LVwG N LVwG-S-227/001-2025

LVwG-S-227/001-2025Landesverwaltungsgericht04.06.2025

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Beschimpfung; aggressives Verhalten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-227/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.227.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.12.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 15.05.2025

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde in beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 bzw. 336 Stunden) auf den Betrag von jeweils 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 150 Stunden) herabgesetzt werden.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit jeweils 25,-- Euro je Spruchpunkt, sohin mit insgesamt 50,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG die Strafbeträge von insgesamt 500,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 50,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 550,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.12.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er

1. am 28.07.2024 gegen 11.52 Uhr im Ortsgebiet von ***, auf der öffentlichen Straße Höhe ***, während einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle die amtshandelnden Organe der Straßenaufsicht in herabwürdigender Weise allgemein wahrnehmbar mit Schimpfwörtern wie "Wichser" und "Oarschloch" [sic!] bedacht und daher den öffentlichen Anstand verletzt habe und

2. er sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, da er am 28.07.2024 gegen 11.54 Uhr im Ortsgebiet von *** auf der öffentlichen Straße Höhe *** während einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle die amtshandelnden Organe der Straßenaufsicht wild gestikulierend mit der Äußerung "So jetzt steig i au sund hau da ane in de Fressn du Wichsa" lautstark beschimpft habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz und zu Spruchpunkt 2. des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt und wurden über ihn Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. von ebenso 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Gesamthöhe von 100,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass der Tatbestand aufgrund des im Gegenstande durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der dienstlichen Wahrnehmung durch Organe der öffentlichen Aufsicht, als erwiesen angenommen werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen. Der Beschwerdeführer habe der ordnungsgemäß zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.08.2024 keine Folge geleistet, sodass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 41 Abs. 2 VStG ohne seine weitere Anhörung durchzuführen und auf Basis der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft Krems aus, dass mildernd keine und erschwerend 2 einschlägige Verwaltungsstrafen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und 1 nach dem Sicherheitspolizeigesetz berücksichtigt werde. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 17.01.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde der Offizialmaxime nach § 39 Abs. 2 AVG zuwider es unterlassen habe, die für die Sachentscheidung relevanten und vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass er die amtshandelnden Organe der Straßenaufsicht nicht mit Schimpfwörtern bedacht habe und er auch diese nicht auf wie auch immer geartete Weise an einer Amtshandlung gehindert habe. Beide beantragten Zeugen hätten persönliche Wahrnehmungen über den Verlauf der Amtshandlung gemacht. Zumal die belangte Behörde die beantragten Zeugen trotz offenkundiger objektiver Eignung dieser zur Wahrheitsfindung beizutragen, nicht nur nicht einvernommen habe, sondern jedwede Begründung für ihr Hinwegsetzen über die Beweisanträge des Beschwerdeführers vermissen lasse und eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorliege, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Auch würden dem angefochtenen Bescheid wesentliche Begründungsmängel anhaften. Konkret wäre die belangte Behörde bei Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aggressiv gegenüber den amtshandelnden Organen der Straßenaufsicht agiert habe, geschweige denn diese an der Amtshandlung behindert oder aber mit Verbalinjurien bedacht habe und hätte das Verfahren eingestellt. Darin liege auch die Relevanz des Verfahrensverstoßes. Zudem würden dem angefochtenen Straferkenntnis auch keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers zu entnehmen sein und sei daher völlig unerfindlich, wie die belangte Behörde zum verhängten Strafausmaß gelange.

Das angefochtene Straferkenntnis sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. So entbehre der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit eine Amtshandlung behindert und Organe der Straßenaufsicht beschimpft, jedweder objektivierbarer Grundlage. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor der in Rede stehenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle als Beifahrer gemeinsam mit seiner Ehegattin in deren PKW von *** in Richtung *** unterwegs gewesen und hätten Herrn B abholen wollen. Dort sei die Verkehrskontrolle durchgeführt und der Beschwerdeführer beschuldigt worden, den PKW gelenkt zu haben, obgleich dieser eben von seiner Ehegattin gelenkt worden wäre. Ein Beamter habe sodann die Reifen des PKWs in Augenschein genommen und eine vermeintlich fehlende Typisierung moniert. Der Beschwerdeführer habe sodann den Wunsch geäußert auszusteigen, was ihm vom Beamten mit der sonstigen Festnahme untersagt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher im PKW verblieben und habe der Beamte mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer und seiner Ehegattin angekündigt, obgleich beide kein Fehlverhalten gesetzt hätten. Der Beschwerdeführer habe sohin zu keinem Zeitpunkt die einschreitenden Polizeibeamten in irgendeiner Weise beschimpft, sodass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe jedweder Grundlage entbehren würden.

