirschpulver (Acerolasaftkonzentrat) die Definition des „Lebensmittelzusatzstoffes“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfüllt, stellt keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.