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LVwG-AV-119/001-2025•LVwG N LVwG-AV-119/001-2025
LVwG-AV-119/001-2025Landesverwaltungsgericht10.06.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Antrag; Aufenthaltskarte; Aufenthaltsehe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Kamerun, vertreten durch C und D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.12.2024, Zl. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die Verhandlung vom 28.05.2025 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Hinweis:
Die Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher ergeht gesondert.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, StA: Kamerun, hat am 11.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt.
Dafür beruft er sich auf die mit Frau B, geb. ***, welche Staatsangehörige der Tschechischen Republik ist, am 03.02.2024 in *** geschlossene Ehe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.12.2024, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen und festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:
„Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich kommt zur Feststellung, dass im vorliegenden Fall von einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 117 FPG auszugehen ist.
Am 03.02.2024 schlossen Sie mit der 50-jährigen Tschechin B in *** in Italien die Ehe.
Sie verfügten erstmalig vom 11.03.2024 bis 16.05.2024 über einen gemeinsamen Wohnsitz in ***, ***, und sind seit 16.05.2024 bis laufend an der ehelichen Adresse in ***, ***, gemeldet.
Frau B brachte am 24.03.2023 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), bei der Magistratsabteilung *** der Stadt Wien ein, welcher positiv entschieden wurde. Ihr wurde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Angemerkt wird, dass EU-Bürgerinnen, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" erhalten.
Sie haben durch die Eheschließung mit Frau B die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt und brachten am 11.04.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eine EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ bei der Magistratsabteilung *** der Stadt Wien ein. Laut Mitteilung der Magistratsabteilung *** der Stadt Wien erfolgte die persönliche Antragstellung lediglich im Beisein der Rechtsvertretung. Die Ehefrau war nicht anwesend.
Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie Ihre Ehefrau im Sommer 2023 in *** in Italien in einer Kirche kennengelernt haben. Sie selbst sprechen Englisch und ein wenig Deutsch.
Auf die Frage in welcher Sprache Sie sich mit Ihrer Ehefrau unterhalten, gaben Sie an, dass sie sich auf Deutsch, Englisch und teilweise mit der App "Google-Übersetzer" unterhalten würden. Seitens der Niederlassungsbehörde wurde auf den Altersunterschied von 16 Jahren hingewiesen.
…
Von der Polizeiinspektion *** wurden Erhebungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen Ihnen und Frau B geführt.
Beide wurden von Beamten der Polizeiinspektion *** einvernommen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bzw. Befragung kamen einige Ungereimtheiten zum Vorschein.
Aus den durchgeführten Erhebungen und aufgrund des oa. Sachverhalts kann das Eingehen einer Aufenthaltsehe von Ihnen mit B nicht ausgeschlossen werden.
…“
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus Liebe geheiratet hätten und an der Adresse ***, *** im gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führen würden.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe seien umgehend eingestellt worden. Dass es bei der Befragung kleine Ungereimtheiten gegeben habe, liege in der Natur der Sache. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur wegen eines Aufenthaltstitels geheiratet habe, werde bestritten. Zum Beweis eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens wurde die Einvernahme von Frau E beantragt, welche die Schwester des Beschwerdeführers sei.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stattgegeben wird oder die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung.
Das Landesveraltungsgericht Niederösterreich hat am 28.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeuginnen Frau B und Frau E sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des erkennenden Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
Zwei Tage vor der Verhandlung hat die Zeugin, Frau B, mit Schreiben vom 26.05.2025 unter anderem mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Knieoperation vom 23.05.2025 nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Sie möchte jedoch ihre Meinung zu dieser Angelegenheit wie folgt zum Ausdruck bringen:
Wie sie der Polizei, die sie zu Hause (*** ***) besucht habe, mitgeteilt habe, lebe sie mit ihrem Mann, Herrn A, nicht mehr im selben Haushalt. Die Situation sei entstanden, nachdem sie zusammen in Österreich gelebt hätten, wo sei zu dem Schluss gekommen seien, dass sie kein gemeinsames Leben führen würden.
Sie wolle betonen, dass ihr Gesundheitszustand es ihr erlaube, die Scheidung einzureichen. Sie möchte nicht in der oben genannten Ehe bleiben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Anschluss an die Verhandlung vom 28.05.2025 sein Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2025 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 04.06.2025 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren ***, StA: Kamerun, hat am 25.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde rechtskräftig mit 04.01.2022 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer ist dieser Rückkehrentscheidung jedoch nicht nachgekommen, sondern in Österreich geblieben.
Am 03.02.2024 hat der Beschwerdeführer Frau B, geboren ***, welche Staatsangehörige der tschechischen Republik ist, in *** geheiratet.
Am 11.04.2024 hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt.
Seit 17.01.2025 lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers mit diesem nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, sondern lebt mit einem anderen Mann in einer Wohnung an der Adresse ***.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führen seit fünf Monaten keine gemeinsame Haushalts- und Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.
Unbestritten sind die Feststellungen zur Eheschließung.
Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit fünf Monaten keine gemeinsame Haushalts- und Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft führen, ist dem Schreiben der Zeugin B vom 26.05.2025 und dem Erhebungsbericht der LPD Wien vom 29.04.2025 im Akt des erkennenden Gerichts zu entnehmen.
Frau B führt darin ausdrücklich aus, dass sie seit fünf Monaten nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben würde und sie auch kein gemeinsames Leben führen würden. Sie wolle auch die Scheidung einreichen. Gegenüber der Polizei hat sie im Zuge der Hauserhebung auch angegeben, dass sie mit einem anderen Mann in der Wohnung an der genannten Wohnadresse lebe.
Dass Frau B und der Beschwerdeführer seit 17.01.2025 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben ergibt sich aus dem im Akt des erkennenden Gericht einliegenden ZMR-Auszug betreffend Frau B.
Dass die Haushalts-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft seit fünf Monaten nicht besteht ist unbestritten. Die Zeugin B hat auch ausgesagt, dass Sie dem Beschwerdeführer kein Geld gebe seit der Trennung und seither nur einmal im Monat zu ihm persönlichen Kontakt habe.
Auch wenn die Zeugin B in der Verhandlung ausgesagt hat, dass Sie sich nunmehr nicht mehr scheiden lassen wolle, weil Sie mit dem Beschwerdeführer gestern gesprochen habe, so erscheint dies als vollkommen unglaubwürdig und nur als Gefallen gegenüber dem Beschwerdeführer. Darüber hinaus hat Sie die Wiederaufnahme der Beziehung davon abhängig gemacht, ob der Beschwerdeführer arbeiten werde.
Die Zeugin B hat ausdrücklich ausgesagt, dass sie und ihr Ehemann seit fünf Monaten kein gemeinsames Eheleben führen.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalt des Schreibens von Frau B vom 26.05.2025 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an der Ehe festhalten wolle und Ausführungen zu dem gemeinsamen zukünftigen Ehe- und Familienleben machen möchte.
Die Zeugin B hat auf die Frage der Vertreterin des Beschwerdeführers, ob sie eine Chance sehe, dass die Ehe wieder funktioniere ausgesagt, dass das niemand wisse und sie es wieder probieren könnten, wenn der Beschwerdeführer zu arbeiten beginnen würde.
Auch daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Entscheidung kein gemeinsames Eheleben geführt wird, sondern allenfalls in Zukunft ein solches aufgenommen werden könnte.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 30 Abs. 1 NAG bestimmt:
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
§ 54 Abs. 1 und Abs. 7 NAG bestimmt:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Erwägungen:
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist unter anderem dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe quasi in Missbrauchsabsicht, zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (vgl. hg. Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058, mwN). Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle (vgl. des hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, 2010/21/0177, mit weiteren Nachweisen). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu Gunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014).
Aus dieser Judikatur ergibt sich unzweifelhaft, dass es darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein gemeinsames Familienleben nach Art. 8 EMRK geführt wird.
Wie bereits oben ausgeführt, führen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Verkündung dieses Erkenntnisses kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Nicht nur, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt führen, haben sie auch nur einmal im Monat persönlichen Kontakt und besteht auch keine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mehr. Darüber hinaus hat die Ehefrau die Absicht, sich scheiden zu lassen und lebt mit jemand anderen in einer Wohnung.
Selbst der Beschwerdeführer bestreitet das nicht, sondern möchte ein Eheleben erst wieder aufnehmen.
Zum Zeitpunkt der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage liegt daher jedenfalls eine Aufenthaltsehe vor.
Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf diese Ehe beruft, ohne dass ein gemeinsames Familienleben vorliegt, wurde der Tatbestand des § 30 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 7 NAG erfüllt.
Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass ungeachtet des Umstandes, dass es bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, ist davon auszugehen, dass auch vor der räumlichen Trennung eine Aufenthaltsehe vorgelegen hat.
Das ergibt sich daraus, dass die Zeugin B nicht einmal den vollständigen Nachnamen ihres Mannes in der Verhandlung nennen und auch nicht buchstabieren konnte. Sie kannte die Namen seiner Eltern nicht und auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat. Der Beschwerdeführer und die Zeugin B haben sich bezüglich des Ortes und der Art des Kennenlernens in ihren Aussagen massiv und nicht erklärbar widersprochen. Die Zeugin B hat auch ausgesagt, dass ihr Mann drei Jahre lang in *** gelebt habe. Der Beschwerdeführer hingegen gibt an, dort nie gewohnt zu haben, sondern nur für ein paar Wochen dort gewesen zu sein.
Obwohl der Beschwerdeführer seinen Heiratsantrag, der in *** stattgefunden haben soll, genau beschreibt, hat die Zeugin B ausgesagt, dass die Eheschließung ein gemeinsamer Beschluss war.
Aus den Polizeiberichten im Akt geht auch hervor, dass trotz mehrmaliger Nachschau Frau B in der gemeinsamen Wohnung nicht angetroffen werden konnte.
Die belangte Behörde hat daher zurecht den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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