Selbst wenn jedoch dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten zu unterstellen wäre, so erweise sich die verhängte Geldstrafe als weder tat- noch schuldangemessen. Auch würden entgegen der Darstellung der belangten Behörde spezial- und generalpräventive Erwägungen keine wie von ihr verhängte Geldstrafe gebieten, sondern wäre auch bei Festsetzung einer geringeren als die verhängte Geldstrafe bzw. Erteilung einer Ermahnung für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit deutlich gewesen, dass Beschimpfungen von Organen der Straßenaufsicht bzw. deren Hinderung an Amtshandlungen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen würden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27.01.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 15.04.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung und am 15.05.2025 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesen Verhandlungen Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Krems und des Aktes GZ. LVwG-S-227/001-2025 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen D, B, E und F.

Im Anschluss an die Verhandlung vom 15.05.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 02.06.2025 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

4. Feststellungen:

Am 28.07.2024 ab 11:51 Uhr führten die beiden Beamten der Polizeiinspektion *** E und F im Ortsgebiet von *** auf Höhe des Hauses *** eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle der zu diesem Zeitpunkt am Fahrersitz des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** befindlichen D bzw. eben dieses PKWs durch; am Beifahrersitz saß zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer. Grund der Nachfahrt und Anhaltung war, dass die Polizeibeamten im Begegnungsverkehr den Beschwerdeführer aus ihrer Warte als Lenker dieses Fahrzeuges wahrgenommen hatten, obgleich dieser keine gültige Lenkberechtigung besaß.

Nachdem der Beschwerdeführer von den einschreitenden Polizeibeamten beschuldigt worden war, zuvor das Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben und außerdem nicht im Zulassungsschein des PKWs eingetragene Reifen am PKW zu verwenden, wurde der von vornherein gegenüber den Polizeibeamten aggressiv auftretende Beschwerdeführer, der auch bereits zuvor mehrfach von eben diesen wegen Verkehrsdelikte angezeigt worden war und sich nun aus seiner Sicht mit ungerechtfertigten Anschuldigungen konfrontiert sah, noch aggressiver und schrie um 11:52 Uhr aus dem Fahrzeug in Richtung des Beamten E heraus: „Ich hob des Auto so kauft, du Wichser, was willst du von mir“.

E sprach sodann gegenüber dem Beschwerdeführer eine Abmahnung dahingehend aus, sein aggressives Verhalten bei sonstiger Anzeige einer Anstandsverletzung einzustellen, woraufhin der Beschwerdeführer noch mehr in Rage geriet und in Richtung des Beamten schrie: „So wir san jetzt fertig, wir fahren jetzt. Gib de Papiere zruck, sonst steig i aus, du Oaschloch“. Als der Beschwerdeführer abermals von E ob seines aggressives Verhaltens abgemahnt und über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, schrie der Beschwerdeführer um 11:54 Uhr weiters: „So jetzt steig i aus und hau da ane in de Fressn, du Wichser“.

Als daraufhin der Beschwerdeführer tatsächlich im Begriff war, auszusteigen, wurde er von seiner Ehegattin dahingehend beruhigt, dass er sitzen zu bleiben habe, da ansonsten sie „auszucke“, woraufhin sich der Beschwerdeführer beruhigte und die Amtshandlung von den Polizeibeamten abgebrochen bzw. beendet wurde.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst, dass allseits unbestritten zur Tatzeit am 28.07.2024 am festgestellten Tatort eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle des angesprochenen PKWs und der sich zu diesem Zeitpunkt am Fahrersitz befindlichen Zeugin D durch die beiden Zeugen E und F stattfand. Vom Beschwerdeführer einzig bestritten wurde (neben der hier nicht verfahrensrelevanten Frage, wer zuvor diesem PKW gelenkt hatte), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv gewesen sei und konkret die ihm zur Last gelegten Beschimpfungen getätigt habe, sodass sich auch auf diese Fragen das Ermittlungsverfahren beschränkte.

Dem erkennenden Gericht standen zur Klärung neben dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und der Zeugen D, B, E und F zur Verfügung. Aus diesem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen E und F ergibt sich für das erkennende Gericht letztendlich, dass der Beschwerdeführer die im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung einschreitenden Polizeibeamten unter anderem mit den Worten „Wichser“ und „Oarschloch“ beschimpfe und in weiterer Folge auch trotz erfolgter Abmahnung gegenüber dem Zeugen E wild gestikulierend die Äußerung tätigte „So jetzt steig i aus und ha da ane in de Fressn du Wichsa“.

Insbesondere die Zeugin F hinterließ auf das erkennende Gericht einen überaus glaubwürdigen persönlichen Eindruck und bestätigte sie in den hier wesentlichen Belangen vollinhaltlich den Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 28.07.2024, die gar nicht von ihr selbst verfasst wurde. Die Zeugin konnte sich glaubwürdig noch gut an die damals offensichtlich für sie prägende Amtshandlung erinnern und war insgesamt ihre Aussage frei von Widersprüchen. Da zudem sich die primäre Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Kollegen abspielte, konnte sie unbefangen und ohne direkte Involvierung die Geschehnisse und vor allem wechselseitigen Äußerungen bestens beobachten und eben im gegenständlichen Verfahren auch glaubwürdig wiedergeben. Gerade dieser Aussage kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu.

Es wurde für das erkennende Gericht auch auf Basis sämtlicher Aussagen offenkundig, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den einschreitenden Polizeibeamten andererseits schon von Beginn der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung an ein sehr angespanntes Verhältnis herrschte. Dies war einerseits darin begründet, dass man sich wechselseitig schon aus vorangegangenen Amtshandlungen mit erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer kannte und andererseits sich der Beschwerdeführer in dieser nunmehrigen Amtshandlung, in der vom Zeugen E aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht ausgesprochene Verwaltungsübertretungen (Lenken ohne Lenkberechtigung, Verwendung nicht zugelassener Reifen) behauptet wurden, als ungerechtfertigt behandelt fühlte. Auch wurde dem Beschwerdeführer für ihn unverständlich verboten, aus dem Fahrzeug auszusteigen, worauf der Beschwerdeführer in seiner Aussage ein besonderes Gewicht legte.

Es liegt demnach auch unter Zugrundelegung des persönlichen Eindrucks, den sich das erkennende Gericht vom Beschwerdeführer machen konnte, auf der Hand, dass er – dies im Übrigen auch entgegen seines Vorbringens in der Beschwerde, in der er die Amtshandlung als von seiner Seite völlig ruhig verlaufend beschrieb – immer lauter und aggressiver wurde, was im Übrigen ja auch von ihm selbst und der Zeugin D in der Verhandlung bestätigt wurde, sondern letztendlich auch unter anderem die oben festgestellten Worte vom Beschwerdeführer gefallen sind. Dass sich der Zeuge E an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern konnte – von der Zeugin F wurden sehr wohl diese dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äußerungen wie bereits ausgeführt zur Gänze bestätigt –, unterstreicht vielmehr auch dessen Glaubwürdigkeit in dessen Bemühen, wirklich nur mehr das tatsächlich Erinnerliche auszusagen. Es besteht insgesamt kein Zweifel, dass der diesbezügliche Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige, in denen die entsprechenden Wortlaute im Detail wiedergegeben sind und die glaubwürdig unmittelbar nach der Amtshandlung vom Zeugen E verfasst wurde, der Richtigkeit entspricht.

Soweit die Zeugin D behauptete, keine Schimpfwörter des Beschwerdeführers wahrgenommen zu haben, ist ihre Aussage in diesem Zusammenhang auf Basis der dargestellten Begleitumstände nicht glaubwürdig bzw. allenfalls auch darauf zurückzuführen, auch selbst im Rahmen der Amtshandlung die diesbezüglichen Geschehnisse nicht im letzten Detail mitverfolgt zu haben. Es ist für das erkennende Gericht bezeichnend, dass die Zeugin wohl das laute und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bestätigte, die Worte, die der Beschwerdeführer dabei aber verwendet hat, nicht mehr erinnerlich sind, wobei aber ein Schimpfwort wieder definitiv nicht gefallen sein soll. Immerhin war aber das Verhalten des Beschwerdeführers derart aggressiv, dass sich die Zeugin bemüßigt gefühlt hat, den Beschwerdeführer zu beruhigen.

Zur Aussage des Zeugen B ist zudem anzumerken, dass dieser die Amtshandlung nicht direkt, sondern nur durch das geöffnete Fenster seines Hauses als laute „Diskussion“ wahrnahm, sodass auch nicht verwunderlich ist, die genauen Wortlaute der Beteiligten nicht gehört zu haben; seine Aussage war sohin zur Wahrheitsfindung ohne Relevanz.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen

Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz:

„Wer

a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):

„(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundegemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt.

Die Äußerungen des Beschwerdeführers „Wichser“ und „Oaschloch“ in Richtung des Zeugen E sind nun jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise nicht anders als unflätige Beschimpfungen, die mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in keinster Weise im Einklang stehen, zu werten und ist dadurch der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Unter einem aggressiven Verhalten gemäß § 82 SPG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar. Dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (vgl. VwGH 20.12.1990, 90/10/0056).

Die Strafbarkeit nach § 82 SPG ist nach der Judikatur auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten nur als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, sogar eine behauptete Provokation durch Sicherheitsorgane, ja selbst ungesetzliche Anordnungen, würden der Subsumtion unter den Tatbestand nicht entgegenstehen, weil es für die objektive Erfüllung des Tatbestandes unbeachtlich ist, ob das als solches zu wertende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person wie etwa auch ein Sicherheitsorgan hervorgerufen oder mitverursacht worden ist.

Mit den lautstarken Beschimpfungen in Richtung des Zeugen E, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehm, „So jetzt steig i aus und ha da ane in de Fressn du Wichsa“, die bereits nach erfolgter Abmahnung durch den Zeugen vom Beschwerdeführer getätigt wurden, hat der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung auch selbst unter der Annahme, er fühlte sich von den einschreitenden Polizeibeamten ungerechtfertigt oder gar widerrechtlich behandelt, ein unter § 82 Abs. 1 SPG zu subsumierendes Verhalten gesetzt. Schon alleine durch das Schreien an sich wäre in der gegebenen Situation das Tatbild erfüllt, umso mehr jedoch auch unter Berücksichtigung der festgestellten Wortwahl des Beschwerdeführers. Obgleich zudem durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers auch unzweifelhaft die Amtshandlung behindert wurde, stellt dies kein zusätzlich zu erfüllendes Tatbestandsmerkmal des § 82 Abs. 1 SPG dar, sodass es dazu auch keiner eigenen Feststellung bedurfte.

Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt die objektive Tatseite der beiden ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich jeweils um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen und wurde vielmehr vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keinerlei Vorbringen erstattet und/oder eine Aussage getätigt, sondern sind ihm auch in subjektiver Hinsicht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten und daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögenverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorgane, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten der Beschwerdeführerin sind jeweils hoch.

Strafmilderungsgründe liegen nicht vor und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Straferschwerend sind lediglich 2 einschlägige und noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten.

Die Strafnorm des § 1 NÖ Polizeistrafgesetz sieht einen Strafrahmen bis zu 1.000,-- Euro und die Strafnorm des § 82 Abs. 1 SPG überhaupt nur bis zu 500,-- Euro jeweils bei keiner Mindeststrafe vor. Von der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde somit im Spruchpunkt 1. der Strafrahmen bis zur Hälfte ausgeschöpft und im Spruchpunkt 2. überhaupt die gesetzliche Höchststrafe verhängt. Alleine auf Basis der vorliegenden und auch richtig von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgründe und der fehlenden Milderungsgründe erscheinen derart hohe Strafen nicht gerechtfertigt. Vielmehr waren auch unter zusätzlicher Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen sowie der glaubwürdig von ihm angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen und die dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß herabzusetzen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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